B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2209/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 21. März 2014
D-2209/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Distrikt al-Qamishli [arabisch] bzw. Qamişlo
[kurdisch], Provinz al-Hasakah [arabisch] bzw. Hesiça [kurdisch]). Gemäss
eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. März 2012 in Rich-
tung Türkei. Am 25. Mai 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und
stellte am 31. Mai 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen ein Asylgesuch. Am 12. Juni 2012 wurde er durch das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) summarisch und am 11. November 2013 eingehend zu den Grün-
den seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im We-
sentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2011 Mitglied der PYD (Partiya
Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und als solches in sei-
nem Wohnort B._______ für die Jugendlichen zuständig gewesen. Etwa
drei Monate nach dem Beginn der syrischen Revolution seien auch in
B._______ Kundgebungen organisiert worden, bei welchen für die Rechte
der Kurden demonstriert worden sei. Er habe an allen Demonstrationen
teilgenommen und sei dabei als Angehöriger des Sicherheitsgremiums der
Partei beteiligt gewesen, das für Ordnung gesorgt habe. Während der
Kundgebungen habe die Polizei mehrmals versucht, Unruhe zu stiften und
die Teilnehmenden zu identifizieren. Er selbst sei einmal nach einer De-
monstration durch einen Angehörigen des staatlichen Sicherheitsdiensts
mit dem Auto verfolgt und bedrängt worden. Drei Monate vor seiner Aus-
reise sei er durch einen Nachbarn, der als Beamter auf dem Posten des
militärischen Sicherheitsdiensts von B._______ gearbeitet habe, davor ge-
warnt worden, sich weiterhin an Demonstrationen zu beteiligen. Jener
habe ihm gesagt, man kenne ihn namentlich als einen derer, die bei den
Demonstrationen vorneweg gehen würden. Deswegen habe er befürchtet,
verhaftet oder wieder in den Militärdienst geschickt zu werden, und habe
sich daher zur Ausreise entschieden. Während des Militärdiensts, den er
von Mai 2009 bis März 2011 abgeleistet habe, sei er einmal während sechs
Tagen in Arrest gehalten worden, weil er mit anderen Soldaten kurdisch
gesprochen und kurdische Musik gehört habe, was verboten gewesen sei.
Ferner sei er im Jahr 2011 einmal wegen einer Schlägerei mit arabischen
Jugendlichen während eines Tages inhaftiert worden.
D-2209/2014
Seite 3
B.b Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei
Mitglied der im Jahr 2012 gegründeten kurdischen Volkskommission – ei-
ner Art Verwaltungsbehörde – und arbeite ausserdem für ein lokales Ge-
richt. Sein Vater habe aufgrund dieser Tätigkeit jedoch keine Probleme ge-
habt. Kurz nach seiner, des Beschwerdeführers, Ausreise hätten die staat-
lichen syrischen Behörden die Gegend von B._______ verlassen, und nun
seien dort die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans),
die PYD und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinhei-
ten) für die Sicherheit und Ordnung zuständig, wobei mit der sogenannten
Asayîş (kurdisch für "Sicherheit") eine eigene Polizeitruppe bestehe. Sein
jüngerer Bruder sei sowohl Mitglied der PYD als auch der Asayîş. Er habe
seit seiner Ausreise Angst um seinen Bruder. Zwar sei das syrische Regime
in B._______ nicht mehr aktiv; jedoch habe es Kampfhandlungen mit der
islamistischen Terrororganisation Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) gege-
ben.
B.c Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer unter ande-
rem zwei Photographien zu den Akten, die ihn selbst und einen seiner Brü-
der als Teilnehmer einer kurdischen Demonstration in Syrien zeigen.
C.
Mit Verfügung vom 21. März 2014 (eröffnet am 26. März 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge-
suchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 9. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Die-
sem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 14. April 2014.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit
die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, sowie die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Vorschusses bezüglich
der Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde
D-2209/2014
Seite 4
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 wurde das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestä-
tigung bis zum 26. Mai 2014 gutgeheissen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2014 reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2014
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von
Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2209/2014
Seite 5
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung
der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995
Nr. 2 E. 3a S. 17).
4.3 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung,
als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und
menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise am 20. März 2012 in er-
heblicher Weise verändert hat. Syrien befindet sich zum heutigen Zeitpunkt
D-2209/2014
Seite 6
in einem Kriegszustand, der das gesamte Land umfasst. Die entspre-
chende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl.
Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2 [zur Publikation vorgese-
hen] sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3, jeweils mit
weiteren Nachweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in den
Monaten vor seiner Ausreise aus Syrien Schwierigkeiten mit den dortigen
staatlichen Sicherheitskräften gehabt. So sei er in seinem Heimatort
B._______ einmal nach einer Demonstration durch einen Angehörigen des
staatlichen Sicherheitsdiensts mit dem Auto verfolgt und bedrängt worden.
Zudem sei er durch einen Angehörigen des Sicherheitsdiensts persönlich
davor gewarnt worden, sich weiterhin an Demonstrationen zu beteiligen.
Angesichts dieser Vorbringen vermag sich zunächst die Frage zu stellen,
ob mit Blick auf die Erlebnisse des Beschwerdeführers in der Vergangen-
heit überhaupt von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
sprochen werden kann. Indessen kann dies aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen offen gelassen werden.
4.5 Zu den erwähnten Lageveränderungen in Syrien gehört unter anderem
auch, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Distrikt al-
Qamishli in der Provinz al-Hasakah, zum heutigen Zeitpunkt zu einem be-
deutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaff-
neten Organisation YPG kontrolliert wird, während sich die Sicherheits-
kräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückge-
zogen haben. Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich seiner Anhörun-
gen zu Protokoll, bereits kurze Zeit nach seiner Ausreise hätten die staatli-
chen syrischen Behörden die Gegend von B._______ verlassen, und nun
seien dort die PKK, die PYD und die YPG für die Sicherheit und Ordnung
zuständig. Die veränderte Situation in Syrien wirkt sich auf die Heimatre-
gion des Beschwerdeführers somit, soweit im vorliegenden Zusammen-
hang von Belang, in erster Linie dadurch aus, dass das staatliche syrische
Regime seine Kontrolle über dieses Gebiet verloren hat. Dabei ist die Lage
zwar keineswegs als stabil zu bezeichnen (vgl. dazu die Urteile D-
5553/2013 E. 6.7.5.3 sowie D-5779/2013 E. 5.9.3). Gleichwohl ist es unter
den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der vergleichs-
weise geringen Probleme, die der Beschwerdeführer mit den staatlichen
Behörden in der Vergangenheit hatte, als unwahrscheinlich zu bezeichnen,
D-2209/2014
Seite 7
dass er zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimatregion seitens des syri-
schen Regimes asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hätte.
4.6 Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ‒ wenn auch nur
am Rand ‒ erwähnte, in seiner Heimatregion habe es Kampfhandlungen
mit der islamistischen Terrororganisation Jabhat al-Nusra gegeben. Jedoch
machte er in keiner Weise geltend, er selbst sei durch die genannte Orga-
nisation bedroht worden. Es erübrigt sich daher, nach einer allfälligen asyl-
rechtlichen Relevanz einer Bedrohung durch die genannte Organisation zu
fragen. Auch die sonstigen Vorbringen, so betreffend Vorkommnisse in der
syrischen Armee während seiner militärischen Dienstpflicht in den Jahren
2009 bis 2011 sowie hinsichtlich einer Schlägerei mit arabischen Jugendli-
chen, sind offensichtlich aus asylrechtlicher Sicht nicht von Belang.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
4.8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
4.9 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2014 ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rah-
men der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
D-2209/2014
Seite 8
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-schwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf
Fr. 600.– festgesetzt (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2209/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: