B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2210/2014
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A. _______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend
B. _______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 13. September 2013 wurde das am 28. März
2012 erfasste Einreise- und Asylgesuch aus dem Ausland des Beschwer-
deführers als gegenstandslos abgeschrieben, da dieser am 4. Dezember
2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 13. September 2013 wurde das am 4. De-
zember 2012 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerde-
führers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3
AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und ihm Asyl gewährt.
C.
Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe
vom 18. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzu-
sammenführung mit seiner Ehefrau B. _______, geboren (…), Eritrea. Er
beantragte, es sei ihr die Einreise zu bewilligen, es sei festzustellen, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfülle, und eventualiter sei
sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zusammenfassend
wurde zur Begründung ausgeführt, er habe mit seiner Ehefrau in der mili-
tärdienstfreien Zeit in C. _______, Eritrea, zusammengelebt und sei von
ihr durch Flucht getrennt worden. Zurzeit lebe seine Ehefrau in Khartum,
Sudan.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 7. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch zuguns-
ten der Ehefrau aufgefordert, innert Frist zu in diesem Schreiben explizit
aufgelisteten Fragen Stellung zu nehmen sowie explizit genannte Unter-
lagen zu den Akten zu reichen. Für das entsprechende Antwortschreiben
des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2014 wird auf die Akten verwie-
sen.
E.
Mit Verfügung vom 24. März 2014 – eröffnet am 25. März 2014 – verwei-
gerte das BFM B. _______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei die
Familienzusammenführung mit Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen
oder Partnern und minderjährigen Kindern, die sich im Ausland aufhielten,
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möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der sich in der Schweiz aufhal-
tenden Person gemäss schweizerischem Recht anerkannt worden sei,
diese Person vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Familienmitglied gelebt habe, für das die Familienzusammenführung ver-
langt werde, die Familie durch die Flucht getrennt worden sei, und auf
beiden Seiten die feste Absicht bestehe, den getrennten Familienverband
wieder aufzubauen, was nur in der Schweiz zumutbar sei. Es bestünden
jedoch erhebliche Zweifel an der effektiven Heirat des Beschwerdefüh-
rers. Anlässlich der Bundesanhörung vom 2. September 2013 (Anmer-
kung des Gerichts: ordentliches Asylverfahren) habe er geltend gemacht,
in Eritrea zusammen mit den Eltern und Geschwistern gewohnt zu haben.
Er habe explizit ausgesagt, nicht mit der Ehefrau zusammen gelebt, son-
dern sie jeweils nur in seinem Militärurlaub gesehen zu haben. Es könne
somit nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer vor
der Ausreise aus Eritrea zusammen mit seiner Ehefrau in einer Familien-
gemeinschaft gelebt habe. Ausserdem sei er auf keine Art und Weise in
der Lage, die Eheschliessung mit rechtsgenüglichen Papieren zu bele-
gen. Nach dem Gesagten rechtfertige es sich nicht, das Gesuch zuguns-
ten der Ehefrau zu bewilligen.
F.
Mit Eingabe vom 24. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seiner Ehefrau sei die Einreise
in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 1. Mai 2014
wurde mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 – eröffnet am 14. Mai
2014 – der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das in Aussicht gestellte Be-
weismittel (Duplikat der Heiratsurkunde oder Bestätigung der Heirat) in-
nert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen. Für den Fall der
Unterlassung wurde angedroht, das Verfahren gestützt auf die Akten wei-
terzuführen.
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H.
Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel) er-
suchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung von zwei Wochen zur
Einreichung der Heiratsbestätigung, weil die Beschaffung von Urkunden
aus Eritrea sehr schwierig sei.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2014 wurde das Fristverlänge-
rungsgesuch unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598
sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
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Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
sie durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio
sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen
Familiengemeinschaften.
5.
5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2014
zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführun-
gen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung
zu führen.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in keiner Art und Weise, wonach er
nicht mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Als Grund dafür wird un-
ter anderem die Leistung des Militärdienstes sowie der schlechte Ver-
dienst als Soldat angeführt, die ein gemeinsames Leben unter einem
Dach verunmöglicht hätten. Indes habe er sie während des Urlaubs vom
Militärdienst immer besucht; in der urlaubslosen Zeit habe er via Telefon
und Briefen mit ihr kommuniziert. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass
die mehrtägigen Fluchtvorbereitungen, die ihm im Januar 2010 den
Grenzübertritt von Eritrea in den Sudan erlaubten, in Absprache oder in
der Benachrichtigung seiner Ehefrau stattgefunden hätten (A 3 S. 5 ff.
und A 9 S. 14 f. gemäss Aktenverzeichnis BFM). Ferner verliess die Ehe-
frau gemäss Angaben des Beschwerdeführers Eritrea vermutungsweise
im Jahre 2011 (A 9 S. 7). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien
viele Fälle von eritreischen Asylbewerbern bekannt, deren Gesuch um
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Familienzusammenführung gutgeheissen worden sei, obwohl sie als Sol-
daten ebenso wie er ihre Ehefrau nur während des Urlaubes hätten se-
hen können, ist unbehelflich, weil mangels konkreter Angaben nicht er-
sichtlich ist, inwiefern der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung ver-
letzt sein könnte. Den Vorwurf des BFM in der angefochtenen Verfügung,
wonach er auf keine Art und Weise in der Lage sei, seine Eheschliessung
mit rechtsgenüglichen Dokumenten zu belegen, vermag der Beschwerde-
führer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu beseitigen.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 wurde dem Beschwerdefüh-
rer für die Beibringung von in Aussicht gestellten Dokumenten (Belege für
die Eheschliessung; Bst. G. hiervor) Frist eingeräumt. Mit Instruktionsver-
fügung vom 19. Juni 2014 wurde unter anderem mit Verweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG das von ihm beantragte Fristerstreckungsgesuch abgewie-
sen (vgl. Bst. H. und I. hiervor). Zwischenzeitlich fanden ebenfalls keine
entsprechenden Beweismittel Eingang in die Akten, obschon deren Be-
schaffung zumutbar und möglich ist, zumal er während seines Asylverfah-
rens in der Lage war, Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen
(vgl. in diesem Zusammenhang auch A 9 S. 2 und 9). Die nachteiligen
Konsequenzen der Beweislosigkeit in diesem Zusammenhang sind dem-
nach vom Beschwerdeführer zu tragen.
5.3 Weiter wurde mit dem Gesuch um Familienasyl weder auf erstinstanz-
licher noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdung von B. _______ gel-
tend gemacht, so dass auch nicht von einem Asylgesuch aus dem Aus-
land für die betreffende Person ausgegangen werden muss (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3 S. 224 f.).
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland ohnehin weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes. Das Gesuch
um Familienzusammenführung wurde am 18. Oktober 2013 und mithin
nach Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes eingereicht, weshalb
auch aus diesem Grund kein Asylgesuch aus dem Ausland vorliegen
kann.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss von B. _______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs.
1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit deren Einreise
in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
24. März 2014 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2014 wurde der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Wie
oben dargelegt waren den Beschwerdebegehren indes keine ernsthaften
Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das entsprechende Gesuch –
unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers – abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind somit dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: