B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2211/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, gemäss sei-
nen Angaben 2011 in den Irak (Kurdistan, Provinz B._______) gegangen
sei und dort für die Peshmergas Transportdienste ausgeführt habe,
dass er Mitte November 2011 aus dem Irak ausgereist und auf dem Land-
weg via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowe-
nien, Österreich und Deutschland am 10. Dezember 2015 in die Schweiz
eingereist sei, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass bei seiner Einreise in die Schweiz eine auf den 5. Dezember 2015
datierende Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden sicherge-
stellt wurde,
dass er am 21. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt
wurde und hierbei im Wesentlichen vorbrachte, er habe sein Heimatland
wegen der Kriegssituation verlassen und sich im Irak gelangweilt und seine
Verwandten vermisst,
dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum allfälligen Nicht-
eintreten und einer möglichen Wegweisung nach Kroatien zu Protokoll gab,
er habe dort nichts zu befürchten, seine Absicht sei es aber gewesen, in
die Schweiz zu kommen,
dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt
angab, er habe bis auf einen Leistenbruch keine gesundheitlichen Prob-
leme,
dass das SEM die deutschen Behörden am 26. Januar 2016 um Informa-
tionen zum Beschwerdeführer gemäss Art. 34 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, woraufhin am 23. Feb-
ruar 2016 die Antwort der deutschen Behörden eintraf, der Beschwerde-
führer sei in Deutschland nicht bekannt,
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dass die Vorinstanz am 26. Januar 2016 die kroatischen Behörden gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers
anfragte,
dass sich die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
zum Übernahmeersuchen äusserten,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2016 – eröffnet am 6. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der
Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzustellen und das
Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln,
dass er in formeller Hinsicht um den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte,
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 26. Januar 2016 – innerhalb
der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei der Feststellung, ein Antrag-
steller habe aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze
eines Mitgliedstaats illegal überschritten, dieser Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wird, wobei die Zu-
ständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, Kroatien sei
nicht sein Reiseziel, sondern lediglich eine Zwischenstation auf dem Weg
in die Schweiz gewesen,
dass er von Beginn an in die Schweiz zu seinem Cousin habe reisen wol-
len, er auf die Unterstützung seines Cousins und seiner Freunde in der
Schweiz angewiesen sei und demgegenüber in Kroatien keine Zukunfts-
perspektive habe,
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dass seine Fingerabdrücke in Kroatien unter Zwang von der Polizei regis-
triert worden seien, er in Kroatien aber kein Asylgesuch habe stellen wol-
len, weil es in Kroatien kein funktionierendes Asylsystem gebe, sondern
Flüchtlingen vielmehr Obdachlosigkeit und Menschenrechtsverletzungen
drohten,
dass er unter Beilage einer Kopie eines Zeitungsartikels vom 14. März
2016 vorbringt, angesichts der unterbliebenen Antwort Kroatiens auf das
Übernahmeersuchen des SEM sei davon auszugehen, es fehle an einer
Übernahmebereitschaft der kroatischen Behörden, die sich in vielen Fällen
der Übernahme von Flüchtlingen im Dublin-Verfahren verweigerten,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens etwas ändern, zumal der Beschwerdeführer den zu-
ständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen
möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass in der Beschwerde pauschal behauptet wird, es gebe kein funktionie-
rendes Asylverfahren in Kroatien und Flüchtlingen drohe Obdachlosigkeit,
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dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht konkret dargetan hat, die ihn
bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien der-
art schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmun-
gen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es somit keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien wiesen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass der Beschwerdeführer sodann mit dem Hinweis auf seinen in der
Schweiz lebenden Cousin keine die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz
begründenden Rechtsansprüche abzuleiten vermag, weil der Cousin nicht
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als "Familienangehöriger" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und inso-
fern in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO feststellbar ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die Situation
für Flüchtlinge in Kroatien generell schlecht sei und ihm dort Obdachlosig-
keit drohe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respek-
tive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass der bis auf einen Leistenbruch gesunde Beschwerdeführer kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden wür-
den sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass in dem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) im Dezember 2015 erstellten Länderbericht des Europäischen
Flüchtlingsrates ECRE die Belastung des kroatischen Asylsystems durch
die geografische Lage des Landes an der Balkan-Route und die grosse
Zahl durchreisender Flüchtlinge geschildert, aber auch festgehalten wird,
dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien
überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen
Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom De-
zember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineu-
/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, be-
sucht am 13.4.2016),
dass sich der Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben nur
auf der Durchreise in Kroatien befunden hatte, nicht um Aufnahme in das
kroatische Asylverfahren bemühte und überdies kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern,
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ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass er sodann auch die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkei-
ten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Orga-
nisationen zu wenden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle
nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeord-
net hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind und sich somit das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung zum Nach-
weis der Bedürftigkeit erübrigt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: