B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-221/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren (…), Äthiopien,
alias B._______,
geboren (…), Eritrea,
alias C._______,
geboren (…), Eritrea,
alias D._______,
geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Paolo Wuta,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige – ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli/August 2010 in Richtung
E._______ verliess, wo sie sich während vier Jahren aufhielt,
dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2014 illegal in die Schweiz
einreiste, wo sie am 18. September 2014 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum F._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 7. Oktober 2014
das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu
einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab,
sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, sie habe die Schweiz gewählt
und wolle hier leben,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Auslandvertre-
tung in E._______ ein vom 31. Juli 2014 bis zum 2. Dezember 2014 gülti-
ges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass das BFM gestützt darauf am 16. Oktober 2014 die französischen Be-
hörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-
VO), ersuchte,
dass die französischen Behörden das Ersuchen am 9. Dezember 2014 ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 7. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. September 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, die Beschwerde-
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führerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens liege bei Frankreich, da die französischen Behör-
den dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin am
9. Dezember 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt
hätten,
dass sodann zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wünsche in der
Schweiz zu bleiben, festzuhalten sei, dass gestützt auf die Dublin-III-VO
Frankreich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei,
dass ihr Einwand keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit habe, da es
grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dessen Be-
stimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin somit die Zuständigkeit
Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht
zu widerlegen vermöchten,
dass ihre Überstellung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 9. Juni 2015 zu erfolgen habe,
dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass die Beschwerde-
führerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoule-ment-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
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dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
ihrer Rückkehr nach Frankreich bestünden,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit ihrer Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die Beschwerde sei als zulässig entgegenzu-
nehmen,
dass vorsorgliche Massnahmen zu treffen seien und ihr zu gestatten sei,
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen
sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss
Art. 64 VwVG ersucht wurde,
dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 17. De-
zember 2014 und die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom
8. Januar 2015 eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
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dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. September 2014
datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Frankreich am 16. Okto-
ber 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung
gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführerin von der französischen Auslandvertretung in
E._______ ein vom 31. Juli 2014 bis zum 2. Dezember 2014 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt wurde,
dass die französischen Behörden am 9. Dezember 2014 dem Übernahme-
ersuchen des BFM vom 16. Oktober 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, das BFM habe
vorliegend dem relevanten Sachverhalt, welcher zugunsten einer Durch-
führung des Asylverfahrens in der Schweiz spreche, nicht Rechnung ge-
tragen,
dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei,
dass sie ohne wählen zu können in die Schweiz gebracht worden sei, wo
sie um Asyl ersucht habe,
dass diese Umstände, wären sie vom BFM genau und vollständig berück-
sichtigt worden, zu einer anderen Einschätzung geführt hätten, nicht nur im
Sinne von Art. 3 EMRK, sondern vor allem auch in Anwendung der Souve-
ränitätsklausel,
dass nichts die Schweiz dazu zwinge, die Beschwerdeführerin, welche al-
lein und hilflos sei, nach Frankreich wegzuweisen,
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dass eine Überstellung in dieses Land, welches die Beschwerdeführerin
nicht kenne und wo sie nie gelebt habe, für sie eine weitere unverhältnis-
mässige Bewährungsprobe bedeuten würde,
dass sie mehr als vier Jahre in E._______ verbracht habe, wo sie von einer
Familie als Sklavin ausgebeutet worden sei,
dass seitens des Gerichts eine Interessenabwägung angebracht sei, in
dem Sinne, dass das Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde und die
Schweiz sich gegebenenfalls der Rückführung der Beschwerdeführerin in
ihr Heimatland annehme, sollte das Asylgesuch abgelehnt werden,
dass auch das Schweizerische Rote Kreuz die Beschwerdeführerin bei der
Suche nach ihren Angehörigen unterstützen könne,
dass nach dem Gesagten der vorliegende Fall als humanitärer Fall zu be-
handeln und das BFM entsprechend anzuweisen sei, in Anwendung der
Souveränitätsklausel auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzu-
treten,
dass die Beschwerdeführerin traumatisiert sei und an beträchtlichen psy-
chischen Problemen leide,
dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Einwand noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vor-
bringen an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen An-
lass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu be-
stimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wer-
den kann, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorkommnis-
sen während ihres Aufenthalts in E._______ näher einzugehen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Frankreich werde vorliegend den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, in Frankreich ein Asylge-
such einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestruktu-
ren zu erhalten,
dass es den französischen Behörden obliegen wird, das Asylgesuch zu
prüfen, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder ge-
gebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde
ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass die Beschwerdeführerin demnach aus ihrem Vorbringen, sie sei al-
leine und hilflos, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein sind, sie geriete
im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthalts-
bedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Be-
hörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum me-
dizinischen Sachverhalt sich über Schmerzen an den Beinen beklagte, an-
sonsten aber erklärte, gesund zu sein (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Ok-
tober 2014, A3 S. 12),
dass vor diesem Hintergrund die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten
psychischen Probleme als nachgeschoben zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich gel-
tend gemacht, nicht jedoch belegt worden sind,
dass der Vollständigkeit halber dennoch darauf hinzuweisen ist, dass
Frankreich über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch
Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin an
das zuständige Fachpersonal wenden kann, sollte sie medizinische Be-
handlung und Betreuung benötigen,
dass es nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund für eine Anwendung
der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ih-
rem Vorbringen, sie habe die Schweiz gewählt und wolle hier leben, nichts
zu ihren Gunsten ableiten kann,
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dass auch der Umstand, wonach sie Frankreich angeblich nicht kennt und
dort nie gelebt hat, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die in Aussicht gestellte Be-
schwerdeergänzung und entsprechende Beweismittel, welche in der Be-
schwerde nicht näher bezeichnet werden, abzuwarten,
dass die Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit haben wird, weitere
Unterlagen bei den für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständigen französischen Behörden einzureichen,
dass das SEM angesichts der Umstände zu Recht in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und –
weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen und um Gestattung, den Verfahrensausgang in der
Schweiz abwarten zu können, gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
damit ebenso hinfällig wird,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass ihr aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung ausgerich-
tet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: