Abtei lung IV
D-2212/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, alias B._______, geboren (...), Syrien,
alias C._______, geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
23. Februar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2212/2007
Sachverhalt:
A.
Auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Oktober
1998 trat das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Februar 2003 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 25. November 2004 gut, hob die vor-
instanzliche Verfügung vom 12. Februar 2003 auf und wies das Verfah-
ren zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurück. In der Folge wies
das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2005 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
an.
Das erste Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen
A._______, irakischer Staatsangehöriger, mit letztem Wohnsitz im Dorf
D._______ (Region Z._______, Nordirak), ein. Gestützt auf diese
Angaben verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in den
Irak.
Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die diesbezüglichen
Akten verwiesen.
B.
Anlässlich des Ausreisevorbereitungsgesprächs bei der kantonalen
Behörde vom 29. März 2005 gab der Beschwerdeführer an, Kurde aus
Syrien zu sein und keine Dokumente zu besitzen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2005.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
der Entscheid vom 18. Januar 2005 sei mit einem Mangel behaftet, zu-
mal er nicht - wie bis anhin behauptet - irakischer Staatsbürger sei,
sondern ein staatenloser Kurde aus Syrien. Sein Name laute
B._______ und er sei in T._______, in einem Dorf 20 km entfernt von
E._______ im Norden Syriens geboren, wo er zeitlebens bis zu seiner
Ausreise gelebt habe. Er sei ein nicht registrierter staatenloser Kurde
(Maktum), weshalb er keine Identitätspapiere zum Beleg der Richtig-
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keit der nunmehr wahrheitsgetreuen Aussagen einreichen könne. Le-
diglich eine Erklärung eines in der Schweiz wohnhaften Landsmannes,
welcher ihn bereits in Syrien gekannt habe, könne ins Recht gelegt
werden. Auf Anraten eines anderen Landsmannes an der Empfangs-
stelle, welcher ihm mitgeteilt habe, zwischen der Schweiz und Syrien
bestünde ein Abkommen und alle syrischen Kurden würden sofort aus-
geschafft, habe er seine Herkunft verheimlicht und sich als irakischer
Kurde ausgegeben. Seine Asylgründe habe er jedoch wahrheitsgetreu
vorgebracht. Die PKK habe tatsächlich versucht, ihn zu rekrutieren,
ebenso die irakischen Perschmergas. Darüber hinaus habe er die Yeki-
ti-Partei als Sympathisant unterstützt, indem er für sie Flugblätter ver-
teilt habe. In der Schweiz habe er sich ebenfalls in regimekritischer
Weise politisch betätigt und dabei unter anderem im Jahre (...) an
einer Demonstration vor der amerikanischen Botschaft (...) teilge-
nommen, anlässlich welcher die USA aufgefordert worden sei, Mass-
nahmen gegen den Präsidenten Bashar Assad zu ergreifen. Die De-
monstration sei von den TV-Sendern F._______ und G._______
gefilmt und ausgestrahlt worden. Wegen seines Engagements sowie
des langen Auslandaufenthaltes sei er bei einer allfälligen Rückkehr
nach Syrien an Leib und Leben gefährdet, weshalb vom Bestehen
subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. In der Beilage zum
„Wiedererwägungsgesuch“ reichte der Beschwerdeführer eine
Videokassette, unter anderem mit der Aufzeichnung der
Demonstration aus dem Jahre (...) vor der amerikanischen Botschaft
(...), zu den Akten. Die Eingabe des Beschwerdeführers nahm das
BFM als zweites Asylgesuch entgegen.
Am 12. Oktober 2006 ging beim BFM eine Identitätsbestätigung betref-
fend den Beschwerdeführer, ausgestellt am 1. September 2006 durch
das Zivilregisteramt des Innenministeriums Syriens ein.
D.
Gestützt auf eine am 12. Oktober 2006 erfolgte Gesprächsaufzeich-
nung liess das BFM am 7. November 2006 eine weitere Lingua-Analy-
se erstellen. Der Expertenbericht ergab, dass der Beschwerdeführer
mit Sicherheit in Syrien sozialisiert sei.
Am 12. Dezember 2006 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im We-
sentlichen geltend, aus Angst während der letzten acht Jahre falsche
Angaben zu seiner Herkunft gemacht zu haben. Hinsichtlich seiner
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Asylgründe habe er indessen stets die Wahrheit gesagt und jetzt ledig-
lich das Land „gewechselt“. Die PKK habe ihn rekrutieren wollen und
in diesem Zusammenhang bedrängt und verfolgt. Zudem sei er Sym-
pathisant der Yekiti-Partei gewesen. Für Politik habe er sich zwar nicht
gross interessiert, aber dennoch Personen aus der Partei gekannt.
Hinsichtlich der eingereichten Videokassette betreffend die Demonst-
ration in (...) aus dem Jahre (...) sei er von einem Kollegen informiert
worden, dass ihn dieser erkannt habe, als ein Bericht über die
Kundgebung im Fernsehsender F._______ ausgestrahlt worden sei.
Das Filmmaterial befände sich im Archiv der syrischen Behörden. Eine
besondere Funktion habe er anlässlich der Demonstration nicht inne-
gehabt und lediglich wie andere Personen daran teilgenommen, um
gegen das Vorgehen der syrischen diktatorischen Regierung im Zu-
sammenhang mit dem Ereignis im Stadion von Al-Qamishil zu protes-
tieren.
E.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 wies das BFM das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, setzte den
Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aus.
F.
Mit Beschwerde vom 26. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer unter anderem um Erlass der Verfahrenskosten sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf den Urteilszeitpunkt ver-
wiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
H.
In der Vernehmlassung vom 11. April 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
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dem Beschwerdeführer am 17. April 2007 ohne Replikrecht zur Kennt-
nis gebracht.
I.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 sowie vom 13. März 2008 reichte der
Beschwerdeführer zwei DVD sowie vier Fotografien hinsichtlich seine
politischen Exiltätigkeiten in der Schweiz zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchtstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f. ).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung vom 23. Februar
2007 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Asylgründe seien nach wie vor nicht glaub-
haft. So habe der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM zugegeben,
über seine Herkunft falsche Angaben gemacht zu haben, hinsichtlich
seiner Ausführungen zur Verfolgung durch die PKK jedoch geltend ge-
macht, diese träfen weiterhin zu, er habe nur „das Land gewechselt“.
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Gemäss den Erwägungen der rechtskräftig gewordenen BFM-Verfü-
gung vom 18. Januar 2005 könne den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Verfolgung durch die PKK jedoch nicht geglaubt werden,
weshalb den identischen Angaben - nun bezogen auf eine Verfolgung
durch die PKK auf syrischem Boden - ebenfalls nicht geglaubt werden
könne. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der
Anhörung zum zweiten Asylgesuch nicht zu erklären vermocht, wes-
halb ihn die PKK in Syrien mit Gewalt und Folter habe rekrutieren wol-
len. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nachträglich geltend ge-
macht, er sei wegen Sympathie für die Yekiti-Partei (Verteilen von
Flugblättern) gefährdet. Diese Angaben stimmten mit seinen bisheri-
gen Aussagen jedoch nicht überein, weshalb nicht von einer Gefähr-
dung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Inwiefern der Be-
schwerdeführer deswegen gefährdet gewesen wäre, vermochte dieser
ohnehin nicht darzulegen. Ferner lägen auch keine Gründe für eine
derartige Gefährdung vor, zumal der Beschwerdeführer angegeben
habe, sich nicht für Politik zu interessieren. Der Beschwerdeführer ma-
che weiter geltend, sich in der Schweiz in regimekritischer Weise en-
gagiert zu haben. In diesem Zusammenhang habe er im Jahre (...) vor
der amerikanischen Botschaft (...) an einer antisyrischen De-
monstration teilgenommen. Berichte darüber seien auf zwei arabi-
schen Sendern ausgestrahlt worden. Gestützt darauf könne er in sei-
nem Heimatland erkannt und verhaftet werden. Der Beschwerdeführer
habe zum besagten Zeitpunkt im Jahre (...) sich jedoch bekanntlich
nicht als Syrer, sondern als irakischer Kurde ausgegeben und sei auf
dem Film weder eindeutig erkenn-, noch persönlich identifizierbar. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer auf einen im Rahmen seines ersten
Asylgesuches unter irakischer Identität im Jahre 1999 in der Zeitung
Ö._______ erschienen Artikel hingewiesen, diesbezüglich jedoch
anlässlich der Anhörung zum zweiten Asylgesuch nicht zu erklären
vermocht, inwiefern er deswegen in Syrien gefährdet sei. Zusammen-
fassend stünde daher fest, dass der Beschwerdeführer über kein politi-
sches Profil verfüge und Hinweise darauf, dass er wegen exilpoliti-
scher Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr erkannt, persönlich identifi-
ziert und somit gefährdet sein könnte, seien keine ersichtlich. Die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG somit nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe entgegnete der Beschwerdeführer
den Erwägungen der Vorinstanz, er sei in seinem zweiten Asylverfah-
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ren zwar angehört worden, jedoch nur kurz. Dabei habe er nicht im
Detail zu den Gründen Stellung nehmen können, die ihn damals zur
Ausreise aus Syrien veranlasst hätten. Bloss pauschal habe er
bestätigen können, dass seine Asylgründe grundsätzlich gleich mit
den Vorbringen im ersten Asylverfahren seien. Vor diesem Hintergrund
habe er auf seine Tätigkeit für die Yekiti-Partei „noch verweisen“
können, obwohl er sie im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe, da
diese Partei im Irak nicht aktiv sei. Das BFM habe daraufhin im
angefochtenen Entscheid in einem gedanklichen Zirkelschluss
pauschal argumentiert, diese Vorbringen seien bereits im rechtskräftig
gewordenen Entscheid behandelt worden, weshalb die damaligen
Erwägungen auch für den zweiten Entscheid gelten würden. Damit
habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht
sowie das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt. Ferner sei das BFM im angefochtenen Entscheid von
unrichtigen Tatsachenannahmen betreffend die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe ausgegangen, was eine weitere
Verletzung des Untersuchunsgrundsatzes darstelle. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz sei er auf dem eingereichten Videofilm
betreffend die Kundgebung vor der amerikanischen Botschaft (...)
durchaus gut erkennbar. Diesbezüglich reiche er eine Fotografie zu
den Akten, worauf er mit derselben Jacke und demselben Haarschnitt
- wie anlässlich der Demonstration - abgebildet sei. Dieses Videoband
sei das zentrale Beweisstück der geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe.
5.
5.1 Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie des
Rechts auf rechtliches Gehör ist Folgendes festzustellen:
5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständi-
ge Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge-
mäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht un-
eingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Un-
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tersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der
Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu
würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine
ergänzende Untersuchung aufdrängen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheit
weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes
wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 22 E. 5a
S. 222). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. So geht aus dem
Protokoll der Bundesbefragung vom 12. Dezember 2006 hervor, dass
dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben wurde,
seine Asylgründe vollständig darzulegen und auch gezielte
Nachfragen zur Verfolgung durch die PKK - diesmal in Bezug auf
Syrien - gestellt wurden. Der Beschwerdeführer seinerseits hat in
diesem Zusammenhang ausgeführt, seine Asylgründe seien dem BFM
bereits bekannt (vgl. Akte B13/9, S. 2, Antwort zur 6. Frage),
beziehungsweise identisch mit den früher geltend gemachten.
Lediglich das Land habe gewechselt (vgl. a.a.O. S. 3, Antwort zur
13. Frage). Hinsichtlich seiner Einstellung zur Yekiti-Partei respektive
einer diesbezüglichen allfälligen Gefährdung durch die syrischen
Behörden konnte der Beschwerdeführer seine Begründung ebenfalls
darlegen, weshalb die Rüge der Untersuchungspflichtverletzung nicht
gehört werden kann.
5.1.2 Art. 32 Abs. 1 VwVG gebietet der Behörde eine Würdigung aller
erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien bevor sie ver-
fügt. Die Pflicht zur Begründung einer Verfügung ergibt sich aus
Art. 35 VwVG. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begrün-
dung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Be-
troffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 122 IV 14 f.; vgl. EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies be-
deutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen
Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel aus-
einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 1993 Nr. 3
E. 4b S. 16 ff; BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die
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Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich
geschützten Interessen des Betroffenen verlangt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE
112 Ia 110). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung
hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung
durch die PKK zunächst dessen Angaben dahingehend bewertet, dass
die anlässlich des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Ausführungen
weiterhin zutreffend seien und der Beschwerdeführer lediglich „das
Land gewechselt“ habe. Gestützt darauf hat das BFM auf seine
Erwägungen in der Verfügung vom 18. Januar 2005 verwiesen, worin
es die Vorbringen des Beschwerdeführers zur PKK-Verfolgung bereits
als unglaubhaft qualifiziert hatte. Weshalb den identischen Angaben
des Beschwerdeführers, nun bezogen auf eine allfällige Verfolgung auf
syrischem Boden, ebenfalls nicht geglaubt werden könne, hat die
Vorinstanz gleichfalls dargelegt und im Weiteren auch begründet,
weshalb von keiner Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der
nachträglich geltend gemachten Sympathie für die Yekiti-Partei
auszugehen sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid somit
in nachvollziehbarer Weise dargelegt, gestützt auf welche Gründe sie
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet
hat. Dem Beschwerdeführer war es in casu auch möglich, sich über
die Tragweite der Verfügung ein Bild zu machen und eine
dementsprechende Beschwerdeschrift einzureichen.
Der Beschwerdeführer rügt weiter die unrichtige Tatsachenannahme
betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe.
Gemäss dem Beschwerdeführer sei es schlicht unwahr, dass er auf
dem eingereichten Videoband nicht zu sehen sei. Diesbezüglich gilt es
zunächst klarzustellen, dass - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - der die Befragung vom 12. Dezember 2006
durchführende Sachbearbeiter des BFM nicht geltend gemacht hat,
der Beschwerdeführer sei auf dem Videomaterial nicht zu sehen. Der
Sachbearbeiter gab in diesem Zusammenhang lediglich an, trotz einer
ihm zur Verfügung stehenden Fotografie den Beschwerdeführer auf
dem Videoband nicht erkannt zu haben (vgl. Akte B 13/9, S. 5 Frage
29). Erst daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, anlässlich der
Demonstration längere Haare gehabt und eine (...) Jacke getragen zu
haben. Präzisere Angaben brachte der Beschwerdeführer sodann in
seiner Beschwerdeschrift vom 23. März 2007 vor und bemühte sich
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erst in einer am 23. Mai 2007 nachgesandten DVD-Aufzeichnung, mit
einem detaillierten Bildfragmentauszug aus der gesamten
Kundgebungsaufnahme um Klarstellung betreffend jene Filmsequenz,
auf welcher er zu sehen sei. Nach eingehender Durchsicht der
eingereichten Videokassette kommt indessen auch das Gericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten
Bildmaterial nicht eindeutig erkennbar ist. Zunächst enthält das
eingereichte Bildmaterial diverse private Aufnahmen verschiedener
Ereignisse, worunter auch die Aufzeichnung eines Kleinkindes zu
finden ist. Betreffend die Kundgebung vor der amerikanischen
Botschaft (...) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einige
wenige Sekunden wohl im Bild erscheint, seine Person aber ohne
entsprechenden Hinweis auf Kleidung und Haare, beziehungsweise
ohne genaue Beschreibung des Moments seines Auftritts nicht
erkennbar wäre. Der Auftritt des Beschwerdeführers beschränkt sich
auch auf die Durchquerung des Demonstrationszuges zwischen den
Teilnehmern im Eilschritt, wobei die Person des Beschwerdeführers
grösstenteils lediglich im Profil zu sehen ist. Im ebenfalls mit einer
Privatkamera aufgenommenen Fernsehbericht eines arabischen
Fernsehsenders (eine Kamera ist auf ein Fernsehgerät gerichtet und
nimmt eine Nachrichtensendung auf, worin einige Auszüge der
Demonstration in Bern gezeigt werden) ist der Beschwerdeführer
hingegen nicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der
unvollständigen Tatsachenannahme der Vorinstanz von der Hand zu
weisen.
5.2 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz weder dem Untersu-
chungsgrundsatz nicht nachgekommen ist, noch ihre Begründungs-
pflicht missachtet noch Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
Einen anderen Schluss lassen auch die Ausführungen der Hilfswerk-
vertreterin im Anhang zum Anhörungsprotokoll nicht zu.
6. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht und mit
zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint hat.
6.1 Diesbezüglich kann - um Wiederholungen zu vermeiden - zur gel-
tend gemachten Verfolgung durch die PKK auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM verwiesen werden, welchen sich das Gericht vollum-
fänglich anschliesst. Die bereits mit Verfügung vom 18. Januar 2005 im
ersten Asylverfahren festgestellten widersprüchlichen Vorbringen - bei-
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spielsweise zum angeblichen Ablauf der Entführung vom 25. Septem-
ber 1998 durch die PKK oder die Angaben betreffend das nicht nach-
vollziehbare Verfolgungsvorgehen seitens der PKK - vermochte der
Beschwerdeführer auch im Rahmen seines zweiten Asylgesuches
nicht zu erklären. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die gel-
tend gemachte Verfolgung nicht mehr im Irak, sondern in Syrien ereig-
net haben soll, grundsätzlich nichts zu ändern. Im Weiteren ist die gel-
tend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers durch die syri-
schen Behörden aufgrund seiner Sympathie für die Yekiti-Partei eben-
falls als nicht glaubhaft gemacht zu bezeichnen, gibt doch der Be-
schwerdeführer mehrfach an, sich für Politik nicht interessiert zu ha-
ben (vgl. Akten A1/9, S. 4, A5/19, S. 6 und 9 sowie B13/9, S. 3 und 4).
Die noch in der Gesuchseingabe vom 10. Juli 2006 erwähnte Vertei-
lung von Flugblättern für die Yekiti-Partei bringt der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2006 nicht mehr vor und
führt auf die Frage nach Gründen für eine mögliche Verfolgungsfurcht
vor den syrischen Behörden lediglich aus, Leute von der Yekiti-Partei
seien zu ihm gekommen, beziehungsweise er habe Leute dieser Partei
gekannt (vgl. Akte B13/9, S. 4, Antwort zur Frage 26). In seiner Be-
schwerdeeingabe lässt der Beschwerdeführer substanziierte Angaben
zum geltend gemachten Engagement für die Yekiti-Partei gleichfalls
vermissen, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen als nachge-
schoben und unglaubhaft zu bezeichnen sind. Der Vollständigkeit hal-
ber sei darauf hingewiesen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers insgesamt tief erschüttert ist, beharrte dieser vor den
Schweizer Asylbehörden doch während insgesamt acht Jahren auf
seiner irakischen Staatsangehörigkeit, welche er nicht nur durch die
Abgabe einer irakischen Identitätskarte, sondern auch durch Einrei-
chung einer Unterschriftenliste von 14 Personen, welche allesamt sei-
ne irakische Staatangehörigkeit bezeugen, zu stützen sucht. Die an-
fängliche Furcht vor einer Rückweisung nach Syrien, welche der Be-
schwerdeführer bei der Stellung seines Asylgesuches im Oktober
1998 zu haben angegeben hatte, dürfte dieser jedoch spätestens mit
der Einreichung der erstellten Unterschriftenliste längstens abgelegt
haben.
6.2 Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs als auch in zwei weiteren
Eingaben vor der Rechtsmittelinstanz macht der Beschwerdeführer mit
Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Be-
weismitteln subjektive Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdefüh-
rer reicht dazu eine Videokassette mit einer Aufnahme einer Kundge-
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bung vor der amerikanischen Botschaft (...), eine weitere Aufnahme
auf einer DVD betreffend eine Gedenkfeier vom März 2007 (...) zum
Jahrestag des Ereignisses im Fussballstadion von Al-Qamishil sowie
vier Fotografien hinsichtlich einer Kundgebung (...) zum gleichen
Thema zu den Akten. Diese Beweismittel sollen zeigen, dass er in der
Schweiz politisch aktiv tätig sei und es sei davon auszugehen, dass
die syrischen Behörden über seine Exilaktivitäten informiert seien.
6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.2.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmach-
ten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrol-
len. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine sei-
ner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle
und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf-
nahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Ge-
heimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland po-
litisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - poli-
tisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen
oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen
indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asyl-
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gesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig
zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Aktivitäten ist nicht auf eine künftige ernst-
hafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen, zumal
die beigebrachten Beweismittel die erst in der Schweiz begonnene po-
litische Laufbahn des Beschwerdeführers nicht glaubhaft belegen.
In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der eingereichten Videokas-
sette betreffend die Kundgebung vor der amerikanischen Botschaft (...)
auf die vorstehenden Erwägungen unter 5.1.2, 2. Abschnitt zu
verweisen. Gestützt darauf erweist sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Anwesenheit an besagter Veranstaltung aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden gezielt auf die Person des Beschwerdeführers zu
lenken. So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer - selbst unter der Annahme einer Teilnahme an der
Kundgebung - sich anlässlich der Demonstration besonders profiliert
beziehungsweise exponiert hat. Ferner erscheint fraglich, ob eine
mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines wenige Sekunden durchs
Bild eilenden Demonstranten ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich
motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzu-
nehmen. Aber auch die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit zwei Gedenkfeiern von März 2007 und 2008 be-
treffend das Ereignis im Fussballstadion von Al-Qamishil aus dem Jah-
re 2004 vermögen ein politisches Engagement des Beschwerdeführers
nicht zu stützen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga-
ben weder politisch interessiert ist noch Hinweise in den Akten auf ein
in der Schweiz zugelegtes politisches Profil bestehen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro-
pa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behör-
den von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers in den
Jahren (...), 2007 und 2008 an Gedenkkundgebungen zum Jahrestag
des Ereignisses im Fussballstadion von Al-Qamishil soweit Notiz ge-
nommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten
und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden.
Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz
dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen
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Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch
im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer
(im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit
wird indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an
Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder
das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet
interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen
Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der
kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein
Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheits-
dienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu
rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen,
zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine
Person ohne jegliches politisches Profil handelt. Vor diesem Hin-
tergrund ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung
seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor
künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als
unbegründet.
6.2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjek-
tiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 23. Februar 2007 auf-
grund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufi-
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ge Aufnahme des Beschwerdeführers an. Somit erübrigen sich weitere
Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges, weshalb auch auf den geltend gemachten gesundheitlichen Zu-
stand des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Die ange-
ordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem Urteil in
Rechtskraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und
die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Da die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der
Akten auszugehen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon
zu befreien, die Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, wes-
halb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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