Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2212/2011
law/rep
Urteil vom 27. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1,
mit Ehefrau B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 2,
und ihr Kind C._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 3,
Eritrea,
alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 7. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am
11. Februar 2009 in die Schweiz einreisten und am folgenden Tag um
Asyl nachsuchten,
dass das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am
25. Februar 2009 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 4. März
2009 (Beschwerdeführer 2) ihre Personalien erhob und sie zu ihrem
Reiseweg und – summarisch – zu ihren Ausreisegründen befragte,
dass sie eigenen Angaben zufolge über den Sudan und Libyen nach
Italien gereist sind und dort ein Asylgesuch gestellt haben,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. Juli 2009
mitteilten, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien unter dem Namen
A._______, geboren am (…) beziehungsweise D._______, geboren am
(…), in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden (vgl. act. A24/1),
dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2009 das Kind C._______
(Beschwerdeführer 3) zur Welt brachte,
dass die zuständige italienische Behörde am 1. Juni 2010
(Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 24. September 2010
(Beschwerdeführer 1) einem Gesuch des BFM um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden ausdrücklich entsprochen hat (vgl. act. A 34/3),
dass das BFM am 22. Februar 2011 eine direkte Anhörung der
Beschwerdeführenden durchführte,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden mit der Tatsache
konfrontierte, dass ihnen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden sei,
dass das BFM den Beschwerdeführenden gleichzeitig das rechtliche
Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen behaupteten, in
Italien keine behördliche Hilfe, insbesondere weder Aufenthaltspapiere
geschweige einen Pass erhalten zu haben und weitgehend auf sich allein
gestellt gewesen zu sein,
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dass der Beschwerdeführer 1 ergänzend ausführte, er habe zeitweise
aushilfsweise in einem Secondhandladen arbeiten können und bei der
Caritas gratis Essen erhalten,
dass das BFM mit – am gleichen Tag an die Beschwerdeführenden
versandten – Verfügungen vom 7. April 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung nach Italien anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters am
14. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben,
dass sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien gestützt auf
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG aufzuheben und das Verfahren zwecks
materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in formeller Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um
Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass der Rechtsmittelschrift ein undatiertes Schreiben des
Beschwerdeführers 1 und ein solches seines in der Schweiz lebenden
Bruders E._______ vom 14. April 2011 beigefügt sind, worin die beiden
Brüder ihr gegenseitiges Verhältnis während ihrer gemeinsamen
Lebenszeit in Eritrea und seit ihrer Wiederbegegnung in der Schweiz
schildern,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren
Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in
welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der vorangegangene mehrjährige und legale Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Italien aufgrund der Aktenlage als erstellt zu
erachten ist,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14.
Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen
verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden am 1. Juni beziehungsweise am 24. September
2010 zugestimmt haben (vgl. act. A 34/3),
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
einzutreten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen
gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde namentlich geltend
macht, er pflege eine sehr enge Beziehung zu seinem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Bruder E._______, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG als erfüllt zu erachten seien, die
angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und das Verfahren
zwecks materieller Prüfung (der Asylgesuche) an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei,
dass in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die beiden mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben der beiden Brüder weiter
ausgeführt wird, diese hätten in ihrer Jugend ein sehr enges Verhältnis
unterhalten und danach aufgrund der unterschiedlichen Fluchtgeschichte
während rund fünf Jahren keinen Kontakt mehr miteinander gehabt,
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dass sie auch in der Schweiz wieder eine sehr enge und regelmässige
Beziehung zueinander pflegen würden, seitdem sie sich hier – unverhofft
– wiederbegegnet seien,
dass die Beschwerdeführenden den Bruder (beziehungsweise Schwager)
E._______ häufig besuchen und die beiden Brüder täglich miteinander
telefonieren würden,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder
Partner und ihre minderjährigen Kinder) aufgrund der zwischen solchen
Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel
beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermutung besteht, dass eine
enge Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/8 E. 8.5 S.
115),
dass demgegenüber ausserhalb der Kernfamilie – wie vorliegend
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder E._______ –
keine solche Vermutung besteht, sondern vielmehr besondere Umstände
– beispielsweise eine besondere Abhängigkeit einer der beiden Personen
aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge der anderen
Person erfordert – gegeben sein müssen, um von einer engen Beziehung
zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden
Bezugsperson ausgehen zu können (vgl. BVGE 2009/8 E. 8.5 S. 116),
dass zwischen dem – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer
1 und seinem Bruder in der Schweiz keine derartige, durch ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung
ersichtlich ist,
dass die – erstmals auf Beschwerdeebene erhobene – Behauptung, die
Brüder unterhielten aktuell ein sehr enges menschliches Verhältnis und
telefonierten sich mehrmals täglich, den zuvor skizzierten hohen
Anforderungen an ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht zu
genügen vermag, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des
Ausnahmetatbestands von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegend nicht
erfüllt sind,
dass es ferner gemäss der geltenden Rechtsprechung in Anwendung von
Art. 34 AsylG nicht angezeigt ist, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn
einem Beschwerdeführer in einem vom Bundesrat als sicher
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bezeichneten Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zuerkannt wurde und ihm dort Asyl oder ein
vergleichbarer Schutz gewährt wurde (vgl. das zur Publikation bestimmte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7463/2009 vom 14. Dezember
2010 E. 4-6),
dass daher der aktenkundige Umstand, dass den Beschwerdeführenden
in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht zur
Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu
führen vermag,
dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegenüber den
Beschwerdeführenden ergangenen Nichteintretensentscheide des BFM
demnach zu bestätigen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom
BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen
ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführenden,
dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen alle Rechte
aus der Flüchtlingskonvention zukommen und keine konkreten Hinweise
bestehen, dass Italien sich als Signatarstaat nicht an seine
entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen namentlich
gemäss Art. 17 Ziff. 1 FK hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit die
günstigste Behandlung gewährt wird, die den Staatsangehörigen eines
fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird,
dass ihnen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1
FK dieselbe Behandlung gewährt wird wie den Staatsangehörigen
Italiens,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, welcher – wie
vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK nachkommt und
in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen,
auch wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich anführen, sie seien
dort in keiner Art und Weise unterstützt beziehungsweise sich selber
überlassen worden,
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dass die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt
wurden und mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit
einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die
italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden
ausdrücklich zugestimmt haben,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die Beschwerde mithin als offensichtlich unbegründet im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: