Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2213/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wandte sich am 26. Januar 2009 (Datum des
Briefes; Eingang bei der schweizerischen Vertretung: 30. Januar 2009)
mit einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die
schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte darin sinngemäss
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des
Asyls.
Zur Begründung brachte er vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Nach Ende seiner
Schulzeit habe er keine feste Anstellung gefunden und stattdessen in
C._______ als Tagelöhner auf dem Bau gearbeitet. Im Jahre 1998 sei
sein Vater verstorben, und später habe er vorübergehend den Kontakt zu
seiner Mutter und zu seinen Schwestern verloren. In B._______ und in
C._______ sei er wiederholt von Leuten der "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) aufgefordert worden, sich ihrer Bewegung
anzuschliessen. Als in Jaffna wiederholt bewaffnete Unbekannte nach
ihm gesucht hätten, sei er zu seinem Bruder nach D._______ gezogen.
Beim Vergleich seiner Identitätskarte mit derjenigen seines Bruders seien
Ungereimtheiten festgestellt worden, weshalb ihn sein Bruder
aufgefordert habe, D._______ zu verlassen. Er sei daher zu einem
Bekannten namens Y.S. nach E._______ gezogen, wo er am
14. Dezember 2008 unter dem Verdacht, ein Kurier der LTTE zu sein
oder aber terroristische Anschläge zu planen, von der sri-lankischen
Polizei in F._______ festgenommen worden sei. Nach der Bezahlung
einer Geldsumme durch Y.S. sei er nach fünfzehn Tagen wieder
entlassen worden. Am 25. Januar 2009 sei er erneut verhaftet, am
nächsten Tag, mithin am Tag des Verfassens seines Schreibens an die
schweizerische Vertretung, aber gegen Bezahlung einer Geldsumme
wieder freigelassen worden. Da er nun den Verdacht habe, Y.S. in
E._______ habe gewisse geheime Verbindungen mit der Polizei und
lasse ihn – den Beschwerdeführer – festnehmen, um dann das der
Polizei zur Freilassung bezahlte Geld wieder von ihm zurückzuverlangen,
habe er dessen Wohnung in E._______ verlassen. Überdies befürchte er
Probleme mit den Behörden, weil eine seiner Schwestern den LTTE
beigetreten sei.
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A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom
3. Februar 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo
dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuches vom 26. Januar
2009 und forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum 19. März
2009 näher zu begründen und zur Untermauerung derselben
entsprechende durch einen anerkannten Übersetzer in die englische
Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren
einzureichen.
Das Schreiben vom 3. Februar 2009 wurde – obwohl der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine Adresse angegeben und
stattdessen darum ersucht hatte, telefonisch kontaktiert zu werden – von
der schweizerischen Vertretung in Colombo an eine Adresse in
B._______ geschickt. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer das Schreiben vom 3. Februar 2009 nicht erhalten hat.
Der Beschwerdeführer teilte der schweizerischen Vertretung in Colombo
denn auch mit Telefax vom 5. Juni 2009 mit, noch keine Antwort auf
seine Eingabe vom 26. Januar 2009 erhalten zu haben. In der
Zwischenzeit seien mehrere seiner Angehörigen bei einem Anschlag
verletzt worden; eine seiner Schwestern habe dabei ein Bein verloren und
sei nach D._______ gebracht worden. Er selber werde regelmässig von
der Polizei an seinem Aufenthaltsort in E._______ gesucht.
A.c Am 16. Juni 2009 überwies die schweizerische Vertretung in
Colombo die Akten des Beschwerdeführers an das BFM.
A.d Mit Schreiben vom 20. August 2009, welches am 31. August 2009
ebenfalls an das BFM übermittelt wurde, informierte der
Beschwerdeführer die schweizerische Vertretung in Colombo darüber,
dass er am 2. Juni 2009 in F._______ erneut festgenommen worden sei
und sich nun im G._______ in E._______ befinde.
Ebenfalls am 31. August 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in
Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Briefes vom
20. August 2009 und forderte ihn auf, sie darüber zu informieren, wenn er
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aus der Haft entlassen und zur Einreichung weiterer Dokumente in der
Lage sein werde.
A.e Das BFM schrieb das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
30. Januar 2009 am 20. November 2009 als gegenstandslos geworden
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, da sich der Beschwerdeführer in
Haft befinde, könne sein Asylgesuch nicht behandelt werden; zudem sei
von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen, das sich –
im Sinne einer Einreise in die Schweiz – in absehbarer Zeit nicht
verwirklichen lasse. Sobald sich der Beschwerdeführer erneut auf der
schweizerischen Vertretung in Colombo melde, werde das Verfahren
wieder aufgenommen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (Datum des Briefes; Eingang
bei der schweizerischen Vertretung: 4. März 2010) teilte der
Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung in Colombo mit, er sei
am 11. Februar 2010 aus der Haft entlassen worden, müsse aber an
seinem vormaligen Aufenthaltsort in F._______ bleiben und regelmässig
auf dem Polizeiposten Unterschrift leisten. Des Weiteren berichtete er
eingehend über sein schwieriges bisheriges Leben sowie über die
Befragungen und Misshandlungen, die er in der Haft über sich habe
ergehen lassen müssen.
B.b In der Folge wurde er von der schweizerischen Vertretung in
Colombo mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erneut aufgefordert, bis zum
26. Mai 2010 verschiedene konkrete Fragen (insbesondere zu seinen
Personalien, seinen bisherigen Aufenthaltsorten und zu den Umständen
seiner Festnahme im Juli 2009 sowie zu den Vorfällen seit der
Freilassung vom 11. Februar 2010) zu beantworten und sämtliche
gerichtlichen Dokumente mitsamt offizieller Übersetzung einzureichen.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer
ausführlich zu den ihm gestellten Fragen. Er sei arbeitslos und ohne
finanzielle Mittel, müsse aber immerhin keine Miete für seine Unterkunft
bezahlen und erhalte Nahrungsmittel vom Hindi-Tempel. Vor einigen
Jahren habe er sich als Gastarbeiter nach Malaysia begeben. Nach
seiner Rückkehr aus Malaysia habe er – in der Hoffnung, seine Familie
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zu sehen – versucht, in seinen Geburtsort zurückzukehren, was ihm aber
aufgrund des Bürgerkrieges nicht gelungen sei. Stattdessen sei er im Juli
2009 unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft in Anwendung der
Notstandsgesetzgebung festgenommen worden. Nach seiner Freilassung
am 11. Februar 2010 sei er angewiesen worden, an seinen bisherigen
Aufenthaltsort in F._______ zurückzukehren und bis zur Entlassung
seines Bekannten und früheren Mitbewohners Y.S., der zwei Tage nach
ihm festgenommen worden sei, nicht von dort wegzuziehen. Am
15. Februar 2010 habe er einen Telefonanruf erhalten, in dem ihm von
Unbekannten gedroht worden sei. Er habe dann die Polizei über den
Anruf informiert und deswegen auch Klage eingereicht. Bereits am
19. Februar 2010 seien zwei Männer zu ihm nach Hause gekommen und
hätten gesagt, sie seien vom CID ("Criminal Investigation Department");
sie hätten ihm Fragen gestellt und ihm verboten, jemandem von ihrem
Besuch zu erzählen.
Ebenfalls am 24. Mai 2010 gab der Beschwerdeführer Kopien
verschiedener Unterlagen betreffend seine Identität und betreffend die
Inhaftierung vom Juli 2009 bis zum 11. Februar 2010 (insbesondere
Akten des H._______, eine Bestätigung des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz [IKRK] und verschiedene Zeitungsartikel) zu den Akten;
die meisten dieser Dokumente wurden mit englischen Übersetzungen
eingereicht.
B.c Ein Onkel des Beschwerdeführers aus B._______, S.P., teilte dem
"High Commissioner, Switzerland" (beziehungsweise der
schweizerischen Vertretung in Colombo) mit Brief vom 17. Juni 2010 mit,
er – ein Vater von sechs Kindern – sei am 1. Januar 2009 bei Kämpfen
zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee an der Wirbelsäule
verletzt worden und seither behindert. Früher sei seine Familie von
seinem Neffen – dem Beschwerdeführer – finanziell unterstützt worden.
Doch jetzt lebe dieser ohne Arbeit in E._______ und dürfe F._______
nicht verlassen. Er bitte den "High Commissioner" daher, den
Beschwerdeführer aus Sri Lanka zu retten und ihm die Erlaubnis zu
erteilen, in der Schweiz zu leben; dies wäre eine grosse Hilfe für einen
behinderten Mann und seine Familie.
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B.d Am 6. August 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der
schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt. Dabei machte
er im Wesentlichen folgende Aussagen: Er sei in B._______ geboren,
dann aber im Jahre 1988 mit seiner Familie in die Region von C._______
vertrieben worden und erst im Jahre 2002 in den Distrikt I._______
zurückgekehrt. Im Januar 2006 sei er – zusammen mit vielen anderen –
zwangsweise von den LTTE rekrutiert worden, doch sei ihm bereits am
nächsten Morgen die Flucht gelungen. Er habe dann den Norden Sri
Lankas verlassen und sei nach E._______ gezogen. Vom 26. Juli 2006
bis zum 12. Januar 2009 habe er als Reinigungsangestellter in Malaysia
gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus Malaysia sei er während vier
Stunden auf dem Flughafen von Colombo befragt worden. Rund fünf
Monate nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka, am 2. Juni 2009, sei er
vom CID unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE
festgenommen worden. Zunächst habe er zweieinhalb Monate bei der
"F._______ Police" verbracht, bevor er ins "G._______" überführt worden
sei. In der Haft sei er verhört und auch gefoltert worden. Am 11. Februar
2010 sei er wieder freigelassen worden, habe jedoch während dreier
Monate auf dem Polizeiposten Unterschrift leisten müssen und bis zur
Freilassung von Y.S. F._______ nicht verlassen dürfen. Nach der
Haftentlassung sei er mehrmals von Unbekannten am Telefon bedroht
worden; zweimal seien auch zwei unbekannte Männer vor seiner
Unterkunft aufgetaucht, hätten ihn auf beängstigende Art und Weise
angestarrt und seien dann wieder davongefahren. Er leide nun vor allem
darunter, dass er F._______ nicht verlassen dürfe und keine
regelmässige Arbeit habe, dank derer er weiterhin seine Verwandten
unterstützen könne.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 (durch Vermittlung der
schweizerischen Vertretung in Colombo am 10. März 2011 mit
eingeschriebener Post versandt) verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Der Beschwerdeführer reichte sowohl bei der schweizerischen Vertretung
in Colombo (Eingang: 13. April 2011) als auch direkt beim
Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 15. April 2011; Datum Poststempel:
4. April 2011) eine auf den 1. April 2011 datierte, in englischer Sprache
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abgefasste und mit einer deutschen Übersetzung versehene
Beschwerdeschrift ein.
Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die
Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies er auf die von ihm im
vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und machte im
Weiteren geltend, entgegen der Auffassung des BFM könne eine Person,
die – wie er – nach der Entlassung aus der Haft verfolgt werde, nicht die
staatlichen Behörden um Schutz nachsuchen, zumal staatliche Behörden
oder mit diesen verbündete paramilitärische Gruppieren für diese
Bedrohungen verantwortlich seien. Auch die "Human Rights Commission"
sei nicht in der Lage, Schutz zu gewähren, da es sich um eine
Organisation handle, die nicht die Möglichkeit habe, Strafen gegen
Verletzer der Menschenrechte auszusprechen. Er sei zwar unter dem
Verdacht von Verbindungen zu den LTTE festgenommen und mangels
Beweisen wieder aus der Haft entlassen worden; die Freilassung gebe
ihm jedoch noch keinen Schutz vor weiteren Verfolgungsmassnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 25.
Februar 2011 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass
die angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo am 10. März 2011 mit eingeschriebener Post
verschickt worden war. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass die auf den 1. April 2011 datierte, am 13. April 2011
bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerde (Art. 21
Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das Datum der Übergabe an
eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung
massgeblich ist) rechtzeitig eingereicht worden ist.
1.3. Die mit einer deutschen Übersetzung versehene Beschwerde ist
demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
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zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
3.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine
Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu
dokumentieren, er wurde am 6. August 2010 auf der schweizerischen
Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser
Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu der
am 2. Juni 2009 erfolgten, mittels zahlreicher Dokumente belegten
Festnahme und der bis zum 11. Februar 2011 dauernden Inhaftierung zu
machen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art.
7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt,
wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.e-g S. 131 ff.;
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E.
2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 25.
Februar 2011 vorab zutreffend fest, Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass
sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
5.1.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches
um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls
geltend, seit Ende des Jahres 2008 wiederholt unter dem Verdacht, für
die LTTE terroristisch tätig zu sein, festgenommen worden zu sein.
Zuletzt sei er vom 2. Juni 2009 bis zum 11. Februar 2010 auf der
"F._______ Police Station" und im "G._______" inhaftiert gewesen;
während dieser Zeit sei er geschlagen und auch gefoltert worden. Nach
seiner Freilassung habe er sich drei Monate lang regelmässig bei der
Polizei melden müssen, und er dürfe bis zur Haftentlassung seines
Bekannten Y.S., der Verbindungen zu den LTTE habe, seinen Wohnsitz
nicht wechseln.
Diese Vorbringen wurden durch die Einreichung verschiedener
Beweismittel dokumentiert und vom BFM auch für glaubhaft befunden.
Die Vorinstanz äusserte sodann ihr Verständnis dafür, dass der
Beschwerdeführer – angesichts der in der Haft erlittenen
Beeinträchtigungen – Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe
und in die Schweiz ausreisen wolle.
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Wie das BFM indessen zu Recht feststellte, wurde der Beschwerdeführer
am 11. Februar 2010 auf Anordnung des H._______ aus der Haft
entlassen, weil sich nach entsprechenden Untersuchungen der gegen ihn
gerichtete Vorwurf terroristischer Aktivitäten für die LTTE nicht erhärtet
hatte. Die eingeleiteten strafrechtlichen Massnahmen sind dadurch
abgeschlossen.
Die Vorinstanz räumte zwar ein, die während dreier Monate geforderte
regelmässige Unterschriftsleistung und das Verbot, bis zur
Haftentlassung von Y.S. aus E._______ wegzuziehen, seien für den
Beschwerdeführer sicherlich unangenehm, und es sei auch nicht ganz
auszuschliessen, dass dieser weiterhin unter Beobachtung der sri-
lankischen Behörden stehe. Derartigen behördlichen Massnahmen
kommt jedoch in der Tat bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein
Verfolgungscharakter zu. Überdies verfügt der Beschwerdeführer – wie in
der vorinstanzlichen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde –
gemäss den Akten über kein ausreichend politisches Profil, zumal
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der Versuch der LTTE, ihn
im Januar 2006 zwangsweise zu rekrutieren, fehlgeschlagen ist, da ihm
schon nach weniger als einem Tag die Flucht aus dem Camp gelungen
sei.
Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Inhaftierung in einer
andauernden Verfolgungssituation befindet oder einer solchen in
absehbarer Zukunft ausgesetzt sein könnte.
5.1.2. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
schwierige wirtschaftliche Situation, in welcher er sich als ehemaliger
Häftling befinde (er habe keine regelmässige Arbeit und könne daher
nicht wie früher seine Angehörigen im Norden des Landes finanziell
unterstützen [vgl. dazu auch das unter Bst. B.c des Sachverhalts
erwähnte Schreiben eines Onkels]), kann der Auffassung des BFM
gefolgt werden, aufgrund der unbestrittenermassen vorhandenen
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wirtschaftlichen Schwierigkeiten könne noch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung bei einem Verbleib in Sri
Lanka ausgegangen werden.
5.2. Sodann führte das BFM ebenfalls zutreffend aus, Übergriffe durch
Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für
die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren.
Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen durch
Unbekannte (er habe mehrmals drohende Telefonanrufe in tamilischer
Sprache [mit Dialekt aus J._______; vgl. Anhörungsprotokoll S. 6]
erhalten, und einmal seien zwei Männer vor seinem Haus vorgefahren
und hätten ihn auf beängstigende Art und Weise angestarrt) handelt es
sich um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-
lankischen Behörden sehr wohl geahndet werden. Der Beschwerdeführer
erstattete gemäss seinen Angaben wegen dieser
Verfolgungsmassnahmen Anzeige bei der Polizei und der "Human Rights
Commission". Der Umstand, dass er sich auch nach der
Anzeigeerstattung noch um seine Sicherheit sorgt, lässt nicht auf eine
grundsätzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates
schliessen, zumal die Polizei in F._______ seine Anzeigen
entgegengenommen und schriftlich bestätigt haben soll (vgl.
Anhörungsprotokoll S. 7).
Die in der Rechtsmitteleingabe angebrachte Kritik an den sri-lankischen
Behörden, welche keinerlei Schutz bieten könnten, und die durch nichts
belegte Behauptung, die Bedrohungen seien schliesslich von den sri-
lankischen Behörden sowie von mit den Behörden verbündeten Gruppen
ausgegangen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
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Motiven aufzuzeigen, die eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Es kann deshalb auch darauf verzichtet werden, auf
die in den Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls enthaltenen
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht
gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es
erübrigt sich, sich zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde zu
äussern, da diese am Ergebnis nicht zu ändern vermögen. Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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