B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2214/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
D-2214/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…)
und reiste auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz,
wo er am 27. Januar 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 eröffnete das SEM dem
Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort be-
handelt werde.
A.c Am 30. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
19. Februar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs.
2 Bst. b TestV statt (jeweils in Anwesenheit seiner ihm zugeordneten
Rechtsvertretung [vgl. act. A12 und A15]).
B.
B.a Anlässlich der BzP führte er im Wesentlichen aus, verheiratet und Va-
ter von Zwillingen zu sein, welche mit seiner Ehefrau im Heimatland geblie-
ben seien. Seinen Lebensunterhalt habe er als Bau-Stuckateur (Baufach-
mann und Meister) bestritten. Als er eines Abends nach der Arbeit nach
Hause gekommen sei, habe ihn seine Frau darüber unterrichtet, dass er
zuhause von Polizisten gesucht worden und am Folgetag eine Gerichts-
verhandlung gegen ihn angesetzt worden sei. Sie hätten einen Straf- bzw.
Haftbefehl dabei gehabt und die gegen ihn verhängte Strafe sei politisch
motiviert. Danach habe er sich zuhause „nicht mehr blicken“ lassen und sei
in die Grossstädte gegangen, wo er fortan illegal gelebt habe. Er sei Sym-
pathisant der in seinem Heimatland verbotenen Marxistisch-Leninistischen
Kommunistischen Partei (MLKP) und habe über einen Kurier erfahren,
dass er zu einer langen – seines Wissens 20-jährigen – Haftstrafe verurteilt
worden sei und ihn „die Organisation“ zu seiner Sicherheit ins Ausland brin-
gen werde. Seine Familie habe er seit 2012 nicht mehr gesehen, halte je-
doch mithilfe von Kurieren Kontakt. Mehr könne er zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht sagen, werde das Ausgeführte jedoch mit Dokumenten be-
legen.
D-2214/2016
Seite 3
B.b Ergänzend zum vorstehend Ausgeführten gab der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit den Beamten, welche 2012 zuhause nach ihm ge-
sucht hätten, an, sie hätten einen kleinen Zettel dagelassen, welchem zu-
folge er wegen des erwähnten Gerichtsverfahrens beim Posten vorspre-
chen müsse. Nachdem er untergetaucht sei, habe er in verschiedenen tür-
kischen Grossstädten „bei Freunden aus der Organisation“ gelebt, deren
Namen und Adressen er nicht preisgeben dürfe. Mithilfe von Drittpersonen
habe er von seiner Ehefrau, welche er letztmals 2013 besucht habe, in
Erfahrung gebracht, dass Vorladungen für ihn eingetroffen seien, er auf
dem Posten vorsprechen müsse und Strafen gegen ihn verhängt worden
seien. Diese Drittpersonen – Leute aus der Organisation – meldeten sich
jeweils telefonisch bei seiner Ehefrau und leiteten ihm Informationen wei-
ter. Er selber könne seine Ehefrau nicht kontaktieren, da er Angst davor
habe, sie könnte von den Behörden belästigt werden. Die anlässlich der
BzP in Aussicht gestellten Dokumente – Strafurteile – seien leider noch
nicht eingetroffen, er werde sie jedoch in der ersten März-Woche einrei-
chen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wisse er nicht, auf welchen Straftaten
diese basierten. Die erwähnten Vorladungen habe er nicht beschafft, weil
er „das nicht für nötig gehalten“ habe. Was schliesslich den Zeitpunkt sei-
ner Ausreise angehe, könne er keine Angaben machen, da die Organisa-
tion über diesen befunden habe.
Mit der MLKP sympathisiere er „eigentlich schon vor der Zeit von 2007“,
weil sie „sie sich für Menschen, das Volk und für die Gesellschaft“ einsetze.
Seit er mit dieser Organisation zusammenarbeite, sei ihm bewusst, dass
er sozialistisch eingestellt sei. Bis zu seinem Untertauchen im Jahr 2012
habe sich sein Engagement darauf beschränkt, dass er sich mit Kamera-
den aus der Organisation getroffen und Versammlungen durchgeführt
habe. Danach sei er „viel intensiver für die Organisation aktiv“ gewesen
und habe an „Demonstrationen, Meetings und anderen, diversen Aktionen“
teilgenommen. Da er „ab 2012 für diese Organisation aktiv tätig gewesen
sei“ und der Grossteil der Aktivitäten darin bestanden habe, „an Kundge-
bungen und Aktionen für das Volk teilzunehmen, um die Interessen des
Volkes zu vertreten“, wobei er jeweils zuvorderst mitmarschiert und dabei
ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten sei. Als „während der
Gezi-Ereignisse im Jahr 2013“ in der Nähe des Güven-Parks ein Kamerad
von ihm vor seinen Augen erschossen worden sei, sei ihm bewusst gewor-
den, dass sein Leben in Gefahr sei, zumal die Kugel ebenso gut ihn hätte
treffen können. Im Übrigen könne er im Umstand, dass die Polizei anfangs
2012 wegen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens beziehungs-
D-2214/2016
Seite 4
weise einer diesem zugrunde gelegten Gerichtsverhandlung bei ihm zu-
hause nach ihm gesucht habe, obwohl er erst danach intensiv für die Partei
tätig geworden sei, keinen Widerspruch erkennen.
C.
C.a Am 23. Februar 2015 übergab das SEM der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme.
C.b Am 24. Februar 2015 reichte die Rechtsvertretung eine Stellung-
nahme, eine Kopie des Urteils des Schwurgerichts C._______ vom (…)
(fortan: Urteil vom […]) und eine amtlich beglaubigte Übersetzung aus dem
Türkischen ins Deutsche (jeweils in Kopie) zu den Akten.
C.c Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 teilte das SEM der Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers mit, dass das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zwecks weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren behandelt
und der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen werde.
D.
Mit am 12. März 2016 eröffneter Verfügung vom 9. März 2016 lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015
wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab, verneinte die Flücht-
lingseigenschaft, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug der-
selben an.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung; eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und ersuchte
in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom
5. April 2016 und ein Asylgutachten von Amnesty International vom 2. Juli
1997 über die Verfolgung von Mitglieder und Sympathisanten der MLKP in
der Türkei bei. Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismit-
teln erfolgt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen.
D-2214/2016
Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 lehnte der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kosten-
vorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
D-2214/2016
Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2
4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver-
waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E.2.2. und 2.3).
4.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlau-
ben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und
rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist aller-
dings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante in-
dividuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. Ur-
teil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des
Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwie-
rigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objek-
tive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und
der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche
objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau,
D-2214/2016
Seite 7
geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Proble-
men liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise
frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Angaben zur Motivation des Beschwerdeführers, der
in seinem Heimatland verbotenen MLKP beizutreten und sich für diese zu
engagieren, insgesamt nicht substantiiert, kaum erlebnisgeprägt und reali-
tätsfremd ausgefallen seien. Insbesondere erstaune es, dass er nicht de-
tailliert habe angeben können, welche Ideologien die MLKP vertrete, wes-
halb er mit dieser sympathisiere und wie die parteiinterne Zeitschrift heisse.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der MLKP um eine in der Türkei
verbotene Organisation handle, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich
eingehend mit seinen Beweggründen, für diese Organisation tätig zu wer-
den, auseinandergesetzt hätte. Da erhebliche Zweifel an seinen politischen
Tätigkeiten bestünden, kämen auch bezüglich des geltend gemachten Ge-
richtsverfahrens erhebliche Zweifel auf, welche durch den Umstand, dass
er zunächst keine plausiblen Dokumente zur Untermauerung seiner Vor-
bringen habe einreichen können, obwohl die türkische Strafprozessord-
nung grundsätzlich das Akteneinsichtsrecht ab Anklageerhebung vorsehe,
noch verstärkt würden (vgl. act. A15, S. 40). Zudem sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er sich nicht über den Inhalt der Gerichtsakten erkundigt
habe, da sich diese gemäss seinen Angaben im Besitz seiner Ehefrau be-
funden hätten (vgl. act. A12, S. 9). Im Widerspruch zu dieser Angabe
stünde seine Angabe, die Dokumente befänden sich beim zuständigen Ge-
richt und müssten noch beschafft werden (vgl. act. A15, S.4). Schliesslich
sei die per Fax übermittelte leicht zu fälschende Kopie des eingereichten
Urteils vom (…) angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen nicht geeignet, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Es wider-
spreche im Übrigen der Logik des Handelns, dass er auf Vorschlag der
MLKP sein Heimatland verlassen habe, ohne zu wissen, welche Strafe ge-
gen ihn ergangen sei und was ihm konkret vorgeworfen werde.
Zusammengefasst gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
D-2214/2016
Seite 8
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtli-
chen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen festgehalten. Aus den Befragungsprotokollen gehe klar
hervor, wie er mit der MLKP in Berührung gekommen und wie dieser Kon-
takt immer intensiver geworden sei (vgl. act. A15, S.10). Sodann habe er
genau erklärt, welche politischen Aktivitäten er als Sympathisant „zuguns-
ten der Organisation ausgeführt“ habe (vgl. act. A12, S.9f.). Die Behaup-
tung der Vorinstanz, wonach er nicht im Detail seine politischen Aktivitäten
habe schildern können, sei nicht nachvollziehbar. Ferner habe er, seit er
2012 ins Visier der Behörden geraten sei, unter falscher Identität gelebt,
seine Wohnorte häufig gewechselt und bis auf eine Ausnahme keinen Kon-
takt zu seiner Familie gehalten, weshalb ihm nicht zum Vorwurf gemacht
werden könne, dass er sich nicht über sein Gerichtsverfahren erkundigt
habe. Dass er schliesslich keinen Anwalt mit der Wahrung seiner Interes-
sen beauftragt habe, liege daran, dass auch dieser an seiner Situation
nichts hätte ändern können. Inzwischen sei er jedoch bestrebt, einen An-
walt zu beauftragen, „damit über das ganze Verfahren Klarheit geschafft“
werde.
Zusammengefasst gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor,
dass dieser aufgrund seiner ethnischen Herkunft und politischer Aktivitäten
mindestens drei Jahre lang staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen
sei. Seine asylrelevanten Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit stand, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Aufgrund der gegenwärtigen politischen Lage im Heimatland des Be-
schwerdeführers – die Kurden würden für den Ausgang der letzten Parla-
mentswahlen in der Türkei mit einem „brutalen Krieg“ bestraft – drohten
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Poli-
zeihaft und Folter, weshalb von der Unzumutbarkeit (recte: Unzulässigkeit)
des Wegweisungsvollzugs auszugehen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei.
Für die weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdeeingabe vom
11. April 2016 verwiesen.
6.
In Übereistimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht nach Durchsicht
der Akten zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
D-2214/2016
Seite 9
führers nicht glaubhaft ausgefallen sind, weshalb – um unnötige Wieder-
holungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. vorstehend E.5.1
und act. A25). Darüber hinaus ergeben sich aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers noch weitere Widersprüche und Unklarheiten, welche
Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind.
Beispielsweise fallen die Schilderungen über die Umstände der angebli-
chen Kenntnissetzung durch Vertreter der Strafverfolgungsbehörden über
die Gerichtsverhandlung beziehungsweise Verurteilung mittels Strafbefehl
realitätsfremd und widersprüchlich aus. Hierzu führte er aus, seine Ehefrau
sei darüber informiert worden, dass er mittels Strafbefehl zu einer politisch
bedingten Strafe verurteilt worden sei und sich der Strafbefehl auf dem
Posten befinde. Die Gerichtsverhandlung sei für den nächsten Tag ange-
setzt worden (act. A12, S.8f.). Unbesehen von der Tatsache, dass eine Ge-
richtsverhandlung einer Verurteilung üblicherweise vorausgeht und nicht
wie geschildert umgekehrt, ist kaum anzunehmen, dass die Ehefrau eines
Sympathisanten der MLKP, welche von der türkischen Regierung als terro-
ristische Vereinigung eingestuft und bekämpft wird, über die Verurteilung
ihres Ehemann unterrichtet würde, da die Strafverfolgungsbehörden damit
rechnen müssten, dass sich der Verurteilte seiner Strafe – wie vorliegend
behauptet – durch Flucht entziehen wird. Gänzlich unglaubhaft ist denn
auch die Behauptung, er habe eine sich im Besitz seiner Ehefrau befin-
dende Vorladung nicht beigebracht, weil er „es nicht für nötig“ befunden
habe, da eine solche offensichtlich ein geeignetes Beweismittel zur Unter-
mauerung seiner Asylvorbringen dargestellt hätte (vgl. act. A15, F50). Im
Zusammenhang mit seiner Ehefrau beziehungsweise Familie ist ferner
festzuhalten, dass er anlässlich der BzP noch behauptet hat, seit seinem
Untertauchen im Jahr 2012 keinen Kontakt mit ihr gehabt zu haben, wäh-
rend er im Rahmen der Anhörung einen Besuch im Jahr 2013 erwähnt hat
(vgl. act. A12, S.7 und act. 15, F23). Ebenfalls nicht in Übereinstimmung
zu bringen sind seine Ausführungen, wonach er seit seinem Untertauchen
im Jahr 2012 unter falscher Identität gelebt habe, während die Organisa-
tion erst für seine Ausreise im Jahr 2015 gefälschte Ausweispapiere orga-
nisiert und er zu diesem Zweck seine auf ihn lautende Identitätskarte ab-
gegeben habe (vgl. Beschwerdeeingabe, S.6 und act. A6, S.6). Nahelie-
gender hätte er ab dem Zeitpunkt der Annahme der neuen Identität seine
ID abgegeben und mit gefälschten Ausweispapieren ausgestattet werden
müssen. Dass er seine neue Identität im vorinstanzlichen Verfahren uner-
wähnt liess, wirft noch weitere Fragen auf. Ohnehin erscheint die geschil-
derte Vorgehensweise der MLKP-Vertreter unlogisch. Zwar seien sie derart
D-2214/2016
Seite 10
um seine Unversehrtheit besorgt gewesen, dass sie ihn ab seinem Unter-
tauchen versteckt, finanziert und ihm zur Flucht aus seinem Heimatland
verholfen hätten. Bei der Beschaffung von Dokumenten, welche seine Ver-
folgungsvorbringen allenfalls zu belegen vermocht hätten – die Dokumente
sollen sich bei seiner Frau befunden haben und wären folglich leicht erhält-
lich gewesen – sollen sie hingegen eine Passivität an den Tag gelegt ha-
ben, welche sich mit dem geschilderten Engagement nicht in Übereinstim-
mung bringen lässt.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Asylvorbringen glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen
weder das eingereichte Urteil vom (…) noch die Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe, welche sich grösstenteils in Zitaten des Beschwerde-
führers und allgemeinen Ausführungen zur Situation der Kurden in der Tür-
kei erschöpfen, nichts zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
D-2214/2016
Seite 11
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie bereits festgestellt wurde – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S.
Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen
konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine ent-
sprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
7.4.3 Schliesslich sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte gege-
ben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer
Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder woh-
nen noch in der ehelichen Wohnung, in welche er nach seiner Rückkehr
zurückkehren kann. Dank seiner jahrelangen Berufserfahrung im Bausek-
tor dürfte ihm der berufliche Wiedereinstieg innert nützlicher Frist gelingen,
D-2214/2016
Seite 12
weshalb es ihm möglich sein sollte, bald ein wirtschaftliches Auskommen
zu finden. Sollte dieses Unterfangen mehr Zeit in Anspruch nehmen als
vermutet, ist anzunehmen, dass ihm seine Verwandten im Heimatland fi-
nanzielle Hilfestellung leisten werden. Er braucht somit nicht zu befürchten,
nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter
allen massgeblichen Gesichtspunkten auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2214/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: