B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2214/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Iran,
beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N_______.
D-2214/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die zuletzt in C._______ wohnhaften Beschwerdeführenden verlies-
sen den Iran im (...) und gelangten am 14. November 2015 illegal in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 20. November
2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Am 10. November 2017 (Be-
schwerdeführer) und am 13. Dezember 2017 (Beschwerdeführerin) fanden
die Anhörungen durch das SEM statt.
A.b Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe
sich bereits im Gymnasium gegen die politische Unterdrückung in seiner
Heimat gewehrt, indem er mit weiteren Kollegen jeweils abends mit dem
Spray regierungsfeindliche Slogans an Wände geschrieben habe. Am (...)
hätten er und seine Freunde anlässlich einer Demonstration in D._______
die Vorgehensweise und das Verhalten der Sicherheitskräfte gegenüber
Demonstranten mit ihren Handys gefilmt und diese Filme an oppositionelle
Gruppen im Ausland weitergeleitet. Deswegen seien sie bei dieser Kund-
gebung festgenommen und abgeführt worden. Auf dem Weg zum Wagen
der Sicherheitskräfte sei ihm dank des Eingreifens von anderen Demonst-
rationsteilnehmern die Flucht gelungen. Er habe sich noch am gleichen Tag
nach E._______ zu seiner Grossmutter begeben. Nachdem die Regierung
harte Strafen gegen Teilnehmende von Demonstrationen verhängt habe,
sei er aus Sicherheitsgründen (Nennung Zeitpunkt) nach dem Vorfall aus
seiner Heimat ausgereist und habe sich in die G._______ begeben, wo er
beim (Nennung Organisation) um Asyl ersucht habe. Sein Gesuch sei aber
nach etwas über einem Jahr abgelehnt worden, weshalb er mit dem Zug in
den Iran zurückgereist sei. An der Grenze sei er von den iranischen Behör-
den wegen seiner Demonstrationsteilnahmen im Jahr (...) (Nennung
Dauer) in Untersuchungshaft gesetzt worden. Danach habe er vor dem Re-
volutionsgericht sein Einverständnis abgeben müssen, sich inskünftig nicht
mehr an Demonstrationen zu beteiligen oder politische Aktivitäten auszu-
üben, andernfalls er hart bestraft würde. Dies habe ihn psychisch so mit-
genommen, dass er sich eine Zeit lang habe behandeln lassen müssen. In
der Folge habe er sich mit F._______, einem im Jahr (...) nach G._______
geflüchteten Journalisten, in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm geraten,
sich weiter politisch zu engagieren, worauf er zusammen mit Freunden von
F._______ verfasste regimekritische Artikel ausgedruckt und an öffentli-
chen Orten verteilt habe. Im Jahr (...) habe er seine Frau kennengelernt,
die sich auf seinen Vorschlag hin ebenfalls an den Aktivitäten seiner
Gruppe beteiligt habe. Sie habe sehr schlimme Sachen erlebt und sei als
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Frau jahrelang unterdrückt worden, weshalb sie begonnen habe, sich für
die Rechte der Frauen einzusetzen. Einige Zeit später sei ein Mitglied ihrer
Gruppe namens H._______ von den Behörden verhaftet worden. Die Si-
cherheitskräfte hätten diesen mit einigen der ausgedruckten Artikel er-
wischt und ungefähr eine Woche später sein Geschäft – er habe als selbst-
ständiger Berater im Immobilienbereich gearbeitet – gestürmt und dabei
seinen Computer und alle Flugblätter beschlagnahmt. Deswegen habe er
sich zusammen mit seiner Frau nach D._______ zu deren Mutter begeben.
(Nennung Zeitpunkt) seien sie legal und mit dem eigenen Pass nach
G._______ ausgereist. Dies sei möglich gewesen, weil er einem bei der
Grenzkontrolle beschäftigten Bekannten Geld gegeben habe. Ferner sei er
seit zirka (Nennung Dauer) exilpolitisch in der I._______ tätig, indem er
sich für diese als Fotograf betätigte und an Demonstrationen teilnehme. Er
sei zudem auf Facebook aktiv, wo er fast täglich Beiträge – meistens von
Dritten geschriebene, aber auch eigene – zu politischen Themen veröffent-
liche. Auf der Webseite der I._______ (Nennung Name) sei er – wenn auch
nicht namentlich erwähnt – auf Fotos und an Kundgebungen zu erkennen.
Ferner gehe es ihm psychisch schlecht; er müsse Tabletten nehmen, stehe
derzeit aber nicht in ärztlicher Behandlung.
Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei als (...)-Jährige vergewaltigt und
schliesslich auf Druck der Familie und unter Zwang mit dem Täter verhei-
ratet worden. Während jener Ehe sei sie von ihrem damaligen Ehemann
ständig geschlagen und auf andere Weise misshandelt worden. Da sie
keine Kraft mehr gehabt habe, sei sie im Jahr (...) mit ihrer damals (Nen-
nung Alter) Tochter von Zuhause geflüchtet und habe bei der Polizei eine
Beschwerde gegen ihren Mann eingereicht. Anstelle ihres Mannes sei je-
doch letztlich sie bestraft und in der Folge von ihm noch härter schikaniert
worden. Mit der Hilfe einer Nachbarin sei sie deswegen (Nennung Zeit-
punkt) zu ihrer (Nennung Verwandte) gegangen und habe nochmals eine
Beschwerde erhoben. Ihr Mann habe aber vor Gericht nicht in die Schei-
dung eingewilligt. Der Richter habe ihr daraufhin angeboten, dass sie, um
von ihrem Mann freizukommen, seine Frau werden solle. Diesen Vorschlag
habe sie vehement von sich gewiesen und sei notgedrungen zu ihrem
Mann zurückgekehrt. Damals habe sie aber den Entschluss gefasst, sich
inskünftig für die Rechte der Frauen einzusetzen. Mit der Hilfe eines An-
walts habe sie schliesslich die Scheidung durchsetzen können. In der
Folge habe sie mit ihren politischen Tätigkeiten angefangen und dabei
Nachrichten, welche über die an Frauen verübte Gewalt berichtet hätten,
ausgedruckt und an versteckten Orten in D._______ hinterlassen, so bei-
spielsweise in Bussen, Metros und Fussgängerzonen. Aus dieser Tätigkeit
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seien ihr keine behördlichen Schwierigkeiten entstanden. Im Jahr (...) sei
sie nach C._______ umgezogen, wo sie ihren jetzigen Ehemann kennen-
gelernt habe. Dieser habe sie ermuntert, sich seiner Gruppe anzuschlies-
sen, um sich gemeinsam mit ihnen politisch zu betätigen, was sie dann
auch getan habe. Dabei habe sie Flugblätter mit Nachrichten über Gewalt
gegen Frauen und die Folter von politischen Gefangenen gesammelt und
verteilt. Manchmal habe sie auch mit Frauen gesprochen und sie aufgefor-
dert, ihre Probleme auszusprechen und nicht für sich zu behalten. Nach-
dem ein Mitglied ihrer Gruppe verhaftet worden sei, was sie und ihr Mann
noch am gleichen Tag über (...) Freunde ihres Mannes erfahren hätten,
hätten sie sich zu ihrer Mutter nach D._______ begeben, von wo aus sie
(Nennung Zeitpunkt) ausgereist seien. Ungefähr eine Woche nach ihrer
Ankunft in D._______ sei das Geschäft ihres Ehemannes durchsucht und
die darin befindlichen Dokumente von den Behörden beschlagnahmt wor-
den. Sodann sei sie – wie auch ihr Ehemann – kurz nach ihrer Einreise in
der Schweiz für die I._______, deren offizielles Mitglied sie sei, exilpolitisch
tätig geworden. Sie engagiere sich im Frauenbereich und sei bei Radio
J._______ als Moderatorin tätig. Ferner veröffentliche sie auf Facebook
fast täglich Berichte und Artikel zu Frauenthemen. Auf der Internetseite ih-
res Vereins (Nennung Name Internetseite) werde sie namentlich nicht er-
wähnt, aber im Rahmen der Radiosendungen schon. Im Übrigen sei sie
psychisch angeschlagen, habe nachts Alpträume und nehme entspre-
chende Medikamente ein.
Zudem gaben die Beschwerdeführenden an, seit ihrer Flucht in die
Schweiz aus Sicherheitsgründen keinen Kontakt mehr zu Angehörigen
oder Mitgliedern ihrer Gruppe im Iran aufgenommen zu haben.
Zum Beleg ihrer Vorbringen legten sie diverse Beweismittel (Aufzählung
Beweismittel) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
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tragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vollumfänglich aufzu-
heben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgelt-
licher Rechtsbeistand.
Ihrer Eingabe legten sie (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des vormals zuständigen Instruktionsrichters vom
24. April 2018 wurde die Beschwerdeführenden aufgefordert, die ihnen ge-
eignet erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) innert 30 Tagen
einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Ak-
ten weitergeführt werde. Für die Behandlung der weiteren Anträge wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel (Aufzählung Dokumente) ins Recht.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 hielt die Vorinstanz nach eini-
gen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung vollumfänglich fest.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten – nach gewährter Fristerstreckung
auf das Gesuch vom 23. Juli 2018, mit welchem weitere Unterlagen ins
Recht gelegt wurden (Nennung Beweismittel) – mit Eingabe vom 17. Au-
gust 2018, welcher ein (Nennung Dokumente) beigelegt war.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu-
treten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
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folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, die Gesamt-
heit der Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen.
Im Einzelnen führte sie zur Begründung an, die von der Beschwerdeführe-
rin angeführten Probleme im Zusammenhang mit der Vergewaltigung und
der erzwungenen Eheschliessung dürften nach der Scheidung im Jahr (...)
als gelöst betrachtet werden und stünden in keinem zeitlichen und sachli-
chen Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2015. Asylirrelevant sei
ebenso der Umstand, dass dem Ex-Mann das Sorgerecht für die gemein-
samen Kinder zugesprochen worden sei. Ferner müsse aufgrund ihrer
Aussagen weder davon ausgegangen werden, dass sie wegen ihres poli-
tischen Engagements in D._______ bereits verfolgt worden sei, noch dass
sie deswegen in Zukunft verfolgt werden könnte.
Ferner fehle es den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flucht vor ei-
ner Festnahme anlässlich einer Demonstration im Jahr (...) sowie der In-
haftnahme anlässlich der Grenzkontrolle bei seiner Rückkehr aus der
G._______ und seiner dabei vor Gericht abgegebenen Erklärung, inskünf-
tig auf politische Aktivitäten zu verzichten, durchwegs an der erforderlichen
Substanz. Er habe seine Teilnahme an der Demonstration vor dem Eingrei-
fen der Sicherheitskräfte nicht beschreiben können, sondern sich immer
wieder in Ausführungen über die Gründe für die Kundgebung und über das
allgemeine Vorgehen der Behörden gegen die Demonstranten geflüchtet.
Er habe deshalb seinen persönlichen Eindruck und das individuelle Erle-
ben, die auf seine eigene Beteiligung hindeuteten, nicht widergeben kön-
nen. Das Gleiche sei zum Vorgehen der Behörden gegen ihn anzuführen.
Er habe lediglich mehrmals wiederholt, dank der Hilfe anderer Personen
sei ihm die Flucht geglückt, wodurch er aber nicht im Detail zu erklären
vermocht habe, wie und warum nur er sich dem Zugriff der Behörden habe
entziehen können. Daher sei auch die Glaubhaftigkeit der Flucht in die
G._______ in Frage zu stellen. Für diese Zweifel spreche auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer angeblich keine Informationen über
eine weitergehende behördliche Suche nach seiner Ausreise habe, zumal
dieses Wissen für ihn zentral gewesen wäre, als er sich zur Rückkehr in
den Iran entschieden habe. Zudem hätte erwartet werden dürfen, dass er
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nach seiner Rückkehr durch Familienangehörige und Bekannte über die
weiteren Geschehnisse nach seiner Flucht informiert worden wäre. Bei die-
ser Sachlage sei ebenfalls zu bezweifeln, dass er je vor Gericht eine Un-
terschrift habe leisten und zusichern müssen, sich nicht mehr politisch zu
engagieren. Gegen seine Ausführungen in diesem Zusammenhang spre-
che auch die sofortige Wiederaufnahme seiner politischen Tätigkeiten
nach seiner Rückkehr aus G._______, ohne jedoch angeben zu können,
welche Vorsichtsmassnahmen er getroffen habe, um nicht erneut festge-
nommen zu werden. Dies insbesondere deshalb, weil er nach der geleis-
teten Unterschrift habe davon ausgehen müssen, im Fokus der Behörden
zu stehen. An dieser Einschätzung vermöge das Schreiben der Privatper-
son F._______ nichts zu ändern, da dieses keine Verfolgung belege, wes-
halb es als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sei.
Sodann seien die von den Beschwerdeführenden angeführten politischen
Tätigkeiten (Verteilen von regierungskritischen Flugblättern) ab dem Jahre
(...) sowie die Flucht nach D._______ infolge der Verhaftung eines Freun-
des aufgrund vager und fehlender Zeitangaben sowie Widersprüchen be-
züglich des Zeitpunkts, wann sie von der Verhaftung des Freundes erfah-
ren hätten, sowie ihrer Aufenthaltsorte im Zeitpunkt der behördlichen Stür-
mung des Geschäfts und aufgrund oberflächlicher und ausweichender Ant-
worten auf entsprechenden Vorhalt ebenfalls zu bezweifeln. Realitätsfremd
sei der angeführte Verzicht der Beschwerdeführenden, irgendwelche Er-
kundigungen über ihre aktuelle (Gefährdungs-)Situation im Iran einzuho-
len. Da es ihnen möglich gewesen sei, nach Stellung ihrer Asylgesuche
ihre Identitätskarten zu beschaffen, sei anzunehmen, dass es ihnen auch
in anderen Zusammenhängen möglich wäre, Kontakte mit der Heimat zu
pflegen. Da sie den Iran lediglich aufgrund des Verdachts verlassen hätten,
nach der Festnahme des Freundes gesucht zu werden, wäre ihr Wissen
über die weiteren Ereignisse von grundlegender Bedeutung gewesen, um
ihre Gefährdung einschätzen zu können. Schliesslich sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie sich ausgerechnet bei der Mutter der Beschwerdeführerin
in D._______ versteckt haben sollten, nachdem die Beschwerdeführerin
explizit angeführt habe, dass der Ettelaat in ihrer Heimat sehr mächtig sei,
und ihr Aufenthaltsort deshalb leicht hätte identifiziert werden können.
Aufgrund der dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten bestünden ferner
keine konkreten Hinweise, dass sich die Beschwerdeführenden diesbezüg-
lich in qualifizierter Weise betätigt hätten. So würden sie beide in der
I._______ keine führende Position einnehmen und hätten auch keine her-
ausragenden Funktionen an den Demonstrationen des Vereins ausgeübt.
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Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, zumal sich anhand von Fotos von Kundgebungen in der
Schweiz nicht ableiten lasse, dass sie sich in besonderem Masse exponiert
hätten. Anzumerken sei, dass es fraglich erscheine, ob ihre Mitgliedschaft
bei der I._______ und ihre Teilnahmen an den erwähnten Kundgebungen
tatsächlich dem Zweck dienten, ihre politische Überzeugung darzutun, zu-
mal auszuschliessen sei, dass sie vor ihrer Ausreise als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien und sie auch
nicht hätten begründen können, welche konkreten Ziele sie mit ihren Akti-
vitäten in der Schweiz verfolgen würden. Aufgrund ihrer unpolitischen Ver-
gangenheit und einem aktuell nur sehr schwachen Exponierungsgrad
müsse nicht davon ausgegangen werden, dass sie von den iranischen Be-
hörden als konkrete Bedrohung für das Land wahrgenommen und sie bei
einer Rückkehr verfolgt würden. Die angegebenen Aktivitäten auf Face-
book änderten daran nichts, zumal sie explizit angegeben hätten, haupt-
sächlich Artikel und Aussagen anderer Personen wiedergegeben zu ha-
ben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass im Iran aufgrund der geltend
gemachten Aktivitäten in der Schweiz bereits behördliche Massnahmen
gegen sie eingeleitet worden wären. Die Beschwerdeführenden verfügten
demnach nicht über ein politisches Profil, das sie bei einer Rückkehr einer
konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetze.
3.2 In der Rechtsmittelschrift wurde vorab entgegengehalten, dass die Be-
schwerdeführerin primär die Verfolgung aufgrund ihrer politischen Aktivitä-
ten im Iran und grundsätzlich keine frauenspezifischen Gründe geltend ma-
che. Jedoch sei sie durch die Vergewaltigung und erzwungene Eheschlies-
sung sowie die während der ersten Ehe erlittenen Übergriffe politisiert wor-
den. Sodann wäre sie bei einer Rückkehr nach D._______ weiterhin der
Willkür ihres Ex-Mannes ausgesetzt und sähe sich in ihren Rechten als
Mutter und Frau weiterhin massiv eingeschränkt, weshalb die Probleme –
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – nicht als „gelöst“ angesehen wer-
den könnten. Zum politischen Engagement der Beschwerdeführerin in
D._______ sei zu konkretisieren, dass sie die verteilten Artikel teilweise
selber verfasst habe. Auch wenn die Behörden von diesen Aktivitäten nicht
erfahren hätten, zeige dies ihre Motivation. Weiter sei nicht auszuschlies-
sen – was vom SEM nicht beachtet worden sei –, dass der verhaftete
Freund, welchem die früheren Aktivitäten der Beschwerdeführerin bekannt
gewesen seien, ihren Namen den Behörden preisgegeben habe. Sodann
sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden lediglich einmal – (...)
Jahre nach ihrer Einreise und (...) Jahre nach den Ereignissen des Jahres
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(...) – zu ihren Fluchtgründen befragt worden seien. Zudem sei der Be-
schwerdeführer nicht zu allfälligen Unstimmigkeiten oder Widersprüchen
befragt worden, lediglich der Beschwerdeführerin habe man Widersprüche
zu den Aussagen ihres Mannes vorgehalten, weshalb der Beschwerdefüh-
rer so nie Gelegenheit erhalten habe, seine Ausführungen zu präzisieren.
Die Vorinstanz hätte jedoch bei pflichtgemässem Nachfragen oder der
Durchführung einer zweiten Anhörung genauere Informationen erhalten
können und müssen. Ferner sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar,
dass dem Beschwerdeführer nicht mehr jedes Detail der Demonstration im
Jahr (...) präsent gewesen sei. Ausserdem seien die oberflächlichen Anga-
ben der Befragung zuzuschreiben, zumal es der Befrager unterlassen
habe, diesbezüglich weitere Fragen zu stellen. Entgegen der Auffassung
des SEM habe er den Moment der Verhaftung genau zu schildern ver-
mocht. Dass er die Befreiungsaktion nicht bis ins letzte Detail beschrieben
habe, erstaune nicht, da alles sehr schnell geschehen und er zunächst per-
plex gewesen sei. Es komme einer glücklichen Fügung gleich, dass er mit
der Hilfe von anderen Demonstranten habe fliehen können, auch wenn er
sich verständlicherweise in der tumultartigen Auflösung der Demonstration
nicht an seine Befreier erinnern könne. Bezüglich der Vorhalte, der Be-
schwerdeführer sei weder in die G._______ geflüchtet noch verhaftet oder
dem Gericht vorgeführt worden, dürften die Zweifel mit der Nachreichung
noch zu beschaffender Verfahrensakten des (Nennung Organisation) aus-
geräumt werden. Zudem habe er bereits in der BzP erwähnt, vor (...) Jah-
ren, mithin im Jahr (...), in der G._______ gewesen zu sein. Auch seine
Motivation für die Flucht habe er dargelegt und sich im Übrigen durchaus
bei seiner Familie nach den Vorgängen in seiner Heimat erkundigt. Sodann
habe er nach seiner Festnahme wohl vorsichtig agiert, hätten er und seine
Freunde die Artikel doch nachts und im Versteckten verteilt. Ferner seien
seine politischen Aktivitäten mit dem Schreiben von F._______ bestätigt
worden. Aufgrund psychischer Probleme respektive einer mittlerweile er-
stellten posttraumatischen Belastungsstörung infolge ihrer Leidensge-
schichte könne die Beschwerdeführerin sich an gewisse Dinge respektive
an genaue Daten und Zeitangaben nicht gut erinnern. Die Traumatisierung
müsse bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit im Sinne eines mildernden Um-
stands berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher
Angaben zur Verhaftung des Freundes und ihrer Flucht nach D._______
müsse aufgrund ihrer Aussagen davon ausgegangen werden, dass sie am
Tag der Verhaftung von H._______ davon erfahren hätten und gleich da-
rauf geflüchtet seien. Eine Woche später sei das Geschäft des Beschwer-
deführers gestürmt worden. Auch wenn aus den Schilderungen des Be-
schwerdeführers nicht zweifelsfrei eruiert werden könne, wann er nach
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D._______ aufgebrochen sei, würden sich ihre Aussagen in der Gesamt-
heit decken, zumal eine Ungereimtheit nicht ausreiche, um sämtliche Aus-
sagen als unglaubhaft zu qualifizieren. Sodann seien ihre Aussagen, wie
sie von der Stürmung des Geschäfts erfahren hätten, durchaus glaubhaft,
nachdem diesbezüglich nur der Beschwerdeführer, nicht aber die Be-
schwerdeführerin direkt informiert worden sei. Im Weiteren sei es logisch
nachvollziehbar, dass sie nach der Verhaftung des Freundes und der Be-
schlagnahme von kompromittierenden Unterlagen davon ausgegangen
seien, der Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt zu sein. Es sei zudem nicht
realitätsfremd, aus Sorge um die Sicherheit der Familie keine weiteren Re-
pressalien der Behörden gegen sich oder Familienangehörige provozieren
zu wollen, weshalb sie keine Informationen über die Lage in C._______
eingeholt hätten. In ihrer ausweglosen Situation hätten sie keine andere
Möglichkeit gehabt, als sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin zu ver-
stecken. Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten würden sie – entge-
gen der Ansicht des SEM – durchaus Funktionen innerhalb der I._______
wahrnehmen. Diesbezüglich seien insbesondere die Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin (Aufzählung Aktivitäten) im Asylentscheid nicht gewür-
digt worden. Dies obwohl sich in den Akten der Vorinstanz eine Notiz be-
finde, dass zu Beginn jeder Sendung die Beschwerdeführerin als Co-Mo-
deratorin genannt werde. Ferner hätten sie sich mit der Teilnahme an zahl-
reichen regimekritischen Demonstrationen exponiert. So seien sie auf ver-
schiedenen, öffentlich abrufbaren Fotos von Veranstaltungen zu sehen.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Funktion als Co-Radiomoderatorin
auch schon anlässlich von Kundgebungen das Wort ergriffen. Ihr bereits
im Iran bestehendes politisches Profil habe sich in der Schweiz geschärft,
insbesondere ihr Aktivismus bezüglich der Stärkung der Frauenrechte sei
auffallend. Sodann seien sie auf Facebook sehr aktiv und würden beinahe
täglich Artikel zu Geschehnissen im Iran ins Netz stellen. Zwar sei es zu-
treffend, dass sie primär Artikel von Drittquellen teilen würden. Sie würden
diese jedoch regelmässig mit einleitenden Kommentaren versehen und
sich damit klar als politisch aktive, regimekritische Oppositionelle exponie-
ren.
Insgesamt seien mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderungen
der Glaubhaftmachung, der langen Dauer zwischen den Geschehnissen
und den Anhörungen sowie ihrer psychischen Beeinträchtigungen, welche
gewisse Ungereimtheiten und oberflächliche Beschreibungen erklären
könnten, ihre Asylgründe insgesamt als glaubhaft gemacht zu erachten.
Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten müssten sie mit asylrelevanter staat-
licher Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen, weshalb sie die
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Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Zudem hätten sie nachweisen bezie-
hungsweise glaubhaft machen können, dass sie wegen ihrer exilpoliti-
schen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in den Iran an Leib und Leben und in
ihrer Freiheit gefährdet seien. Nebst der Zusprechung der Flüchtlingsei-
genschaft sei entsprechend gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG die vorläufige
Aufnahme zu verfügen.
3.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung vor, es habe das politische
Engagement der Beschwerdeführerin in D._______ bis zu ihrem Umzug
nach C._______ im Jahr (...) als nicht asylrelevant erachtet, weshalb es
sich zur Glaubhaftigkeit desselben nicht explizit geäussert habe. Weiter
hielt es an der Unglaubhaftigkeit der politischen Betätigung des Beschwer-
deführers im Jahr (...) fest. Die Ausführungen würden nicht auf einen selber
erlebten Sachverhalt schliessen lassen. Das Fehlen von individuellen Ein-
drücken und persönlicher Betroffenheit könne nicht allein mit dem Umstand
erklärt werden, dass das Ereignis bereits mehrere Jahre zurückliege. Zu-
dem stelle sich unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG die Frage des Kausal-
zusammenhangs zwischen Ereignis und Ausreise. Das eingereichte
Schreiben des (Nennung Organisation) belege lediglich, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr (...) in G._______ als Flüchtling registriert gewe-
sen und sein Gesuch abgewiesen worden sei, nicht aber die Gründe, aus
welchen er damals dort um Asyl ersucht habe. Es sei daher zum Beleg der
vorgebrachten Verfolgung nicht geeignet. Weiter sei nicht erwiesen, aus
welchen Gründen die Beschwerdeführerin – laut (Nennung Beweismittel)
– an (Nennung Diagnose) leide. Da das SEM nicht von einer aktuellen Ver-
folgung durch die iranischen Behörden ausgehe, seien auch die Ursachen
für die behauptete Traumatisierung nicht in einer solchen zu suchen. Über-
dies habe sich die Beschwerdeführerin erst im Anschluss an die Anhörung
im Januar 2018 in eine regelmässige (...) Behandlung begeben. Die Inan-
spruchnahme einer solchen müsse deshalb auch im Lichte eines ausste-
henden Asylentscheides gesehen werden. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Behandlung eines möglicherweise durchaus vorhande-
nen psychischen Leidens bewusst zum besagten Zeitpunkt aufgenommen
worden sei, um den Ausgang des Asylverfahrens positiv zu beeinflussen.
Die Beschwerdeführenden versuchten weiter, widersprüchliche und unprä-
zise Aussagen mit dem schlechten psychischen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zu begründen. Erfahrungsgemäss seien aber Perso-
nen mit einer (Nennung Leiden) einer Anhörungssituation durchaus ge-
wachsen und könnten ohne Verminderung der Aussagequalität über das
Erlebte sprechen. Im fraglichen Arztbericht werde der Beschwerdeführerin
zudem (Nennung Ausführungen im Bericht). Bezüglich einer Wegweisung
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beim Vorliegen einer (Nennung Leiden) könne gesundheitlichen Risiken
mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und dem Aufbau einer in-
neren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden. Weiter sei eine psy-
chotherapeutische Behandlung auch in der Heimat der Beschwerdeführen-
den gewährleistet und die Beschwerdeführerin verfüge über ein stabiles
soziales Umfeld, welches zur Stabilisierung oder Verbesserung des psy-
chischen Leidens erforderlich sei. Sodann habe sich das Profil der Be-
schwerdeführenden seit dem Asylentscheid auch unter Berücksichtigung
der nachgereichten Beweismittel nicht geschärft oder verändert. Sie wür-
den aufgrund ihrer Aktivitäten nicht als Gefahr für das politische System
Irans erscheinen. Ihre Funktionen innerhalb der I._______ seien weder
strategisch noch ideologisch und würden die Ausrichtung dieser Vereini-
gung nicht besonders prägen. Ihre Tätigkeiten seien insgesamt als nieder-
schwellig einzustufen und die Beschwerdeführenden als Mitläufer zu be-
zeichnen. Im Falle, dass das iranische Regime tatsächlich je Kenntnis da-
von erhalten sollte – wofür bislang keine Hinweise bestünden – sei nicht
davon auszugehen, dass es diese als ernsthafte Bedrohung wahrnehmen
und daher Massnahmen einleiten würde. Schliesslich sei das (Nennung
Beweismittel) als Gefälligkeitsschreiben zu werten, gebe dieses doch le-
diglich die Aktivitäten der Beschwerdeführenden wieder und wie die
I._______ diese einschätze, ohne aber eine Begründung für diese Ein-
schätzung zu enthalten. Schliesslich könne offenbleiben, weshalb in die-
sem Schreiben von einer Konversion die Rede sei, hätten die Beschwer-
deführenden doch eine solche nie geltend gemacht. Die Beschwerdefüh-
renden würden versuchen, die vorinstanzliche Argumentation im Asylent-
scheid gegen ihre Glaubhaftigkeit einzeln zu widerlegen. Die Gegenargu-
mente müssten aber als ausflüchtig und konstruiert bezeichnet werden.
3.4 In ihrer Replik vom 17. August 2018 führen die Beschwerdeführenden
ergänzend an, sie hätten der hauptsächlich für die Beschwerdeführerin zu-
ständigen Ärztin die Asylakten und die Vernehmlassung des SEM unter-
breitet mit der Bitte, zu den von der Vorinstanz gemachten Bemerkungen
zum Krankheitsbild Stellung zu nehmen. Im beiliegenden fachärztlichen
Bericht würden die unterzeichnenden Ärzte zunächst erklären, wie es zum
Erstkontakt mit der Beschwerdeführerin gekommen sei. Anschliessend sei
die gestellte Diagnose (Nennung Diagnose) nach den Kriterien des (Nen-
nung Klassifikationssystem) begründet worden. Auf Seite (...) sei präzisiert
worden, wie die Feststellungen im ersten Schreiben der (Nennung Institu-
tion), wonach (Nennung Feststellungen), zu verstehen seien. Demnach
müsse diese Feststellung vor dem Hintergrund der ruhigen Atmosphäre bei
den Therapiegesprächen, welche aufgrund des Psychostatus geschaffen
D-2214/2018
Seite 14
worden sei, verstanden werden. Es liege in der Natur der Sache, dass die
Atmosphäre bei der zweiten Anhörung nicht damit zu vergleichen gewesen
sei. Hinsichtlich der weiteren Abklärungen beim (Nennung Organisation)
seien noch keine neuen Informationen bekannt, solche würden aber nach
Erhalt umgehend nachgereicht.
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdeführerin hin-
sichtlich der Umstände, die zur erzwungenen Heirat geführt haben, des
Verlaufs ihrer Ehe und – nach der Scheidung – der Zusprechung des Sor-
gerechts über die Kinder an ihren Ex-Mann in Ermangelung eines ausrei-
serelevanten Kausalzusammenhangs zu Recht als nicht asylrelevant er-
achtet. Die in diesem Zusammenhang geäusserte Ansicht, dass die Prob-
leme – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – auch nach der Scheidung
nicht als „gelöst“ angesehen werden könnten, da sie bei einer Rückkehr
nach D._______ weiterhin der Willkür ihres Ex-Mannes und Einschränkun-
gen ihrer Rechte als Mutter und Frau ausgesetzt wäre, bleibt angesichts
der Asylirrelevanz solcher Probleme unbehelflich. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren
Lebensmittelpunkt im Jahr (...) von D._______ nach C._______ verlegte
(vgl. act. A30/19 S. 5) und dort ihren jetzigen Ehemann kennenlernte, den
sie im (...) ehelichte (vgl. act. A5/11 S. 3; A6/11 S 3).
4.1.2 Sodann hielt das SEM in zutreffender Weise fest, dass die Beschwer-
deführerin in D._______ aufgrund ihrer Aktivitäten in den Jahren 2010 bis
2013 (Verteilen von Informationsmaterial über an Frauen verübte Gewalt)
keinerlei behördlichen Probleme bekundete und auch nicht davon ausge-
gangen werden muss, dass sie deswegen inskünftig eine Verfolgung be-
fürchten müsste, auch wenn sie – wie sie in der Beschwerdeschrift anführt
– einige der verteilten Artikel teilweise selber verfasst haben will. Sie ver-
mochte denn auch auf Nachfrage anlässlich der Anhörung keine konkreten
Hinweise zu benennen, dass Anzeichen für bevorstehende Probleme be-
standen oder die iranischen Behörden von ihrem Engagement Kenntnis
erhalten hätten (vgl. act. A30/19 S. 7). Vielmehr gab sie an, sich vorbeu-
gend nach C._______ begeben zu haben, weil sie nicht gewollt habe, dass
sie irgendwelche Probleme in D._______ bekomme (vgl. act. A30/19 S. 7).
Der Einwand, es sei nicht auszuschliessen, dass der verhaftete Freund ih-
ren Namen den Behörden preisgegeben habe und diesem zudem ihre
früheren Aktivitäten bekannt gewesen seien, überzeugt nicht. Angesichts
ihrer wiederholten Äusserung, dass sie seit dem Moment der Verhaftung
D-2214/2018
Seite 15
des Freundes bis heute keinerlei Kontakt zu den anderen Mitgliedern ihrer
Gruppe gehabt hätten beziehungsweise keine Informationen über deren
weiteres Schicksal besitzen würden (vgl. act. A30/19 S. 9-11), stellt sich
der entsprechende Einwand als blosse Mutmassung der Beschwerdefüh-
rerin dar. Überdies hat die Beschwerdeführerin ihre Lebensgeschichte, mit-
hin auch ihre früheren Aktivitäten, ihren Angaben zufolge nur ihrem jetzigen
Ehemann preisgegeben (vgl. act. A30/19 S. 5 und 7). Dass andere Perso-
nen der Gruppe darüber informiert gewesen sein sollen, wird aus den An-
hörungsprotokollen denn auch nicht ersichtlich (vgl. auch act. A27/21 S. 5;
A30/19 S. 7 ff.).
4.1.3 Zum Vorhalt unsubstanziierter Angaben des Beschwerdeführers be-
züglich der Flucht anlässlich einer Kundgebung im Jahr (...) sowie der In-
haftnahme anlässlich der Grenzkontrolle bei seiner Rückkehr aus der
G._______ und seiner dabei vor Gericht abgegebenen Erklärung, inskünf-
tig auf politische Aktivitäten zu verzichten, wendet der Beschwerdeführer
ein, er sei – wie auch die Beschwerdeführerin – nur einmal und überdies
erst viele Jahre nach den Ereignissen des Jahres (...) zu den Fluchtgrün-
den befragt worden. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass
ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und
nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen
braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet wer-
den, dass die wesentlichen Elemente des Sachverhalts auch Jahre später
wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden können und der
Sachverhaltsvortrag in diesen Punkten diverse Realkennzeichen (so ins-
besondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen,
Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist. Über-
dies handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vor-
kommnissen des Jahres (...) um einschneidende Ereignisse, die zu seiner
Flucht in die G._______ geführt haben sollen, weshalb sie erfahrungsge-
mäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und eine persönliche
Betroffenheit auslösen. Die diesbezüglich in Frage stehenden Ausführun-
gen des Beschwerdeführers erweisen sich in der Tat als substanzarm und
weisen kaum besondere Merkmale auf, die auf einen selber erlebten Sach-
verhalt schliessen lassen würden. Sie könnten in ihrer Schlichtheit denn
auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden (vgl. act.
A27/21 S. 7 ff.). Seine Darstellung wirkt in ihrer Gesamtheit aufgrund der
stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten
Ausführungen als aufgesetzt und daher als unglaubhaft. Der Einwand, die
oberflächlichen Angaben seien auf die Art der Befragung zurückzuführen
und es sei bezüglich des Vorfalls im Jahr (...) zu wenig nachgefragt worden,
D-2214/2018
Seite 16
ist nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer wurden zu den Geschehnissen
der Kundgebung im Jahr (...) bis und mit versuchter Festnahme und Flucht
rund zwanzig Fragen gestellt. Die Frage nach dem genauen Ablauf der De-
monstration wurde ihm dabei drei Mal und diejenige nach dem Hergang
seiner Befreiung insgesamt sechs Mal gestellt (vgl. act. A27/21 S. 7-9).
Wenn er selbst auf wiederholtes Nachfragen lediglich allgemeine und we-
nig anschauliche Ausführungen zu den gestellten Fragen machen kann,
stellt dies nicht eine Unterlassung der Vorinstanz dar, sondern muss sich
der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Sodann er-
scheint das Verhalten des Beschwerdeführers, ohne jegliche Information
über den aktuellen Stand einer allenfalls weiter andauernden behördlichen
Suche nach seiner Person im Iran trotzdem von G._______ im Jahr (...) in
seine Heimat zurückgekehrt zu sein, selbst wenn er sich – wie in der Be-
schwerdeschrift vorgebracht – tatsächlich bei seiner Familie nach den Vor-
gängen in seiner Heimat erkundigt hätte, was sich jedenfalls aus der von
ihm zitierten Protokollstelle (vgl. act. A27/21 S. 9 F58) nicht ohne Weiteres
herleiten lässt, bar jeglicher Vernunft. Sollte er seine Familienangehörigen
tatsächlich gefragt haben, ist aus seiner Antwort zu schliessen, dass ihm
darauf keine Antwort gegeben wurde, zumal die Protokollstelle „sie sagten
mir nichts“ im vorliegenden sprachlichen Kontext nicht als „es liegt nichts
gegen dich vor“ interpretiert werden kann. Dies lässt den Schluss zu, dass
er selber nicht befürchtete, bei einer Rückkehr ernsthafte Probleme zu er-
halten, zumal er offenbar auch nicht die Möglichkeit in Betracht zog res-
pektive sich nicht veranlasst sah, allenfalls von G._______ aus weiter zu
fliehen, anstatt in den Iran zurückzukehren.
Um die vom SEM in Frage gestellte Flucht des Beschwerdeführers nach
G._______ im Jahr (...) zu belegen, wurde auf Beschwerdeebene ein (Nen-
nung Beweismittel) eingereicht, wonach der Beschwerdeführer am (...) in
G._______ eingetroffen, dort am (...) vom (Nennung Organisation) regis-
triert und sein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling am (...) erstinstanz-
lich abgelehnt worden sei. Das Dossier sei später geschlossen worden.
Aus diesen Angaben vermag der Beschwerdeführer – wie das SEM in sei-
ner Vernehmlassung zu Recht festhielt – keine asylrelevante Verfolgung im
damaligen Ausreisezeitpunkt aufgrund einer politischen Betätigung und der
Teilnahme an einer Demonstration im Iran zu belegen. So wird aus den
Angaben des (Nennung Organisation) nicht ersichtlich, aus welchen Grün-
den er damals um Anerkennung als Flüchtling ersuchte. Diesbezüglich ist
ferner zu erwähnen, dass die im Schreiben des (Nennung Organisation)
erwähnten Daten mit der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung
angeführten Chronologie seines Aufenthaltes in G._______ bis auf eine
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Seite 17
Differenz – so hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes – übereinstimmen. So
will er gemäss den beim SEM gemachten Angaben (...) Monate nach der
Demonstration vom (...), mithin (...), ausgereist sein (vgl. act. A27/21 S. 4),
während das Schreiben von (Nennung Organisation) als „Arrival-Date“ den
(...) nennt. Hingegen lassen sich die erwähnten Äusserungen in der Anhö-
rung mit seinen Angaben in der BzP vom 20. November 2015, wonach er
vor (...) Jahren lediglich für (Nennung Dauer) als Tourist in G._______ ge-
wesen sei, nicht in Übereinstimmung bringen. Diese Differenz vermögen
die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift nicht überzeugend
zu erklären. Sodann bedeutet alleine der Umstand, dass von einem Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in G._______ auszugehen ist, nicht per se,
die von ihm geschilderten Probleme bei der Wiedereinreise hätten tatsäch-
lich auch so stattgefunden. Zudem erweisen sich die in diesem Zusam-
menhang gemachten Äusserungen – wie oben bereits erörtert – als unsub-
stanziiert und keine Realkennzeichen enthaltend.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die dargelegten Vorfälle
des Jahres (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits
mehrere Jahre zurücklagen und er ohnehin im Jahr (...) wieder in den Iran
zurückkehrte, weshalb diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen
angesehen werden können, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst
hätten, zumal sie den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft so-
wohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusam-
menhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und
der Ausreise aus dem Heimatland nicht erfüllen (vgl. BVGE 2009/51
E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1).
Unter diesen Umständen erweist sich das Schreiben von F._______, das
die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestätige, zum Nach-
weis der geltend gemachten Verfolgung als nicht beweiskräftig.
4.1.4 Soweit kritisiert wird, der Beschwerdeführer sei – im Gegensatz zur
Beschwerdeführerin – nicht zu allfälligen Unstimmigkeiten oder Widersprü-
chen befragt worden, ist anzuführen, dass er etwas über einen Monat vor
seiner Ehefrau vom SEM angehört wurde, weshalb eine Konfrontation mit
noch nicht geäusserten Fluchtvorbringen gar nicht möglich gewesen wäre.
Vorliegend kann der Beschwerdeführer jedoch aus dem Umstand, dass er
nach der Anhörung im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht mit abweichenden Aussagen seiner Ehefrau konfrontiert wurde,
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfü-
D-2214/2018
Seite 18
gung erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM vollständige Aktenein-
sicht und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit, zu den
festgestellten Ungereimtheiten umfassend Stellung zu nehmen. Zudem
kommt der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbe-
fugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu.
4.1.5 Gegen den vorinstanzlichen Vorhalt einer widersprüchlichen, unge-
nauen und fehlenden zeitlichen Chronologie der Ereignisse nach der Ver-
haftung von H._______ wenden die Beschwerdeführenden ein, das infolge
einer Traumatisierung bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische
Leiden sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit im Sinne eines mildernden
Umstands zu berücksichtigen, zumal sie sich an genaue Daten und Zeit-
angaben nicht gut erinnern könne. Das Bundesverwaltungsgericht stellt
nicht in Abrede, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausge-
lassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die
an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden kön-
nen. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die
Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffal-
lende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheit-
lich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer
D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Die Beschwerdeführerin hat an-
lässlich der Anhörung – auch wenn sie teilweise anführte, sich nicht so ge-
nau daran erinnern zu können – dennoch überwiegend exakte Zeitanga-
ben zu machen vermocht (vgl. act. A30/19 S. 8 ff.), auf welchen sie sich
behaften lassen muss, zumal sie die Korrektheit ihrer Angaben unterschrift-
lich bestätigte (vgl. act. A30/19 S. 18). Hinsichtlich des vorinstanzlichen Ar-
guments, es sei der Beschwerdeführerin im (Nennung Beweismittel) aus-
drücklich (Nennung Feststellung), weisen die Beschwerdeführenden auf
den mit ihrer Replik eingereichten aktuellen (Nennung Beweismittel) hin.
Dieser enthalte eine ausdrückliche Präzisierung zur vorangegangenen
Feststellung. So sei der Psychostatus der Beschwerdeführerin in einer ru-
higen und sicheren Atmosphäre erhoben worden, wobei solche Bedingun-
gen im Rahmen einer Anhörung nicht gegeben seien. Soweit die Be-
schwerdeführenden damit zu erklären versuchen, dass die unterschiedli-
chen Zeitangaben auch auf die entsprechende psychische Belastung der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung zurückzuführen seien, ver-
mag dieses Argument nicht zu überzeugen. Zwar wird im letzteren Arztbe-
richt (S. 4 1. Abschnitt) aufgeführt, dass bei Traumafolgestörungen das
Funktionsniveau unter Einfluss von Stress absinke und der Psychostatus
einer Person von einer ruhigen Situation nicht 1:1 auf eine stressreiche
Situation übertragen werden könne, was die Unfähigkeit bewirken könne,
D-2214/2018
Seite 19
detailliert, genau und konkret stressbesetzte traumatische Themen aktiv
wiederzugeben. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass sich aus den
oben erwähnten Arztberichten klarerweise ergibt, dass die festgestellte
Traumatisierung in der familiären Vorgeschichte der Beschwerdeführerin
und gerade nicht in den Ereignissen im Jahr (...), die zur Ausreise geführt
haben sollen, begründet liegt. Demzufolge vermögen die Vorkommnisse
seit dem Zeitpunkt der Verhaftung von H._______ auch kein stressbesetz-
tes traumatisches Thema für die Beschwerdeführerin darzustellen. Sodann
gelingt es den Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht, den Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Ver-
haftung von H._______ und zu ihrer Flucht nach D._______ – angesichts
der diesbezüglich klaren Ausführungen in den Anhörungen – plausibel auf-
zulösen, so insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, als der Beschwerde-
führer von der Verhaftung erfahren habe, und bezüglich seines Aufent-
haltsorts im Moment, als die Behörden sein Geschäft gestürmt hätten (vgl.
act. A27/21 S. 11 und 14 f.; A30/19 S. 8 f.). Diesbezüglich kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erörterungen der Vor-
instanz verwiesen werden (vgl. act. A35/12 S. 6 f.). An dieser Einschätzung
vermag auch der Hinweis, dass nur der Beschwerdeführer direkt über die
Stürmung des Geschäfts informiert worden sei, nicht aber die Beschwer-
deführerin, nichts zu ändern, zumal diese ihren Angaben zufolge vom Be-
schwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. act. A30/19 S. 10).
4.1.6 Im Weiteren ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten
aus Sorge um die Sicherheit der Familie keine Informationen über die Lage
in C._______ eingeholt, angesichts der von ihnen im Verlauf des vor-
instanzlichen Verfahrens genutzten Möglichkeit, die bei den (Nennung Ver-
wandte) des Beschwerdeführers befindlichen Identitätskarten zu beschaf-
fen und beim SEM einzureichen, als blosse Schutzbehauptung zu qualifi-
zieren. Unter diesen Umständen erscheint auch das Vorbringen, sie hätten
seit ihrer Ausreise aus dem Iran überhaupt keine Informationen mehr über
die Ereignisse im Iran beziehungsweise sie hätten bewusst auf jegliche
Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen oder anderen Personen ver-
zichtet, als vorgeschoben. Ungereimt ist angesichts des behaupteten kom-
pletten Kontaktabbruchs die Aussage im (Nennung Beweismittel) zu wer-
ten (S. 3, 4. Abschnitt), dass der im Iran lebende (Nennung Verwandter)
der Beschwerdeführerin – dessen Loyalität von den Behörden überprüft
worden sei – sie bei den Behörden denunziert und ihr wiederholt, so letzt-
mals vor wenigen Monaten, mithin ungefähr im (...) (Anmerkung Bundes-
verwaltungsgericht), mit dem Tod gedroht habe. So wäre aus dieser Aus-
D-2214/2018
Seite 20
sage zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussa-
gen dennoch Kontakte in die Heimat pflegen würde. Solche Todesdrohun-
gen wurden aber von der Beschwerdeführerin an keiner Stelle des Verfah-
rens geltend gemacht und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie
solche, für ihr Asylverfahren nicht unbedeutende Drohungen (Tod; Denun-
ziation) den schweizerischen Asylbehörden nicht hätte zur Kenntnis brin-
gen wollen. An der tatsächlichen Existenz solcher Drohungen sind daher
ernsthafte Zweifel anzubringen. Dies auch deshalb, weil die Beschwerde-
führerin in der Anhörung angab, der betreffende (Nennung Verwandter)
habe sie nach der Scheidung unterstützt und gewusst, was sie in der Ehe
alles habe durchmachen müssen, jedoch nichts für sie tun können, ohne
dabei entsprechende Androhungen zu äussern (vgl. act. A30/19 S. 12
Mitte). Logisch nicht nachvollziehbar ist ferner der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten behördlichen
Suche während (Nennung Dauer) bei der Mutter der Beschwerdeführerin
in D._______ versteckt haben sollen und nicht rasch eine anderen Unter-
schlupf suchten, obwohl die Beschwerdeführerin selber eingestand, dass
der Ettelaat im Iran sehr mächtig sei und dieser ihren Aufenthaltsort mitt-
lerweile problemlos habe herausfinden können (vgl. act. A30/19 S. 12).
4.2 Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden
standen, sondern ihre Heimat als politisch unbescholtene Bürger verlassen
haben. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, wes-
halb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ih-
rer Ausreise nicht erfüllten. Unter diesen Umständen brauchen die in der
Eingabe vom 17. August 2018 in Aussicht gestellten ergänzenden Informa-
tionen oder Beweismittel seitens des (Nennung Organisation) nicht abge-
wartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2).
5.
Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdefüh-
renden das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
zu prüfen.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
D-2214/2018
Seite 21
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben
dabei grundsätzlich massgeblich.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staats-
bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil
D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob
die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten
vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegan-
gen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden
vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegen-
de Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
D-2214/2018
Seite 22
5.3 Den eingereichten Beweismitteln und Ausführungen lässt sich entneh-
men, dass die Beschwerdeführenden seit (...) als aktive Mitglieder für die
I._______ tätig seien und dabei auch an Kundgebungen und Sitzungen
teilnehmen würden. Der Beschwerdeführer übe seit (...) die Funktion des
Fotografen aus und zeichne auch Videoaufnahmen auf, welche später im
Internet veröffentlicht oder zu Beweiszwecken erstellt würden. Daneben sei
er seit (...) Verantwortlicher für die Technik beim Radioprogramm (...), das
von Radio J._______ gesendet werde, wo die Beschwerdeführerin seit (...)
als Moderatorin aktiv sei. Sodann seien sie auf Facebook aktiv, wo sie fast
täglich Beiträge – meistens von Dritten geschriebene, aber auch eigene –
zu politischen Themen wie auch zu Frauenthemen veröffentlichten. Auf der
Webseite der I._______ (Nennung Webseite) würden sie namentlich nicht
erwähnt, die Beschwerdeführerin aber im Rahmen der von ihr moderierten
Radiosendungen schon. Sodann sei der Beschwerdeführer auf den Fotos
auf der Webseite zu erkennen.
5.4 Aus diesen exilpolitischen Aktivitäten geht keine besondere Exponiert-
heit der Beschwerdeführenden hervor, welche gemäss der erwähnten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich wäre, um
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Bei der Be-
urteilung der Gefährdung von exilpolitisch aktiven Personen ist in erster
Linie massgebend, welche Bedeutung den entsprechenden Aktivitäten im
Hinblick auf eine gezielte und wirksame Veränderung der politischen Ver-
hältnisse im Heimatstaat zukommt. Die Beschwerdeführenden geben an,
auf Facebook fast täglich – meistens von Dritten geschriebene, aber auch
eigene – Beiträge zu politischen Themen wie auch zu Frauenthemen zu
veröffentlichen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass das blosse Verfassen
respektive Publizieren von Artikeln, welche sich zum politischen Gesche-
hen im Iran oder zu frauenspezifischen Themen äussern, noch nicht auf
ein exponiertes oppositionelles Engagement schliessen lässt. Bei den (we-
nigen) eingereichten Ausdrucken ihres Facebook-Profils sind Fotos der Be-
schwerdeführenden an exilpolitischen Veranstaltungen und – der knappen
Übersetzung zufolge – allgemein formulierte regimekritische Äusserungen
enthalten, welche sich nicht von jenen unterscheiden, welche durch eine
grosse Zahl von exilpolitisch tätigen Iranern im Internet publiziert werden.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie von den iranischen Behör-
den als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenom-
men würden. Nach den Erkenntnissen des Gerichts werden tagtäglich un-
zählige derartiger Einträge veröffentlicht, so dass eine systematische Iden-
tifizierung aller Verfasser seitens der iranischen Behörden ausgesprochen
unwahrscheinlich erscheint (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer
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Seite 23
E-1252/2015 vom 3. Mai 2016 E. 6.4). Zwar kann nicht gänzlich ausge-
schlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch
Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen
Staates geraten. Von einer systematischen Verfolgung von im Internet ak-
tiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Be-
hörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des
BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4). Die wenigen ins
Recht gelegten Ausdrucke ihrer Facebook-Profile lassen zudem nicht auf
eine besonders intensive Publikationstätigkeit schliessen.
Sodann vermögen weder die weiteren Tätigkeiten der Beschwerdeführen-
den für den I._______ noch die Teilnahme an Kundgebungen und Sitzun-
gen in der Schweiz eine Schärfung ihres Profils herbeizuführen. Es ist auch
in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdefüh-
renden eine besondere Rolle eingenommen hätten, welche die Aufmerk-
samkeit der iranischen Behörden auf sie hätte lenken sollen.
Weiter kann aus dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Moderatorin
respektive Co-Moderatorin beim von Radio J._______ gesendeten Radi-
oprogramm (...), wo sie die politischen Nachrichten und die Nachrichten
über die Arbeit verlese, über neu geschehene Ereignisse berichte, welche
ein Produzententeam für sie zusammenstelle (vgl. act. A30/19 S. 14) und
wo ihr Name im Rahmen der von ihr moderierten Sendungen erwähnt
werde, und wo der Beschwerdeführer als Technikverantwortlicher amte,
keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden. Zunächst scheinen die
Beschwerdeführenden durch ihre Funktionen lediglich untergeordnete
Funktionen wahrgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang haben
sie beim Bundesverwaltungsgericht eine CD-ROM mit Aufnahmen von Ra-
diosendungen vom (...) bis (...) (Beschwerdebeilage 7) eingereicht, welche
über Radio J._______ ausgestrahlt worden seien. Zudem findet sich in den
vorinstanzlichen Akten eine weitere CD-ROM (vgl. act. A31 Beweismittel
1), welche Aufnahmen von Radiosendungen vom (...) bis (...) enthalten. Auf
den Aufnahmen ist jeweils die Stimme einer Frau – bei welcher es sich um
die Beschwerdeführerin handle –, sowie diejenige eines Mannes und Mu-
sik zu hören. Die Aufnahmen stammen aus dem Archiv von Radio
J._______. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Risiko, wonach der
iranische Geheimdienst Sendungen des Lokalradios J._______ – welches
gemäss seiner Webseite (Nennung Webseite) ein (Ausführungen zum
Sender) – systematisch auswertet, vom Gericht als eher gering eingestuft
wird (vgl. Urteile des BVGer E-1033/2015 vom 20. September 2017, E. 5.4;
D-2214/2018
Seite 24
5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016, E. 7.4.6 m.w.H.). Zu-
dem lässt das "Verlesen von Nachrichten und Kommentaren in persischer
Sprache" noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn
schliessen. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgetrage-
nen Äusserungen zum politischen Geschehen im Iran, handelt es sich da-
bei doch um allgemein von einer Grosszahl in ganz Europa und ausserhalb
Irans exilpolitisch Tätigen immer wiederkehrend aufgegriffene regimekriti-
sche Beiträge, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungs-
weise Anprangern von Missständen im Iran limitieren. Hinzu kommt, dass
von der Beschwerdeführerin – entgegen der in der Beschwerde (S. 22
oben) vertretenen Ansicht – in keiner Weise substanziiert worden ist, inwie-
fern sie sich durch die Inhalte der verlesenen Berichte in qualifizierter
Weise öffentlich exponiert hätte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Technikverantwortlicher beim Radioprogramm.
Weiter lässt sich dem (Nennung Beweismittel) denn auch nicht entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden innerhalb der I._______ eine führende Po-
sition innegehabt oder sich anderweitig besonders exponiert hätten. Auch
aus den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten allgemeinen Ausführun-
gen zur schlechten Menschenrechtslage im Iran (S. 24) können sie nichts
zu ihren Gunsten ableiten, da daraus nicht hervorgeht, inwiefern sie von
den iranischen Behörden als Regimegegner registriert worden sein sollen.
Das von den Beschwerdeführenden angeführte politische Engagement
muss daher als niederschwellig und massentypisch bezeichnet werden,
womit sie nicht über ein Profil verfügen, welches ein gesteigertes Interesse
der iranischen Behörden an ihrer Person als plausibel erscheinen lässt.
5.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführenden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Ka-
tegorie der Personen fallen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen wer-
den. Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mitteln ist nicht zu entnehmen, dass sie sich in besonderer Weise und über
das Mass von anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öf-
fentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätten. Es ist
deshalb zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermögen. Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylge-
suche abgelehnt.
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6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden in den Iran ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen würde. Insbeson-
dere vermögen die Beschwerdeführenden kein „real risk“ im Sinne der
massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit ei-
ner menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2.2 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwer-
deführerin (Nennung Beweismittel) betrifft, so kann gemäss der Praxis des
EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände
liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung
betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern
auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Be-
handlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko
einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder ei-
ner erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche ausserge-
wöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen wer-
den (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all-
gemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen
allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch
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Seite 27
in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügen die Beschwerde-
führenden über (Ausführungen zur Schuldbildung und Berufserfahrungen)
und ein familiäres Beziehungsnetz, das ihnen bei der Reintegration behilf-
lich sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A5/11
S. 5; A6/11 S. 5 f.; A27/21 S. 3 f.; A30/19 S. 3). Sodann lebten sie bis zu
ihrer Ausreise immer im Iran und sind daher mit den dortigen Lebensum-
ständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass den Beschwer-
deführenden der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2).
7.3.2 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Be-
richte belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht
als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen
Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich. Der
Beschwerdeführerin ist es angesichts der im Iran bestehenden medizini-
schen Strukturen möglich und zumutbar, sich in ihrer Heimat weiterbehan-
deln zu lassen respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu ma-
chen. Im Bedarfsfall könnte einer möglichen Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit an-
gemessener Vorbereitung Rechnung getragen und durch geeignete medi-
zinische Massnahmen und Betreuung entgegengewirkt werden. Für eine
benötigte Weiterbehandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug
ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individuel-
ler medizinischer Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mit-
gabe von Medikamenten bestehen kann, zu verweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG).
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Seite 28
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträch-
tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
Es ist gestützt auf die eingereichte (Nennung Beweismittel) nach wie vor
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nachdem
überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprü-
fung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind den
Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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9.3 Gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwal-
tungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungs-
entscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin
oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem den Beschwerdeführen-
den die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Ge-
such um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen
und ihnen ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlicher
Rechtsbeistand beizugeben.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs haben die Beschwerdeführenden
Anspruch auf Übernahme der ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1
aAsylG i.V.m. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 23. Juli 2018 eine Kosten-
note für seine Bemühungen bis und mit 23. Juli 2018 ein. Demnach belie-
fen sich seine Bemühungen auf 11.45 Stunden; der geltend gemachte
Stundenansatz liegt bei Fr. 300.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe
von Fr. 37.70 aufgeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einrei-
chung der Kostennote am 17. August 2018 eine weitere Beweismittelein-
gabe ins Recht gelegt wurde, deren Aufwand von der Kostennote nicht er-
fasst ist. Der diesbezügliche Aufwand kann jedoch auf Grund der Akten
zuverlässig abgeschätzt werden und ist auf 0.55 Stunden zu beziffern. Die
Auslagen erhöhen sich um Fr. 7.30 auf insgesamt Fr. 45.–. Der gesamte
Aufwand beziffert sich daher auf 12 Stunden und ist als angemessen zu
erachten. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.–
entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte
Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300.– ist deshalb auf Fr. 220.–
zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesver-
waltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2892.– (Honorar:
Fr. 2640.–, Auslagen: Fr. 45.-, Mehrwertsteuer Fr. 207.– [gerundet]) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut-
geheissen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt
Urs Ebnöther, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 2892.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: