B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2214/2019
brl
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme sowie Nichteintreten
auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
(Wiedererwägungsgesuch);
Zwischenverfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, am
27. März 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. April 2010 dem Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, sein Asylgesuch jedoch ab-
lehnte und die Wegweisung verfügte, deren Vollzug aber infolge Unzuläs-
sigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-3307/2010 vom 17. Mai 2011 abgewiesen
wurde,
dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem SEM mit Schreiben
vom 14. November 2017 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem
31. Oktober 2017 "verschwunden",
dass der Beschwerdeführer am 24. März 2018 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch einreichte, wobei ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank
ergab, dass Deutschland ihm am 29. November 2017 Schutz gewährt
hatte,
dass sich die deutschen Behörden auf eine entsprechende Anfrage des
SEM hin am 13. Juni 2018 bereit erklärten, den Beschwerdeführer gestützt
auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen,
SR 0.142.111.368) sowie der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf-
hältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) zurückzunehmen,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2018 aus seiner Unterkunft ver-
schwand, woraufhin das SEM das Asylgesuch vom 24. März 2018 am
26. Juni 2018 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2018 feststellte, dass die per
1. April 2010 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers rück-
wirkend per 6. Oktober 2017 erloschen sei,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Be-
schwerdeführer habe sich mehr als zwei Monate unbewilligt im Ausland
aufgehalten; zudem erfülle er mit der Asylgesuchstellung in Deutschland
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den Tatbestand der definitiven Ausreise, weshalb die vorläufige Aufnahme
gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG (SR 142.20) erloschen sei,
dass der Beschwerdeführer am 14. November 2018 in der Schweiz ein
drittes Mal um Asyl nachsuchte,
dass die deutschen Behörden das SEM auf dessen Anfrage hin am
4. Dezember 2018 darüber informierten, dass ihre Zustimmung zur Rück-
überstellung des Beschwerdeführers weiterhin gültig sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
14. November 2018 nicht eintrat, die Wegweisung verfügte und den Be-
schwerdeführer anwies, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
des Entscheids zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang nach Deutschland zurückgeführt werde,
dass eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 20. De-
zember 2018 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7260/2018 vom
15. April 2019 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim SEM eine
als "Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch/Revision" bezeichnete
Eingabe vom 25. April 2019 einreichte und insbesondere beantragte, es
sei die Ziffer 3 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 beziehungsweise die
Verfügung vom 18. Juni 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei bezie-
hungsweise das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme und der Flüchtlings-
eigenschaft auf einem Willensmangel beruhte und daher rückgängig zu
machen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Gesuch sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das Gesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass in der Begründung der Eingabe vom 25. April 2019 ausgeführt wurde,
der Beschwerdeführer habe massive psychische Probleme und leide ge-
mäss dem Austrittsbericht seines letzten stationären Aufenthalts im (…) an
einer (…),
dass er es aufgrund seiner (…) häufig nicht schaffe, Termine mit Ärzten
und Psychologen einzuhalten und lebenswichtige Medikamente wegen
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seiner (…) nicht regelmässig einnehme, womit sein Zustand mittelfristig le-
bensbedrohlich sei; zudem sei aufgrund seines instabilen Zustands ein
weiterer stationärer Aufenthalt geplant,
dass mit dem beigelegten Arztbericht von B._______ vom 25. April 2019
die (…) des Beschwerdeführers belegt sei und mit dem vorgesehenen sta-
tionären Aufenthalt die definitive Diagnose der psychischen Erkrankung er-
wartet werde,
dass man sich zudem erhoffe, in der Folge abschliessend erörtern zu kön-
nen, weshalb der Beschwerdeführer nach Deutschland gereist sei und ob
bei der dortigen Asylgesuchstellung ein Willensmangel vorgelegen habe,
dass weiter medizinisch erstellt werden könne, inwiefern der Beschwerde-
führer auf sein Umfeld und insbesondere seine im Kanton C._______
wohnhafte Schwester – welche seine wichtigste Bezugsperson sei – ange-
wiesen sei,
dass vor diesem Hintergrund darum ersucht werde, den Bericht des (…)
abzuwarten und hierfür eine Nachfrist zu gewähren,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2019 – eröffnet am
7. Mai 2019 – den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte,
dass es diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, sämtliche
Vorbringen in der Eingabe vom 25. April 2019 seien bereits im Urteil
D-7260/2018 vom 15. April 2019 gewürdigt worden und der neu einge-
reichte Arztbericht vom 25. April 2019 vermöge daran nichts zu ändern, da
eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befinde, was beim Beschwerdeführer
offensichtlich nicht der Fall sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 7. Mai 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai
2019) Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei bis zur Entscheidung
über das Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2019 auszusetzen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wurde, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren,
dass der Beschwerde neben einer Vollmacht und der angefochtenen Ver-
fügung ein ärztlicher Bericht von D._______ vom 25. April 2019 beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Ver-
fügung vom 10. Mai 2019 superprovisorisch per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG [SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Zwischenverfügung des SEM vom 1. Mai 2019 gemäss Art. 107
Abs. 2 Bst. a AsylG selbständig anfechtbar ist,
dass auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und somit auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde (Art. 108 AsylG) einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vorliegend ausschliesslich zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon
abgesehen hat, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vor-
sorgliche Massnahmen zu ergreifen und den Vollzug der Wegweisung nicht
auszusetzen,
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dass die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht
hemmt, es sei denn die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide
auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden
Person im Herkunfts- oder Heimatstat anders (Art. 111b Abs. 3 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Wiedererwä-
gungsverfahren grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse am soforti-
gen Vollzug des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids besteht,
dass demgegenüber zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Gründe dieses öffentliche Interesse am Vollzug zu überwiegen
vermögen,
dass in der Beschwerdeschrift insbesondere vorgebracht wurde, die Vor-
rinstanz lasse die jüngere Rechtsprechung des EGMR unbeachtet, wo-
nach die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn ernst-
hafte Gründe dargelegt würden, dass die betroffene Person bei einer Über-
stellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder ihr der Zu-
gang zum Gesundheitssystem verwehrt bliebe, so dass sie einem realen
Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(Urteil des EGMR Paposhvili v. Belgien vom 13. Dezember 2016,
41738/10, § 183),
dass der Beschwerdeführer mittlerweile stationär im (…) untergebracht sei,
da er aufgrund seiner Erkrankung immer wieder Termine abgebrochen o-
der nicht wahrgenommen habe und es ihm bisher nicht möglich gewesen
sei, abgesehen von seiner Schwester eine stabile medizinische Betreuung
aufzubauen,
dass D._______ in seinem Schreiben vom 25. April 2019 (Stationäre Zu-
weisung) festhalte, der Beschwerdeführer sei psychisch derart verändert
und hilflos sowie (…) und unklar von Suizidalität distanziert, dass eine sta-
tionäre Behandlung dringend indiziert sei,
dass vor diesem Hintergrund bei einem Vollzug der Wegweisung ein er-
hebliches Risiko bestehe, dass sich sein psychisches Krankheitsbild noch
mehr verschlechtere und er ohne die Hilfe seiner Schwester und momen-
tan der Psychiatrie nicht in der Lage sei, seine (…)-Medikamente regel-
mässig einzunehmen, wodurch eine unwiederbringliche Verschlechterung
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seines Gesundheitszustandes riskiert werde, weshalb es ihm nicht zumut-
bar sei, den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in Deutschland
abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer zwar in ärztlicher Behandlung ist und gemäss
den Darlegungen auf Beschwerdeebene zurzeit stationär im (…) unterge-
bracht ist,
dass sowohl im ärztlichen Bericht vom D._______ als auch jenem von
B._______ (beide vom 25. April 2019) erwähnt wird, beim Beschwerdefüh-
rer sei vor kurzem eine (…)-Erkrankung diagnostiziert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-7260/2018 vom
15. April 2019 festgehalten hat, dass Personen mit Schutzstatus in
Deutschland denselben Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten wie
deutsche Staatsbürger, weshalb sich der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit seinen gesundheitlichen Problemen an eine Institution in
Deutschland wenden könne (vgl. Urteil D-7260/2018 E. 9.5),
dass weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, inwiefern der Be-
schwerdeführer in Deutschland hinsichtlich seiner psychischen Probleme
sowie seiner (…)-Erkrankung keine angemessene Behandlung erhalten
oder ihm der Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt würde,
dass somit nicht davon auszugehen ist, bei einem Vollzug der Wegweisung
bestehe ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringli-
chen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche zu intensi-
ven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung füh-
ren würde,
dass das SEM weiter zutreffend festgehalten hat, der Beschwerdeführer
befinde sich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe, weshalb eine zwangsweise Rückfüh-
rung unter diesem Gesichtspunkt keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w. H.),
dass im Urteil D-7260/2018 weiter festgehalten wurde, die Unterstützung
der Schwester des Beschwerdeführers im Alltag sowie das Erinnern an die
Medikamenteneinnahme stelle kein genügend intensives Engagement dar,
um – namentlich mit Blick auf Art. 8 EMRK – ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zu begründen (vgl. a.a.O. E. 9.6),
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dass ein darüber hinausgehendes Engagement der Schwester, welches zu
einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis führen könnte, im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuchs nicht belegt worden ist,
dass es insbesondere angesichts der geltend gemachten stationären Un-
terbringung – in deren Rahmen eine Unterstützung durch die Schwester,
welche eigenen Angaben zufolge zu 100% erwerbstätig ist (vgl. Akten
D-7260/2018, act. 1 Beilage 5), nur bedingt möglich sein dürfte – nicht da-
von auszugehen ist, dass sich bei einem Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge der
Trennung von seiner Schwester derart erheblich verschlechtern würde,
dass dies zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Le-
benserwartung führen würde,
dass Deutschland auch über geeignete medizinische Einrichtungen ver-
fügt, welche eine allenfalls (weiterhin) notwendige stationäre Behandlung
des Beschwerdeführers sicherstellen können,
dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einem Vollzug
der Wegweisung nach Deutschland somit zu verneinen ist,
dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht das öffentliche Interesse
an einem Vollzug des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids höher ge-
wichtete und davon ausgegangen ist, es sei dem Beschwerdeführer zuzu-
muten, den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens in Deutschland ab-
zuwarten, da er sich für allenfalls notwendige medizinische Behandlungen
an die zuständigen Institutionen in Deutschland wenden kann,
dass daher die Weigerung des SEM, den Vollzug auszusetzen, weder auf
einem unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalt beruht, noch
Bundesrecht verletzt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), womit
sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache die An-
träge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens gegenstandslos werden,
dass mit dem vorliegenden Urteil auch die am 10. Mai 2019 angeordnete
superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahinfällt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als zum Vornherein aussichtslos
zu bezeichnen sind, weshalb es ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers an einer Voraussetzung für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: