B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2215/2012
spn/mal/kna/mel
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Mongolei,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2012 / N (…).
D-2215/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Mongolei eigenen Angaben zufolge
am 4. Juli 2011 nach Russland, wo er sich bis am 13. Oktober 2011 in
B._______ aufhielt. Von dort gelangte er am 19. Oktober 2011 per Zug
über Moskau und Berlin in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 27. Oktober 2011 wurde er zu seinen Asylgründen be-
fragt und am 23. März 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2008 verhaftet worden, da er an einer
Demonstration gegen Wahlfälschung teilgenommen habe. Er sei vom
1. Juli 2008 bis am 15. Oktober 2008 in Untersuchungshaft gewesen und
anschliessend zu drei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Im
Jahr 2011 habe er begonnen, sich bei der Organisation C._______ aktiv
zu engagieren. Dabei handle es sich um einen Umweltschutzverein, wel-
cher gegen inländische und ausländische Firmen vorgehe, die das Klima
und die Grundstücke der Mongolei verschmutzten. Im April 2011 hätten
sie eine grosse Protestkundgebung auf dem Zentralplatz in Ulaanbaatar
lanciert, indem sie Jurten aufgestellt und zwei Monate vor den Regie-
rungsgebäuden demonstriert hätten. Während dieser Demonstration hät-
ten sie Umfragen gemacht und damit Firmen und Organisationen betref-
fend Umweltschutz sensibilisieren wollen. Zudem hätten sie die Regie-
rung aufgefordert private Bergbaufirmen zu schliessen, da diese der Um-
welt schaden würden. Er sei jeden Tag dort gewesen, habe aber nicht
dort übernachtet. Als sie nach zwei Monaten keine konkreten Erfolge ihrer
Bemühungen gesehen hätten, hätten sie sich dazu entschlossen, die Jur-
ten abzubauen und aufs Land zu ziehen. Er selber sei aber in Ulaanbaa-
tar geblieben und habe geholfen die Jurten abzubauen und zu transpor-
tieren. Zudem habe er mit drei weiteren Leuten beobachtet, wie die Re-
gierung auf ihre Aktionen reagiere. Am 18. Juni 2011 habe eine Gruppe in
einer Provinz mit einer Waffe, welche in der Militäreinheit seines Bruders
gestohlen worden sei, auf die Anlage einer Goldmine geschossen, wor-
aufhin alle in dieser Gruppe und die, die in der Stadt geblieben seien,
verhaftet worden seien. Da er im Jahr 2008 schon einmal verurteilt wor-
den sei, sich während der Demonstration auf dem Zentralplatz oft mit Po-
lizisten gestritten habe und die benutzten Waffen bei der Militäreinheit
seines Bruders verschwunden seien, seien am 26. Juni 2011 Polizisten
zu seiner Jurte gekommen, hätten ihn gesucht und eine Vorladung ge-
bracht. Seine Schwester, welche mit ihm und seinem Bruder in der glei-
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chen Umzäunung wohne, habe die Türe geöffnet. Er selber sei gerade
auf der Toilette gewesen, welche sich ausserhalb der Jurten befinde. Als
er die Polizisten gehört habe und gesehen habe, wie sie in die Jurte ge-
gangen seien, sei er über die Umzäunung geflüchtet und vorerst zu ei-
nem Freund in der Provinz Selengi gegangen. Bei dieser Hausdurchsu-
chung habe die Polizei auch seinen Pass und seine Identitätskarte be-
schlagnahmt. Auch alle anderen Reise- oder Identitätspapiere befänden
sich in der Mongolei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben eines mongolischen Rechtsanwaltes (inkl. Übersetzung in Englisch)
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2012 – eröffnet am 19. April 2012 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM in seiner Verfügung
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Frist kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Somit müsse geprüft wer-
den, ob dafür entschuldbare Gründe vorlägen. Dass der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich auf der Toilette gewesen sei, als die Polizei ihn gesucht
habe, erachte das BFM als konstruiert und damit als unglaubwürdig.
Denn hätte die Polizei ihn tatsächlich gesucht, könne davon ausgegan-
gen werden, dass sie ihn auf der Toilette, die sich gleich neben der Jurte
befinde, gefunden hätte. Da diese Darstellung nicht glaubhaft sei, ergebe
sich, dass die angeblich erfolgte Beschlagnahmung der Reisepapiere
ebenfalls nicht zu glauben sei. Es lägen deshalb keine entschuldbaren
Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen. Vorliegend könne auch die Flüchtlingsei-
genschaft nicht festgestellt werden und es seien auch keine zusätzlichen
Abklärungen diesbezüglich nötig. Die Aktivitäten von C._______ im
Sommer 2011 seien grundsätzlich bekannt. Ein Engagement für den
Umweltschutz sei jedoch grundsätzlich als legitim einzustufen und ziehe
keine staatliche Verfolgung nach sich. Die Problematik der staatlichen
Vergabe von umweltschädlichen Schürfrechten an Firmen sei auch im
mongolischen Parlament breit diskutiert worden. Ebenfalls bekannt sei,
dass einige Führungsmitglieder von C._______ wegen Störung der öf-
fentlichen Ordnung und Verstoss gegen das Versammlungsrecht zwar
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verhaftet, jedoch nach einem Monat wieder freigelassen worden seien.
Sofern jedoch von unberechtigtem Waffeneinsatz Gebrauch gemacht
worden sei, sei eine Intervention des Staates legitim. Aus der Darstellung
des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die staatlichen Massnahmen
auf falsche Anschuldigungen Dritter zurückgehen würden, wonach der
Beschwerdeführer ein nichtpolitisches, gemeinstrafrechtliches Delikt be-
gangen habe. Die aufgrund dieser Anschuldigungen von den mongoli-
schen Strafverfolgungsbehörden pflichtgemäss eingeleiteten Ermittlungen
stellten für sich noch keine asylrelevante Verfolgung dar. Vielmehr sei er-
forderlich, dass der Staat den Betroffenen in einer nach Art. 3 AsylG ge-
schützten Eigenschaft treffen wolle. Aufgrund der Aktenlage hätten sich
jedoch keine Hinweise ergeben, dass den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten behördlichen Massnahmen eine solche asylrelevante Verfol-
gungsmotivation zu Grunde läge. Die Mongolei sei ein Staat, der als ver-
folgungssicher qualifiziert worden sei und der über ein funktionierendes
Rechtssystem verfüge. Den mongolischen Strafbehörden gehe es nicht
darum, irgendeine unschuldige Person zu belangen, sondern den wahren
Täter für ein Delikt zu ermitteln. Dem Vorbringen fehle es somit an der
Asylrelevanz. Das Bestätigungsschreiben eines angeblichen Anwalts ver-
möge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es handle sich letztlich um
ein Schreiben einer Drittperson, das als Gefälligkeitsdokument leicht
käuflich erworben werden könne und dem keine entscheidende Beweis-
kraft zufalle.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, weiter um die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Anordnung an
das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden im Hei-
matstaat, eventualiter eine diesbezügliche Information in einer separaten
Verfügung.
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Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss gel-
tend, die Demonstration mit C._______ sei nicht seine erste Demons-
tration gewesen. Trotz seiner Verurteilung im Jahr 2008 sei er Mitglied bei
C._______ geworden und habe mit ihnen demonstriert. Seine Bewäh-
rungsfrist sei aber noch nicht abgelaufen. Dies sei ein Grund um ihn
nochmals verhaften zu können. Auf den eingereichten Videos könne man
sehen, wie die Polizei Gewalt anwenden würde und politische Leader un-
terdrücke um ihre Macht nicht zu verlieren. Die Polizei könne Personen
wahllos beschuldigen und zum Sündenbock machen. Politiker, Polizisten
und Streitkräfte arbeiteten lediglich für Schmiergeld und für Macht. Das
BFM habe weiter ein falsches Verständnis von den Häusern und den
Zäunen in der Mongolei. Mithilfe der eingereichten Bilder könne man se-
hen, wie es möglich gewesen sei gegen 22.00 Uhr am Abend von der Toi-
lette zu flüchten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Spei-
cherkarte mit Videos, sieben Fotos, welche die Toiletten und die Jurte-
siedlungen in der Mongolei dokumentieren, sowie zwei weitere Fotos zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 bestätigte die zuständige Instruktionsrich-
terin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 verschob die zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten zu reichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und das Gesuch um An-
ordnung an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behör-
den des Heimatstaates wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem
BFM die Akten zur Vernehmlassung zugestellt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2012 ergänzte das BFM, es sei
ihm bekannt, wie in mongolischen Jurtesiedlungen die sanitären Einrich-
tungen angelegt seien. Es halte jedoch daran fest, dass das Vorbringen
der Flucht konstruiert anmute. Es könne nicht geglaubt werden, dass die
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mongolischen Beamten so unbedarft gewesen seien und sie das Gelände
bei einer Verhaftungsabsicht nicht so absichern würden, dass auch die
Toilette, welche sich in diesem Fall ja gleich neben dem Eingang befinde,
mit eingeschlossen sei. Das BFM habe im Entscheid davon abgesehen,
die mehrere Jahre vor der Ausreise ausgesprochene angebliche sechs-
monatige Haftstrafe zu würdigen. Der Entscheid wäre aber gleich ausge-
fallen, da das Ergebnis aus dem Jahr 2008 ihn damals nicht zur Ausreise
bewogen habe und ihm damit der Kausalzusammenhang zu der im Jahr
2011 erfolgten Ausreise fehle. Es weise nochmals darauf hin, dass es
staatlich legitim sei, im Falle der Entwendung einer Dienstwaffe Ermitt-
lungen einzuleiten. Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwä-
gungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
einzureichen.
H.
In seiner Replik vom 11. Juni 2012 (Poststempel) wies der Beschwerde-
führer darauf hin, bei der Mongolei handle es sich nicht um einen verfol-
gungssicheren Staat. Er habe die Gründe, welche ihn einer Verfolgung
und Verhaftung aussetzten, glaubhaft dargelegt. Weshalb seine Ausfüh-
rungen unglaubwürdig sein sollen, sei nicht ersichtlich. Es fehle denn
auch jegliche sachliche Begründung. Das BFM beschränke sich letztend-
lich auf die Feststellung, ohne dass jedoch Widersprüche dargelegt wür-
den. Seine Begründung sei in sich geschlossen und widerspruchsfrei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik sinngemäss geltend,
das BFM habe es – trotz der Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts – unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzu-
klären, womit eine rechtliche Würdigung des Entscheides in der Be-
schwerde nicht möglich sei und es an den Grundlagen für eine Neubeur-
teilung fehle. Weiter würdige das BFM die eingereichten Beweismittel
nicht, indem es in seiner Vernehmlassung aussage, es habe die einge-
reichten Videos aus Sicherheitsgründen nicht visioniert, weil es sich um
eine Datenquelle unbekannter Herkunft handle. Dies sei eine Ausrede, da
es nicht wahrscheinlich sei, dass das BFM über keinen unabhängigen
Computer verfüge, auf dem die Aufzeichnungen hätten visioniert werden
können. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da diese gegebe-
nenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
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richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betrof-
fenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht
nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides
so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6).
3.4 Wie den Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer
ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. BFM Akten A4 S. 7 f, A13
F9). Auch die Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine Anmerkun-
gen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A13 "Unter-
schriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4
AsylG"). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht das BFM in diesem Ver-
fahren nie angewiesen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig ab-
zuklären. Somit stellen die Protokolle der Anhörung respektive der Befra-
gung des Beschwerdeführers eine genügende Basis für einen Entscheid
dar, womit der Sachverhalt in entscheidreifer Weise abgeklärt ist. In Be-
zug auf den Datenträger mit den Videos ist nicht ersichtlich, warum der
Beschwerdeführer aus der Vernehmlassung des BFM schliesst, dass das
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BFM dieses Beweisstück aus Sicherheitsgründen nicht visioniert habe,
zumal das BFM in seiner Vernehmlassung nicht speziell auf diesen Da-
tenträger eingeht.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verlet-
zungen der Verfahrensgarantien vorliegt.
4.
4.1 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit denen es das BFM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach ent-
hält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung, welche die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Aus diesem Grund wird auf den
Antrag der Asylgewährung nicht eingetreten.
4.2 Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen
Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung ei-
nes formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand.
4.3 Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich materiell zur Sache zu äussern hatte.
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
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Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.
6.1 Vorliegend ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz dies-
bezüglicher Aufklärung nach der Einreichung seines Asylgesuchs innert
der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hat. Somit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sta-
tuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papie-
re erfüllt.
6.2
6.2.1 Die Begründung des Beschwerdeführers, sein Pass sowie auch
seine Identitätskarte seien von der Polizei anlässlich der beabsichtigten
Verhaftung beschlagnahmt worden, erscheint in der vorgebrachten Weise
lebensfremd und konstruiert.
6.2.2 Dem BFM kann in dem Sinne gefolgt werden, als dass das Vorbrin-
gen, er habe trotz Anwesenheit der Polizei aus der Toilette flüchten kön-
nen (vgl. A13 F41), nicht glaubhaft erscheint. So muss davon ausgegan-
gen werden, dass die Polizei im Falle einer ernsthaften Verhaftungsab-
sicht auch den Aussenbereich kontrolliert hätte. In der Anhörung gibt der
Beschwerdeführer an, die Vorladung der Polizei persönlich nie gesehen
zu haben (vgl. A13 F44). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer bei einem solch wichtigen Dokument sich mehr für
dessen genauen Inhalt interessieren würde, zumal er sich dieses leicht
von seiner Schwester hätte zukommen lassen können. Eine Begründung,
warum er dies unterlassen hat, ist weder in den Protokollen noch in der
Beschwerde ersichtlich. Hierbei ist anzufügen, dass es der Schwester
möglich war, dem Beschwerdeführer das Anwaltsschreiben zuzusenden
und es daher unverständlich bleibt, warum sie ihm nicht auch andere Do-
kumente zukommen lassen konnte (vgl. A13, Zusatzfragen am Schluss).
6.2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sämtliche Reise- und Iden-
titätspapiere seien anlässlich des Verhaftungsversuches beschlagnahmt
worden, vermögen diesen Erwägungen gemäss nicht zu überzeugen.
Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung somit richtig feststellt,
kann der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
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Seite 11
einreichung der Reise- oder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen.
6.3
6.3.1 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden. Dementsprechend
bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der
vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentschei-
des auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1. S. 73).
6.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.3.3 Dem Beschwerdeführer gelang es in den Anhörungen offensichtlich
nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dem BFM ist
insbesondere darin Recht zu geben, als Nachforschungen und Ermittlun-
gen seitens der mongolischen Behörden in Bezug auf einen ungerechtfer-
tigten Waffeneinsatz durchaus nachvollziehbar und rechtsstaatlich legitim
erscheinen. Der Beschwerdeführer macht zwar im Rahmen der Be-
schwerde geltend, in der Mongolei herrsche keine Demokratie und das
Rechtssystem funktioniere nicht. Er verweist in diesem Zusammenhang
darauf, er sei bereits einmal wegen politischen Aktivitäten im Zusammen-
hang mit den Wahlen im Jahre 2008 zu drei Jahren Haft verurteilt worden.
Die entsprechende Bewährungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Diesbe-
züglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder seine
Verurteilung zu drei Jahren Haft auf Bewährung, noch einen allfälligen po-
litischen Zusammenhang beispielsweise durch Gerichtsunterlagen doku-
mentieren konnte. Dies hätte jedoch angesichts der ausgesprochenen
Haftstrafe und dem bestehenden Kontakt zu seiner in der Mongolei ver-
bliebenen Schwester offensichtlich möglich sein müssen. Das BFM weist
weiter zu Recht darauf hin, dass selbst die Führungspersonen der Orga-
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nisation C._______, welche nach der Schiesserei auf die Goldmine fest-
genommen wurden, bereits nach einem Monat wieder freigelassen wur-
den. Weshalb ausgerechnet dem Beschwerdeführer, der sich politisch
nicht besonders exponiert hatte, im Rahmen der strafrechtlichen Abklä-
rungen im Zusammenhang mit der Militärwaffe einem Politmalus unterlie-
gen sollte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann unberück-
sichtigt bleiben, dass die Vorbringen zu seinem angeblichen politischen
Engagement zugunsten C._______ ausserordentlich unsubstanziiert und
vage ausgefallen sind (vgl. A13 F31 ff.; F41) und er lediglich zwei Namen
von anderen Mitgliedern (von einem nur den Vornamen) nennen konnte.
Hätte er sich tatsächlich zwei Monate jeden Tag auf dem Platz zur De-
monstration eingefunden und sich dort nennenswert engagiert, wären ihm
wohl mehr Namen von Mitdemonstranten bekannt gewesen.
6.3.4 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer diesen Erwägungen
gemäss nicht glaubhaft zu machen, er werde in seinem Heimatstaat in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgt. Daran vermögen auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal dem Schreiben des Anwal-
tes, das offensichtlich auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt
wurde, um ein Beweismittel mit sehr geringer Beweiskraft handelt und
sich daraus auch nicht die asylrechtliche Relevanz der Verfolgung ergibt.
Schliesslich seien auf dem eingereichten Datenträger Videos, die die all-
gemeine Situation in der Mongolei dokumentierten. Den Asylbehörden ist
die allgemeine Lage jedoch bekannt, weshalb auch diese Videos nicht
geeignet sind, die konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
glaubhaft zu machen.
6.4 Aus diesen Gründen konnte das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
ohne weitere Abklärungen und im Rahmen einer summarischen Überprü-
fung ausgeschlossen werden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Das BFM
ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 13
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung
der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der
allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situa-
tion von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers angenommen werden
müsste.
8.4.2 Der Aktenlage sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen wür-
den, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist in der Mongolei geboren
und aufgewachsen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass er
über ein funktionierendes Beziehungsnetz in der Heimat verfügt. Er hat
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unter anderem als Händler und Taxi-Chauffeur gearbeitet, wodurch auch
die wirtschaftliche Existenz gewährleistet zu sein scheint. Ferner ist der
Beschwerdeführer ein junger und – soweit den Akten nichts anderes ent-
nommen werden kann – gesunder Mann.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese eingetre-
ten wird.
11.
11.1 Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nach Art. 63 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss
dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abge-
sehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ih-
re Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer hat es
trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, eine Fürsorgebestätigung
einzureichen und damit seine Mittellosigkeit nicht belegt. Demzufolge ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewie-
sen.
11.2 Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: