B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2215/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2016 – eröffnet am 4. April
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gleichentags aufgrund kantonaler Anordnung
in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
11. April 2016 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass eventualiter die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten zu gewähren sei, verbun-
den mit einer Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ein su-
perprovisorischer Vollzugsstopp anzuordnen sei,
dass schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016
Einsicht in die Befragung zur Person (BzP) gewährt wurde, verbunden mit
einer Frist zur Beschwerdeergänzung,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2016 eine als Stellungnahme be-
zeichnete Beschwerdeergänzung einreichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 9. Dezember 2015
ausführte, via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt
zu sein,
dass das SEM die kroatischen Behörden am 13. Januar 2016 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist,
dass der Einwand, gemäss korrekter Anwendung der zwischenstaatlichen
Zuständigkeitskriterien sei Griechenland, nicht aber Kroatien der zustän-
dige Mitgliedstaat, bereits daran scheitert, dass die zwischenstaatlichen
Zuständigkeitskriterien nicht "self-executing" sind (vgl. BVGE 2010/27),
dass die Rüge in der Beschwerdeergänzung, die Akten A2, A4 und A12-
A19 hätten ihm ebenfalls ausgehändigt werden müssen, da im Falle einer
ausdrücklichen Ablehnung Kroatiens die Schweiz zuständig wäre, unbe-
gründet ist, zumal aus der Verfügung wie auch aus dem Aktenverzeichnis,
welches dem Rechtsvertreter vorliegt, genügend ersichtlich ist, dass die
Zuständigkeit Kroatiens auf einer Verfristung beruht,
dass die Akten dem Beschwerdeführer überdies ausgehändigt wurden und
es dem Rechtsvertreter damit zumutbar gewesen wäre, sich zwischenzeit-
lich diese Aktenstücke beim Beschwerdeführer zu beschaffen,
dass daher weder die Akten erneut in Kopie zuzustellen sind noch eine
Frist zur erneuten Beschwerdeergänzung anzuberaumen ist,
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dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Kroatien weise systemische Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2 [zur Pub-
likation als Referenzurteil vorgesehen]),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, Feinde der Familie des
Beschwerdeführers, mit welchen die Familie des Beschwerdeführers in ei-
ner Blutfehde stehe, würden sich in Kroatien aufhalten, die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1611/2016 a.a.O. E. 4.3.3 f.),
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil D-1611/2016 a.a.O. E. 4.3.5),
dass auch der – in der BzP noch nicht vorgebrachte – Einwand, ihm drohe
eine Gefahr seitens von Feinden seiner Familie, unbegründet ist, zumal es
sich um eine pauschal geäusserte Befürchtung handelt und darüber hinaus
auch nicht dargetan wurde, inwiefern der kroatische Staat ihn gegenüber
dieser Bedrohung von privater Seite nicht schützen könnte,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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