B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2216/2014
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______
unbekannter Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2011 (…) in Richtung B._______. Nach einem Aufenthalt
von (…) Monaten reiste er am (…) 2012 (…) an einen ihm nicht bekann-
ten Ort, von wo er (…) am 4. Januar 2012 illegal in die Schweiz gelangte,
wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am (…) 2012 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt
(BzP). Das BFM hörte ihn am (…) 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesi-
scher Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus der Ortschaft
D._______, (…), wo er bis zur Ausreise gewohnt habe. Er habe nie eine
Schule besucht. Er habe zusammen mit (…) in einem Haushalt gelebt.
Mit Letzteren habe er (…) gearbeitet und.
Am (…) 2011 habe er in tibetischer Sprache geschriebene Flugblätter ver-
teilt, deren Inhalt ihm nicht genau bekannt gewesen sei. Vermutungswei-
se müsse darauf gestanden haben, dass der Dalai Lama nach Tibet zu-
rückkehren dürfe. Kurze Zeit später habe er erfahren, dass er von Chine-
sen gesucht worden sei.
Am 11. März 2011 habe er D._______ verlassen und sei mit E._______
nach F._______ gereist. Von dort habe er die Reise nach G._______ in
B._______ fortgesetzt, wo er am 25. März 2011 angekommen sei und bei
H._______ gewohnt habe, bis er am (…) 2012 (…) weitergereist sei.
Er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte sei ihm vom
Schlepper an der Grenze abgenommen worden.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 – eröffnet am (…) 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die
Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz – unter
Ausschluss des Vollzugs nach China – und beauftragte den Kanton
I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Mit Eingabe vom 23. April 2014 (…) reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen.
Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen
(unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen. Er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges anzuordnen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage ei-
ner Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlas-
sen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in
einer separaten Verfügung zu orientieren. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gleichzeitig reichte er eine unda-
tierte Bestätigung der J._______, und den Bericht "China/Nepal: Tibeti-
sche Flüchtlinge in Nepal" vom 15. August 2013 der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. April 2014 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht einge-
treten, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen. Die
Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum (…) 2014 eingeladen.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom (…) 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte
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keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen voll-
umfänglich festgehalten werde.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2014 zur
Kenntnis gebracht
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21
Abs. 1 VGG).
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1.5 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. So sei der Beschwerde-
führer in den Befragungen den Fragen zu seiner Herkunftsregion äus-
serst beharrlich ausgewichen und habe nur sehr zögernd Auskunft gege-
ben. Anlässlich der BzP habe er nur ein einziges Nachbardorf zu benen-
nen vermocht, obwohl er im Rahmen der Anhörung zwei Orte genannt
habe, in denen er angeblich Flugblätter verteilt habe. Er habe weder
Schulen in seiner Region zu benennen noch anzugeben vermocht, wie
viel Geld er mit dem Verkauf der (…) verdient habe. Er sei nicht einmal in
der Lage gewesen, seine Provinz beziehungsweise Präfektur zu benen-
nen. Ebenso wenig habe er vermocht, auch nur ein äusserliches Merkmal
einer chinesischen Identitätskarte zu nennen, obwohl er eine solche be-
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sessen haben wolle. Zudem habe er keine Angaben dazu machen kön-
nen, wie sich seine Heimatregion in den letzten Jahren verändert habe,
obwohl er sein ganzes Leben bis zur Ausreise in D._______ verbracht
haben wolle. Überdies spreche er angeblich kein Wort Chinesisch, was
für einen chinesischen Staatsbürger höchst ungewöhnlich sei.
Durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in dem
von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den von
ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche
Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch seine diesbezüglichen
unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befra-
gungen bestätigt. So habe er im Rahmen der BzP erklärt, die Flugblätter
von einem Mönch, einem Jugendfreund, erhalten zu haben. Anlässlich
der Anhörung habe er jedoch gesagt, Mönche hätten die Flugblätter her-
gestellt und er wisse nichts Genaueres darüber. Bei der BzP habe er
auch erklärt, (…), anlässlich der Anhörung jedoch nur (…) Flugblätter ver-
teilt zu haben. Zudem habe er bei der BzP erklärt, von Nachbarskindern
erfahren zu haben, dass er von Chinesen gesucht worden sei, in der An-
hörung jedoch, dass er dies von einem Kollegen erfahren habe, welchen
er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Es sei ihm nicht gelungen,
dieses Durcheinander schlüssig zu erklären. Bei der Anhörung sei aufge-
fallen, dass er sehr oft ausweichend auf die Fragen geantwortet habe, so
dass ihm viele Fragen mehrmals hätten gestellt werden müssen, wobei
es ihm letztlich nicht gelungen sei, seine Erlebnisse auch nur annähernd
erlebnisbasiert zu beschreiben.
Sodann seien seine Aussagen bezüglich seines Reiseweges durchwegs
unsubstanziiert und ungereimt. Seine äusserst knappe Schilderung der
Reise von zu Hause bis nach B._______ entbehre jeglicher Anzeichen
persönlicher Erfahrung. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, über den
weiteren Reiseweg von B._______ bis in die Schweiz irgendwelche nähe-
ren Auskünfte zu geben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er unter
Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt
sei. Die geltend gemachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe wür-
den sich damit als unglaubhaft erweisen.
Seine Hauptsozialisierung sei eindeutig nicht in Tibet beziehungsweise
China erfolgt. Mangels Aussagen, welche seine offensichtliche Unkennt-
nis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon
auszugehen, dass er in seinem Leben nie tibetisches beziehungsweise
chinesisches Gebiet betreten habe und somit auch nicht – weder illegal
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noch legal – von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als
ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. Mithin lägen in casu auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss der Praxis von BVGE
2009/29 vor.
Seine Aussagen seien auch nicht geeignet, die geltend gemachte chine-
sische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache,
dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle
naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesi-
scher Staatsangehöriger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen,
dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsange-
hörigkeit beantragten und diese auch erhielten, zumal es in Indien und
Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in
welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung (u.a. Ladakh in In-
dien, Mustang in Nepal) gebe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelun-
gen, die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu
machen, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an der Wahrheit seiner Vorbringen fest und wandte ein, dass nie
ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden
sei und sich der Entscheid allein auf die Protokolle der BzP und der Anhö-
rung stütze. Die Fragen seien ihm jeweils ins Standard Tibetische über-
setzt worden, während er aus D._______ komme. Zwar habe er erklärt,
die Übersetzung gut verstanden zu haben, dies jedoch nur, weil er nicht
unhöflich habe sein wollen. Bei den Tibetern gezieme es sich nämlich
nicht, Autoritäten in Frage zu stellen. Im Nachhinein ärgere er sich dar-
über, nicht umgehend auf die Verständigungsschwierigkeiten hingewie-
sen zu haben. Aus dem Anhörungsprotokoll (…)) würde offensichtlich,
dass es Übersetzungsschwierigkeiten gegeben habe, er die Fragen teil-
weise nicht verstanden habe oder Rückfragen habe stellen müssen. Des-
halb beantrage er den Beizug eines unabhängigen Sachverständigen zur
Erstellung eines linguistischen Gutachtens und einer Herkunftsanalyse.
Dieser wäre ohne weiteres in der Lage, seinen angestammten Dialekt zu
sprechen. Anlässlich der Anhörung habe er sich bemüht, sich möglichst
dem Dialekt des Dolmetschers anzupassen. Durch eine Begutachtung
könnte festgestellt werden, dass seine Vorbringen der Wahrheit entspre-
chen würden und der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden sei.
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Sodann sei er – unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 –
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit BVGE 2009/29 (Urteil vom
7. Oktober 2009) die Praxis der ARK bestätigt und zudem erkannt, dass
für die Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen keine längere Auf-
enthaltsdauer ausserhalb Tibets erforderlich sei.
3.3
3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG müssen Asylsu-
chende im Rahmen ihrer Mitwirkungsplicht ihre Identität offen legen und
im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Beschwerde-
führer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung
keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es er-
lauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität zu ziehen.
Im Zusammenhang mit seinen fehlenden Ausweispapieren und seiner
Staatsangehörigkeit wandte er in der Beschwerde unter Bezugnahme auf
die gleichzeitig eingereichte undatierte Bestätigung der J._______ ein,
dieses Beweismittel bestätige namentlich, dass er Tibeter sei und belege
die von ihm geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit (…). In-
des vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich
beim eingereichten Dokument nicht um ein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b oder c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor,
die zumindest Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Anläss-
lich der BzP erklärte der Beschwerdeführer, eine Identitätskarte besessen
zu haben. Diese sei ihm vom Schlepper an der Grenze abgenommen
worden (…). Demgegenüber gab er bei der Anhörung auf die Frage, wel-
che Dokumente er in seinem Leben besessen habe, zunächst zu Proto-
koll, er habe noch nie spezielle Dokumente erhalten. Auf die Frage nach
der von ihm bei der BzP erwähnten Identitätskarte, erklärte er, diese sei
vor vielen Jahren abgelaufen (…). Vor diesem Hintergrund ist in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die
Schweiz gelangte und diese Dokumente den Asylbehörden vorenthält.
Damit hat er es unterlassen, die ihm obliegende zumutbare und mögliche
Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen,
weshalb er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Ei-
genverantwortung zu tragen hat.
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3.3.2 Die vom Beschwerdeführer zitierten Protokollstellen vermögen die
von ihm geltend gemachten Verständigungs- beziehungsweise Überset-
zungsschwierigkeiten nicht zu belegen. Vielmehr ist gestützt auf die Pro-
tokolle des vorinstanzlichen Verfahrens in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz festzuhalten, dass er den Fragen zu seiner Heimatregion äusserst
beharrlich auswich und nur sehr zögerlich Auskunft gab. Sodann erklärte
der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin beziehungsweise den Dolmet-
scher gut verstanden zu haben, und bestätigte die Richtigkeit (BzP) und
Vollständigkeit (Anhörung) der entsprechenden Protokolle, weshalb er
sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung er-
fährt zudem dadurch an Gewicht, dass die bei der Bundesanhörung an-
wesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der
Möglichkeit von Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer abschlies-
send auf dem Beiblatt festhielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen
anzuregen noch Einwände anzumelden. Der diesbezügliche Antrag des
Beschwerdeführers auf Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen
gerichtlichen Sachverständigen ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.3.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – weiter in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe
des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken. So vermag der Beschwerdeführer den Erwägungen bezüg-
lich seiner mangelhaften geographischen Kenntnisse, seiner fehlenden
Chinesischkenntnisse, seiner widersprüchlichen Schilderung der Verfol-
gungsvorbringen und seiner unplausiblen Aussagen zum Reiseweg und
den Reiseumständen nichts beziehungsweise nichts Substantielles ent-
gegenzuhalten.
3.3.4 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu
verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK
2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibe-
tischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisheri-
gen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zu-
sammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen.
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Seite 10
3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag, die Sache sei
neu zu beurteilen, ist abzuweisen.
3.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungswei-
se anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respekti-
ve dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
ne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staa-
tes zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorin-
stanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht
in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nä-
here Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Hei-
matstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive
Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerde-
vorbringen im Asylpunkt einzugehen.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
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Seite 11
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes
verwiesen werden.
5.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
tischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernis-
se im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und In-
dien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung
vom 20. März 2014, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-
rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2216/2014
Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
29. April 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass weiterhin von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können
die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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