B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2216/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihre gemeinsamen Kinder,
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Doris Schweighauser,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / N (…).
D-2216/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2015 beziehungsweise am
4. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach-
suchten,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 26. August 2015 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 20. Oktober 2015 im Wesentlichen geltend mach-
ten, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Aleppo zu sein,
dass den Kindern wegen der dortigen Sicherheitslage der Schulbesuch
verunmöglicht worden sei,
dass die Familie im Jahr 2006/2007 bedroht und Beschwerdeführerin 3
beinahe entführt worden sei,
dass sie aufgrund dieser Vorkommnisse für ein Jahr nach F._______
umgezogen seien,
dass den Kindern eine Zwangsrekrutierung durch die YPG gedroht habe,
dass der Ehemann/Vater bei seiner Tätigkeit als Taxifahrer schreckliche
Dinge beobachtet habe,
dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in einem Dorf nahe G._______
gelebt hätten,
dass sie Syrien schliesslich wegen des Bürgerkriegs und aus Angst um ihre
Kinder verlassen hätten,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2017 – eröffnet am 17. März
2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, deren Asylgesuche vom 23. Juni 2015 beziehungsweise vom
4. August 2015 ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies,
dass es gleichzeitig anstelle des als unzumutbar erachteten Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete
und den Kanton Graubünden mit der entsprechenden Umsetzung beauf-
tragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
13. April 2017 gegen den Entscheid des SEM vom 15. März 2017 beim
D-2216/2017
Seite 3
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von
Asyl und den Verzicht auf die Wegweisung beantragen liessen,
dass mit Eingabe vom 18. April 2017 ein Arztbericht vom 12. April 2017 zu
den Akten gereicht wurde, in welchem die Ärztin bei der Beschwerdeführe-
rin 2 eine (…) und eine (…) diagnostizierte,
dass sie in prozessualer Hinsicht – unter Einreichung einer Fürsorgebestä-
tigung vom 11. April 2017 – um unentgeltliche Rechtspflege ersuchten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und
einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 23. Mai 2017 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
D-2216/2017
Seite 4
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile
ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf
beschränken, an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen der versuchten
Entführung von Beschwerdeführerin 3 im Jahr (…) in Syrien und den damit
einhergehenden Drohungen festzuhalten,
dass die weiteren Vorhaltungen des SEM auf Beschwerdeebene unwider-
sprochen bleiben,
dass, unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten Entführung der Beschwerdeführerin 3 im
Jahr (…) in Syrien und den damit einhergehenden Drohungen, die vom
SEM berechtigterweise in Frage gestellt worden sind, festzuhalten ist, dass
zwischen der geltend gemachten versuchten Entführung und den damit
einhergehenden Drohungen und der Ausreise der Beschwerdeführenden
im Jahr 2015 kein asylrelevanter Kausalzusammenhang besteht, zumal die
Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 den Akten zufolge übereinstimmend be-
richten, der angebliche Entführer sei festgenommen und inhaftiert worden
und sie hätten noch während weiterer Jahre in Syrien gelebt, ohne dass
sie während dieser Zeit weiteren Behelligungen durch diesen oder dessen
Familie ausgesetzt gewesen wären (vgl. SEM-Akten, A29/14, F52/59;
A27/13, F47/52; A35/12, F37-43),
D-2216/2017
Seite 5
dass die vorinstanzlichen Erwägungen somit aufrechtzuhalten sind und die
Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führt,
dass der geltend gemachten Gefährdung, welche sich aus der allgemeinen
Bürgerkriegssituation ergibt, bereits mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen wurde,
dass eine allgemeine Wehrpflicht respektive die Gefahr einer allenfalls da-
raus resultierenden Zwangsrekrutierung durch die YPG – unabhängig von
der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen – als nicht
asylrelevant zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BVGer D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl.
auch Urteile des BVGer E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.4, sowie
E-1218/2017 vom 30. Mai 2017 E. 5.3),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen wurden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
D-2216/2017
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: