B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2217/2011
law/joc
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).
D-2217/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ ([…]) stammender iranischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ –
suchte in der Schweiz am 7. Dezember 2008 erstmals um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Dezember
2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7501/2009 vom
26. November 2010 ab.
D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 forderte das BFM den Beschwer-
deführer auf, die Schweiz bis spätestens am 6. Januar 2011 zu verlassen.
E.
Mit Schreiben vom 16. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsanwalt beim BFM, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von
Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersucht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in
der Schweiz politisch betätigt. Wiederholt habe er sich gegen das Regime
und die Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen. Seine Akti-
vitäten würden durch die eingereichten Beweismittel belegt. Er verfüge
damit über ein beachtliches politisches Profil. Dem Schreiben der Socia-
list Party of Iran (SPI) mit Sitz in Hamburg vom 27. Dezember 2010 sei zu
entnehmen, dass er zum Mitglied des Generalsekretariats gewählt wor-
den sei. Er nehme somit innerhalb der SPI eine führende Rolle ein. In der
Schweiz führe er zusammen mit D._______, einem wegen seinem exilpo-
litischen Engagement für die SPI durch die Schweiz anerkannten Flücht-
ling (Verfahrensnummer BFM: N […]), die Geschicke der SPI.
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Nebst dem Schreiben vom 27. Dezember 2010 (samt Briefumschlag) wa-
ren dem Gesuch diverse Fotos des Beschwerdeführers und Flugblätter
beigelegt, die sich auf dessen Teilnahmen an verschiedenen Kundgebun-
gen der SPI in der Schweiz im Zeitraum vom 21. August bis
18. Dezember 2010 bezogen. Die Fotos und Flugblätter seien auf ein-
schlägigen, regimekritischen Internetseiten ([…]) publiziert worden. Im
Februar 2011 habe sich der Beschwerdeführer an drei weiteren Kundge-
bungen der SPI beteiligt. Die entsprechenden Unterlagen würden nach-
gereicht. Am 14. März 2011 habe eine Kundgebung vor dem (…) in
X._______ stattgefunden, für die er mitverantwortlich zeichne, auch wenn
er an deren Teilnahme verhindert gewesen sei. Anlässlich des Tages der
Frau habe er zudem einen Artikel verfasst, der auf genannter Internetsei-
te der SPI publiziert worden sei. Er verfasse politische Artikel, in denen er
die iranische Regierung gezielt angreife und zum Umsturz aufrufe. Durch
sein früheres politisches Engagement im Iran sei er dort kein unbeschrie-
benes Blatt. Die Menschenrechtslage im Iran habe sich verschlechtert.
Kürzlich habe die iranische Regierung eine sogenannte "cyber police
unit" geschaffen. Diese werde zur Überwachung der Verbreitung von Spi-
onage und Aufruhr im Internet eingesetzt. Kurden seien verstärkt von Re-
pressionsmassnahmen betroffen. Im Jahr 2010 seien mehrere Kurden
wegen des Vorwurfs der Unterstützung des bewaffneten kurdischen
Kampfes hingerichtet worden. Die Gerichtsverfahren hätten dabei ver-
schiedene Unregelmässigkeiten aufgewiesen. Iranische Geheimdienste
würden vermehrt versuchen, selbst einfache Demonstrationsteilnehmer
im Exil zu identifizieren. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten und als
führendes Mitglied der verbotenen Partei SPI würden somit subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) vorliegen.
F.
Das BFM trat mit Verfügung vom 7. April 2011 – eröffnet am 8. April 2011
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 16. März 2011 nicht ein. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – auf, die Schweiz bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu ver-
lassen.
Unter Hinweis auf BVGE 2009/53 führte das BFM zur Begründung aus,
es erübrige sich, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu
gewähren, da er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht in
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seinen Heimatstaat zurückgekehrt respektive in der Schweiz verblieben
sei. Seine Asylgründe, welche er ausschliesslich mit subjektiven Nach-
fluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG begründe, habe er schriftlich
und umfassend dargelegt. Er habe bereits in seinem ersten Asylgesuch
exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht. Die von ihm nunmehr weiter
geführten exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, eine konkrete
Furcht vor Verfolgung zu begründen. Die Ernennung zum Generalsekre-
tär der SPI sei – abgesehen davon, dass diese wohl zu eigennützigen
Zwecken erfolgt sei – per se ebenfalls nicht geeignet, um daraus eine
ernsthafte, konkrete Gefährdung durch die iranischen Behörden abzulei-
ten.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 14. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
die Sache sei zur materiellen Prüfung an das BFM zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
In der Beschwerde wurde argumentiert, nach Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts seien Gesuche wie dasjenige des Beschwerde-
führers vom 16. März 2011 als neue Asylgesuche entgegenzunehmen
und materiell zu behandeln. Aufgrund der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten würden Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse vorliegen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, falle ausser Betracht. Ei-
ne förmliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 und 30 AsylG
hätte deshalb erfolgen müssen. Als Mitglied des Generalsekretariats der
SPI sei er einer der exponiertesten Persönlichkeiten innerhalb der SPI.
Weitere Angaben zu dieser Funktion könnten in Aussicht gestellt werden
und seien anlässlich einer Anhörung zu verifizieren. Er habe zudem zu-
sammen mit einer weiteren Person die Schweizer Sektion der SPI ge-
führt. Die SPI sei eine der bekanntesten international tätigen Oppositi-
onsparteien des Iran. Zahlreiche Mitglieder würden als anerkannte Flücht-
linge im Exil leben. Bereits im personenbezogenen Kontext würden somit
Hinweise vorliegen, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
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Seite 5
begründen. Im länderspezifischen Kontext sei bereits auf eine bedrohli-
che Entwicklung im Iran hingewiesen worden, welcher Beachtung zu
schenken sei. Im Iran wie auch im Ausland verschärfe sich die Überwa-
chung von Oppositionellen und Sanktionen würden drastischer. Am
14. März 2011 habe der UNO-Generalsekretär einen Zwischenbericht
über die Menschenrechtslage im Iran veröffentlicht. Zehn Tage später ha-
be der UN-Menschenrechtsrat die Einsetzung eines Sonderbeauftragten
für die Menschenrechtslage im Iran beschlossen, da aufgrund verschie-
dener Quellen von einer dramatischen Zunahme der Menschenrechtsver-
letzungen ausgegangen werden müsse.
H.
Mit Verfügung vom 20. April 2011 hiess der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
I.
Mit Vernehmlassung vom 21. April 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
J.
Am 14. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Commu-
nist Party of Iran (CPI) – in Kopie – datierend vom 15. April 2011 zu den
Beschwerdeakten reichen. In diesem werde bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer ein Parteiveteran sei und an den Aufständen von Amol
teilgenommen habe. Ein Foto von ihm sei im beigelegten Buch namens
"E._______", welches von der kommunistischen Bewegung im Iran hand-
le, veröffentlicht worden. Mit diesen Beweismitteln werde keine Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2010 an-
gestrengt. Diese seien jedoch geeignet, sein politisches Profil zu unter-
mauern. Er sei seit mehr als dreissig Jahren politisch im Iran aktiv gewe-
sen und habe an bewaffneten Aktionen gegen das Regime teilgenom-
men. Dies stehe angesichts der im Parteibuch veröffentlichten Fotos nicht
mehr in Frage. Von den iranischen Behörden werde er somit nicht als rein
opportunistischer Aktivist eingestuft. Seine umfangreichen Tätigkeiten in
der Schweiz seien daher geeignet, das Interesse der iranischen Behör-
den zu wecken und Furcht vor politischer Verfolgung im Iran zu begrün-
den. Die iranischen Behörden würden gemäss Berichten von Amnesty In-
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ternational unvermittelt hart gegen Demonstranten und Kritiker vorgehen.
Mehrere zurückgewiesene Asylbewerber, welche im Ausland an De-
monstrationen teilgenommen hätten, seien im Laufe der letzten Monate
verhaftet worden. Auch das Comitee Against Torture (CAT) der Vereinten
Nationen habe in einem Urteil festgestellt, dass sich die Menschenrechts-
situation im Iran verschlechtert habe. Der Eingabe lag eine Bestätigung
von Fereidoun Gilani, dem Generalsekretär der SPI, vom 3. Mai 2011 bei,
wonach der Beschwerdeführer in das dreiköpfige Sekretariat der SPI-
Sektion Schweiz gewählt worden sei.
K.
Am 28. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter folgende weitere Unterlagen zu den Akten:
Ein englischsprachiges Schreiben (in Kopie) von Fereidoun Gilani, dem
Generalsekretär der SPI, vom 28. März 2011.
Ein mit Namen und Foto des Beschwerdeführers auf der Internetseite
der SPI (…) veröffentlichter, fremdsprachiger Artikel vom 24. April
2012, bei dem er zu den damaligen Parlamentswahlen im Iran Stellung
bezogen habe, da viele Kandidaten nicht zu den Wahlen zugelassen
worden seien.
Auf erwähnter Website der SPI veröffentlichte Unterlagen (Fotos und
Demonstrationsaufruf) betreffend eine Kundgebung vom 17. März 2012
in F._______, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat.
Bewilligungserteilung des G._______ vom 8. März an den Beschwerde-
führer betreffend eine Kundgebung vom 17. März 2012.
Fotos des Beschwerdeführers und Unterlagen zu einer Demonstration
vom 4. Februar 2012 in F._______, publiziert auf der Website der SPI.
Fotos vom Beschwerdeführer während einer Teilnahme an einer Kund-
gebung vom 21. Dezember 2011 in F._______ gegen das iranische
Regime sowie weitere Unterlagen zu dieser Demonstration, veröffent-
licht auf der Website der SPI.
Fotos des Beschwerdeführers und Unterlagen zu einer Kundgebung
der SPI vom 26. November 2011 in F._______, publiziert auf der Web-
site der SPI.
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Nebst diesen Dokumenten liess der Beschwerdeführer auf ein Urteil ei-
nes englischen Gerichts hinweisen, in dem festgehalten werde, dass der
Iran über eines der am besten entwickelten Cyberüberwachungssysteme
der Welt verfüge. Der iranische Geheimdienst versuche vermehrt, selbst
einfache Demonstrationsteilnehmer im Exil zu identifizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde
ist zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a
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Seite 8
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit – so-
fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Vorin-
stanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
3.2 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretenstatbestand ent-
hält somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Er-
fordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen.
3.3 Das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213,
EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.) ist offensichtlich erfüllt. Das BFM lehnte
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2008 mit Ver-
fügung vom 29. Oktober 2009 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7501/2009 vom
26. November 2010 ab. Der Entscheid des BFM erwuchs demnach mit
Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft.
3.4 Der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, ist
vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintre-
tensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs
keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtli-
che Gehör zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 AsylG). Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör wird dabei in der Regel von der gesuchstellenden Person mit
der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5
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Seite 9
S. 771). Das BFM kann daher nach Treu und Glauben auf die Gewährung
des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten, wenn der
Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/53
E. 5.7 S. 772).
3.5 Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des BFM vom
3. Dezember 2010, die Schweiz bis spätestens am 6. Januar 2011 zu ver-
lassen, nicht nachgekommen, sondern in der Schweiz verblieben. Das
von seinem Rechtsvertreter schriftlich eingereichte Asylgesuch vom
16. März 2011 sowie die Tatsachen, die nach dessen Einschätzung die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtfer-
tigen, ist im Weiteren klar verständlich dargelegt und es wurden diverse
Beweismittel zu deren Stützung eingereicht. Das BFM durfte unter diesen
Umständen den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt er-
achten und von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs –
sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen.
3.6 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Er-
eignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen. Gleichzeitig kommt jedoch ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Auf ein Asylgesuch
ist deshalb bereits dann einzutreten, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen). Ist eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt, ist demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE
2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18).
3.7
3.7.1 Allein der Umstand, dass – wie vorliegend – in einem weiteren,
schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person umfassend dargelegt und mit Beweismitteln do-
kumentiert wird, bedeutet nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines
Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob
das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksich-
tigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im
konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpo-
litischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM
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Seite 10
auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen
Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29
und 30 AsylG durchführen (vgl. BVGE 2009/53 E.6 S. 772, EMARK 2006
Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
3.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-7501/2009
vom 26. November 2010 zusammenfassend fest, es sei nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer aufgrund politischer Tätigkeiten im Iran in den
Fokus der iranischen Behörden geraten sei und verneinte eine im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Iran erlittene respektive drohende Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. Urteil D-7501/2009 E. 4.5).
Bei dieser Beurteilung würdigte es unter anderem ein im Buch
"H._______" erschienenes Foto des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O.
E. 4.4). Insoweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf dieses
Foto in genanntem Buch hingewiesen wird, ist dieses Beweismittel somit
von vornherein nicht geeignet, ein im Sinne des Tatbestands von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG "in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis" zu bil-
den. Auch das eingereichte Schreiben der CPI vom 15. April 2011, mit
dem erklärt wird, dass der Beschwerdeführer ein Parteiveteran sei und an
den Aufständen von Amol teilgenommen habe, vermag nicht zu einem
anderen Ergebnis zu führen. Denn damit wird einzig Bezug auf die bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemachten – und vom Gericht als nicht
glaubhaft qualifizierten – politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
im Iran genommen. Die im ersten Asylverfahren eingereichten Bestäti-
gungsschreiben der CPI wurden im Übrigen durch das Gericht allesamt
als Gefälligkeitsschreiben bewertet (vgl. a.a.O. E. 4.4). Die Argumentati-
on, diese Dokumente seien geeignet, das politische Profil des Beschwer-
deführers zu untermauern (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2012 S. 1), geht da-
her fehl.
3.7.3 In den bis zum Urteilszeitpunkt vom 26. November 2010 geltend
gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Standaktionen und
Protestkundgebungen sowie der Organisation durch den Beschwerdefüh-
rer von solchen Veranstaltungen der SPI in der Schweiz erblickte das
Bundesverwaltungsgericht nicht jenen erforderlichen Exponierungsgrad,
der ihn aus Sicht der iranischen Behörden als Gefahr für das Mullah-
Regime hätte erscheinen lassen Die Bekleidung einer wichtigen Funktion
innerhalb der SPI Schweiz durch den Beschwerdeführer respektive des-
sen Vorbringen, als erster Sekretär für diese Organisation tätig zu sein,
erachtete das Bundesverwaltungsgericht als unbewiesene Behauptung
(vgl. a.a.O. E. 5.5).
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Seite 11
3.7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem zweiten Asylgesuch
sowie auf Beschwerdeebene unter anderem auf nach Ergehen des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2010 fortgesetz-
te exilpolitische Aktivitäten. Dabei weist er erneut auf zahlreiche Teilnah-
men an verschiedenen Standaktionen und Kundgebungen der SPI
Schweiz und mitunter seine Rolle als Organisator einiger Aktionen sowie
auf eine Bewilligungserteilung des G._______ für eine Kundgebung hin
(vgl. act. B1/9 S. 1 ff., vgl. Bst. E, G, K des Sachverhalts). Diese Aktivitä-
ten vermögen – nach wie vor – kein exilpolitisch exponiertes Profil des
Beschwerdeführers zu begründen. Es ist zwar allgemein bekannt, dass
die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein,
die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand
gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stich-
worten zu durchsuchen. Die Überwachung von exilierten Regierungskriti-
kern dürfte zudem seit den Präsidentschaftswahlen 2009, aus denen
Ahamadinejad als Präsident der Islamischen Republik hervorging, zuge-
nommen haben. So hatte der Minister des Nachrichtendienstes Ende
2009 angekündigt, künftig Internet-Leutnants auszubilden. Diese sollten
virtuellen Online-Feinden begegnen können. Auch wurde damals ange-
kündigt, eine Einheit gegen Internet-Kriminalität zu schaffen. Dieses Ziel
in Form einer Cyberspace-Polizei wurde weiter verfolgt. Ausserdem wird
berichtet, dass die iranischen Behörden unter anderem Mitarbeitende an
Demonstrationen entsenden, um Teilnehmende zu fotografieren (vgl.
NZZ-Online vom 23. Januar 2012: "Iran rüstet sich gegen Cyber-
Attacken", vgl. die Auskunft der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]-
Länderanalyse vom 16. November 2010, Iran: Illegale Ausreise/Situation
von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", S. 3 und 10, vgl.
die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, "Iran: Rückkehr-
gefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen
– Informationsgewinnung iranischer Behörden", S. 3 und 6, mit weiteren
Hinweisen). Trotz dieser Verschärfungen bei der Überwachung von im
Exil politisch opponierenden Iranern ist davon auszugehen, dass es den
iranischen Geheimdiensten nicht möglich ist, sämtliche zu einer solchen
Gruppe gehörenden Personen zu identifizieren, sondern diese sich
hauptsächlich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
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Seite 12
Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer
exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonst-
rationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Pa-
rolen für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr grundsätzlich nicht
von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Das blosse Erhöhen der Quantität der
Teilnahmen an Demonstrationen, Standaktionen sowie auch das im Wei-
teren geltend gemachte Abfassen von Artikeln führt demnach nicht dazu,
dass sich der Beschwerdeführer nunmehr signifikant von zahlreichen an-
deren Landsleuten abhebt.
3.7.5 Im zweiten Asylgesuch wird ausserdem geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei zum Mitglied des Generalsekretariats der SPI ernannt
worden. Als Beleg wird ein Schreiben im Original vom 27. Dezember
2010 des Generalsekretärs der SPI, Fereidoun Gilani, eingereicht (vgl.
act. B2 Nr. 2). Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer durch das
Zentralkomitee der SPI zum Mitglied des Sekretariatsausschusses ("sec-
retary board") gewählt worden sei. Dieser Ausschuss setze sich aus
Ratsmitgliedern der SPI zusammen, die zuvor durch Mitglieder verschie-
dener Exilsektionen gewählt worden seien. Dies bedeute, dass der Be-
schwerdeführer bereits vorher in die Schweizer Sektion gewählt worden
sei. Der Ausschuss sei als Führungsgremium der SPI tätig. Im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens wurde zudem eine Kopie eines Briefes vom
3. Mai 2011 verfasst durch Fereidoun Gilani für die – vom Beschwerde-
führer bereits im ersten Asylverfahren – behauptete Führungsfunktion als
Sekretär der SPI Schweiz zu den Akten gereicht. In diesem Schreiben
wird die Wahl des Beschwerdeführers in das dreiköpfige Sekretariat der
Schweiz bestätigt. Zudem wird darin ausgeführt, im Oktober 2010 habe
sich Fereidoun Gilani in die Schweiz begeben, um den Vorschlag der
Kandidaten für das Sekretariat zu prüfen und abzusegnen. Neben dem
Beschwerdeführer seien auch D._______ und noch eine weitere Person
Mitglieder des Sekretariats. Dieses sei verantwortlich für den Auftritt der
SPI in der Schweiz sowie Verbindungsglied zum Hauptsitz der SPI in
Deutschland. Die SPI kämpfe gegen das aktuelle Regime im Iran und
verfolge das Ziel einer demokratischen, sozialistischen Regierung im Iran.
Die Mitglieder der SPI würden dabei grosse Risiken auf sich nehmen. Mit
einer Bestätigung (in Kopie) vom 28. März 2011 von Fereidoun Gilani wird
schliesslich ein weiteres Schreiben zu den Beschwerdeakten gereicht. In
diesem wird betont, dass der Beschwerdeführer Sekretär der SPI, Sekti-
on Schweiz, sei.
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3.7.6 Bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt legte der Beschwerdeführer dar, er sei Sekretär der SPI Schweiz
(vgl. E. 3.7.3). Aus dieser Funktion lässt sich daher kein im Sinne der Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zwischenzeitlich eingetretenes
Ereignis ableiten. Ungeachtet dessen sind erwähnte Bestätigungsschrei-
ben – wie jene im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingegangenen
Schreiben (vgl. E. 3.6) – offensichtlich als Gefälligkeitsschreiben zu quali-
fizieren. So fällt einerseits auf, dass in der Bestätigung vom
27. Dezember 2010 lediglich von einer Mitgliedschaft in der Sektion
Schweiz, nicht aber etwa von einer Tätigkeit als Sekretär in dieser Sekti-
on gesprochen wird. Erst in seinem nachfolgenden Schreiben vom 3. Mai
2011 erwähnt der Generalsekretär der SPI, er habe bereits im Oktober
2010 die Wahl des Beschwerdeführers in das dreiköpfige Sekretariat der
SPI, Sektion Schweiz, geprüft und abgesegnet. Diese Ernennung hätte
demnach bereits im Oktober 2010 und damit noch vor Ergehen des Ur-
teilsspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November
2010 stattgefunden. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer
erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine entspre-
chende Bestätigung vorlegt. In keinem der genannten Dokumente (vgl.
E. 3.7.5) wird der Beschwerdeführer als erster Sekretär bezeichnet, son-
dern darin wird einzig von Sekretär gesprochen. Insbesondere fällt auf,
dass in keinem der Schreiben die behaupteten Führungsfunktionen näher
substantiiert werden. Es wird darin nicht ansatzweise aufgezeigt, welche
Aufgaben ihm etwa als Mitglied des Generalsekretariats respektive des-
sen Sekretariatsausschuss oder als erster Sekretär der SPI, Sektion
Schweiz, zugekommen sind. Seine Ausführungen in seinem zweiten
Asylgesuch vom 16. März 2011 beschränken sich darauf, zu erwähnen,
er führe als erster Sekretär der SPI Schweiz deren Geschicke. Inwiefern
er damit jedoch für die iranischen Behörden erkennbar regimekritisch
aufgetreten und damit in deren Fokus geraten sein soll, wird bezeichnen-
derweise nicht erklärt. Trotz vorhandener Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) erfolgt auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine Spezifikation der
erwähnten Funktionen. Auch in der Beschwerde vom 14. April 2011 wer-
den lediglich "weitere Angaben" in Aussicht gestellt und eine Verifizierung
im Rahmen einer Befragung vorbehalten. Eine solche Verhaltensweise
entspricht indes nicht derjenigen einer tatsächlich exponiert tätigen politi-
schen Person, die von sich erklärt, eine für das iranische Regime erkenn-
bare Führungsfunktion innerhalb einer linksradikalen und vom iranischen
Staat als regimefeindlich eingestuften Exilpartei innezuhaben. Die derge-
stalt behauptete Führungsfunktion für die SPI ist demzufolge als offen-
kundig nicht glaubhaft zu erachten.
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3.7.7 Die Tatsache, dass ein weiteres Mitglied der SPI Schweiz,
D._______ – wie in der Beschwerde im Weiteren erwähnt – infolge seiner
exilpolitischen Tätigkeiten durch die Schweiz am 16. November 2006 als
Flüchtling anerkannt wurde (vgl. Verfahren BFM N […] act. B7/6 S. 1 ff.),
vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Gemäss dessen beige-
zogenen Verfahrensakten war respektive ist dieser – nebst Autor ver-
schiedener pointiert regimefeindlicher Artikel und weiteren exilpolitischen
Aktivitäten – insbesondere als Mediensprecher für die SPI tätig und weist
damit ein gegenüber dem Beschwerdeführer von vornherein höherrangi-
ges Profil auf (vgl. Verfahren BFM N […], act. B2).
4.
Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass die exilpolitischen Ak-
tivitäten in Form von Teilnahmen an Kundgebungen, Standaktionen und
das Verfassen regimekritischer Artikel einerseits die Schwelle jener in
BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger offensichtlich nach
wie vor nicht übersteigt. Die behauptete Funktion als Sekretär der SPI
Schweiz und Mitgliedschaft des Generalsekretariats ist sodann nicht
glaubhaft. Die seit Ergehen des Urteils D-7501/2009 vom 26. November
2010 erfolgten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stellen
somit keine Ereignisse dar, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das
BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.3 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zu-
lässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) bezie-
hungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegwei-
sung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht
dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundes-
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recht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem
Punkt ohne weiteres auf die bisherigen Beurteilungen des BFM und des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 20. April 2011 die unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Zudem ist er nach wie vor als bedürftig zu
erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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