B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2218/2019
law/fes
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mexiko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein mexikanischer Staatsangehöriger aus
B._______, verliess Mexico am 21. Januar 2019 legal mit seinem Reise-
pass per Flugzeug und reiste über Frankreich am 22. Januar 2019 legal in
die Schweiz ein, wo er am 30. Januar 2019 um Asyl nachsuchte.
B.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 mit, er werde
in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Ver-
fahren dem Verfahrenszentrum Zürich (VZ Zürich) zugewiesen.
C.
Am 6. Februar 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers auf und befragte ihn zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer reichte
seinen Reisepass im Original und diverse heimatliche Ausweise wie bei-
spielsweise die Wählerkarte, den Militärausweis, Berufsausweise, Sozial-
versicherungskarten und Bank- und Visitenkarten ein.
D.
Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Konsili-
aranforderung und eine konsiliarische Beurteilung vom 8. Februar 2019,
einen Kurzaustrittsbericht vom 7. Februar 2019 und eine ärztliche Anord-
nung betreffend fürsorgerische Unterbringung beide vom 13. Februar 2019
sowie eine Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 14. Februar
2019 alle von Frau Dr. C._______ des D._______, einen Behandlungsplan
bei fürsorgerischer Unterbringung vom 15. Februar 2019 des E._______
und ein internistisches Konsilium vom 19. Februar 2019 ein.
E.
Am 15. März 2019 reichte die Rechtsvertreterin ein Formular betreffend die
Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom gleichen Tag zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 4. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin acht Formulare
betreffend medizinische Informationen vom 18. März bis 1. April 2019, ei-
nen Befund des F._______ vom 20. März 2019 und einen Kurzbericht des
D._______ vom 25. März 2019 ein.
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G.
Mit Schreiben vom 10. April 2019 setzte die Rechtsvertreterin das SEM in
Kenntnis, dass eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde (KESB) betreffend den Beschwerdeführer eingereicht
worden sei.
H.
Am 15. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren ärztlichen
Bericht vom 13. April 2019 des behandelnden Therapeuten des Beschwer-
deführers ein.
I.
Am 16. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er
befürchte in Mexico von seinem Bruder getötet zu werden. Sein Bruder
gehöre einer Sekte an, sei ein Politiker und Serienmörder. Er würde (…)
wie ihn umbringen wollen. Sein Bruder sei neidisch auf ihn, weil er ein «Pa-
ter Putativus» sei, er wolle sein Geld und verlange von ihm transsexuell zu
werden. Ein Freund seines Bruders namens G._______ sei ebenfalls sein
Feind. G._______ und sein Bruder würden sich ebenfalls als «Pater Puta-
tivus» bezeichnen und möchten seiner Person höhergestellt sein.
J.
Am 26. April 2019 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit,
zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Mög-
lichkeit mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2019 Gebrauch.
K.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. April 2019 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch vom 30. Januar 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es
seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
L.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei zwecks Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter
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sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine
Parteientschädigung auszurichten.
M.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
trittsbericht des E._______ betreffend seine fürsorgerische Unterbringung
vom 13. bis zum 20. Februar 2019 ein.
N.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrich-
ter das SEM ein, aufgrund der Sachlage im Rahmen der Vernehmlassung
Stellung zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu nehmen.
O.
Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne und
verwies auf seine Erwägungen, an denen es festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer aufgrund feh-
lender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch
überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war. Die
Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu beja-
hen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit
hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der
Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorab im Wesentlichen geltend gemacht, die
Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht und Begründungspflicht ver-
letzt. Insbesondere sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechts-
genüglich erstellt worden. Die im angefochtenen Entscheid summarisch
und pauschal als diverse medizinische Informationen und Arztberichte des
F._______, D._______, E._______ bezeichneten medizinischen Unterla-
gen würden dem Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit ge-
genwärtig systematischem Wahn, schwere Depressionen, sowie Diabetes
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mellitus Typ 2 diagnostizieren, wobei sich der Beschwerdeführer gegen-
über letztgenannten uneinsichtig zu zeigen scheine. Insbesondere sei da-
rauf hinzuweisen, dass die genannten Diagnosen über die ganze Anwe-
senheits- und Verfahrensdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz ak-
tenkundig und mithin den Behörden bekannt gewesen seien. Die Rechts-
vertreterin habe der Vorinstanz laufend ärztliche Berichte eingereicht. Auf-
grund des medizinischen Sachverhalts könne ohne weiteres festgestellt
werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Anhörungszeitpunkt in einer
aktiven psychotischen Phase in Folge Schizophrenie, sowie in einer
schweren depressiven Episode befunden habe und dass er gleichzeitig
ausgesprochen stark medikamentiert gewesen sei. Dass dieser Zustand
sich auf seine Anhörungsfähigkeit ausgewirkt habe, werde vom behandeln-
den Arzt bestätigt. Dieser sei zwar der Ansicht gewesen, der Beschwerde-
führer könne an einer solchen Anhörung teilnehmen, habe aber gleichzeitig
festgehalten, dass an der Richtigkeit seiner Aussagen in einer solchen An-
hörung gezweifelt werden müsse. Spätestens am 16. April 2019 habe die
Vorinstanz Kenntnis von dieser Einschätzung erhalten, wobei die Rechts-
vertretung in ihrem Begleitschreiben zur Eingabe vom 15. April 2019 noch-
mals explizit darauf hingewiesen habe, dass ernsthafte Zweifel an der Aus-
sage- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Abgesehen
davon, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers in Verbin-
dung mit der schweren Medikation bereits per se darauf hinweise, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung vom 16. April 2019
(nur drei Tage nach der erneuten Bestätigung der genannten Diagnosen
durch den behandelnden Arzt) kaum verwertbar sein dürften, würden so-
wohl das Anhörungsprotokoll als auch die angefochtene Verfügung diesen
Schluss bestätigen. Im Anhörungsprotokoll mache der Beschwerdeführer
tatsächlich einen wirren Eindruck. Dies habe auch die sachbearbeitende
Person bestätigt. Namentlich stelle sie fest, die Aussagen des Beschwer-
deführers würden einen sehr wirren Eindruck machen und dass sie eher
der Eindruck habe, er brauche psychiatrische Hilfe (vgl. Akte A25/10 F59).
Auch in der angefochtenen Verfügung stelle die Vorinstanz fest, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien durchgehend wirr. Zudem habe sie
auf die Aussagen des behandelnden Arztes vom 13. April 2019 verwiesen
und festgestellt, es sei davon auszugehen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Bruder und dessen
Freund auf subjektiven Wahrnehmungen beruhe, die keinen objektiven
Hintergrund erkennen liessen. Der Beschwerdeführer sei zum Anhörungs-
zeitpunkt offenkundig nicht aussagefähig gewesen. Die zum damaligen
Zeitpunkt gemachten Aussagen – nota bene in einer aktiven wahnhaften
Phase (vgl. Akte A27/4) – könnten nicht als Entscheidgrundlage dienen. Es
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lasse sich aus entschuldbaren medizinischen Gründen und nicht aufgrund
einer Mitwirkungspflichtsverletzung nicht feststellen, welcher Teil des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts den Tatsachen ent-
spreche und welcher nicht. Aus rechtsstaatlicher Perspektive könne es –
ungeachtet der Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheids – nicht
angehen, dass ein Asylgesuch auf der Basis eines derart mangelhaft er-
stellten Sachverhalts abgewiesen werde.
4.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie
die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen,
die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungs-
last. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsu-
chenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht einge-
schränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen
und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für
die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2).
Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen
Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass
die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und
diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche
Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhe-
bung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2).
4.3 Nach jüngstem eingereichten ärztlichen Bericht vom 8. Mai 2019 leidet
der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung (gemäss ICD-10:
F22.0) und an einer paranoiden Schizophrenie (gemäss ICD-10: DD F20.0)
sowie an Diabetes mellitus 2, einer Osteomyelitis, einer Miktionsstörung,
einer erektilen Dysfunktion und an Vitamin D3-Mangel. Aufgrund vorange-
henden Berichten verschiedener Ärztinnen und Ärzte bestehen keinerlei
Gründe an der gestellten Diagnose im Arztbericht vom 8. Mai 2019 zu zwei-
feln. Eine wahnhafte Störung beschreibt der ICD-Code folgendermassen:
Eine Störung charakterisiert durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns
oder mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte, die im Allgemeinen
lange, manchmal lebenslang, andauern. Der Inhalt des Wahns oder des
Wahnsystems ist sehr unterschiedlich. Eindeutige und anhaltende akusti-
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sche Halluzinationen (Stimmen), schizophrene Symptome wie Kontroll-
wahn oder Affektverflachung und eine eindeutige Gehirnerkrankung sind
nicht mit der Diagnose vereinbar. Gelegentliche oder vorübergehende
akustische Halluzinationen schließen besonders bei älteren Patienten die
Diagnose jedoch nicht aus, solange diese Symptome nicht typisch schizo-
phren erscheinen und nur einen kleinen Teil des klinischen Bildes ausma-
chen. Die paranoide Schizophrenie äussert sich laut Definition des ICD-
Codes wie folgt: Die schizophrenen Störungen sind im Allgemeinen durch
grundlegende und charakteristische Störungen von Denken und Wahrneh-
mung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet. Die Be-
wusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht
beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der Zeit gewisse kognitive Defizite ent-
wickeln können. Die wichtigsten psychopathologischen Phänomene sind
Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Ge-
dankenausbreitung, Wahnwahrnehmung, Kontrollwahn, Beeinflussungs-
wahn oder das Gefühl des Gemachten, Stimmen, die in der dritten Person
den Patienten kommentieren oder über ihn sprechen, Denkstörungen und
Negativsymptome. Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häu-
fig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von
akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der
Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen ent-
weder oder sind wenig auffallend (
F29.html, zuletzt besucht am 4. Juni 2019).
4.4 Das Einreichen eines Asylgesuches ist ein (relativ) höchstpersönliches
Recht im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), wel-
ches eine urteilsfähige handlungsunfähige Person auch ohne Zustimmung
seiner gesetzlichen Vertretung auszuüben vermag. Urteilsfähig ist eine
Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrank-
heit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, ver-
nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf
die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsu-
chende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erfor-
derlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Ver-
folgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteile des BVGer D-
2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4 m.w.H). Das Vorliegen der Ur-
teilsfähigkeit einer asylsuchenden Person ist Grundlage der Handlungsfä-
higkeit (Art. 13 ZGB) und damit der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit
einer Person. Letztere ist wiederum eine Sachurteilsvoraussetzung für die
Durchführung eines Asylverfahrens, die das SEM von Amtes wegen zu prü-
fen hat.
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4.5 Aufgrund der ärztlichen Diagnose stellt sich die Frage, ob der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragungen urteilsfähig war. Dieser
Frage ist die Vorinstanz nicht nachgegangen. Gemäss der Eingabe der
Rechtsvertreterin vom 13. März 2019 hatte das SEM Kenntnis bezüglich
der Diagnose des Beschwerdeführers und wusste auch, dass das
D._______ bereits am 13. Februar 2019 eine fürsorgerische Unterbringung
des Beschwerdeführers im E._______ aufgrund einer Selbstgefährdung
anordnete. Am 10. April 2019 informierte die Rechtsvertreterin das SEM
darüber, dass sie am 5. April 2019 bei der KESB eine Gefährdungsmel-
dung eingereicht und darum ersucht hatte, eine Beistandschaft einzurich-
ten. Mit Eingabe vom 15. April 2019 beantragte die Rechtsvertreterin beim
SEM, es sei aufgrund eines ärztlichen Berichts und aufgrund von Zweifel
an der Aussage- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ein ärztliches
Gutachten einzuholen. An der tags darauf durchgeführten Anhörung vom
16. April 2019 stellte die Befragerin des SEM sodann fest: «Wenn ich mir
jetzt Ihre Aussagen betrachte, erscheinen Sie mir sehr wirr. Ich habe eher
den Eindruck, dass Sie psychiatrische Hilfe brauchen…». Nach Durchsicht
des Anhörungsprotokolls bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwer-
deführer die ihm gestellten Fragen sachbezogen beantwortete und es be-
stehen klare Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegend inte-
ressierenden Kontext des Asylverfahrens an der Fähigkeit mangelt, ver-
nunftgemäss zu handeln. Demnach wäre es für das SEM spätestens im
Zeitpunkt der Entscheidfindung Pflicht gewesen, der Frage der Urteilsfä-
higkeit nachzugehen. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers beschlägt die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise;
denn ohne die Gewissheit darüber, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig
war oder nicht, kann keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung er-
gehen, da seine Aussagen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung zur
Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können. Das SEM
äussert sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehm-
lassung zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und würdigt
seine Vorbringen ohne jeglichen Bezug zu seiner Krankheit und einen all-
fällig dadurch bedingten Einfluss auf sein Aussageverhalten.
4.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das SEM den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und seine Abklä-
rungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Eine
Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene steht schon des-
halb nicht zur Debatte, weil das SEM, obwohl in der Zwischenverfügung
vom 15. Mai 2019 explizit darauf hingewiesen wurde, auch in der Vernehm-
lassung darauf verzichtet hat, zu diesem Punkt Stellung zu beziehen.
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Seite 10
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde
selbst eingereicht. Es sind mithin keine Kosten aus einer Vertretung ent-
standen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl.
Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind
aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2218/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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