Abtei lung IV
D-2219/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias B._______,
geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 25. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2219/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 31. Dezember 2008 auf dem Luftweg verliess und am
27. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 4. März
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sowie der
direkten Anhörung vom 13. März 2009 durch das BFM zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe vor ihrer
Ausreise aus dem Heimatstaat in einem Dorf bei ihren Grosseltern
gelebt,
dass sie während der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den
Rebellen in den Jahren 2003 bis 2005 mit ihrer Familie zeitweise in
(...) gelebt habe, wo immer noch der Grossteil ihrer Familie lebe,
dass sie den Heimatstaat verlassen habe, weil sie zur Schule habe ge-
hen wollen,
dass sie während der Kriege enthauptete Körper, unter anderem dieje-
nigen ihrer Onkel, gesehen und für die Rebellen habe arbeiten müs-
sen, indem sie gekocht, Zeitungen vorgelesen, Radio gehört und für
die Rebellen übersetzt habe,
dass die Rebellen jeweils ihre Unzufriedenheit mit ihrer Arbeitsleistung
ausgedrückt hätten, indem sie vor ihren Augen die Grosseltern verge-
waltigt hätten,
dass ihr persönlich keine Gewalt angetan und sie insbesondere nicht
vergewaltigt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe innert der Frist von 48 Stunden keine rechtsge-
nüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
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dass ihre Schilderungen zu ihrer Reise in die Schweiz unglaubhaft
ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die
es ihr verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere innert Frist ein-
zureichen,
dass die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum geltend gemacht
habe, die Furcht vor einem erneuten Krieg habe sie zum Verlassen der
Heimat bewogen, während sie demgegenüber anlässlich der direkten
Anhörung als einzigen Grund für ihre Ausreise den Wunsch angege-
ben habe, sie wolle wieder in die Schule gehen,
dass die Beschwerdeführerin ihre Kontakte mit den Rebellen erst im
späteren Verlauf der direkten Bundesanhörung geltend gemacht habe,
und es diesen Vorbringen an Substanz, an Konkretisierung, an Diffe-
renziertheit und an Realkennzeichen mangle, weshalb die Beschwer-
deführerin nicht den Eindruck zu vermitteln vermöge, das Geschilderte
erlebt zu haben,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Rückweisung
an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess,
dass zudem in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im EVZ
(...) am 4. März 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll
der direkten Bundesanhörung vom 13. März 2009 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, das Original ihrer Identitätsbestätigung sei lediglich
aufgrund eines Versehens nicht rechtzeitig eingereicht worden,
dass es ihr als vergewaltigter Frau nicht zuzumuten gewesen sei, über
allzu intime Dinge zu sprechen, habe der Dolmetscher doch nur für
eine kurze Zeit das Zimmer verlassen, was aber nicht die Atmosphäre
und den Raum habe schaffen können, der nötig sei, um über solch
traumatische Erlebnisse zu sprechen, dies umso mehr, als sie auch
gemerkt habe, wie die Befragerin ihr nicht geglaubt habe und sich dar-
über mit dem Dolmetscher unterhalten habe,
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dass auch die Hilfswerkvertreterin auf dem Unterschriftenblatt auf eine
Traumatisierung der Beschwerdeführerin hingewiesen habe,
dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, wie sich im Ver-
laufe des Gesprächs zur Beschwerdeschrift zwischen der Rechtsver-
treterin und der Beschwerdeführerin herausgestellt habe,
dass deshalb eine erneute, vollständige Abklärung des Sachverhalts
durch das BFM beantragt werde, wenn möglich durch Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens,
dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht das für den
Flug von (...) nach (...) benutzte Reisedokument, sondern - als
Beschwerdebeilage - eine "attestation d'identité" vom 9. Juni 2007 im
Original zu den Akten reichte, welche den ausdrücklichen Vermerk ent-
hält, es handle sich nicht um eine nationale Identitätskarte,
dass indessen als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitäts-
karten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass Reise- oder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der
Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3
S. 68 f.), weshalb das von der Beschwerdeführerin eingereichte Doku-
ment den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Rei-
se- oder Identitätspapier" nicht genügt,
dass sich demnach die Frage stellt, ob sich die Beschwerdeführerin
auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG be-
rufen kann,
dass dies der Beschwerdeführerin angesichts des ebenso stereotypen
wie wirklichkeitsfremden Vorbringens, der Schlepper habe ihren Reise-
pass in Händen gehabt, bei der Passkontrolle vorgewiesen und behal-
ten (A1 S. 4, 5, 7 und 8), in casu nicht gelungen ist,
dass vielmehr davon auszugehen ist, sie habe für ihren Flug nach (...)
authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie je-
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doch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin somit keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prü-
fung der vorliegenden Akten ergibt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Dolmetscher habe
den Raum nur für kurze Zeit verlassen, den Tatsachen nicht entspricht
(A17 S. 3 – 6 und 10),
dass die Beschwerdeführerin in Abwesenheit des Dolmetschers ver-
schiedentlich bestätigte, die Rebellen hätten ihr keine Gewalt angetan
und sie insbesondere nicht vergewaltigt, weshalb die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachte Vergewaltigung als nachgeschoben und so-
mit unglaubhaft erscheint,
dass ihre Vorbringen namentlich auch zu denjenigen Aspekten der an-
geblichen, von Rebellen herbeigeführten Verfolgungssituation, welche
keinen sexuellen Bezug haben, ausgesprochen unsubstanziiert ausge-
fallen sind und nicht nachvollziehbar erscheinen, weshalb sich der Ein-
druck aufdrängt, die Beschwerdeführerin habe bei ihren Schilderungen
nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
können,
dass es bei dieser Sachlage keinen Anlass gibt, ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen, zumal ein solches jedenfalls keinen Aufschluss
über tatsächliche Ereignisse geben könnte, weshalb das entsprechen-
de Gesuch abzuweisen ist,
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dass die Beschwerdeführerin, wie sich aus den Akten ergibt, am 5. Ja-
nuar 2009 in die Schweiz einreiste und erst angesichts der Verhaftung
vom 24. Februar 2009 auf den Gedanken kam, ein Asylgesuch zu stel-
len, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, dieses diene lediglich dazu,
den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden,
dass im Übrigen auch Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise
und der dabei verwendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation berück-
sichtigt werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
dass sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorbringen zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig
erweisen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, im Heimatstaat
der Beschwerdeführerin herrsche zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg,
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt,
aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. Ur-
teil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.),
dass in den Akten nichts darauf hindeutet, die Beschwerdeführerin ge-
riete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass die heute 20-jährige Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufol-
ge ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin auf dem Markt verdiente und
von ihrer in der Schweiz lebenden Mutter wirtschaftlich unterstützt
wurde, was es ihr erlaubte, die teure Reise mit einem Schlepper nach
Europa aus eigenen Mitteln zu bestreiten (A17 S. 8),
dass sie im Heimatstaat weiterhin ihren gewohnten Aktivitäten nachge-
hen kann, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, sie werde
nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dies umso
weniger, als sie dort über ein ausreichendes soziales Netz verfügt (A1
S. 3 und 4),
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dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Elfen-
beinküste auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkenn-
bar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie ver-
pflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen ( Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung mithin zulässig, zumutbar und mög-
lich ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz nicht in Betracht fällt,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstands-
los wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu
den Akten Ref.-Nr. N _______)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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