B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2219/2014
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
zurzeit im Transitbereich des Flughafens (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2014 im Flughafen (…) landete
und dort am 10. April 2014 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2014 seine Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Ta-
gen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass am 12. April 2014 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person
durchgeführt wurde,
dass die Anhörung am 24. April 2014 stattfand,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, aus B._______ zu stammen und
sich dort 2013 der (…) angeschlossen zu haben,
dass diese aufständische Bewegung die Macht im Land habe ergreifen
wollen und für Ende 2013 ein Angriff auf den Flughafen, den staatlichen
Radiosender und ein Armeequartier geplant worden sei,
dass er am Flughafen im Einsatz, aber nicht an Kämpfen beteiligt gewe-
sen sei,
dass der Aufstand gescheitert und es zu Verhaftungen gekommen sei,
dass er aufgrund der befürchteten behördlichen Verfolgung untergetaucht
und via C._______ in die Schweiz geflohen sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. April 2014 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens (…) sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2014 – durch die
Flughafenpolizei per Telefax am 26. April 2014 und später auch im Origi-
nal an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt – gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Übersetzung der Beschwerde-
begründung von Amtes wegen in eine Amtssprache, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Prozessfüh-
rung beantragte,
dass auf die Argumente des BFM und die Beschwerdevorbringen – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegründung in einer Amtssprache eingereicht wurde
und sich der Übersetzungsantrag als gegenstandslos erweist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu
erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerde-
frist möglich ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG),
dass das BFM erwog, der Beschwerdeführer habe seine Motivation zum
Kirchenbeitritt nicht überzeugend vorbringen können,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Namen des Kollegen, welcher
ihn angeblich zum Beitritt aufgefordert habe, zu nennen,
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dass seine Ausführungen zu Belangen der Kirche substanzlos geblieben
seien,
dass es ihm nicht gelungen sei, den Ablauf des Aufstands beziehungs-
weis seine angebliche Teilnahme von Ende Dezember 2013 detailliert zu
schildern,
dass gewisse Aussagen überdies nicht mit Presseberichten zu den tat-
sächlichen Ereignissen vor Ort übereinstimmten,
dass die angebliche behördliche Verfolgung nach dem missglückten Auf-
stand nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei,
dass diese vorinstanzlichen Erwägungen zu überzeugen vermögen,
dass die Schilderungen der angeblichen Ereignisse keine Realkennzei-
chen aufweisen und die Motivation des Beitritts des Beschwerdeführers
zur genannten Bewegung im Dunkeln bleibt,
dass seine Schilderungen der Abläufe Ende Dezember 2013 verbunden
mit seiner angeblichen Teilnahme am versuchten Aufstand als ausge-
sprochen stereotyp zu bezeichnen sind,
dass er in der Beschwerdeschrift zwar einen Namen (des Kollegen, wel-
cher ihn für die Bewegung angeworben habe) angibt, diese nachträgliche
Nennung die Substanzlosigkeit seiner Ausführungen anlässlich der Anhö-
rung jedoch nicht zu beseitigen vermag,
dass er sich im Übrigen weitgehend darauf beschränkt, seine angebliche
Unterstützung der Bewegung verbunden mit der angeblichen behördli-
chen Suche erneut zu behaupten,
dass für angeblich relevante Dolmetscherprobleme keine Anhaltspunkte
in den Akten vorhanden sind,
dass es ihm entsprechend nicht gelingt, die stringenten vorinstanzlichen
Argumente zu entkräften, weshalb im Ergebnis von einem blossen Ver-
folgungskonstrukt auszugehen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch nach Auffassung
des Gerichts unglaubhaft sind,
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dass es ihm nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich qualifiziert und darauf hinweist, weder die im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch
individuelle Gründe würden gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs
sprechen,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatland nicht landesweit auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des aus B._______ stammen-
den Beschwerdeführers schliessen lässt und dieser auch keine individuel-
len Unzumutbarkeitsgründe geltend macht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr al-
lenfalls erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG
und Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
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ist, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb be-
reits eine der Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht erfüllt ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: