Abtei lung IV
D-22/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Nigeria, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 14. Dezember 2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-22/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger und dem
Stamme der Igbo zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufol-
ge am 11. September 2006 per Flugzeug verliess und am 13. Septem-
ber 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 19. Oktober 2006 im B._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. September 2007 zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei seit 2005 Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of
the Sovereign State of Biafra),
dass die Polizei im selben Jahr nach MASSOB-Mitgliedern, die in
Onitsha gekämpft hätten, gesucht und in der Folge viele davon getötet
habe, woraufhin es zu mehreren Zusammenstössen zwischen der Poli-
zei und MASSOB-Leuten gekommen sei,
dass im Oktober 2005 Polizisten vor etwa 40 MASSOB-Mitgliedern ge-
flüchtet seien und sich im Haus des früheren Präsidenten von Nigeria -
Zik - verschanzt hätten, woraufhin die MOSSAB-Leute das besagte
Haus angezündet hätten,
dass er am nächsten Tag festgenommen worden und in C._______ im
Gefängnis inhaftiert gewesen sei, bis Anhänger der MASSOB am
19. Juli 2006 das Gefängnis gestürmt und ihm dergestalt die Flucht
ermöglicht hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - eröffnet am
20. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
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48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter und von die-
sem am 3. Januar 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 27. Dezember 2007 (Post-
stempel) sinngemäss Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 14.
Dezember 2007 erhob,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
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die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich seiner Befra-
gung im B._______ vom 19. Oktober 2006 erklärt hat, sich um die
Beschaffung seines Geburtsscheines sowie des MASSOB-Ausweises
zu bemühen (vgl. act. A1 S. 4), wogegen er bei seiner Zweitanhörung
vom 14. September 2007 auf entsprechende Frage behauptet hat,
bisher in der Schweiz niemanden angetroffen zu haben, der nach
Nigeria reisen und dort Kontakt mit seinem Freund aufnehmen würde,
welcher im Besitz der fraglichen Dokumente sei,
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dass indessen aufgrund der vielfältigen Kommunikationsmittel nicht
glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender
Bereitschaft nicht längst die Möglichkeit gehabt hätte, den Schweizer
Asylbehörden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seine Identität
belegende Ausweispapiere aus Nigeria zukommen zu lassen,
dass ferner auffällt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seiner Reiseroute äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind,
vermochte er doch - vom Zielort Kreuzlingen abgesehen - weder über
den Namen der Fluggesellschaft, den Landeort beziehungsweise wei-
tere Stationen seiner Reise irgendwelche Angaben zu machen,
dass er überdies behauptete, er habe sowohl beim Abflug als auch im
Ankunftsflughafen nicht persönlich Reisedokumente vorweisen müs-
sen, sondern hierbei auf die Hilfe seines Reisebegleiters zählen kön-
nen, welcher für ihn den Zollbehörden gegenüber ihm nicht näher be-
kannte Dokumente vorgewiesen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
seien zufolge zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten unglaub-
haft und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft,
dass in der Beschwerde nichts Substanziiertes und Konkretes vorge-
bracht wird, was zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen
könnte, beschränkt sich der Beschwerdeführer doch darin im Wesentli-
chen auf die Aussage, er habe seine Verfolgung in Nigeria dem BFM
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gegenüber nicht glaubhaft zu machen vermocht (vgl. Beschwerde S.
1),
dass der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zur
Beibringung seines MASSOB-Ausweises beziehungsweise seiner Ge-
burturkunde eine angemessene Frist anzusetzen (vgl. Beschwerde S.
1) abzuweisen ist, da eine allfällige Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu dieser Organisation als solche nicht geeignet er-
scheint, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen und der Be-
schwerdeführer zudem - wie bereits an früherer Stelle ausgeführt -
aufgrund der vielfältigen modernen Kommunikationsmittel und bei ent-
sprechendem Willen seit Einreichung seines Asylgesuches im Septem-
ber 2006 ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die in Aussicht ge-
stellten Dokumente bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Akten
zu legen,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere
E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufwuchs und zur Schule ging
sowie über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter sowie mehrere Ge-
schwister) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort
nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N (...); Kopie; vorab per
Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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