Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D22/2012
law/auj/sed
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Marokko,
vertreten durch Tobias Heiniger,
Bildungsdirektion Kanton Zürich,
Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle MNA,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Z._______ stammende […]jährige Beschwerdeführerin am
3. August 2011 legal mit einem SchengenVisum von Casablanca
kommend am Flughafen Zürich in die Schweiz einreiste, um ihre in Zürich
lebende Tante mütterlicherseits zu besuchen,
dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2011, einen Tag vor
Ablauf des Visums, in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machte,
ihr Vater habe sie gegen ihren Willen mit einem Arbeitskollegen
verheiraten wollen,
dass der Vater sie ein Jahr vor dem Abschluss des Baccalauréat auch
habe zwingen wollen, die Schule abzubrechen, und sie in letzter Zeit
ständig habe schlagen wollen, weil sie sich geweigert habe, die
Zwangsverheiratung zu akzeptieren,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am
5. Dezember 2011 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Beschwerdeführerin habe erst nach Ablauf des Visums um Asyl
nachgesucht, obwohl ihr eine frühere Einreichung eines Gesuches
möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass ihre Vorbringen unsubstanziiert, nicht plausibel und teilweise
nachgeschoben seien und daher den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre asylrechtliche
Relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2012 mittels ihrer
Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu
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weiterführenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
und es sei ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter seien die
Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung
festzustellen, und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
dass sie ferner in prozessualer Hinsicht um Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen ersuchen liess, mit welchen die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der
Beschwerde zu sistieren, und vor einer allfälligen Ablehnung der
Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben
offenzulegen und ihr dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012
feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und ihren Antrag auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen abwies,
dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und die
Beschwerdeführerin aufforderte, bis am 31. Januar 2012 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit dem Hinweis,
auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss
innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2012 den Kostenvorschuss
leistete,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 3. Februar 2012 unter
anderem Gespräche der Beschwerdeführerin mit Spezialisten des […]
ankündigte, eine nicht unterzeichnete Vorlage einer
Ermächtigungserklärung ihrer Eltern zur Visumserteilung und zur
Ausreise ihrer Tochter einreichte und sinngemäss nochmals den Antrag
stellte, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss am 31. Januar 2012 innert
angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als
ausgesprochen vage, unsubstanziiert sowie realitätsfremd und daher
unglaubhaft beurteilt hat,
dass die Beschwerdeführerin in der Tat weder die Existenz eines
konkreten, bereits bestimmten, zukünftigen Gatten, noch eine unmittelbar
bevorstehende und gegen ihren Willen erfolgende Eheschliessung, noch
den angeblich bevorstehenden Schulabbruch plausibel zu machen
vermochte, zumal ihre diesbezüglich konkreteste Aussage aus einem
Zitat der angeblichen Äusserung ihres Vaters am Telefon besteht: "Sie
wird die Schule beenden, dann heiraten." (vgl. BFMact. A19/15 S. 11
Antwort auf Frage 127),
dass auch die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach der Vater
für seine Tochter mit Sicherheit im Februar 2011 nicht einen neuen Pass
beantragt und sein Einverständnis zum Besuch der Tante in der Schweiz
gegeben hätte, wenn er angesichts der ablehnenden Haltung der Tante
und der Tochter seinen Heiratsplänen gegenüber damit hätte rechnen
müssen, dass die Tochter nach ihrer Ausreise in die Schweiz nicht nach
Marokko zurückkehren würde,
dass auch den Erwägungen des BFM zum üblichen Vorgehen bei
Eheschliessungen in Marokko (sorgfältige Auswahl des potentiellen
Bräutigams unter Einbezug der Familien, Bemühen um Einverständnis
der Frau) beizupflichten ist, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine junge Frau mit für Marokko weit überdurchschnittlichem
Bildungsniveau handelt, und es gemäss ihren Angaben in ihrer Familie
bisher zu keinem Fall von Zwangsverheiratung gekommen ist, hingegen
zu – in Marokko wie in vielen anderen Staaten üblichen, wegen der
fehlenden Zwangssituation allerdings asylrechtlich nicht relevanten –
arrangierten Heiraten (vgl. act. A19/15 S. 11),
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dass übereinstimmend mit dem BFM gegen eine unmittelbare Bedrohung
auch die Tatsache spricht, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch
erst über einen Monat nach der Einreise und in engem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Ablauf des Visums und der Rückreise nach
Marokko eingereicht hatte,
dass die Einwände in der Beschwerde an der fehlenden Glaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern
vermögen,
dass die Darstellung in der Beschwerde, die Reise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz sei von ihrer Tante, der Mutter und
einem Onkel mütterlicherseits und ohne Wissen und Einverständnis des
Vaters organisiert worden (vgl. Beschwerde Ziff. B 2 S. 3 und B 3.2.1
S. 5), offensichtlich ebenso wahrheitswidrig ist wie die entsprechende
Auskunft der Beschwerdeführerin in der Anhörung (vgl. act. A19/15 Frage
81 S. 7), geht aus den Visumsunterlagen doch hervor, dass beide Eltern
am 25. April 2011 eine Ermächtigung der zuständigen Behörde zur
Visumserteilung an ihre minderjährige Tochter und zur Ausreise
derselben aus Marokko unterzeichnet hatten,
dass in der Eingabe vom 3. Februar 2012 vorgebracht wird, die Eltern
hätten die Ermächtigung zur Visumserteilung im Hinblick auf eine für das
Ende des Schuljahres 2010/11 geplante Schulreise der
Beschwerdeführerin nach Ägypten unterschrieben, und ihre Mutter und
die Brüder hätten das Dokument anschliessend zweckentfremdet und für
die Ausreise in die Schweiz verwendet,
dass keine konkreten Hinweise für die Richtigkeit dieser Behauptung
vorliegen und diese auch angesichts der vorstehend aufgezeigten
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sowie der erschütterten
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als nachgeschoben und damit
unglaubhaft betrachtet werden muss,
dass demnach auch der Erklärungsversuch, "Ziel dieses nicht
genehmigten Urlaubs in der Schweiz sei es, gemäss der Tante, gewesen,
dem Vater die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn zum
Einlenken zu bewegen, indem seine Tochter seinem Machtbereich
entzogen wurde" (vgl. Beschwerde Ziff. B 3.2.2 S. 5) jeglicher Grundlage
entbehrt,
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dass es sich beim Vorbringen, die Beschwerdeführerin "fürchte sich vor
der physischen Gewalt ihres Vaters und damit um ihr Leben", entgegen
der in der Eingabe vom 3. Februar 2012 (vgl. S. 1) vertretenen Ansicht
nicht um einen "Nachfluchtgrund" handelt, sondern um den
unbehelflichen Versuch der Beschwerdeführerin, bereits anlässlich der
Anhörung geltend gemachte und in der angefochtenen Verfügung als
unglaubhaft beurteilte Vorbringen ("Er wollte mich mehrmals schlagen"
[vgl. act. 19/15 S. 5]; "Ich habe sehr grosse Angst vor meinem Vater" und
"er könnte mir etwas antun" [vgl. act. A19/15 S. 12]) noch etwas
akzentuierter zu formulieren, in der Hoffnung, damit einen asylrechtlich
relevanten Sachverhalt zu konstruieren,
dass sich auch für die Existenz von in der Eingabe angedeuteten
psychischen Problemen der Beschwerdeführerin in den Akten keine
Hinweise finden lassen und solche Beschwerden, so sie denn seit Erlass
der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 aufgetreten wären, im
Zusammenhang mit der in der Verfügung aufgezeigten Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren zu sehen wären,
dass sich die Andeutung in der Eingabe vom 3. Februar 2012 (vgl. S. 1),
es gebe "ein weiteres Thema, welches ihr grosse Mühe bereite", und das
sie mit niemandem besprechen könne, "ausser möglicherweise einem
Arzt", nahtlos in das Gesamtbild von vagen Aussagen der
Beschwerdeführerin und in letzter Minute nachgeschobenen, jedoch
wiederum nicht substanziierten neuen Vorbringen einfügt,
dass weder die in der Eingabe vom 3. Februar 2012 nachgeschobenen
Gründe noch "heftige Gefühlsausbrüche" der Beschwerdeführerin (vgl.
S. 1) – deren Ursache sich naturgemäss Aussenstehenden, so auch der
Rechtsvertretung, entzieht – an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
etwas zu ändern vermögen,
dass schliesslich den Befragungsprotokollen und der angefochtenen
Verfügung keine Hinweise auf eine nicht altersgerechte Befragung der
Beschwerdeführerin und/oder Auswertung ihrer Antworten zu entnehmen
sind,
dass der Kassationsantrag abzuweisen ist, da der rechtserhebliche
Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt ist,
dass auch keine Veranlassung besteht, weitergehende Abklärungen, wie
insbesondere eine Befragung der Tante oder medizinische Abklärungen
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vorzunehmen oder neue Beweismittel zu bereits beurteilten Vorbringen
einzureichen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in
Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihr doch nicht gelungen,
diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk")
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
ergeben, die darauf schliessen liessen, sie würde im Falle der Rückkehr
in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass die bald volljährige, gesunde und kurz vor dem Maturitätsabschluss
stehende Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort Z._______ über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das sie nach einer
sehr kurzen Landesabwesenheit ohne Weiteres wird zurückgreifen
können, zumal die geltend gemachten Probleme mit ihrem Vater
vorliegend als unglaubhaft beurteilt wurden,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Marokko
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführerin über einen gültigen
marokkanischen Reisepass verfügt,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 31. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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