B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-22/2014
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N (…).
D-22/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat bereits als Kind und lebte in der Folge mehr als 25 Jahre im Iran.
Ungefähr Anfang September 2011 sei er auf dem Landweg aus dem Iran
ausgereist und am 16. Januar 2012 unkontrolliert in die Schweiz gelangt,
wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) M._______ stellte. Anlässlich der Befragung vom 23. Januar
2012 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 4. November 2013
durch das BFM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und stamme aus
N._______ (Provinz Kabul). Da die Angehörigen der Hazara von den Tali-
ban verfolgt worden seien, habe sich seine Mutter mit ihm, als er acht oder
neun Jahre alt gewesen sei, in den Iran begeben. Er habe zunächst in
O._______ und dann in P._______ gelebt. Anschliessend sei er nach
Q._______ gezogen. Dazwischen habe er sich mit seinem Stiefvater und
seiner Mutter nach Herat begeben, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten
habe. Wegen des Krieges sei er in den Iran zurückgekehrt und habe im
Jahre 2001 geheiratet. Im Iran habe er illegal gelebt. Deshalb habe er seine
Kinder nicht einschulen lassen können. Zwei oder drei Mal sei er von den
Ordnungskräften festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben wor-
den. Nach den Abschiebungen habe er sich jeweils einige Monate lang in
Herat aufgehalten, bevor er wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Im Sep-
tember 2011 habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern den Iran verlas-
sen.
A.b Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 15. November
2013 zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurden die Ehefrau des Be-
schwerdeführers und ihre Kinder vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 – eröffnet am 5. Dezember 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur
Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es könne
nicht von einer gezielten Verfolgung der Hazara durch die Taliban ausge-
gangen werden. Es fehlten somit konkrete Anhaltspunkte, dass er in Af-
ghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Der Be-
D-22/2014
Seite 3
schwerdeführer könne nach Kabul oder Herat zurückkehren, wo die Behör-
den bereit und fähig seien, ihn vor allfälligen Übergriffen durch die Taliban
zu schützen. Er verfüge daher auch über eine valable innerstaatliche
Fluchtalternative. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht, persönlich von den kriegerischen Auseinandersetzungen in Af-
ghanistan betroffen gewesen zu sein. Dementsprechend hielten seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG (SR 142.31) nicht stand. Was die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Entscheid vom 20.
Juni 2013 des Bezirksgerichts R._______ Eheschutzmassnahmen ange-
ordnet worden seien. Gemäss Entscheid sei die Ehefrau des Beschwerde-
führers berechtigt, getrennt von ihm zu leben, und die gemeinsamen Kin-
der seien unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt worden. Von einem
Besuchs- und Ferienrecht gegenüber seinen Kindern sei abgesehen wor-
den. Zudem sei ihm ein Annäherungsverbot sowie ein Kontaktverbot ge-
genüber seiner Ehefrau und den Kindern auferlegt worden. Dementspre-
chend erweise sich der Vollzug der Wegweisung mit Art. 8 EMRK verein-
bar. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, so sei ge-
mäss zwei Grundsatzurteilen des Bundesverwaltungsgerichts eine Rück-
kehr in die Städte Kabul sowie Herat oder Mazar-i-Sharif nicht generell un-
zumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen – auch im
Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt wer-
den. Der Beschwerdeführer sei in der Hauptstadt Kabul geboren und habe
dort einen Teil seiner Kindheit verbracht. Anlässlich der Anhörung habe er
zu Protokoll gegeben, eine Schwester lebe in Kabul. Somit verfüge er dort
über ein Beziehungsnetz. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er gemäss
eigenen Angaben eineinhalb Jahre in Herat gewohnt. Es sei daher davon
auszugehen, er verfüge auch dort über entsprechende Anknüpfungs-
punkte. Im Lichte von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG (SR 142.20) lasse die an-
geordnete Untersuchungshaft allein nicht auf eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schlies-
sen. Indessen könnten das angedrohte Strafmass oder der Umstand, dass
durch die begangenen Straftaten besonders wertvolle Rechtsgüter betrof-
fen seien, zu einem gegenteiligen Schluss führen. Ferner falle auch eine
allfällige wiederholte Tatbegehung insgesamt ins Gewicht. Vorliegend sei
eine schwerwiegende Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung der Schweiz zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe
verschiedentlich besonders hohe Rechtsgüter – Leib und Leben seiner
Ehefrau – konkret gefährdet. Aufgrund der Diagnose im ärztlichen Bericht
vom 15. November 2013 – chronischer Alkoholkonsum mit typischem Kon-
D-22/2014
Seite 4
trollverlust – müsse ihm zudem eine schlechte Prognose für eine delikts-
freie Zukunft gestellt werden. Aufgrund dieser Ausführungen wäre der Be-
schwerdeführer
– sollte der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzumutbar sein –
von der vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
ohnehin auszuschliessen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen die
angefochtene Verfügung eine Beschwerde ein und stellte die nachfolgend
aufgeführten Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung des BFM vom
3. Dezember 2013 sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Januar 2014 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
30. Januar 2014.
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2014 machte die Vorinstanz
geltend, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, eine
Schwester sei verheiratet und lebe in S._______. Aus der der Vernehmlas-
sung beigelegten Stadtkarte von Kabul sei ersichtlich, dass es sich bei
S._______ um einen Stadtteil von Kabul handle. Abgesehen davon sei es
dem Beschwerdeführer auch zumutbar, sich nach Herat zu begeben, wo
er sich gemäss seinen Angaben aufgehalten habe. Im Übrigen werde auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. An Ihnen
werde vollumfänglich festgehalten.
D.d In seiner Replik vom 16. April 2014 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Sicherheitssituation in Afghanistan habe sich
D-22/2014
Seite 5
seit dem Jahre 2011 massiv verschlechtert und werde sich in Zukunft wei-
ter verschlechtern. Dementsprechend sei er weder in Kabul noch in Herat
seines Lebens sicher. Ausserdem hoffe er auf die Möglichkeit einer Kon-
taktaufnahme mit seinen Kindern zu einem späteren Zeitpunkt, verzichte
auf den Genuss alkoholischer Getränke und halte sich an das Kontaktver-
bot.
D.e Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 erkannte die Staatsanwaltschaft
T._______, der Beschwerdeführer sei schuldig der mehrfachen Drohung
gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB, der mehrfachen einfachen Körperver-
letzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlich-
keiten gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. a und b StGB und bestrafte ihn mit einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, abzüglich 102 Tagen Un-
tersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 48 Tage und der Geld-
strafenbetrag auf CHF 960.– reduzierten. Der Vollzug der Geldstrafe von
48 Tagen werde bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Der Be-
schwerdeführer wurde zudem mit einer Busse von CHF 300.– bestraft, wo-
bei bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von 10 Tagen tritt. Ausserdem wurde für den Beschwerdeführer
eine Bewährungshilfe bei einer Probezeit von einem Jahr angeordnet.
Dieses Urteil erwuchs am 3. November 2014 in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-22/2014
Seite 6
1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze
2–4 das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
D-22/2014
Seite 7
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2014 macht der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Minderheit der Hazara an,
welche in Afghanistan nicht akzeptiert sei und von den Taliban verfolgt
werde. Was die Unzulässigkeit der Wegweisung anbelange, so sei nach
den beiden Grundsatzurteilen mittlerweile einige Zeit verstrichen. Während
dieser Zeit habe sich die Sicherheitslage verschlechtert, insbesondere
auch wegen des Abzugs ausländischer Truppen. Ein weiteres Problem,
welches zur Unsicherheit beitrage, sei die diesjährige Dürre, welche vor
allem im Süden und im Westen (Herat) geherrscht habe. Im Übrigen wolle
er darauf hinweisen, dass er das ihm auferlegte Kontaktverbot eingehalten
und auch keinen Alkohol mehr getrunken habe. Es treffe zwar zu, dass ihm
im Arztbericht vom 15. November 2013 in diesem Zusammenhang keine
gute Prognose ausgestellt werde. Deshalb würde er sich gerne von einem
zweiten Arzt untersuchen lassen, um die Prognose zu bestätigen. Da es
hier immerhin um die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehe, sei ein
zweiter ärztlicher Bericht zwingend erforderlich.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil sich die Beschwerdeschrift
im Asylpunkt nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen erübrigen sich an dieser Stelle wei-
tere Ausführungen, zumal bezüglich der angeblich drohenden Verfolgung
des Beschwerdeführers durch die Taliban in Kabul, Mazar-i-Sharif oder He-
rat auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014
des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Dementsprechend ist
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach
Afghanistan ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG befürchten müsste.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
D-22/2014
Seite 8
milie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht ver-
fügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
6.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies
der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über,
welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im
Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu ver-
fügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen
Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende
Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage
Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche
Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5; BVGE 2013/37 E. 4.4). Diese
besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8
EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein po-
tenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte
und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kern-
familie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz auf-
haltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlas-
sungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE
135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).
D-22/2014
Seite 9
Kann sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, ist sie im Asyl- und
Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes
Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde
einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Ver-
fahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM
– weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Weg-
weisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebe-
nenfalls eine vom BFM bzw. SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 9a S. 177).
6.3 Wie sich aus den Akten (Kriminalrapporte vom 7. Februar und 4. Juli
2013) ergibt, griff der Beschwerdeführer bei innerfamiliären Konflikten mit
Ehefrau und Kindern verschiedentlich zu physischer Gewalt nebst Gewalt-
androhungen inklusive Todesdrohungen. Es blieb indes nicht bei Schlägen
mit der Faust, blauen Flecken und Hämatomen. Vielmehr kam es am 22.
Mai 2013 auch zum Versuch, die Ehefrau zu nächtlicher Stunde mit einem
feuchten Tuch zu ersticken; in der Folge ordnete das (…)gericht des Kan-
tons T._______ mit Entscheid vom 24. Mai 2013 eine Untersuchungshaft
an. Angesichts des vorerwähnten Verhaltens des Beschwerdeführers er-
kannte der Einzelrichter des Bezirksgerichts R._______ mit Entscheid vom
20. Juni 2013, dem Beschwerdeführer werde mit sofortiger Wirkung super-
provisorisch verboten, mit der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern di-
rekt oder über Drittpersonen in Kontakt zu treten (mündlich, telefonisch,
schriftlich, elektronisch etc.), sich ihnen auf weniger als 200 Meter zu nä-
hern und sich in der Gemeinde U._______ aufzuhalten, dies verbunden mit
der Strafandrohung von Art. 292 StGB. Am 22. Juni 2013 wurde der Be-
schwerdeführer von der Kantonspolizei T._______ vor dem V._______ an-
gehalten, nachdem er zuvor angekündigt hatte, die dort einquartierte Ehe-
frau zu töten. Zu diesem Zweck führte er ein Küchenmesser mit sich. In der
Folge wurde er mit Entscheid vom 25. Juni 2013 des (…)gerichts
T._______ wiederum in Untersuchungshaft gesetzt. Aus der Entscheidbe-
gründung ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer sein Alkohol-
problem, entgegen seinen Verlautbarungen anlässlich der Einvernahmen
vor dem Haftentscheid vom 24. Mai 2013 und trotz Antabuskur, weiterhin
nicht im Griff hatte. Am 20. September 2013 verfügte die Staatsanwalt-
schaft T._______ die Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Nach dem Gesagten bestehen nicht nur keine intakten und tatsächlich ge-
lebten Familienbande zur Kernfamilie; vielmehr ist es dem Beschwerdefüh-
D-22/2014
Seite 10
rer im Rahmen von Eheschutzmassnahmen verboten, auch nur telefoni-
schen Kontakt mit der Ehefrau oder den Kindern aufzunehmen. Die Ehe-
frau ist berechtigt, getrennt von ihm zu leben. Die gemeinsamen Kinder
wurden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Von einem Besuchs-
und Ferienrecht gegenüber seinen Kindern wurde abgesehen. Zudem
wurde ihm ein Annäherungsverbot sowie, wie bereits erwähnt, ein Kontakt-
verbot gegenüber der Ehefrau und den Kindern auferlegt. Ferner bestehen
den Akten zufolge seitens der Ehefrau ernsthafte Trennungsbestrebungen.
Im Übrigen ordnete das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 die
vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Kinder
in der Schweiz an. Sie verfügen demnach noch nicht über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass von
einer gelebten, intakten Ehe keine Rede sein kann und sich der Beschwer-
deführer nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8
EMRK berufen kann. Aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer
auch nicht auf EMARK 1999 Nr. 1 E. 4 berufen, wonach eine nicht gleich-
zeitige Wegweisung von Ehegatten verboten ist und die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss. Die
Wegweisung wurde nach dem Gesagten zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-22/2014
Seite 11
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimat-staat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal der Beschwerdeführer
auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; in diesem
Zusammenhang wird auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
8.
D-22/2014
Seite 12
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Auf-
nahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtli-
che Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Straf-
gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat
oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet
oder c) die Unmöglichkeit im Vollzug der Weg- oder Ausweisung durch ihr
eigenes Verhalten verursacht hat.
8.3 Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebener
Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbestimmte)
Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran anknüpfende
Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnis-
mässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vorliegen
eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öffentliche Inte-
resse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als gewichtig erschei-
nen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automatisch fest, dass im
Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen der weg-
gewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins
Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefähr-
dungslage im Heimat- oder Herkunftsland und einem vergleichsweise "ge-
ringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Verwirkli-
chung eines Ausschlussgrundes zugunsten der privaten Interessen an ei-
nem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012,
N 23 zu Art. 83 AuG; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Ru-
din/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im
Rahmen der Interessenabwägung letztlich trotzdem eine vollständige Zu-
D-22/2014
Seite 13
mutbarkeitsprüfung vorgenommen wird. Im Rahmen der Interessenabwä-
gung gilt es zu beachten, dass das öffentliche Interesse nicht darauf be-
schränkt ist, zukünftige Verletzungen der öffentlichen Ordnung durch die
betroffene Person zu vermeiden; über den Einzelfall hinaus geht es um die
Durchsetzung wirkungsvoller Massnahmen zu Gunsten der Allgemeinheit
und darum, die Gemeinschaft vor Gefährdung zu schützen (vgl. BVGE
2007/32 E. 3.7.3 S. 391).
8.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B hie-
vor). Offensichtlich liegt seitens des Beschwerdeführers kein "geringfügi-
ges" Fehlverhalten vor, zumal er Leib und Leben seiner Ehefrau am 22.
Mai 2013 durch einen Übergriff, der zur Erstickung hätte führen können,
konkret gefährdet hat. Bereits am 22. Juni 2013 wurde er in einem analo-
gen Kontext ein weiteres Mal straffällig und vor dem V._______ durch die
Polizei aufgegriffen, nachdem er ein ihm auferlegtes und mit der Strafan-
drohung von Art. 292 StGB verbundenes Annäherungsverbot an die Ehe-
frau missachtet hatte. Da er zuvor im Zustand der Angetrunkenheit verkün-
det hatte, die dort einquartierte Ehefrau zu töten, gelang es der Polizei dank
eines Hinweises rechtzeitig, den (bewaffneten) Beschwerdeführer von der
Umsetzung seines Tatplans abzuhalten. Dabei handelt es sich nicht um ein
Verdienst des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist eine schwer-
wiegende Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung der Schweiz zu bejahen.
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit dem 16. Januar 2012 in der
Schweiz auf, weist keine ausgeprägte Verbundenheit mit der Schweiz auf.
Indessen ist er in der Hauptstadt Kabul geboren und hat dort einen Teil
seiner Kindheit verbracht, wo eine Schwester lebt (vgl. A5/14 Ziff. 3.01
S. 5/6, A50/1). Im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 AuG ist in casu die Frage
nach der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes nicht weiter zu prüfen. Im
Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, nötigenfalls ein Gesuch um
medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu
stellen, sofern er die in der Schweiz begonnene Therapie nebst den erfor-
derlichen Kontrollen auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat noch eine
gewisse Zeit fortsetzen möchte.
Auch wenn vorliegend insgesamt das individuelle Interesse des Beschwer-
deführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht als gering zu
gewichten ist, erscheint demgegenüber das öffentliche Interesse am Voll-
D-22/2014
Seite 14
zug der Wegweisung des wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getrete-
nen Beschwerdeführers ungleich grösser. Das öffentliche Interesse am
Schutz vor Gewaltverbrechen ist als hoch zu gewichten, weshalb – ohne
die Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten zu beleuchten (vgl. BVGE
2007/32 E. 3.7.3 S. 391) – der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers zu bejahen ist.
Was die vom Beschwerdeführer angeregte Untersuchung durch einen
zweiten Arzt anbelangt, so kann auf eine solche im Rahmen einer antizi-
pierten Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal schon dem Arztzeugnis
vom 15. November 2013 zu entnehmen ist, dass Prognosen zu chroni-
schem Alkoholismus zum einen eher schwieriger Natur sind; zum anderen
ist die Prognose nach dem Gesagten nicht entscheidwesentlich. Der ent-
sprechende Antrag wird somit abgewiesen.
8.5 Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG hält damit der Verhält-
nismässigkeitsprüfung stand, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter
den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Möglichkeit nicht mehr zu
prüfen ist. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-22/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: