B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-22/2017
wiv
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Aus den Akten folgt, dass die Ehegatten A._______ (der Beschwerdefüh-
rer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) – Staatsangehörige der Tür-
kei kurdischer Ethnie, welche aus der osttürkischen Provinz D._______
stammen – am 24. März 2016 anlässlich einer Bahnkontrolle angehalten
und in der Folge von der Kantonspolizei E._______ in Haft genommen wur-
den, da sie über keine Fahrscheine verfügten und sie sich auch nicht aus-
weisen konnten. Nachdem sie im Verlauf der polizeilichen Befragungen
vorgebracht hatten, dass sie in der Heimat verfolgt würden und in der
Schweiz um Asyl ersuchen wollten, wurden sie am 29. August 2016 von
der Polizei auf Anweisung des Migrationsamts des Kantons E._______
dem nächstgelegenen Empfangs und Verfahrenszentrum des SEM zuge-
führt, wo ihre Asylgesuche noch am gleichen Tag registriert wurden.
Am 6. April 2016 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Per-
son und ihrem persönlichen Hintergrund, zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib
ihrer Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren Gesuchsgrün-
den befragt (vgl. act. A25 und A26: Protokolle zu den Befragungen zur Per-
son). Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war,
wurden die Beschwerdeführenden bereits sechs Tage nach den Befragun-
gen zur Person für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton F._______ zugewiesen. Am (…) 2016 gebar die Beschwerde-
führerin das Kind C._______.
Am 26. Juli 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Anhö-
rung zu den Gesuchsgründen durch, welche jedoch aufgrund ungenügen-
der Leistungen des Dolmetschers abgebrochen werden musste (vgl.
act. A40). Die Anhörung zu den Gesuchsgründen wurde am 3. Oktober
2016 nachgeholt, wobei an diesem Tag erst die Beschwerdeführerin und
anschliessend der Beschwerdeführer angehört wurde (vgl. act. A46 und
A47: Anhörungsprotokolle).
Am 2. November 2016 brachte das zuständigen Zivilstandsamt dem SEM
zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beurkun-
dung der Geburt ihres Kindes ihr türkisches Familienbüchlein und einen
Familienregisterauszug (Nüfus) eingereicht hatten. Aus diesen Dokumen-
ten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden seit dem (…) 2015 verhei-
ratet sind und sie ihren Wohnsitz in G._______ haben (…).
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B.
Im Rahmen der Begründung ihrer Gesuche brachten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen das Folgende vor: Nachdem sie am (…) 2015 ge-
heiratet hätten, hätten sie im Dorf G._______ gelebt, dem ursprünglichen
Heimatdorf des Beschwerdeführers. Dort hätten sie und die anderen Dorf-
bewohner, insbesondere die Männer des Dorfes, am (…) 2016 schwere
Übergriffe vonseiten türkischer Soldaten erlitten. Bei dem Vorfall sei den
Männern des Dorfes von den Soldaten vorgeworfen worden, sie hätten die
PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. Dabei sei insbesondere der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als (…) ins Visier eines Offi-
ziers geraten und von diesem zusammengeschlagen worden. Die Soldaten
hätten von den Männern des Dorfes und dem Beschwerdeführer erst ab-
gelassen, als die Frauen und die betagten Leute geschrien hätten. Nach
diesem Vorfall hätten sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen,
zumal der Beschwerdeführer befürchtet habe, er könnte in Zukunft wegen
seiner Funktion als (…) verhaftet werden, nachdem schon sein Vorgänger
in dieser Funktion wegen Unterstützung der PKK verhaftet und verurteilt
worden sei und weil auch er in der Vergangenheit manchmal – wenn auch
nicht ganz freiwillig, sondern unter einem gewissen Zwang – für die PKK
Besorgungen erledigt habe. Zwar habe er für diese nie Waffen oder Muni-
tion transportiert, er habe für die PKK aber manchmal Esswaren und später
auch Verbandsmaterial besorgen müssen. Im Übrigen sei er schon 2008
einmal ins Visier des Militärs geraten, nur weil er damals eine Gasflasche
gekauft habe. Schliesslich hätten sich die Verhältnisse in ihrer Gegend seit
2014 und 2015 generell verschärft. So hätten die Sicherheitskräfte das Hei-
matdorf bereits Ende 2015 zweimal aufgesucht und alle Häuser durch-
sucht. Damals sei ihnen aber noch nichts passiert. Aufgrund dieser Um-
stände hätten sie sich rund eine Woche nach dem Vorfall vom (…) 2016
nach H._______ begeben, wo mehrere Geschwister des Beschwerdefüh-
rers lebten. Dort hätten sie sich aufgehalten, bis sie die Türkei am (…) 2016
verlassen hätten. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdefüh-
rer auf Nachfrage hin vor, sie hätten nicht in H._______ bleiben können,
da er auch dort nicht sicher gewesen wäre. Zwar sei gegen ihn kein Straf-
verfahren eröffnet worden, er befürchte jedoch, er könnte denunziert wer-
den, sollte sich einer der von ihm unterstützten Guerilla den Behörden er-
geben. Seinem Vorgänger als (…) sei es so ergangen, worauf er zu meh-
reren Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, und in der Zwischenzeit
seien auch noch zwei andere Dorfbewohner in ein Verfahren verwickelt
worden. Auf Nachfrage nach allfälligen exilpolitischen Aktivitäten brachte
er vor, in der ersten Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz habe er den
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PKK-Verein in I._______ besucht, dessen Lokal sei dann aber geschlos-
sen worden. Für die Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verwei-
sen. Auf die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ih-
rem persönlichem Hintergrund – insbesondere zu ihren familiären Verbin-
dungen auch im Westen der Türkei sowie zu den früheren beruflichen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers – wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2016 (eröffnet am 1. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der An-
ordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzu-
ges in die Türkei. Zur Begründung seines Entscheides führte das Staats-
sekretariat im Wesentlichen aus, aufgrund von Widersprüchen in den zeit-
lichen Angaben seien die Vorbringen über die angebliche Razzia im Hei-
matdorf und damit das zentrale Gesuchsvorbringen der Beschwerdefüh-
renden als unglaubhaft zu erkennen. Demzufolge sei auch die daraus ab-
geleitete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers respektive die Re-
flexverfolgungssituation der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu beur-
teilen. Zwar sei von den Beschwerdeführenden ferner geltend gemacht
worden, als Angehörige der kurdischen Bevölkerung seien sie von den tür-
kischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden und darüber hin-
aus sei es in ihrem Heimatdorf zu Auseinandersetzungen zwischen den
türkischen Sicherheitskräften und der PKK gekommen. Die allgemein be-
kannte Schikane und Benachteiligung, welcher die kurdische Bevölkerung
in der Türkei ausgesetzt sei, erreiche jedoch kein asylrelevantes Ausmass
und führe praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Zudem habe sich die Situation der Kurden in der Türkei seit 2001 aufgrund
verschiedener Reformen merklich verbessert. Auf der anderen Seite stehe
es den Beschwerdeführenden offen, ihren Wohnsitz vom Heimatdorf
G._______ nach J._______ oder nach H._______ zu verlegen, wo ihre El-
tern und Geschwister lebten. Soweit vom Beschwerdeführer eine Unter-
stützung der PKK geltend gemacht worden sei, seien seine diesbezügli-
chen Ausführungen zunächst zu bezweifeln. Sodann bestehe kein Anlass
zur Annahme, die behaupteten Aktivitäten wären den heimatlichen Sicher-
heitskräften bekannt, ansonsten er deswegen schon lange strafrechtlich
verfolgt worden wäre. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage auch kein
relevantes exilpolitisches Engagement ersichtlich. In seinen weiteren Er-
wägungen erklärte das SEM, auch nach der Niederschlagung des Putsch-
versuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite
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Situation allgemeiner Gewalt. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei
erkannte das Staatssekretariat sodann mit Blick auf die familiären Verbin-
dungen der Beschwerdeführenden nicht nur im Osten, sondern auch im
Westen der Türkei, und unter Hinweis auf die früheren beruflichen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers als zumutbar.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – am 2. Januar 2017 Beschwerde. In ihrer Ein-
gabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht, wobei sie das Nachreichen einer
Fürsorgebestätigung in Aussicht stellten. Im Rahmen der Beschwerdebe-
gründung hielten die Beschwerdeführenden an ihren Gesuchsvorbringen
fest, wobei sie ihre Schilderungen zum Ereignis vom (…) 2016 bekräftigten
und in den Kontext der örtlichen Gegebenheiten und der aktuellen Lage in
ihrer Heimatregion stellten. Dabei machten sie namentlich geltend, der Be-
schwerdeführer habe ernsthaft befürchtet, in G._______ unter dem Vor-
wurf der Unterstützung der PKK verhaftet zu werden, weshalb sie ihr Hei-
matdorf verlassen hätten und aus der Türkei ausgereist seien. Den vo-
rinstanzlichen Schluss, die von ihnen erlittenen Repressalien seien nicht
asylrelevant, da diese nicht das Mass überschritten hätten, welchem die
kurdische Bevölkerung generell ausgesetzt sei, erklärten die Beschwerde-
führenden als ebenso wenig haltbar wie die vorinstanzliche Feststellung
betreffend eine angebliche Verbesserung der Lage für die Kurden in der
Türkei. Tatsächlich hätten die von ihnen erlebten, konkret gegen die Person
des Beschwerdeführers gerichteten Übergriffe ein asylrelevantes Ausmass
erreicht und die Verhältnisse für die Kurden hätten sich seit Juli 2015, seit
dem Ende der Friedensverhandlungen, massiv verschlechtert. Dabei habe
sich die Lage nach dem Putschversuch vom Juni 2016 nochmals ver-
schlechtert, indem den Sicherheitskräften von der Regierung im Kampf ge-
gen Terroristen völlige Straflosigkeit zugesichert worden sei. Gegen den
Beschwerdeführer, welcher die PKK mit diversen Lebensmitteln unterstützt
habe, sei im Übrigen nur deswegen noch kein Strafverfahren eröffnet wor-
den, weil den Behörden noch keine Beweise zur Verfügung gestanden hät-
ten. Es habe jedoch immer die konkrete Gefahr bestanden, dass er verhaf-
tet werde. Die vorgenannten Umstände machten zweifelsohne deutlich,
dass er und die Beschwerdeführerin im Visier der türkischen Behörden
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ständen und im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit Verfolgung
ausgesetzt wären.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten können (Art. 42 AsylG). Auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde antragsgemäss verzichtet, unter
Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht (ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sodann wurde das SEM unter Zustellung der
Akten zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
F.
Am 10. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden die in Aussicht ge-
stellte Fürsorgebestätigung nach.
G.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 hielt das SEM
unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
31. Januar 2017 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung namentlich dafür,
die Vorbringen über das geltend gemachte Ereignis im Heimatdorf vom (…)
2016 seien aufgrund von Widersprüchen in den Angaben der Beschwerde-
führenden als unglaubhaft zu erkennen, womit ihren Gesuchsvorbringen
die tragende Grundlage entzogen sei. Die weiteren Vorbringen der Be-
schwerdeführenden erklärt das Staatssekretariat als nicht asylrelevant.
Gleichzeitig verweist es, dem wesentlichen Sinngehalt nach, auf eine in-
nerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Die Beschwerdeführenden halten
demgegenüber an ihren Gesuchsvorbringen fest, welche sie zugleich als
asylrelevant erklären.
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3.2 Aufgrund der Aktenlage vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen
über die angeblich klare Unglaubhaftigkeit des zentralen Gesuchsvorbrin-
gens – die Schilderungen der Beschwerdeführenden über das angeblich
ausreiserelevante Ereignis vom (…) 2016 – nicht vollständig zu überzeu-
gen, auch wenn von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung
hinsichtlich der Datierung des geltend gemachten Vorfalls zum Teil kaum
nachvollziehbare Widersprüche geschaffen wurden (vgl. act. A46, F. 8 ff.,
F. 44 ff. und F. 56). Den vorinstanzlichen Erwägungen muss aufgrund der
Akten entgegengehalten werden, dass die Angaben und Ausführungen der
Beschwerdeführenden bis auf diesen Aspekt überwiegend als in sich stim-
mig erscheinen. So überzeugen nicht nur die Schilderungen zur Wohnsitz-
nahme in der Ortschaft G._______ ab der Heirat am (…), sondern gerade
die Beschreibungen über die dort herrschenden Verhältnisse, mithin eine
ständig latente Drucksituation nicht nur vonseiten der türkischen Sicher-
heitskräfte, sondern genauso vonseiten der PKK, welche gegenüber der
lokalen Bevölkerung Forderungen stellte. Gleichzeitig sprechen die Be-
schreibungen zum Ereignis vom (…) 2016 eher für als gegen eine persön-
liche Betroffenheit. Unter Berücksichtigung dieser Elemente lässt sich eine
persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden vom geltend gemach-
ten Ereignis vom (…) 2016, und damit eine persönliche Betroffenheit von
Nachstellungen vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte und insbeson-
dere vonseiten eines einzelnen Offiziers, nicht mit hinreichender Sicherheit
ausschliessen. Bei einer Gesamtbetrachtung kommt diesem Umstand je-
doch – wie nachfolgend aufgezeigt – keine ausschlaggebende Bedeutung
zu, weshalb auf weitere Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Ge-
suchsvorbringen verzichtet werden kann.
3.3 Den Schilderungen der Beschwerdeführenden lässt sich im Wesentli-
chen entnehmen, dass sich die Bevölkerung ihres Heimatdorfes
G._______ im Verlauf des Jahres 2015 zunehmend mit Kontrollen und Be-
helligungen vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert sah,
was vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach den Parlamentswahlen
vom 7. Juni 2015 als durchaus plausibel erscheint. Bei diesen Wahlen erlitt
die bis dahin herrschende islamisch-konservative AKP (Partei für Gerech-
tigkeit und Aufschwung) deutliche Verluste, wodurch sie ihre Parlaments-
mehrheit verlor. Demgegenüber erzielte die erst 2012 gegründete, über-
wiegend kurdisch geprägte HDP (Demokratische Partei der Völker) ein
überraschend hohes Ergebnis und schaffte dadurch als erste kurdisch ge-
prägte Partei den Einzug ins türkische Parlament. In den folgenden Mona-
ten unterliess die AKP ernsthafte Bemühungen um die Bildung einer an
sich notwendig gewordenen Koalitionsregierung, faktisch, um dadurch
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Neuwahlen zu erzwingen. Diese fanden tatsächlich am 1. November 2015
statt und brachten der AKP wiederum die von ihr gewünschte Parlaments-
mehrheit. Für diesen Wahlsieg dürfte mitverantwortlich gewesen sein, dass
die AKP-Minderheitsregierung im Verlauf des Sommers den Friedenspro-
zess mit der PKK beendet hatte, worauf in verschiedenen Gebieten im Os-
ten des Landes schwere Kämpfe ausbrachen. Mit den Ereignissen vom
Sommer 2015 ging eine klare Verschlechterung der Lage für die kurdische
Bevölkerung insbesondere im Osten der Türkei einher, weshalb nicht nach-
vollziehbar erscheint, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung von
einer angeblich seit 2001 andauernden Verbesserung der Lage für die kur-
dische Bevölkerung berichtet. Auf der anderen Seite schafft das Staatssek-
retariat in seinem Entscheid einen inneren Widerspruch, wenn es gleich-
zeitig in pauschaler Weise dafür hält, es sei allgemein bekannt, dass An-
gehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benach-
teiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien.
3.4 Alleine der erkennbaren Verschlechterung der allgemeinen Verhält-
nisse insbesondere im Osten der Türkei ist indes im Resultat keine ent-
scheidrelevante Bedeutung zuzumessen, zumal es auch vor dem Hinter-
grund der aktuellen Lage in der Türkei im Einzelfall konkreter Hinweise auf
das Vorliegen einer ernsthaften, mithin asylrelevanten Verfolgungssituation
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Solche Hinweise sind jedoch
im Falle der Beschwerdeführenden auch bei wohlwollender Betrachtung
der Gesuchsvorbringen nicht ersichtlich. Tatsächlich berufen sich die Be-
schwerdeführenden vor dem Hintergrund einer allgemein angespannten
Situation in ihrer Heimatregion lediglich auf ihre Verwicklung in ein Einzel-
ereignis, welches am (…) 2016 in ihrem Heimatdorf stattgefunden habe,
worauf sie ihr Heimatdorf wenige Tage später verlassen hätten. Auch wenn
zugunsten der Beschwerdeführenden angenommen wird, der Beschwer-
deführer sei beim geltend gemachten Vorfall ins Visier eines Offiziers der
türkischen Sicherheitskräfte geraten, von welchem er nicht nur bedroht,
sondern auch geschlagen worden sei, so lässt sich doch nur von daher
nicht auf das Vorliegen einer andauernden und darüber hinaus auch lan-
desweiten Verfolgungssituation schliessen, welcher sich die Beschwerde-
führenden nur durch eine Ausreise aus der Türkei hätten entziehen kön-
nen. Den Beschwerdeführenden muss in diesem Zusammenhang zu-
nächst entgegengehalten werden, dass entgegen ihrer Beschwerdevor-
bringen alleine dem geltend gemachten Übergriff vom (…), bei welchem
der Beschwerdeführer bedroht und geschlagen worden sei, mangels Inten-
sität noch keine Asylrelevanz zukommt. Andererseits konnten sich die Be-
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schwerdeführenden den allgemein angespannten Verhältnissen im Hei-
matdorf ohne weiteres durch einen Umzug nach H._______ entziehen, wo
sie vor ihrer Weiterreise in die Schweiz während immerhin über zwei Mo-
naten verblieben, ohne dass sie dort behelligt worden wären, und wo der
Beschwerdeführer zugleich über enge persönliche Anknüpfungspunkte
verfügt (vgl. dazu unten, E. 6.3). Vor diesem Hintergrund verweist das SEM
dem wesentlichen Sinngehalt nach zu Recht auf das Vorliegen einer inner-
staatlichen Ausweichmöglichkeit, welche eine Asylgewährung aus-
schliesst. Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM vorge-
bracht, er wäre auch in H._______ nicht sicher gewesen, und machen die
Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene das Vorliegen einer angeb-
lich konkreten Verfolgungssituation geltend. Die diesbezüglichen Vorbrin-
gen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, da aufgrund der Aktenlage kein
Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – welcher kein politi-
sches Profil erkennen lässt – wäre ausserhalb des lokalen Kontextes sei-
nes Heimatdorfes jemals ernsthaft ins Visier der heimatlichen Behörden
geraten oder er hätte solches für die Zukunft ernsthaft zu befürchten. Al-
leine seine Berufung auf die entfernte Möglichkeit einer allenfalls zukünfti-
gen Verwicklung in ein Strafverfahren wegen angeblicher PKK-Unterstüt-
zung – wozu der Beschwerdeführer bloss Mutmassungen anstellen kann –
genügt nicht.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen liegen keine hinreichenden Hinweise auf
das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation vor, weshalb die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche
zu bestätigen sind.
5.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung
zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 11
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar haben sich die Verhältnisse in
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der Türkei nach dem Putschversuch vom 15./16. Juni 2016 nochmals ver-
schlechtert, indem seither Tausende wegen tatsächlicher oder bloss ver-
meintlicher Beteiligung am Umsturzversuch oder Mitgliedschaft in der so-
genannten Gülen-Bewegung inhaftiert oder in Strafverfahren verwickelt
wurden. Auch dieser Umstand lässt jedoch den Wegweisungsvollzug in die
Türkei zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit einem
kleinen Kind. Sie lebten vor ihrer Ausreise in der Provinz D._______, wo
weiterhin sämtliche Angehörigen der Beschwerdeführerin (…) und die
Mehrheit der Angehörigen des Beschwerdeführers (…) leben. Die Be-
schwerdeführerin will zwar stets in J._______ gelebt haben, der Beschwer-
deführer hat jedoch eigenen Angaben zufolge vor seiner Heirat während
zehn Jahren zwischen der westtürkischen Stadt H._______ und der osttür-
kischen Stadt J._______ gependelt, zumal er von 2005 bis 2015 an ver-
schiedensten Orten gearbeitet habe. Wird gleichzeitig in Betracht gezogen,
dass der Beschwerdeführer in H._______ über enge persönliche Anknüp-
fungspunkte verfügt, indem dort immerhin (… [mehrere]) verheiratete Ge-
schwister leben, erscheint eine Wohnsitznahme gerade auch in dieser
Stadt als durchaus zumutbar, sollten die Beschwerdeführenden weder ins
Heimatdorf G._______ noch zu ihren in der Stadt J._______ lebenden An-
gehörigen zurückkehren wollen. Mit Blick auf das umfangreiche Bezie-
hungsnetz und die jahrelange Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers
kann dabei ohne weiteres von einer sozialen und wirtschaftlichen Reinteg-
rationsfähigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Da da-
mit kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückkehr in die Hei-
mat würden die Beschwerdeführenden in eine existenzgefährdende Situa-
tion geraten, ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erkennen.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
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E. 12), sollten nicht bereits die von ihnen vorgelegten Identitätskarten ge-
nügen. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Da nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erkennen ist, fällt die beantragte Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, wel-
che auf Fr. 750.– festzusetzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-22/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: