Abtei lung IV
D-2220/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), sowie dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2220/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am
18. September 2000 zusammen mit der (...) und einer (...) der
Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat aus und gelangten über
die Türkei, Bosnien und Herzegowina sowie weitere ihnen unbekannte
Länder am 4. Oktober 2000 in die Schweiz. Gleichentags reichten sie
in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) C._______ ein Asylgesuch ein. Am 6. Oktober 2000 wurde mit
der Beschwerdeführerin und am 11. Oktober 2000 mit dem
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle eine Kurzbefragung durch-
geführt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die
Fremdenpolizei des Kantons D._______ (heute: [...]) hörte den
Beschwerdeführer am 20. Februar 2001 und die Beschwerdeführerin
am 13. März 2001 zu ihren Asylgründen an.
A.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asyl-
gesuches im Wesentlichen geltend, sie sei als Bindeglied zwischen
ihrem politisch tätigen (...) und den Studenten aktiv gewesen, indem
sie die von ihm publizierten Artikel verteilt habe. Als sie sich an den
Demonstrationen vom 8. Juli 1999 beteiligt habe, sei sie gefilmt und
fotografiert worden. Seit diesem Datum sei sie nicht mehr zur Uni-
versität gegangen und habe versteckt gelebt. Nachdem sie trotzdem
am 23./24. Mai 2000 an einer weiteren Demonstration teilgenommen
habe und dabei erneut identifiziert worden sei, habe man sie von der
Universität ausgeschlossen. Weil verschiedene Studenten, welche
ebenfalls identifiziert worden seien, verhaftet, verurteilt oder sonst
verschwunden seien, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei
in ihrem Heimatstaat Mitglied der "Freiheitsbewegung" gewesen.
A.b Der Beschwerdeführer seinerseits brachte zusammengefasst vor,
er habe zusammen mit seinem (...) und einem (...) für die
"Freiheitsbewegung" eine Reportage über die Manifestationen von
anfangs Juli 1999 vorbereiten wollen. Diese Manifestationen hätten am
7. Juli 1999 in den Schlafräumen der Universität von Teheran
begonnen. Am frühen Morgen des 8. Juli 1999 seien Sicherheitskräfte
in die Schlafräume eingedrungen. Diese hätten drei Studenten in
Bettdecken eingewickelt und aus dem Fenster geworfen, alles zerstört,
was sie in den Zimmern gefunden hätten, junge Frauen seien
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attackiert und ihre Kleider zerrissen und es sei Feuer gelegt worden.
Als sie (der Beschwerdeführer, sein [...] und sein [...]) zu filmen
begonnen hätten, seien sie mit Schlägen attackiert worden. Er und
sein (...) hätten fliehen können, sein (...) sei jedoch den
Sicherheitskräften in die Hände gefallen. Da sich sein (...) nicht gut
gefühlt habe, seien sie zunächst in ein Spital gefahren. Weil das
Spitalpersonal jedoch offensichtlich angewiesen worden sei, bei der
Ankunft von Verletzten die Sicherheitskräfte zu informieren, hätten sie
das Spital wieder verlassen. In der Folge hätten er und sein (...)
Vorladungen erhalten. Sein (...), der sich gemeldet habe, sei verhaftet
worden. Er selber habe sich nach Erhalt der dritten Vorladung
versteckt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er nehme an, dass
sein (...) im Evin Gefängnis inhaftiert sei.
A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die
Protokolle in den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2002 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im
Wesentlichen damit, die Angaben des Beschwerdeführers enthielten
zunächst lediglich allgemein bekannte Umstände. Hinzu komme, dass
die eingereichten Vorladungen gestützt auf eine intern vorgenommene
Analyse als Fälschungen zu qualifizieren seien. Die vom Beschwerde-
führer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vor-
gebrachten Einwendungen änderten daran nichts. Die Einreichung
gefälschter Dokumente beeinträchtige sodann die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers. Weiter wurden verschiedene Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt und das Bundesamt
kam zum Schluss, seine Angaben seien als unglaubhaft zu betrachten,
woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten.
Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt das BFF fest,
soweit sich diese auf die Aktivitäten ihres (...) bezögen, sei festzu -
halten, dass Zweifel an dessen Asylvorbringen bestünden. Überdies
seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Aktivi -
täten sehr vage ausgefallen, weitere Vorbringen seien widersprüchlich
und nicht nachvollziehbar. Das eingereichte Schreiben über den
Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Universität vermöge die
Asylvorbringen nicht zu stützen. Insgesamt gelangte das Bundesamt
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zur Auffassung, die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgründen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes erhoben die Beschwerde-
führenden Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 11. November 2004
wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung
vom 18. November 2002 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen. Zur Begründung führte die ARK insbesondere aus, dass im
Rahmen des Asylverfahrens des (...) beziehungsweise (...) der
Beschwerdeführenden ein Privatgutachten eingereicht worden sei,
welches zwischenzeitlich der Schweizerischen Botschaft in Teheran
zur Stellungnahme unterbreitet worden sei. Da diese Stellungnahme
noch ausstehe und es möglich sei, dass das Bundesamt zu einer
abweichenden Beurteilung der Aussagen des Vaters beziehungsweise
Schwiegervaters gelange, seien möglicherweise auch die Angaben der
Beschwerdeführerin anders zu beurteilen. Die Glaubhaftigkeit der von
den Beschwerdeführenden namhaft gemachten Asylvorbringen könne
aus diesem Grund nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb der
Sachverhalt als nicht entscheidreif erscheine.
D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 – eröffnet am 22. Februar 2007 –
stellte das Bundesamt erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche wiederum
ab. Es ordnete überdies die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und zog drei ein-
gereichte Beweismittel gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (Dispositiv-
ziffer 6) ein.
Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 26. März 2007 (Poststempel) liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die an-
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gefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen, subeventualiter seien die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift liessen die Beschwerde-
führenden drei Beispiele für Vorladungen, einen Bericht von BBC
News sowie verschiedene Unterlagen zu ihren exilpolitischen Aktivi-
täten einreichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde ver-
zichtet. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, die
eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen.
G.
Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung zur Einreichung
der Übersetzungen mit Eingabe vom 8. Mai 2007 nach.
H.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 teilten die zuständigen kantonalen
Behörden den Beschwerdeführenden mit, ihr Gesuch um Erteilung
einer Härtefallbewilligung sei gegenüber dem hängigen Beschwerde-
verfahren subsidiär und könnte allenfalls erst nach abgeschlossenem
Asylverfahren behandelt werden.
I.
Am 26. Juni 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere
Beweismittel (u.a. Unterlagen zu exilpolitischen Aktivitäten) ein.
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J.
Die zuständigen kantonalen Behörden teilten den Beschwerde-
führenden mit Schreiben vom 28. August 2007 in Bezug auf ihr
Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung mit, die Beschwerde-
führenden erfüllten insgesamt die Voraussetzungen für die Annahme
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht.
K.
Weitere Beweismittel in Bezug auf ihre exilpolitischen Aktivitäten
reichten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 29. Oktober
2007 und vom 23. Februar 2008 zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilten die kantonalen Behörden
den Beschwerdeführenden erneut mit, sie seien (nach wie vor) nicht
bereit, dem BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung zu überweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 VwVG sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss dem vorstehend wieder-
gegebenen Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person ent-
sprechend nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
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punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie seien zufolge
bereits erlittener Verfolgungshandlungen ausgereist. Zu prüfen bleibt
somit, ob im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung
bestand beziehungsweise von den Beschwerdeführenden zumindest
glaubhaft gemacht wurde.
4.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesver-
waltungsgericht weiter geführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt
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der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht ledig-
lich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem be-
stimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Ver-
folgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein
massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in der-
selben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Be-
trachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann be-
gründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation be-
findlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nach-
vollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193,
mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil vom
18. November 2010 betreffend das Verfahren der (...) beziehungsweise
(...) der Beschwerdeführenden (D-566/2007) zum Schluss, eine
konkrete Verfolgungsgefahr lasse sich weder aus der Aufdeckung von
Unterschlagungen noch aus den regimekritischen Aktivitäten (des [...]
bzw. [...]) im Heimatland ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin sich
bei ihren Asylvorbringen auf diejenigen ihres (...) abstützt, kann
diesbezüglich auf das Urteil sowie die entsprechenden Erwägungen im
Verfahren ihrer (...) verwiesen werden.
4.3.2 Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
auch nach der Ausreise ihres (...) noch politisch tätig gewesen und
habe an den Demonstrationen am 2. und 3. des 3. Monats 2000 teil-
genommen (vgl. A2/9 S. 5). Dabei sei sie erneut identifiziert und in der
Folge von der Universität ausgeschlossen worden. Für diesbezügliche
weitere Auskünfte hätte sie sich beim zuständigen Ministerium melden
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müssen. Eine Vorladung habe sie jedoch nicht erhalten, allerdings
habe sie sich ja versteckt gehalten (vgl. A13/13 S. 7 f. und S. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der Akten die vorinstanz-
liche Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu
machen vermag, im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe für sie eine ernst-
hafte Gefahr bestanden, in einem bestimmbaren oder wenigstens
eingrenzbaren Zeitpunkt durch die iranischen Behörden in asylrecht-
lich relevanter Weise belangt zu werden. Selbst wenn nämlich von der
Echtheit des Schreibens der Universität, wonach die Beschwerde-
führerin ausgeschlossen wurde, ausgegangen wird, lässt dieses nicht
auf das Vorliegen einer konkreten, asylrelevanten Verfolgungssituation
schliessen. Ebenso wenig lässt sich die Annahme einer Gefährdungs-
situation auf die (behaupteten) Bildaufnahmen anlässlich der
Demonstrationen vom 2. und 3. Khordad 1379 (23./24. Mai 2000)
stützen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass in einem
Staat wie dem Iran potenziell gefährdete Aktivisten dadurch gewarnt
würden, dass ihre Teilnahme an einer Demonstration im Fernsehen
öffentlich gemacht wird, wovon angesichts der Angaben der
Beschwerdeführerin jedoch auszugehen ist (vgl. A 13/13 S. 7). Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit insgesamt nicht ge-
eignet, glaubhaft zu machen, sie habe mit einer gewissen, über den
Grad blosser Spekulation hinaus reichender Verlässlichkeit mit
Sanktionen seitens der heimatlichen Behörden in asylrelevantem
Ausmass zu rechnen gehabt.
4.4 Der Beschwerdeführer seinerseits leitet die ihm drohende Ver-
folgungsgefahr aus den Vorkommnissen rund um die Demonstrationen
vom Juli 1999 ab. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei in
diesem Zusammenhang stehende Vorladungen ein.
4.4.1 Die Vorinstanz führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus,
die eingereichten Beweismittel seien aufgrund der Resultate einer
internen Analyse als Fälschungen zu qualifizieren. Zunächst sei fest-
zuhalten, dass die Vorladungen im Original eingereicht worden seien,
obschon diese den betroffenen Personen nicht in dieser Form ab-
gegeben würden. Zudem falle das in der zweiten Vorladung auf-
geführte Vorführungsdatum auf einen Feiertag und die Vorladungen
beinhalteten falsche beziehungsweise unvollständige Angaben zur
Person des Vorgeladenen aber auch zum Ausstellungsort der Vor-
ladungen. Schliesslich entsprächen die aufgeführten Referenz-
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nummern nicht den sonst in diesem Zusammenhang üblichen
Nummern. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung im
Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorgebrachten Ein-
wendungen erachtete das Bundesamt als nicht stichhaltig. So ent -
spreche die Behauptung, Vorladungen würden dem Betroffenen von
einem Boten des Gerichts im Original übermittelt, nicht der Realität.
Ebenso wenig überzeuge die Erklärung des Beschwerdeführers zur
Ansetzung eines Termins auf einen Feiertag, nachdem weder eine
besondere Dringlichkeit noch ein besonders sensibles Verfahren vor-
gelegen habe. Auch hinsichtlich der fehlenden Adresse des Vor-
geladenen und der genauen Bezeichnung des Gerichts habe der
Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung vorgetragen. Die
Einreichung gefälschter Dokumente führe zu einer Beeinträchtigung
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Weiter hielt die Vor-
instanz fest, Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben
des Beschwerdeführers gebe auch, dass er wohl an seinem Wohn-
oder Arbeitsort verhaftet worden wäre, nachdem er sich auf die erste
Vorladung nicht gemeldet habe. Zudem seien auch weitere Aussagen,
etwa zur dritten involvierten Person, widersprüchlich ausgefallen.
4.4.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift hinsicht-
lich der eingereichten Beweismittel zunächst einwenden, auf dem
Internet seien verschiedene Beispiele gefunden worden, welche
belegten, dass Vorladungen tatsächlich im Original abgegeben
würden. Ausserdem fehlten auf dem einen Dokument ebenfalls
wichtige persönliche Angaben, wie beispielsweise der Beruf der vor-
geladenen Person. In Bezug auf die Vorladung des Beschwerdeführers
auf einen Feiertag wird auf Beschwerdeebene eingewendet, politische
Verfahren würden ihrer Natur nach häufig im Verborgenen abgewickelt.
Nicht auszuschliessen sei im Übrigen, dass das Datum irrtümlicher-
weise auf einen Feiertag angesetzt worden sei. Auch bezüglich der
nicht übereinstimmenden Referenznummern sei von einem Irrtum,
mithin von einem Vertauschen der Ziffern 78 und 87 bei der zweiten
Vorladung, auszugehen. Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest,
dass im Iran erst nach der dritten Anhörung mit einer Verhaftung
gerechnet werden müsse. Die vom BFM weiter aufgeführten
Widersprüche seien als an den Haaren herbeigezogen zu betrachten.
4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
insgesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
glaubhaft zu machen vermag, im Zeitpunkt seiner Ausreise habe für
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ihn eine ernsthafte Gefahr bestanden, in einem bestimmbaren oder
wenigstens eingrenzbaren Zeitpunkt durch die iranischen Behörden in
asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Hinsichtlich der
eingereichten Vorladungen ist zunächst anzumerken, dass nicht nur
das Bundesamt, sondern auch andere Quellen, so das "Centre for
Iranien Studies (CIS)" und das "Institute for Middle Eastern and
Islamic Studies (IMEIS) an der Durham University, davon ausgehen,
den vorgeladenen Personen würden nicht die Originale einer Vor-
ladung, sondern deren Kopie ausgehändigt (vgl. ACCORD Anfrage-
beantwortung vom 23. April 2010, Iran: Strafrechtliche Konsequenzen
bei Nichterscheinen vor Gericht, S. 3; abgerufen auf am
25.11.2010). Insofern kann die Einreichung der Originalvorladungen –
was von den Beschwerdeführenden im Übrigen nicht bestritten wird –
als Indiz gegen die Authentizität der Beweismittel erachtet werden.
Inwiefern die auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladungen aus
dem Internet geeignet sein könnten, diese Schlussfolgerung zu
relativieren, ist nicht ersichtlich, nachdem es sich dabei von vornherein
nur um Abbildungen handeln kann. Ebenso wenig vermögen die
Erklärungsversuche hinsichtlich der Vorladung auf einen Feiertag das
Gericht vollumfänglich zu überzeugen. Ein Versehen kann zwar nicht
vollständig ausgeschlossen werden, erscheint aber doch äusserst
unwahrscheinlich. Anderseits lässt sich die Bedeutung, welche der
Beschwerdeführer den Vorladungen beimisst (indem er ausführt,
bekannt sei, dass Blitzverfahren oder Verfahren hinter geschlossenen
Türen abgehalten würden, weshalb die Terminierung auf einen Feier-
tag nicht erstaune), kaum mit der Annahme vereinbaren, er habe
sowieso erst nach der dritten versäumten Vorladung mit einer Ver-
haftung rechnen müssen. Dass die Adresse des Beschwerdeführers
auf den Vorladungen fehlt, erscheint nicht entscheidend, unterstützt
jedoch ebenfalls den Eindruck der fehlenden Authentizität der
eingereichten Vorladungen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, bei
der abweichenden Referenznummer seien wohl die entsprechenden
Zahlen verwechselt worden, ist zwar durchaus als plausibel zu
betrachten. Sie ändert jedoch nichts daran, dass die Zusammen-
setzung der Referenznummern von der dem Bundesamt bekannten
abweicht. Damit sind die vorinstanzlichen Vorbehalte gegenüber der
Echtheit der eingereichten Vorladungen – und damit gleichzeitig
gegenüber der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers – als über-
wiegend begründet zu betrachten, weshalb die Einziehung der Vor-
ladungen durch die Vorinstanz (vgl. Dispositivziff. 6 der angefochtenen
Verfügung) zu bestätigen ist. Im Weiteren ist dem Bundesamt auch
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darin zuzustimmen, dass die konkreten Schilderungen des
Beschwerdeführers zu den Vorfällen vom 8. Juli 1999 nicht den Ein-
druck zu wecken vermögen, es handle sich um die Wiedergabe von
selbst Erlebtem. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kern-
geschehen bleiben insgesamt oberflächlich, mithin fehlen
insbesondere zu erwartende Details zum eigenen Verhalten (vgl.
A 12/16 S. 8). Auch die Flucht aus den Schlafräumen der Universität
wurde vom Beschwerdeführer – auch auf entsprechende Nachfrage
(vgl. A 12/16 S. 12) – lediglich rudimentär geschildert. Nach dem
Gesagten ist für den Zeitpunkt der Ausreise auch seitens des
Beschwerdeführers eine begründete Furcht, Opfer einer von den
iranischen Behörden ausgehenden asylrelevanten Verfolgung zu
werden, zu verneinen.
5.
Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor, das Bundesamt habe
ihre Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe zu Unrecht verneint.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und
zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführenden reichten bereits im vorinstanzlichen
Verfahren ein Dossier zu ihren exilpolitischen Aktivitäten ein. Das
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Bundesamt bestreitet dieses Engagement der Beschwerdeführenden
nicht, kommt aber zum Schluss, sie (die Beschwerdeführenden)
erreichten kein Profil, welches die ernsthafte Gefahr von Verfolgungs-
handlungen im Sinne Art. 54 AsylG beinhalte.
Vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden zusammen-
gefasst geltend, der Beschwerdeführer betreibe – unter Mitarbeit der
Beschwerdeführerin und seines (...) – eine eigene Website mit
regimekritischen Inhalt. Im Weiteren reichten sie im Internet publizierte
Artikel und diverse Dokumente über ihre Teilnahme an der
Generalversammlung der DVF sowie an verschiedenen Kundgebungen
ein. Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Beweismittel
umfassen Kopien der Mitgliederausweise der DVF für beide
Beschwerdeführenden für das Jahr 2007 sowie für die Beschwerde-
führerin für das Jahr 2008 sowie Unterlagen über weitere Teilnahmen
an exilpolitischen Aktivitäten, so etwa Sitzungen der DVF aber auch
Demonstrationen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein
Anlass, an der Darstellung der Beschwerdeführenden zu zweifeln.
5.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die
Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen
und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-
tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an
Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-
schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und
Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-
staltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informa-
tions- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Über-
wachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen
Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie
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die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu
unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
5.4 Im Fall der Beschwerdeführenden geht das Gericht nach einer
Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Berück-
sichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine
subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigen-
schaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Einschätzung liegt
die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form
seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des
Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann
den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der von ihnen in
der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht
beigemessen werden. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr in den Iran ist deshalb mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
5.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf ihre Mitglied-
schaft bei der DVF selber nicht geltend, dass ihnen innerhalb der Ver-
einigung eine besonders exponierte Stellung beziehungsweise eine
Führungsfunktion zukommt. Vor diesem Hintergrund lässt die im vor-
liegenden Verfahren durch die Beweismittel dokumentierte Beteiligung
der Beschwerdeführenden an exilpolitischen Aktivitäten – sei es als
Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen, als Verfasser von
im Internet beziehungsweise in der Monatszeitschrift des DVF
"Kanoun" publizierten Beiträgen oder als Betreiber einer eigenen
Website – von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen,
welches die Beschwerdeführenden daraus zu ziehen versuchen. Beide
Beschwerdeführenden weisen damit nicht das Profil auf, welches den
Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer
Identifizierung und Fichierung als ernst zu nehmende Regimegegner
erweckt haben dürfte.
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5.4.2 Im Sinne einer Klarstellung bleibt darauf hinzuweisen, dass
friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie
vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des – ebenso
evidenten wie unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute interpretiert
werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu er-
wirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere
(politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr
erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen
aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell
gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden
Person zu beurteilen.
5.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führenden müssten im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat be-
fürchten, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu er-
leiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige
Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen
Aktivitäten im Exil gegen sie ein Strafverfahren oder andere behörd-
liche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine
fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. In letzter
Konsequenz ist hierbei anzumerken, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden
Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Unter-
suchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und die Be-
schwerdeführenden sind auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mit-
wirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfang-
reichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in
ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass
die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerde-
führenden soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete
und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden
würden.
5.4.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass
Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus
ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs
in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten
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Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4, mit weiteren Hinweisen).
5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend keine Nach-
fluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden auch unter diesem Blickwinkel zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als
unbegründet. In Würdigung der gesamten Umstände ist im Einklang
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keinen Sachverhalt geltend gemacht haben, der sie zur Anerkennung
als Flüchtlinge im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen
würde. Die Ablehnung der Asylgesuche ist demnach zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
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Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das gesamte Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung aussetzen würden, besteht mithin nicht.
8.4.2 Die – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführenden
wohnten überwiegend in Teheran, wo sie gemäss ihren eigenen
Angaben über weitere Verwandtschaft verfügen. Es ist anzunehmen,
dass sie bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden
würden. Aufgrund ihrer guten Schulbildung sowie der zwischenzeitlich
erworbenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass sie sich in
ihrer Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren
könnten.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der langjährige
Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die damit
verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zulässt. Nachdem die Bestimmungen be-
treffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007
aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vor-
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liegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr
geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht
primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen.
Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fort -
geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich somit der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein-
reichen, dessen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenver-
fügung vom 25. April 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zwar reichten
die Beschwerdeführenden zusammen mit der Beschwerdeschrift eine
Bestätigung vom 12. März 2007 über ihre Fürsorgeabhängigkeit ein,
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doch sind beide Ehegatten gemäss den Akten seit dem 1. Oktober
2008 – die Beschwerdeführerin mit Unterbruch – erwerbstätig. Aus
diesem Grund kann nicht mehr von deren prozessualen Bedürftigkeit
ausgegangen werden. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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