B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2220/2015/mel
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
D-2220/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
(…) 2013 und gelangte mit dem Flugzeug am (…) 2013 in die Schweiz, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am (…) 2013 wurde sie summa-
risch befragt und am (…) 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie an, sie sei in einem Waisen-
haus der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgewachsen und habe
sich am (…) 2003 freiwillig den LTTE angeschlossen. Dort sei sie weiter in
allgemeinem Schulstoff unterrichtet worden, habe aber auch Unterricht
über Waffen und Bomben erhalten. Sie habe auch Waffen geputzt und ge-
holfen, Waffen und Explosionsmaterial aufzuladen. Zuletzt habe sie ver-
letzte Soldaten und Patienten betreut. Am (…) 2008 sei sie bei der Bom-
bardierung ihrer Notfallstation verletzt worden. Ihr Bein sei an drei verschie-
denen Stellen gebrochen gewesen und sei nun 6 cm kürzer. Aufgrund des-
sen sei sie zuerst von den LTTE und dann, nach deren Niederschlagung,
in verschiedenen Spitälern gepflegt worden. Von 2011 bis 2012 habe sie
zur Physiotherapie bei einem Pfarrer gelebt, wo sie Computertraining und
Englischunterricht erhalten hätten. Danach sei sie nach Colombo gegan-
gen. Sie sei von B._______, einem ehemaligen hohen Offizier der LTTE,
telefonisch bedrängt worden, sie solle LTTE-Mitglieder verraten. Ein ehe-
maliges LTTE-Mitglied namens C._______ habe nach ihr gefragt, weil sie
sie nach ihrer Festnahme bei der sri-lankischen Armee habe verraten wol-
len. Wenn man zwei, drei Leute verraten habe, sei man nämlich wieder
freigekommen. Daraufhin sei sie ausgereist. Am (…) 2014 habe sie in
D._______ an einer Demonstration teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am 9. März 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges vorläufig in der Schweiz auf.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführe-
rin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl-
gewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die
Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu rei-
chen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2015 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen vollumfänglich fest.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Gleichzeitig wies sie auf eine
Bemerkung der Hilfswerksvertreterin im Protokoll zur Befragung hin, wo-
nach es ihr schwer gefallen sei, über ihre traumatischen Erlebnisse zu
sprechen.
G.
Mit Replik vom 11. Mai 2015 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin
zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-2220/2015
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Zunächst
falle auf, dass sie an der Befragung angegeben habe, sie sei im Alter von
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Seite 5
(…) Jahren beziehungsweise ungefähr im Jahr 1992 ins Waisenhaus
E._______ in F._______ gebracht worden. An der Anhörung bringe sie je-
doch vor, sie sei sogar bereits seit ihrem (…) Altersjahr dort gewesen, dem-
nach ungefähr ab dem Jahr 1989. Einer öffentlich zugänglichen Quelle sei
wiederum zu entnehmen, dass das E._______-Waisenhaus erst im Jahr
1995 nach F._______ umgesiedelt worden sei. Es bestünden somit Zwei-
fel, dass sie tatsächlich in einem von den LTTE geführten Waisenhaus auf-
gewachsen sei. Sodann gebe sie an, sie sei von 2003 bis 2009 bei den
LTTE gewesen. Ihre Ausführungen betreffend ihre Aufgaben seien jedoch
äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Trotz wiederholtem Nachfra-
gen vermöge sie keinen lebhaften Eindruck dieser Zeit zu vermitteln. Sie
erkläre beispielsweise, sie habe eine drei- oder viermonatige Ausbildung
erhalten und sei die letzten drei Monate im medizinischen Bereich tätig ge-
wesen. In der restlichen Zeit habe sie ungefähr jeden dritten Tag Waffen
und Explosionsmaterial gesäubert und auf Fahrzeuge geladen. Es mangle
ihrer Schilderung dieser Arbeit, welche sie über mehrere Jahre hinweg aus-
geführt haben wolle, jedoch an Begründungstiefe und sie vermöge kein
substanziiertes Bild zu vermitteln. Zunächst gebe sie zu Protokoll, sie habe
gelernt, wie man mit Waffen und Bomben umgehe. Auf Nachfrage habe sie
jedoch erklärt, sie habe keine Übungen mit Waffen gehabt und lediglich
gelernt, dass man zum Beispiel den Inhalt einer Kiste voller Waffen nicht
anfassen dürfe. Danach gefragt, wie man mit Bomben umgehe, habe sie
sich nicht mehr genau erinnern können. Zum Ort, wo sie die Waffen habe
aufladen müssen, sage sie einerseits an verschiedenen Orten andererseits
aber nur in G._______. Bei der Befragung habe sie weiter gesagt, sie sei
während ihrer LTTE-Zeit in H._______ gewesen, während sie an der An-
hörung ausgeführt habe, sie sei an verschiedenen Orten gewesen und
schliesslich in I._______ verletzt worden. Die von ihr erwähnte Bestrafung,
wonach sie einen Tag lang eine Jacke mit Waffen und Munition habe tragen
müssen, vermöge sie auch auf Nachfrage nicht lebhaft zu beschreiben.
Nach dem Gesagten könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie von 2003
bis 2009 bei den LTTE gewesen sei. Weiter erkläre sie an der Befragung,
einer der Pfarrer habe mitbekommen, dass sie bei den LTTE gewesen sei,
weshalb er ihr keinen Unterschlupf mehr gewährt habe. Bei der Anhörung
habe sie jedoch geantwortet, man habe nur für die Dauer der Physiothera-
pie dort bleiben können. Diesen Widerspruch vermöge sie auf Nachfrage
nicht aufzulösen. Weiter erkläre sie an der Befragung, sie habe noch bei
den Pfarrern gelebt, als sie vom ehemaligen LTTE-Mitglied B._______ te-
lefonisch belästigt worden sei, während sie an der Anhörung angegeben
habe, dass sie nicht mehr dort geweilt habe. Bei der Anhörung habe sie
weiter angegeben, sie wisse nicht, ob das ehemalige LTTE-Mitglied
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Seite 6
C._______ je in Haft gewesen sei. Diese Aussage erstaune angesichts ih-
rer Schilderung an der Befragung, wonach diese auf dem Heimweg von
der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden sei. Auch auf Nach-
frage an der Anhörung erkläre sie, sich nicht mehr daran erinnern zu kön-
nen. Bei einem für die Verfolgungssituation wichtigen Sachverhaltselement
sollte sie aber mühelos Auskunft geben können. Sodann bringe sie bei der
Befragung vor, sie habe von J._______ erfahren, dass C._______ nach ihr
gefragt habe, während sie an der Anhörung behauptet habe, sie habe dies
von K._______ erfahren und auch C._______ habe versucht, sie anzuru-
fen. Schliesslich falle auf, dass sie an der Befragung den Nachnamen der
Frau, mit der sie immerhin ein Jahr in Colombo zusammengelebt habe,
nicht kenne. Und einmal angegeben habe, J._______ habe sie nach Co-
lombo geschickt und ein andermal, dies sei L._______ gewesen. Somit
bleibe auch unklar, wo sie das letzte Jahr vor ihrer Ausreise verbracht habe.
An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermöchten auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die medizinischen Unter-
lagen seien nicht geeignet, eine Verfolgungssituation zu belegen. Es gehe
aus diesen lediglich hervor, dass sie bei einer Detonation verletzt worden
sei, ohne dass jedoch die Umstände ersichtlich seien. Zudem falle auf,
dass das Datum der Verletzung unterschiedlich angegeben werde.
Somit bleibe zu prüfen, ob sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe. Auch wenn die sri-
lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche
nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, misstrauisch seien, reichten
die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu dieser Ethnie und ihr Aus-
landaufenthalt gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfol-
gungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Ihre Herkunft aus
dem Osten Sri Lankas, ihr Alter, ihr angeblich illegales Verlassen Sri Lan-
kas, die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, ihre Verletzungsspu-
ren, allenfalls ihr Vanni-Aufenthalt sowie ihre Teilnahme an einer Demonst-
ration in der Schweiz könnten zwar die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden zusätzlich erhöhen. Ihre Teilnahme an einer Demonstration sei
aber asylrechtlich unwesentlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie
eine spezielle Rolle eingenommen habe, und es hätten sehr viele Leute an
dem Anlass teilgenommen. Auch das eingereichte Foto, auf dem sie mit
einer LTTE-Fahne zu sehen sei, belege nichts anderes, seien doch im Hin-
tergrund viele LTTE-Fahnen zu sehen, sodass sie nicht aufgefallen sei.
Ihre Verletzung könnte für die Behörden zwar ein Hinweis sein, dass sie
sich im Kriegsgebiet aufgehalten habe. Es sei jedoch bekannt, dass insbe-
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sondere in der Schlussphase des Krieges auch viele Zivilisten verletzt wor-
den seien, sodass von ihren Verletzungen nicht automatisch auf eine
LTTE-Mitgliedschaft geschlossen werde, zumal sie dessen bisher trotz ih-
rer Verletzung nie ernsthaft verdächtigt worden sei. Trotz dieser zusätzli-
chen Faktoren gebe es somit keinen hinreichend begründeten Anlass zur
Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen
sogenannten Backgroundcheck (Befragung, Überprüfung von Ausland-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen.
Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass angesichts der Tatsache,
dass ihr ihre LTTE-Unterstützung nicht geglaubt werden könne, auch Zwei-
fel an der Dauer und den Umständen ihres Vanni-Aufenthaltes bestünden.
4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, das Schreiben einer
Chefbeamtin im Waisenhaus E._______ belege, dass sie dort gelebt habe.
Aus Angst und Unsicherheit habe sie sich bezüglich des Eintrittsjahrs ver-
unsichern lassen. Die Chefbeamtin sei deshalb diesbezüglich direkt zu be-
fragen. Weiter würden Fotografien von ihr mit LTTE-Zivilbekleidung an ei-
ner Hochzeit eines LTTE-Paares belegen, dass sie LTTE-Mitglied gewesen
sei. Auf den Fotos sehe man Frauenkader mit LTTE-Zivilbekleidung. Mit
diesen Beweismitteln seien alle Zweifel des SEM widerlegt. Ihr exilpoliti-
sches Engagement habe sie bereits mit Fotografien belegt. Weiter reiche
sie nun ein Bestätigung ein, wonach sie Mitglied [der exilpolitischen Orga-
nisation] M._______ sei. Damit sei belegt, dass es sich nicht um ein unbe-
deutendes exilpolitisches Engagement handle. Sie werde als politische
Kontrahentin und wegen des Tragens von Plakaten und Fahnen als LTTE-
Anhängerin wahrgenommen. Ihre Fotografien seien auch auf tamilischen
Webportalen veröffentlicht worden. Im Weiteren werden in der Beschwerde
allgemeine Ausführungen zu Misshandlungen von tamilischen Frauen
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, zur Situation exilpolitisch tätiger
Tamilen in der Schweiz, zur Gefährdung abgewiesener Asylsuchender und
Personen mit Verbindungen zu den LTTE sowie zu weiteren Risikofaktoren
gemacht.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin Fotografien
von sich in LTTE-Kleidung sowie mit einer LTTE-Fahne an einer Demonst-
ration, eine Bestätigung der M._______ vom 26. März 2015, wonach sie
seit November 2014 ein aktives Mitglied sei, eine Bestätigung des
E._______-Heimes vom 20. März 2015 und einen allgemeinen Bericht zu
den Akten.
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Seite 8
4.3 Dem hielt das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, da der Be-
schwerdeführerin ihre Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, sei auch
an der Echtheit der eingereichten Beweismittel zu zweifeln. Ausserdem sei
allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Sri Lanka ohne Weiteres
unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äus-
serst gering sei. Aus den eingereichten Fotografien, welche die Beschwer-
deführerin in "LTTE-Zivilbekleidung" an einer LTTE-Hochzeit zeigten, sei
sodann weder ersichtlich, wann und wo noch unter welchen Umständen
diese aufgenommen worden seien. Insofern vermöchten sie die behaup-
tete LTTE-Zugehörigkeit in keiner Weise zu belegen. Beim Schreiben des
E._______-Heimes handle es sich um ein typisches Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert. Das Gleiche gelte für die Bestätigung der M._______,
wonach sie seit November 2014 ein aktives Mitglied sei. Zudem falle dies-
bezüglich auf, dass sie an der Anhörung vom 19. Februar 2015 die Frage
noch verneint habe, ob sie Mitglied einer tamilischen Vereinigung in der
Schweiz sei. Das Foto von der exilpolitischen Veranstaltung ähnle dem be-
reits eingereichten Foto, welches bereits gewürdigt worden sei.
4.4 In ihrer Replik verlangte die Beschwerdeführerin, der Chef der
M._______, welcher sich unter Berufung auf den Ehrenkodex gegen den
Vorwurf des Gefälligkeitsschreibens wehre, sei als Zeuge zur Sache zu be-
fragen. Auch das Schreiben des E._______-Heimes hätte von Amtes we-
gen in Sri Lanka überprüft werden können. Auf den Fotografien sei sie klar
erkennbar. Das Hochzeitsfoto sei am (…) 2008 in N._______ an der Hoch-
zeit von O._______ aufgenommen worden. Es sei nicht erkennbar, welche
Bemühungen das SEM unternommen habe, um die Dokumente als Fäl-
schungen zu verwerfen. Zudem sei das SEM an der Befragung nicht auf
ihre Narben und Verletzungen eingegangen und es sei kein medizinisches
Gutachten angefordert worden. Der Hergang der Verletzungen und die Art
wären jedoch von zentraler Bedeutung gewesen für die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes. Aus den Bemerkungen der Hilfsorgani-
sation an der Befragung gehe zudem hervor, dass sie oft geweint habe.
Auf ihre psychische Belastungssituation sei an der Befragung jedoch in
keiner Weise eingegangen worden. Es handle sich bei ihr um ein ehemali-
ges LTTE-Mitglied, das diverse Kriegsverletzungen mit sich trage und trau-
matisiert sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Bestäti-
gungsschreiben von drei ehemaligen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz ein,
die sie in Sri Lanka in Vanni gekannt hätten und auch zu einer Aussage
bereit seien.
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Seite 9
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E.
2.3 S. 826 f.).
5.2 Zunächst ist auf die im Grossen und Ganzen übereinstimmende Er-
zählweise der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Sie war in der Lage, ihre
Aussagen in einem Zeitabstand von mehr als zwei Jahren grossmehrheit-
lich übereinstimmend zu wiederholen. Das SEM geht in seiner Verfügung
auf diese Zusammenhänge gar nicht ein und konzentriert sich vor allem
auf nebensächliche Widersprüche, die sich zum Teil auch auflösen lassen.
Dies gesagt, ist auf die einzelnen Punkte der SEM-Verfügung einzugehen.
5.3 Das SEM weist zunächst auf den Widerspruch im Zusammenhang mit
dem Eintrittsalter in das Waisenheim der LTTE hin. Die Angaben der Be-
schwerdeführerin, die einmal gesagt habe, sie sei mit (…), und ein ander-
mal, mit (…) Jahren dorthin gebracht worden, als Widerspruch auszulegen,
ist absurd. Sie wird sich das Eintrittsalter nicht gemerkt haben und an die-
ses junge Kindesalter hat man ja nun wahrlich kein Erinnerungsvermögen.
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Seite 10
Sie macht ja denn auch nur sehr vage Angaben zu ihrem Eintritt: "Ich weiss
nicht, wer mich dorthin gebracht hatte. Ich bin dort seitdem ich klein war
aufgewachsen." (vgl. A26 F16). Zum Ort des Waisenheims sagte sie zwar
an der Befragung, sie sei nach F._______ gebracht worden, gab aber wei-
ter an, sie seien aufgrund des Krieges an verschiedenen Orten gewesen
(vgl. A11 S. 4). Da kann es durchaus sein, dass sie sich auch bezüglich
des Eintrittsortes nicht genau erinnern kann, sodass die Recherchen des
SEM, wonach das E._______-Waisenheim erst im Jahr 1995 – damals war
die Beschwerdeführerin erst (…) Jahre alt – nach F._______ gezogen sei,
nicht ausschlaggebend scheinen. Wenn dem SEM zwar Recht zu geben
ist, dass es sich beim eingereichten Bestätigungsschreiben der Chefbeam-
tin des Heimes um ein Schreiben handelt, dessen Beweiskraft nicht beson-
ders gewichtig ist, ist es doch ein weiterer Hinweis darauf, dass die Be-
schwerdeführerin tatsächlich in diesem Heim aufgewachsen ist. Schliess-
lich gilt es darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt in diesem Heim nicht
zu den Kernvorbringen des vorliegenden Asylgesuches gehört.
5.4 Aus den Erzählungen der Beschwerdeführerin geht weiter insgesamt
klar hervor, dass sie sich nach ihrer Zeit im Waisenheim den LTTE an-
schloss. Dort wurde sie neben allgemeinen Schulfächern im Umgang mit
Waffen und Explosionsmaterial unterrichtet. Präzisierend gab sie an, es
habe sich dabei nicht um eigentliche Übungen mit Waffen gehandelt, son-
dern sie hätten gelernt, was beim Aufladen und Putzen von Waffen und
Explosionsmaterial zu beachten sei. Hier kann kein Widerspruch erkannt
werden und es macht durchaus Sinn, dass die jungen und unerfahrenen
Menschen informiert wurden, was sie beim gefährlichen Umgang mit Waf-
fen und Explosionsmaterial beachten müssen. Die Beschwerdeführerin
machte hierzu auch nachvollziehbare Angaben und sagte dabei beispiel-
haft, dass man den Inhalt der Kiste nicht anfassen dürfte (vgl. A26 F45 ff.).
Neben der Schulzeit wurde die Beschwerdeführerin dann eingesetzt, um
die Waffen und das Explosionsmaterial zu verladen. Da es sich hierbei um
eine monotone Aufgabe handelte, die sie über Jahre hinweg ausführte,
muss eine sonderlich lebhafte Erzählweise auch nicht erwartet werden. Die
Beschwerdeführerin sagte denn auch aus, ihr habe die Zeit, als sie lernen
durfte, besser gefallen (vgl. A26 F69). Das Verladen und Putzen empfand
sie offenbar als notwendiges Übel, das sie mechanisch verrichtete. Davon
geprägt ist ihre Erzählweise. Als unsubstanziiert kann diese jedoch nicht
bezeichnet werden (vgl. A26 F50 ff. und 67 ff.), gab sie doch beispielsweise
an: "Wenn man sauber macht, musste man schauen, ob da irgendwelche
Kugeln in dieser Waffe waren. (…) Dann musste man noch schauen, ob
die Waffe kaputt gegangen war, ob es einen Wackelkontakt gibt.", was
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Seite 11
doch von einer gewissen Kenntnis beim Umgang mit einer Waffe beim Put-
zen zeugt. Oder auch gab sie an, dass sie bestraft worden seien, wenn
eine Waffe verrostet gewesen sei, indem sie einen Tag den "Holzer", das
sei eine Jacke mit Waffen und Munition, hätten tragen müssen (vgl. A26
F72 ff.). Das SEM hält der Beschwerdeführerin hier vor, sie habe trotz
Nachfrage nicht ausgeführt, wie das für sie gewesen sei. Hierzu gilt es fest-
zuhalten, dass das SEM nur einmal nachfragte und sich aus der Antwort
der Beschwerdeführerin, sie hätten ja vorweg gesagt, dass sie solche Feh-
ler nicht machen dürften und sie die Bestrafung ja bekommen hätten, weil
sie Fehler gemacht hätten, durchaus eine nachvollziehbar devote Haltung
eines jungen Mädchens erkennen lässt, dass nach einem Fehler Reue
zeigt (vgl. A26 F76). Ihre Antwort zum Ort, wo sie die Waffen habe aufladen
müssen, ist korrigierend zu verstehen. Der Beginn ihrer Antwort dürfte sich
noch auf die vorherige Frage bezogen haben, an welchen Orten sie wäh-
rend der Zeit bei den LTTE gewesen sei. Sogleich korrigierte sich aber auf
G._______. Auch ihre Aussagen an der Anhörung zu den Stationierung-
sorten ist präzisierend zu verstehen, nachdem sie bei der Befragung wort-
wörtlich angegeben hatte: "Am 6. Dezember 2003 schloss ich mich der
LTTE an. Ich war dann bei der LTTE in H._______ bis ich am 15. Oktober
2008 verletzt wurde." Dass die Bombardierung in H._______ stattgefunden
habe, sagt sie damit nicht direkt. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass
sie die ganzen fünf Jahre bei den LTTE am gleichen Ort war. Schliesslich
gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführerin zu all diesen Widersprü-
chen im Zusammenhang mit ihrer Zeit bei den LTTE im vorinstanzlichen
Verfahren nicht das rechtliche Gehör gewährt worden war. Nach dem Ge-
sagten geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsäch-
lich von 2003 bis 2009 bei den LTTE gewesen ist. Bestätigt wird diese An-
nahme zudem durch die eingereichten Fotografien, auf denen die Be-
schwerdeführerin in LTTE-Zivilbekleidung an einer Hochzeit eines LTTE-
Paares zu sehen sei, welche, wenn sie eine LTTE-Zugehörigkeit auch nicht
zu belegen vermögen, doch ein weiteres starkes Indiz für eine solche sind.
Wann, wo und unter welchen Umständen diese aufgenommen worden
sind, ist dabei nicht relevant, wird von der Beschwerdeführerin jedoch in
der Replik dahingehend aufgeklärt, dass es am (…) 2008 in N._______ an
der Hochzeit von O._______ gewesen sei. Ein weiteres Indiz für eine
LTTE-Mitgliedschaft stellen schliesslich die eingereichten Bestätigungs-
schreiben von drei ehemaligen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz dar, die
die Beschwerdeführerin in Sri Lanka in Vanni gekannt hätten, wenn auch
hier deren Beweiskraft wiederum reduziert ist.
D-2220/2015
Seite 12
5.5 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Be-
drängung durch einen ehemaligen hohen Offizier der LTTE, weitere LTTE-
Mitglieder zu verraten, und der Vermutung, ein ehemaliges LTTE-Mitglied
namens C._______ habe sie verraten wollen, beschränken sich in weiten
Teilen auf Mutmassungen der Beschwerdeführerin. Daher ist es nachvoll-
ziehbar, dass sie nicht genau weiss, ob B._______ sie noch während ihrem
Aufenthalt beim Pfarrer oder erst später auf ihrem Mobiltelefon angerufen
hat, zumal dieses ja nicht ortsgebunden ist. Insgesamt geht aus ihren Aus-
sagen hervor, dass sie sich bedrängt fühlte und somit ist ihre subjektive
Angst, ihr LTTE-Engagement könnte ans Tageslicht kommen, verständlich.
Der Pfarrer kann seine Schutzbereitschaft sowohl wegen ihres LTTE-En-
gagements als auch wegen dem Ende der Physiotherapie beendet haben.
Hier ist kein frappanter Widerspruch zu sehen, zumal die Beschwerdefüh-
rerin diesen auf Nachfrage auch nicht als solches begriff und lediglich prä-
zisierend zu den Angaben an der Befragung sagte, es hätten sich Leute
unter ihnen befunden, welche Informationen an das CID (Criminal Investi-
gation Departement) weiteregegeben hätten (vgl. A26 F176 f.). Bezüglich
der Haft von C._______ gab die Beschwerdeführerin an der Befragung le-
diglich an, diese sei auf dem Heimweg von der sri-lankischen Armee (SLA)
festgenommen worden und man habe von ihr verlangt, dass sie fünf Mit-
glieder verrate (vgl. A11 S. 8), was im Übrigen eine nachvollziehbare Dar-
stellung des Verratsprozederes unter ehemaligen LTTE-Mitgliedern dar-
stellt (vgl. auch A26 F137). Dabei kann es sich auch lediglich um eine kurze
Festhaltemassnahme gehandelt haben, um C._______ zum Verrat zu
drängen, was nicht im Widerspruch zur späteren Aussage der Beschwer-
deführerin an der Anhörung stünde, sie wisse nicht ob C._______ je in Haft
war. Ausserdem war das für sie nicht unbedingt ein für die Verfolgungssi-
tuation wichtiges Sachverhaltselement, da für sie vielmehr zentral war,
dass C._______ sie verraten wollte und nicht ob sie schon in Haft oder nur
verhört worden war. Bei den Widersprüchen bezüglich der Person, welche
ihr mitgeteilt habe, dass C._______ sie verraten wolle, des Nachnamens
der Frau, mit der sie in Colombo zusammengelebt hat, und der Person,
welche sie nach Colombo geschickt hat, handelt es sich um marginale Un-
stimmigkeiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganz-
heitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen.
5.6 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, trotz gewisser Unstimmigkeiten im Sachvortrag, höher ist. Bei einer
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Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die
Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechenden Ele-
mente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Der Beschwerdeführerin
ist es demnach gelungen, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorge-
tragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.
6.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen ver-
mag.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführe-
rin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 f., 2010/57 E. 2 S. 827 f., 2008/12 E. 5 S. 154 f.).
6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die ver-
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dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Op-
fer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkeh-
rer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
6.4 Die Beschwerdeführerin ist in einem Waisenhaus der LTTE aufgewach-
sen. Im Jahr 2003 ist sie diesen selbst beigetreten und hat ihnen bis zu
ihrer Verletzung im Jahr 2008 gedient. Danach wurde sie bis zu deren Un-
tergang im Jahr 2009 in deren Spitälern gepflegt. Das Engagement der
Beschwerdeführerin dürfte den Behörden zwar bei ihrer Ausreise nicht be-
kannt gewesen sein. Auch hatte sie bis anhin in ihrem Herkunftsstaat auf-
grund ihres LTTE-Engagements keine ernsthaften Nachteile erlitten, die ihr
gezielt aus einem Motiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt worden
sind. Sie hatte jedoch im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine subjektiv begründete
Furcht, dass sich dies bald ändern könnte, weil sie den Verrat durch
C._______ befürchtete, und ist deshalb ausgereist, womit auch eine sach-
liche und zeitliche Kausalität gegeben ist. Ob diese Furcht damals schon
objektiv begründet war, scheint zwar eher fragwürdig, zumal die Beschwer-
deführerin zuvor während der vier Jahre seit dem Bürgerkriegsende nicht
behelligt worden war. Die Frage kann aber vorliegend letztendlich offen
bleiben, da die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung hat. Denn aufgrund ihrer LTTE-Zugehörigkeit, ihrer Herkunft aus
dem Osten Sri Lankas, ihres Alters, ihres illegalen Verlassens Sri Lankas,
ihrer Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, ihrer Verletzungsspu-
ren, ihres Vanni-Aufenthalts sowie ihres exilpolitischen Engagements in der
Schweiz – auch wenn es sich dabei um ein sehr niederschwelliges Enga-
gement handelt, geht daraus doch hervor, dass sie noch heute für die LTTE
Sympathien bekundet –, ist die Beschwerdeführerin verschiedenen Risiko-
gruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt sind und es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden.
6.5 Die geltend gemachte Gefährdungslage ist weiterhin aktuell. Die Lage
in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschen-
rechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso ist keinesfalls von einem ab-
nehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit
vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen auszugehen. Viel-
mehr setzt der sri-lankische Staat alles daran, ein Wiedererstarken der
LTTE zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1470/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.4.4). Im Januar 2015 hat sich zwar
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Maithripala Sirisena überraschend bei den Präsidentschaftswahlen gegen
Mahinda Rajapaksa durchgesetzt, welcher das Land neun Jahre mit harter
Hand regiert hatte. Dies hat Optimismus ins Land gebracht und die Bevöl-
kerung, auch die tamilische, auf Frieden und Reformen hoffen lssen (vgl.
etwa The Guardian, 'The fear has gone' – Sri Lankans hope for peace and
reform under new president, 19. Februar 2015). Die Auswirkungen des Re-
gierungswechsels vom Januar 2015 auf die Situation der Tamilen und Ta-
milinnen in Sri Lanka kann heute jedoch noch nicht abschliessend beurteilt
werden beziehungsweise die Situation hat sich heute noch nicht wesentlich
verändert. Die politischen, ethnischen und religiösen Wunden teilen das
Land weiterhin, die Agenda unerfüllter Reformen ist lang und Rajapaksa
hat bereits wieder seine Kandidatur für die Parlamentswahlen im August
2015 angekündigt (vgl. International Crisis Group [ICG], Rajapaksa returns
to test Sri Lanka's democracy, 7. Juli 2015).
6.6 Aufgrund der flächendeckenden und gezielten Verfolgung von Perso-
nen mit Verbindung zu den LTTE durch die Behörden besteht in Sri Lanka
in der Regel auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
6.7 Insgesamt erfüllt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Vo-
raussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG.
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49 AsylG).
7.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom
3. März 2015 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
rerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Nach dem
Gesagten ist auf die übrigen Beschwerdeanträge (Zeugenbefragung, me-
dizinisches Gutachten) nicht weiter einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
8.2 Der Beschwerdeführerin wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37
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VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie wurde jedoch lediglich durch eine Privatperson und
nicht professionell vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr keine
Kosten entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das SEM angewiesen, die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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