B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2220/2017
lan
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
D-2220/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. Mai 2015
in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 29. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 2. März
2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er aus Somalia stamme und dem Minderheitenclan der
B._______ angehöre. Sein Bruder habe jemanden getötet, weshalb sich
die Familie des Opfers an ihm (Beschwerdeführer) rächen wolle.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 (Eröffnung am 15. März 2017) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 13. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit geboten, die in der Beschwerdeschrift angesprochenen medizinischen
Leiden mittels eines Arztberichts zu substanziieren.
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F.
Am 8. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
sowie vier Arztberichte ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und die rubri-
zierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni
2017 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er so-
malischer Staatsangehöriger sei und den B._______ angehöre. Er sei in
C._______ geboren, wo er einige Zeit zusammen mit seiner Tante gelebt
habe, während die restlichen Familienmitglieder wegen des Krieges nach
D._______ geflohen seien. Noch als kleines Kind habe ihn seine Tante
ebenfalls nach D._______ gebracht, wo er zusammen mit seinen Ge-
schwistern aufgewachsen sei. Als B._______ sei er regelmässig schlecht
behandelt und diskriminiert worden.
Sein Bruder E._______ (nachfolgend: Bruder) habe in D._______ Kat ver-
kauft, sei aber, da er einem wehrlosen Minderheitenclan (B._______) an-
gehöre, von einem Kat-Süchtigen erpresst worden. Eines Tages habe sich
der Bruder gewehrt und dabei den anderen tödlich mit einem Messer ver-
letzt. Daraufhin sei er sowohl von der Polizei als auch von Angehörigen des
Opfers geschlagen worden. In der Folge sei er im Gefängnis verstorben.
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Er (Beschwerdeführer) sei von den Familienangehörigen des Opfers be-
droht worden, an ihm Rache zu üben, und sie hätten mehrfach versucht,
ihn zu töten.
Anfang September 2013 sei er nach Äthiopien geflohen und von dort weiter
nach Europa gereist.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinem Clan und seinen persönlichen Erlebnis-
sen als B._______ trotz mehrmaliger Nachfrage oberflächlich und sche-
menhaft ausgefallen seien. Seine Antworten hätten sich oft wiederholt und
hauptsächlich auf allgemein bekanntes Wissen über die B._______ be-
schränkt. Er sei nicht im Stande gewesen zu erklären, weshalb die
B._______ als minderwertig angesehen würden und in welchen Gebieten
Somalias sie sich aufhalten würden. Es seien deutlich mehr individuelle
und subjektiv geprägte Schilderungen und Empfindungsbeschreibungen
zu erwarten gewesen, weshalb Zweifel an der behaupteten Clanzugehö-
rigkeit aufkämen.
Anlässlich der BzP habe er erklärt, er gehöre der Clanfamilie B._______
an. Danach komme F._______, G._______ und dann H._______. In der
Anhörung habe er ausgesagt, er sei B._______-Clanangehöriger. Danach
komme F._______, G._______ und danach sei er I._______. Auf diese un-
terschiedlichen Darstellungen angesprochen habe er ausgesagt, dass er
früher so viel angegeben und so viel gekannt habe. Auf die Frage, ob nach
G._______ nun I._______ oder H._______ komme, habe er gesagt,
G._______, dann H._______ und dann I._______. Auf die Aufforderung zu
erklären, wieso er das durcheinander gebracht habe, habe er erwähnt,
dass er früher und jetzt nicht dieselbe Person gewesen sei. Früher sei er
gestresst gewesen und habe Probleme gehabt, und es könne sein, dass
er damals einen Fehler gemacht habe. Den Widerspruch in der Nennung
der Clanzugehörigkeit habe er damit nicht aufzulösen vermocht, wodurch
die Zweifel an der behaupteten Clanzugehörigkeit erhärtet würden.
Dem Beschwerdeführer sei es damit nicht gelungen, seine Zugehörigkeit
zu den B._______ glaubhaft zu machen, weshalb die geltend gemachten
Diskriminierungen nicht weiter zu prüfen seien.
Die Verfolgung durch die Familie des Jungen, welchen sein Bruder getötet
habe, sei ebenfalls unglaubhaft. Auch hier seien die Vorbringen oberfläch-
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lich und schemenhaft und es sei ihm trotz Nachfrage nicht möglich gewe-
sen, die Probleme mit der Opferfamilie detailreich zu beschreiben. Auch
als er auf konkrete Ereignisse angesprochen worden sei, habe er diese
nicht erlebnisnah wiedergeben können. Seine Ausführungen würden kon-
struiert wirken und es entstehe nicht der Eindruck, als habe er das Geschil-
derte tatsächlich erlebt. Aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit müsse auch
die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht geprüft werden.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführer sei entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nie auf-
gefordert worden, allgemein über seinen Clan zu berichten. Ferner habe er
mehrere persönliche Erlebnisse geschildert, bei denen er diskriminiert wor-
den sei. Er habe etwa dargelegt, dass ihm ein Kunde (…) die Bezahlung
verweigert und ihn getreten habe. Als er für einen anderen Kunden (…),
hatte ihm dieser das Geld nicht überreicht, sondern ihm ins Gesicht gewor-
fen. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, wie er sich dabei ge-
fühlt habe. Ferner habe er erwähnt, dass Angehörige der B._______ will-
kürlich angegriffen und beleidigt würden. Er könne nicht angeben, weshalb
B._______ als minderwertig betrachtet würden, da er eine andere Selbst-
wahrnehmung habe und sich nicht als minderwertig empfinde. Seine Ant-
wort sei daher ein Indiz für die Zugehörigkeit zu diesem Clan, da ein Mit-
glied eines dominierenden Clans sofort hätte angeben können, weshalb
die B._______ minderwertig seien. Ferner habe der Beschwerdeführer er-
klärt, in seiner Familie sei aufgrund des frühen Todes des Vaters nicht über
die Clanzugehörigkeit gesprochen worden, weshalb er sich nicht vertieft
mit seiner Familiengeschichte habe befassen können.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer be-
züglich der Clanzugehörigkeit nicht widersprochen. Er habe in der Anhö-
rung angegeben, zuerst komme G._______, dann H._______ und dann
I._______. Da er umgehend auf die richtige Reihenfolge hingewiesen
habe, liege kein Widerspruch vor.
Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Schilderung zur Verfolgung
durch die Familie des getöteten Jungen oberflächlich ausgefallen sei, treffe
nicht zu. Der Beschwerdeführer habe mehrmals den Vorfall beschrieben,
als er auf dem Nachhauseweg angegriffen und zu einer bestimmten Stelle
geführt worden sei, wo er misshandelt worden sei. Als er das erste Mal
davon habe erzählen wollen, sei er darauf hingewiesen worden, er könne
später noch dazu Stellung nehmen. Später habe er dann erwähnt, wie er
heftig verprügelt und bedroht worden sei; einer der Angreifer habe Plastik
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angezündet und ihm damit das rechte Schienbein verbrannt. Er habe auf
seine deutlich sichtbare Narbe verwiesen. Die Männer hätten ihm gesagt,
er werde diese Nacht sterben und er solle sein „Ashahado“ rezitieren. Einer
habe ihm die Arme nach hinten gezogen. Er habe jedoch entkommen kön-
nen, wobei ihm einer eine Axt nachgeworfen habe, welche ihn an der rech-
ten Ferse getroffen habe. Nach diesem Angriff hätten ihm Personen in der
Nähe seiner Hütte aufgelauert, weshalb er nicht nach Hause habe gehen
können. Falls diese Schilderung der Vorinstanz zu wenig substanziiert ge-
wesen sei, hätte sie nachfragen müssen und der Beschwerdeführer hätte
ergänzen können, dass er nach den vielen Schlägen und der Verbrennung
am Boden gelegen und sich nicht mehr geregt habe, woraufhin die Täter
innegehalten und sich vier von ihnen entfernt hätten, um Essen zu holen.
Die zwei verbleibenden Männer seien müde und unaufmerksam gewesen,
weshalb er habe entkommen können.
Der Beschwerdeführer habe auch erwähnt, dass er zu einem früheren Zeit-
punkt bei der Hütte der Familie angegriffen worden sei. Auch hier habe die
Vorinstanz nicht nachgefragt, obwohl der Beschwerdeführer offenkundig
mit seiner Schilderung noch nicht fertig gewesen sei. Bei diesem Vorfall sei
die Hütte mit Steinen beworfen worden, während sich der Beschwerdefüh-
rer, seine Geschwister und seine Mutter in der Hütte befunden hätten. Die
Angreifer hätten sie aufgefordert, die Hütte zu verlassen, was sie aber nicht
getan hätten, woraufhin sie die Hütte angezündet hätten. Der Beschwer-
deführer habe dies bemerkt, da er den Rauch gerochen habe. Zuerst hät-
ten die beiden jüngeren Geschwister die Hütte verlassen, und eine Nach-
barin habe sie gegenüber den Angreifern in Schutz genommen. Daraufhin
seien der Beschwerdeführer und seine Mutter aus der Hütte geflüchtet. Er
selbst sei davongerannt, wisse aber nicht, wohin sich seine Mutter bege-
ben habe.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch geschildert, wie er von der
Tötung des Jungen und der Festnahme des Bruders erfahren habe.
Das SEM habe dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftma-
chung zu wenig Rechnung getragen. Die positiven Elemente, welche für
die Glaubhaftigkeit sprächen, würden überwiegen.
Aufgrund der glaubhaften Vorfluchtgründe bestehe eine begründete Furcht
vor weiteren Verfolgungshandlungen. Die Verfolgung gehe zwar von priva-
ten Akteuren aus, der somalische Staat sei aber offenkundig nicht schutz-
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fähig und auch nicht schutzwillig, da der Beschwerdeführer einer Minder-
heit angehöre, welche nicht aus Somaliland stamme. Das Ausbleiben adä-
quaten Schutzes beruhe auf der Clanzugehörigkeit und somit auf einem
asylrelevanten Motiv. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und ihm
sei Asyl zu gewähren.
4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass der Beschwerdefüh-
rer entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift mehrfach aufgefor-
dert worden sei, allgemein über seinen Clan zu berichten. Er sei gefragt
worden, weshalb die Mitglieder des B._______-Clans als minderwertig er-
achtet sowie verachtet und ausgegrenzt würden. Auch habe er erklären
sollen, wo sich B._______ sonst noch in Somalia aufhalten würden.
Das Argument, er habe sich nicht widersprüchlich zum Clan geäussert,
stimme nicht, zumal er die Korrektur seiner Aussage nicht spontan, son-
dern erst, nachdem er auf die Ungereimtheit angesprochen worden sei,
angebracht habe. Hinsichtlich des Angriffs auf die Hütte sei aus dem Pro-
tokoll nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführun-
gen offensichtlich noch nicht fertig gewesen sei. Es gebe keinen Hinweis,
dass er unterbrochen worden sei. Vielmehr sei er sogar aufgefordert wor-
den, genauer darüber zu berichten. Die den Angriff ergänzenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift würden nicht dem Protokoll entstammen.
Das Argument, das SEM habe nicht genügend nachgefragt, verkenne,
dass die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers finde, welcher im Übrigen die Substanziierungslast
trage.
4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, er habe die allgemeinen
Fragen zu seinem Clan nach seinem Wissensstand beantwortet und es sei
bereits in der Beschwerde dargelegt worden, weshalb er über kein vertief-
tes diesbezügliches Wissen verfüge.
Hinsichtlich der Berichtigung der Angabe zur Clanzugehörigkeit liege keine
Widersprüchlichkeit, sondern eine Präzisierung vor, da er die Reihenfolge
auf Nachfrage sofort richtig dargestellt habe. Es gehe nicht an, dass ihm
das SEM in der Anhörung das rechtliche Gehör zu einer angeblichen Un-
gereimtheit gewähre, die Antwort dann aber nicht berücksichtige. Es könne
nicht gefordert werden, dass er unterschiedliche Angaben zu den Ausfüh-
rungen in der BzP spontan bemerke und berichtige, wenn Letztere bereits
zwei Jahre zurück liege.
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Hinsichtlich des Angriffs auf die Hütte sei er zwar angehalten worden, de-
taillierter zu berichten. Es sei aber klar, dass er noch mehr zu berichten
gehabt habe und mit den offenen Fragen offensichtlich überfordert gewe-
sen sei. Auf präzise Fragen habe er stets exakt geantwortet.
Das SEM würdige wiederum nur die belastenden Elemente und gehe ins-
besondere nicht auf die substanziiert geschilderten Angriffe ein.
5.
5.1 Das SEM hat die Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung seitens der Fa-
milie des getöteten Jungen zu Recht für unglaubhaft befunden.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanztiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung, auf seine persönliche
Gefährdung angesprochen, pauschal geltend, es sei mehrere Male ver-
sucht worden, ihn respektive seine Familie zu beseitigen (vgl. act. A10
F102 S. 10, F149 und F 154). Auch auf Nachfrage wurde die Beschreibung
der Verfolgungshandlung nicht wesentlich substanziierter. So beschrieb er
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zwei konkrete Vorkommnisse. Einmal sei er des Nachts aufgegriffen, ver-
prügelt und mit brennendem Plastik verbrannt worden und man habe eine
Axt nach ihm geworfen (vgl. ebd. F60 und F146), ein anderes Mal habe
man versucht, seine Hütte anzuzünden (vgl. ebd. F154 und F156). Zwar
weist die erste Beschreibung auch Realkennzeichen auf, indem etwa er-
wähnt wurde, er sei aufgefordert worden, sein „Ashahado“ zu zitieren (vgl.
ebd. F146). Weitere Realkennzeichen, welche darauf schliessen lassen
würden, er habe das Geschilderte auch tatsächlich erlebt, fehlen jedoch,
obwohl ihm – etwa mittels der Nachfrage in F147 – hinreichend Möglichkeit
dazu geboten worden ist, seine Ausführungen zu substanziieren. Die er-
gänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser
Feststellung nichts zu ändern, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso er
diese nicht bereits in der Anhörung einbrachte. Auch die Schilderung des
Angriffs auf die Hütte bleibt insgesamt blass (vgl. insbesondere die Antwort
auf die explizite Frage, den Angriff so detailliert wie möglich zu schildern;
ebd. F156). Hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen in der Beschwer-
deschrift kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Ebenfalls als
unsubstanziiert ist die Schilderung zu erachten, wie er von der Tat des Bru-
ders erfahren habe (vgl. ebd. F150 und F151), zumal seine Ausführungen
nicht über pauschale Vorbringen hinausgehen.
In Würdigung dieser Elemente sind die Schilderungen hinsichtlich der Ver-
folgungshandlungen seitens der Familie des Getöteten nicht glaubhaft.
5.3 Die allgemeinen Schikanen, welche der Beschwerdeführer gemäss
seinen Aussagen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu gewärtigen hatte,
sind zu wenig intensiv, als dass sie die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den vermöchten.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 12
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass der Beschwerdeführer aus der Republik Somaliland stamme, wel-
che von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt sei. Somaliland
besitze heute eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt
mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler
Polizei. Somaliland bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach
westlichem Muster zu etablieren. Es bestünden Strukturen, die mit denje-
nigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilge-
sellschaft bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Gesche-
hen ein. Diese Gruppen würden teilweise von internationalen Hilfsorgani-
sationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche
Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Fer-
ner messe die Regierung Somalilands der Sicherheit eine hohe Priorität
zu.
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Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen des Landes sei
seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die ins Leben gerufe-
nen internationalen Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirt-
schaftlichen Situation geführt. Seit 1991 seien viele Flüchtlinge selbständig
oder mit Unterstützung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) nach Somaliland zurückgekehrt.
Wie bereits im Asylpunkt ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdefüh-
rer unglaubhaft Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit und seiner Familie
gemacht. Dadurch sei es dem SEM nicht möglich, allfällige individuelle
Wegweisungsvollzugshindernisse abschliessend zu beurteilen. Eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge aber den Wegweisungsvollzug
nicht zu verhindern, wenn der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung
verunmögliche. Die Vollzugshindernisse seien zwar grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenze aber an
der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher auch die Substan-
ziierungslast trage. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, bei feh-
lenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Vollzugs-
hindernissen zu forschen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Fol-
gen der Verletzung der Mitwirkungspflicht respektive der Unglaubhaftigkeit
des Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon aus-
gegangen werde, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen würden. Er-
gänzend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei guter
Gesundheit sei, was sich bei einer Rückkehr nach Somaliland begünsti-
gend auswirken dürfte.
7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift in formeller Hin-
sicht entgegnet, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, in-
dem es das Vorliegen begünstigender Faktoren als Voraussetzungen der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft habe. Das SEM be-
schränke sich darauf, die Clanzugehörigkeit für nicht glaubhaft zu erach-
ten, um dadurch auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
schliessen. Es sei zudem nicht auf die aktuelle Lage in Somaliland einge-
gangen worden und das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass der
Beschwerdeführer gesund sei.
Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei glaubhaft. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern er unglaubhafte Angaben zu seiner Familie gemacht
habe, zumal sich der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung über-
einstimmend zu seinen Angehörigen geräussert habe.
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Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung könne der Wegweisungs-
vollzug nach Somaliland nur erfolgen, wenn die betroffene Person enge
Verbindungen zur Region habe, dort eine Existenzgrundlage aufbauen
könne oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen
dürfe.
Das SEM habe die aktuelle Situation in Somaliland ausgeklammert. Auf-
grund der seit drei Jahren anhaltenden Dürre stehe eine grosse Hungerka-
tastrophe bevor. Millionen von Menschen seien bereits heute auf humani-
täre Hilfe angewiesen, wobei die Regierung Somalilands die staatlichen
Entwicklungsprogramme gestoppt habe. Somaliland und Puntland würden
zu den am stärksten betroffenen Regionen gehören. Aufgrund der mise-
rablen sozioökonomischen Lage sei der Wegweisungsvollzug nach Soma-
liland allgemein als unzumutbar zu erachten.
Der Wegweisungsvollzug sei aber auch aus individuellen Gründen unzu-
mutbar. Der Wegweisungsvollzug nach Somaliland sei gemäss Rechtspre-
chung nur für Personen zumutbar, welche von dort stammen würden. Der
Beschwerdeführer stamme aber aus C._______ und gelte in Somaliland
somit als Ausländer. Er gehöre auch keinem herrschenden Clan, sondern
der Minderheit der B._______ an. Das Bundesverwaltungsgericht gehe da-
von aus, dass Angehörige der Minderheit in Somaliland weder formellen
noch informellen Schutz geniessen und oft Opfer gravierender Menschen-
rechtsverletzungen seien. Der Beschwerdeführer verfüge in D._______
über keine Familienangehörige und habe dort daher kein tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Er habe bereits vor der Ausreise in prekären Verhältnissen
gelebt. Er habe mit seinem bescheidenen Lohn die Familie nicht ernähren
können und sei auf Unterstützung angewiesen gewesen. Er habe auch re-
gelmässig Reste von Hotels gegessen und die Familie habe in einer Hütte
gelebt, welche abgebrannt sei. Die letzten Monate habe er unter einer Brü-
cke verbracht. Auch sein Gesundheitszustand spreche gegen die Zumut-
barkeit. Der Beschwerdeführer habe auf seiner Reise nach Europa petro-
leumverseuchtes Wasser trinken müssen, weshalb er an einer (…) und ei-
nem (…) leide.
7.7 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, der Beschwerdeführer
habe in der Anhörung erwähnt, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, wes-
halb das SEM nicht gehalten gewesen sei, den Gesundheitszustand abzu-
klären, zumal keine Anhaltspunkte für medizinische Probleme vorgelegen
hätten.
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Medizinische Gründe würden nur dann zur Unzumutbarkeit führen, wenn
eine Behandlung wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich sei. Ge-
mäss Arztbericht sei das (…) operiert worden, weshalb davon auszugehen
sei, dass kein gravierender medizinischer Fall vorliege. Entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift sei auf die aktuelle Lage in Somaliland
eingegangen worden.
7.8 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass das SEM nicht auf
die aktuelle Lage in Somaliland eingegangen sei, indem pauschal von ei-
ner Verbesserung der wirtschaftlichen Situation gesprochen werde, ohne
auf die bevorstehende Hungersnot einzugehen. Der Gesundheitszustand
müsse vorliegend in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden und zu-
sammen mit dem fehlenden Beziehungsnetz sowie der Zugehörigkeit zu
einer Minderheit betrachtet werden, was den Wegweisungsvollzug unzu-
mutbar mache.
7.9 Die formellen Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu über-
zeugen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM hätten, den Gesundheitszu-
stand abklären müssen, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
Vernehmlassung verwiesen werden. Die Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie die Begründung ist ebenfalls hinreichend. So
führte das SEM aus, dass es von einer unglaubhaften Schilderung der per-
sönlichen Verhältnisse ausgehe und deshalb davon ausgehe, dass eine
Rückkehr zumutbar sei. Aufgrund dieser Argumentation erübrige sich eine
Auseinandersetzung mit begünstigenden Faktoren, wobei das SEM ergän-
zend noch erwähnte, dass sich die Gesundheit des Beschwerdeführers be-
günstigend auswirke. Die Vorinstanz bezog auch die allgemeine Situation
in Somalia mit ein. Ob diese Argumentationslinien inhaltlich zutreffend sind,
ist keine formelle, sondern eine materielle Frage.
7.10 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner weiterhin gültigen Pra-
xis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und
südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher je-
doch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Punt-
land) erfolgen kann (enge Verbindungen zur Region, die den Aufbau oder
Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen sowie wirkungsvolle
Unterstützung durch den Familienclan; vgl. etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf
BVGE 2014/27 E. 6.5). Die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich
jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertra-
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gen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rück-
kehr an den ursprünglichen Wohnort.
7.11 Der Beschwerdeführer hat seit seiner frühen Kindheit in D._______
(Somaliland) gelebt und verfügt über Arbeitserfahrung. Es kann deshalb
angenommen werden, dass er dort nebst seiner Familie über andere sozi-
ale Verbindungen verfügt. Dies ergibt sich auch aus dem Anhörungsproto-
koll, wonach eine ältere Frau ihn und seine Familie unterstützt habe und er
nach seiner Flucht über diese Frau mit seiner Mutter Kontakt habe aufneh-
men können (vgl. act. A21 F37 und F48). Die Behauptung in der Beschwer-
deschrift, er verfüge über kein soziales Netz, ist somit zu relativieren.
Gleich verhält es sich mit der Behauptung, sein Haus sei abgebrannt. Be-
reits im Asylpunkt wurde auf die Unglaubhaftigkeit der Schilderung des
Brandanschlags auf das Haus hingewiesen. Die Behauptung steht zudem
im Widerspruch zur Anhörung. Dort führte er aus, er habe vor der Ausreise
und nach dem Angriff, anlässlich dessen er am Bein verletzt worden sei
(was nach dem angeblichen Niederbrennen seines Hauses stattgefunden
habe), nicht zuhause, sondern unter einer Brücke übernachten müssen, da
ihm in der Nähe seines Zuhauses aufgelauert worden sei (vgl. ebd. F167
und F168). Diese Aussage würde wenig Sinn machen, wenn er seit dem
Brand über kein Zuhause mehr verfügt hätte. Somit ist davon auszugehen,
dass bei einer Rückkehr hinreichend unterstützende Faktoren für eine Wie-
dereingliederung bestehen und der Beschwerdeführer in keine existenzi-
elle Notlage geraten würde. Die medizinischen Befunde stehen dem Weg-
weisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, da – in Übereinstimmung mit
den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung – den eingereichten
Arztberichten keine gravierenden medizinischen Leiden entnommen wer-
den können. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Clanzugehörigkeit kann an
dieser Stelle offenbleiben.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 21. April 2017 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden
ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wurde Angela Stettler als amtli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb ihr zu Lasten des Gerichts ein
amtliches Honorar zuzusprechen ist. Der in der Kostennote ausgewiesene
zeitliche Aufwand von 11.35 Stunden ist angemessen. Unter Hinweis auf
die Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 ist der Stundenansatz jedoch
auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar inklusive Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1‘880.–
(Fr. 1‘702.50 [11.35 x 150] plus Fr. 37.90 [Spesen] plus Fr. 139.20 [MWSt]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Angela Stettler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘880.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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