Abtei lung IV
D-2221/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______ geboren _______, und
B._______, geboren _______, sowie
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______, und
F._______, geboren _______,
Kosovo,
alle vertreten durch Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2221/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (...), verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 19. November 2008 und reisten am
21. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (...) Asylgesuche stellten. Am 28. Januar 2008 wurden sie dort
summarisch befragt. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 22.
Dezember 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu.
Anlässlich der Befragungen führten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen aus, sie seien Roma und seien im Heimatland infolge
ihrer Ethnie durch Albaner behelligt worden. Sie hätten im Kosovo
keine Arbeit gefunden und auch keine Sozialhilfe erhalten. Die Albaner
hätten sie wiederholt aufgefordert, den Kosovo umgehend zu
verlassen. Sie seien sogar mit dem Tod bedroht worden. Die Kinder
seien insbesondere auf dem Schulweg ständig von unbekannten
Albanern provoziert, schikaniert und geschlagen worden und hätten
daher die Schule nicht mehr besuchen können. Einmal seien mehrere
maskierte Albaner ins Haus gekommen. Sie hätten die Absicht gehabt,
die Tochter (...) zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführerin sei es
gelungen, die Eindringlinge von diesem Vorhaben abzubringen, worauf
sie jedoch selber vergewaltigt worden sei. Zwei Wochen vor der
Ausreise habe die damals schwangere Beschwerdeführerin aus Angst
vor den Albanern eine Totgeburt gehabt. Aus diesen Gründen seien sie
aus ihrem Heimatland ausgereist und in die Schweiz geflüchtet.
Die Beschwerdeführenden reichten zum Beleg ihrer Identität
respektive zur Untermauerung ihrer Vorbringen ihre Geburtsscheine,
einen Fahrausweis, zwei Ausweise einer Roma-Vereinigung sowie ein
Arztzeugnis eines kosovarischen Gynäkologen vom 31. Oktober 2008
zu den Akten.
A.b Ein vom BFM veranlasster Fingerabdruckvergleich mit
Deutschland ergab, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland
registriert sind. Die deutschen Behörden teilten dem BFM am
19. Februar 2009 mit, die Beschwerdeführenden seien am
9. November 2008 im Raum (...) aufgegriffen worden. Am
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12. November 2008 seien sie nach (...) überstellt worden, wo sie sich
in der Folge zunächst aufgehalten hätten. Nachdem sie den Termin für
eine Anhörung am 20. November 2008 nicht wahrgenommen hätten,
sei per 27. November 2008 eine Abmeldung nach unbekannt erfolgt.
Die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland keinen Asylantrag
gestellt. Einer Rückübernahme nach Deutschland werde nicht
zugestimmt.
A.c Am 24. März 2009 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen aus Deutschland
sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin. Auf
(mehrfachen) Vorhalt hin gaben die Beschwerdeführenden zu, sich vor
der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten zu haben. Der
Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, sie hätten den Kosovo
bereits ungefähr am 9. Oktober 2008 verlassen. Als sie in Deutschland
von den Behörden aufgegriffen worden seien, seien sie in die Schweiz
weitergereist. Seine Schwester lebe in der Schweiz, deshalb seien sie
hierher gekommen. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie wollten
nicht nach Deutschland zurück, da sie dort niemanden hätten.
A.d Auf entsprechende Anfrage hin stimmten die deutschen Behörden
einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 26. März 2009
zu.
B.
Das BFM trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 2. April 2009 – gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2009
(Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Beschwerde sei
einzutreten, und sie sei materiell zu behandeln. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen,
eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen.
Der Beschwerde lagen ein Überweisungsschreiben von Dr. med. C. G.
vom 6. April 2009 sowie ein ärztliches Schreiben von Dr. med. S. H.-M.
vom 24. Februar 2009 (Kopien) bei.
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D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte die
Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 auf,
innert Frist ein ärztliches Zeugnis betreffend die in der Beschwerde
geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
einzureichen. Ausserdem wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.--
erhoben.
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. April 2009 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2009 wurde ein Arztbericht von Dr. med.
A. C. vom 19. April 2009 sowie eine Erklärung über die Entbindung
des Arztes von der Schweigepflicht zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der
Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In Bezug auf die Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das
BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
4.2 Diese Bestimmung findet jedoch gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende
Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz
leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
5.
5.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen vor, die Beschwerdeführenden hätten sich vor der
Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten. Deutschland sei
vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden und habe
sich am 26. März 2009 bereit erklärt, die Beschwerdeführenden
zurückzunehmen. Den Akten zufolge halte sich eine Schwester des
Beschwerdeführers seit dem Jahr 1999 in der Schweiz auf. Zwischen
den Geschwistern bestehe indessen angesichts der jahrelangen
Trennung keine enge Beziehung, welche einen weiteren Aufenthalt der
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Beschwerdeführenden in der Schweiz rechtfertigen könnte. Im Übrigen
verfügten die Beschwerdeführenden auch in Deutschland über
Verwandte. Im Weiteren trete die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden nicht offensichtlich zutage. Sie hätten ihr
angebliches Ausreisemotiv (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin
durch unbekannte Albaner sowie eine damit verbundene Aufforderung,
den Kosovo zu verlassen) nämlich krass widersprüchlich und
unsubstanziiert dargelegt. Ausserdem hätten sie zu ihrer Ausreise aus
dem Kosovo offensichtlich tatsachenwidrige Aussagen gemacht. Der
als Beweismittel eingereichte medizinische Rapport vom 31. Oktober
2008 sei nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu
belegen. Es bestünden schliesslich auch keine Hinweise darauf, dass
in Deutschland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Der Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland sei durchführbar. Insbesondere spreche nichts gegen die
Zumutbarkeit einer Wegweisung dorthin, zumal der Einwand der
Beschwerdeführenden, sie hätten dort niemanden, aktenwidrig sei.
5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden
hätten bewusst nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin sei im Heimatland aus
politischen Motiven von Albanern vergewaltigt worden. Sie habe somit
einen frauenspezifischen Asylgrund und sei traumatisiert. Zu ihrer
Schwägerin, welche seit zehn Jahren in der Schweiz lebe, habe sie
trotz der Entfernung immer intensiven Kontakt gehabt. Sie vertraue ihr
und könne mit ihr über die Vergewaltigung sprechen. Zwischen ihnen
bestehe eine herzliche Beziehung. Aus diesem Grund hätten die
Beschwerdeführenden die Schweiz als Asylland ausgewählt.
Deutschland sei nicht Erstasylland, da die Beschwerdeführenden dort
nie ein Asylgesuch gestellt hätten. Sie hätten sich lediglich zwecks
Durchreise in Deutschland befunden und seien dort von den Behörden
aufgegriffen worden. Zu den Verwandten in Deutschland hätten sie
keine Beziehung. Die Beschwerdeführerin sei durch die
Vergewaltigung traumatisiert und müsse durch eine erfahrene Person
dazu befragt werden. Es sei bereits eine psychiatrische Behandlung in
die Wege geleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem
eine Zyste in der Brust gehabt.
5.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, oder ob
es stattdessen verpflichtet gewesen wäre, auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden einzutreten und einen materiellen Entscheid zu
fällen.
6.1 Bei Deutschland handelt es sich zweifellos um einen sicheren
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, da der Bundesrat
Deutschland mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als sicheren
Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet hat. Die
Beschwerdeführenden haben sich im Weiteren unbestrittenermassen
vorgängig in Deutschland aufgehalten. Wann genau und wie lange sie
sich dort aufgehalten haben, ist für die Frage der Anwendbarkeit von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nicht von Bedeutung.
Entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist es
auch irrelevant, ob im Drittstaat ein Asylgesuch gestellt wurde oder
nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Behörden des
Drittstaates bei der Beurteilung eines Rückübernahmegesuchs die
Dauer und Qualität des Aufenthalts der in Frage stehenden Ausländer
auf ihrem Staatsgebiet sehr wohl überprüfen und je nachdem einer
Rückübernahme zustimmen oder nicht. Im vorliegenden Fall haben die
deutschen Behörden das Rückübernahmegesuch der Schweiz
nachträglich bewilligt (vgl. A30). Somit können die Beschwerdeführen-
den nach Deutschland zurückkehren. Nach dem Gesagten ist Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG auf den vorliegenden Fall grundsätzlich
anwendbar.
6.2 Wie vorstehend (vgl. E. 4.2) ausgeführt wurde, darf jedoch kein
Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
gefällt werden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person
enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben
(vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG). Die Tatsache, dass die asylsuchende
Person in der Schweiz über eine nahe Bezugsperson verfügt,
begründet somit einen Anknüpfungspunkt für die Pflicht des
Bundesamtes, über das Asylgesuch eines Gesuchstellers materiell zu
befinden. Den Akten zufolge hält sich eine Schwester des
Beschwerdeführers seit zehn Jahren in der Schweiz auf. Sie wurde im
Rahmen eines Asylverfahrens wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Sie verfügt hier somit
über ein Aufenthaltsrecht von gewisser Qualität. Überdies sind
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Geschwister gemäss dem zur Publikation bestimmten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2009 i.S. D-395/2009,
E. 5.3.2, als nahe Angehörige im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
zu qualifizieren. Das in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG genannte
Ausschlusskriterium der in der Schweiz lebenden, nahen Angehörigen
scheint damit auf den ersten Blick als erfüllt. Allerdings ergibt eine an
den Zielvorstellungen des Gesetzgebers orientierte Auslegung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, dass die Anwendung dieser
Ausnahmebestimmung restriktiv zu erfolgen hat. Insbesondere
entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG bereits dann als erfüllt zu erachten, wenn zwischen einer
asylsuchenden Person und einer in der Schweiz lebenden
Bezugsperson eine irgendwie geartete Beziehung besteht. Vielmehr ist
entgegen des zu eng gefassten Wortlauts in jeden Fall
vorauszusetzen, dass die asylsuchende Person in einer engen
Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Person steht, sei diese
nun eine nahe Angehörige oder eine andere Person (vgl. E. 8.4 des
Urteils vom 12. Mai 2009 i.S. D-395/2009, zur Publikation bestimmt).
Eine enge Beziehung besteht vermutungsweise zwischen den
Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige
Kinder, Konkubinatspartner sowie eingetragene Partnerinnen oder
Partner), da zwischen diesen Personen oftmals Abhängigkeiten
bestehen und/oder in der Regel eine Zweckgemeinschaft beabsichtigt
wird. Die Vermutung der engen Beziehung kann indessen durch das
Vorliegen besonderer Umstände beseitigt werden. Ausserhalb der
Kernfamilie, das heisst in Bezug auf die Beziehungen zu übrigen
nahen Angehörigen, besteht die Vermutung der engen Beziehung
nicht, da zu diesen übrigen nahen Angehörigen in der Regel kein
Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch keine Zweckgemeinschaft
beabsichtigt ist. Von einer engen Beziehung ist in diesen Fällen nur
dann auszugehen, wenn besondere Umstände auf das Vorliegen einer
solchen engen Beziehung schliessen lassen, beispielsweise dann,
wenn zwischen den fraglichen Personen eine besondere Abhängigkeit
besteht oder regelmässige und intensive Kontakte nachgewiesen
werden (vgl. E. 8.5 des Urteils vom 12. Mai 2009 i.S. D-395/2009, zur
Publikation bestimmt). Geschwister sind den vorstehenden
Ausführungen zufolge nicht als Mitglieder der Kernfamilie, sondern als
andere nahe Angehörige zu qualifizieren, weshalb nicht zu vermuten
ist, dass zwischen ihnen eine enge Beziehung besteht. Die in der
Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers könnte somit nur
dann als enge Bezugsperson im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
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erachtet werden, wenn aufgrund besonderer Umstände geschlossen
werden müsste, zwischen der Schwester und den Beschwerdeführen-
den bestehe eine enge Beziehung. Den Akten sind indessen keine
Hinweise auf das Vorliegen derartiger besonderer Umstände zu
entnehmen. Anlässlich der Anhörungen machten die Beschwerdefüh-
renden überhaupt keine nähere Beziehung zur Schwester des
Beschwerdeführers geltend, sondern begnügten sich mit der Aussage,
sie hätten niemanden in Deutschland, während in der Schweiz eine
Schwester des Beschwerdeführers lebe, weshalb sie die Schweiz als
Zielland ausgewählt hätten. In der Beschwerde wird (erstmals) geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Schwägerin
ungeachtet der örtlichen Distanz immer intensiven Kontakt gepflegt.
Zwischen ihnen bestehe eine herzliche Beziehung und ein Vertrauens-
verhältnis. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Schwägerin unter
anderem auch offen über die erlittene Vergewaltigung sprechen
können. Die von den Beschwerdeführenden geschilderte, vertrauens-
volle und herzliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrer Schwägerin genügt jedoch nicht, um diese Beziehung als eng im
Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erscheinen zu lassen. Vielmehr
kann sie sich ohne weiteres – wie bisher – auf telefonischem Weg mit
ihrer Vertrauensperson austauschen. Die Beziehung zwischen den
Beschwerdeführenden und der in der Schweiz lebenden Schwester
des Beschwerdeführers kann demnach nicht als eng im Sinne von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG qualifiziert werden, weshalb dieser
Ausschlussgrund vorliegend nicht greift.
6.3 Der Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34
Abs. 2 AsylG ist gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im Weiteren dann
ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt. Für den
vorliegenden Fall ist diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem BFM
festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in Bezug auf das
fluchtauslösende Ereignis (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin
sowie Drohungen durch unbekannte Albaner) in massive Widersprü-
che verwickelt haben (vgl. dazu insbesondere die zutreffenden
Vorhalte in A14, S. 11 und 12 und A15, S. 13 ff.). Aus diesem Grund
bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden
tatsachenwidrige Angaben zum Datum ihrer Ausreise aus dem Kosovo
gemacht und ihren vorgängigen Aufenthalt in Deutschland zunächst
verschwiegen und diesen erst auf (mehrfachen) Vorhalt hin
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eingestanden, was ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich
beeinträchtigt. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
tritt bei dieser Sachlage klarerweise nicht offensichtlich zutage.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen ist, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin korrekt
abgelaufen ist. Insbesondere waren bei der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG lediglich Frauen anwesend. Die Mitarbeiter(innen)
des BFM sowie die beigezogenen Übersetzer(innen) haben allesamt
Erfahrung mit traumatisierten Personen, zumal zahlreiche asylsuchen-
de Personen in diese Kategorie fallen. Es besteht daher keine
Veranlassung, die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerdebe-
gründung verlangt wird – durch eine (seitens der Beschwerdeführen-
den nicht näher spezifizierte) Fachperson zusätzlich befragen zu
lassen.
6.4 Deutschland ist Signatarstaat sowohl der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und wurde vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. vorstehend
E. 6.1). Nach den Feststellungen des Bundesrates besteht in
Deutschland somit effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG. Bei der Anordnung einer Wegweisung in einen
vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat kann deshalb von der
Vermutung ausgegangen werden, dass die asylsuchende Person dort
insbesondere vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
sicher ist. Die Beweislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden
Person. Es ist somit Sache der asylsuchenden Person, gegebenenfalls
zumindest glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall im fraglichen
Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht. Im vorliegenden Fall finden sich weder in den
vorinstanzlichen Akten noch in der Beschwerdebegründung konkrete
Vorbringen, welche geeignet wären, die Vermutung, wonach es sich
bei Deutschland um einen sicheren Drittstaat handelt, umzustossen.
Insbesondere liefern die Akten keine Hinweise darauf, dass sich die
deutschen Behörden nicht an die aus den erwähnten völkerrechtlichen
Verträgen resultierenden Verpflichtungen halten würden und den
Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland eine
völkerrechtswidrige Abschiebung droht.
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6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34
Abs. 3 AsylG bestehen und das BFM somit zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland durchführbar ist. Ein Wegweisungsvollzug nach Kosovo
steht dagegen aufgrund der Aktenlage nicht zur Diskussion.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat
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ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Wie vorstehend unter E. 6.1 und 6.4 ausgeführt wurde, gilt
Deutschland als sicherer Drittsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG. Somit besteht hinsichtlich dieses Landes die Vermutung, dass
dort effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht und dass Deutschland seinen aus der EMRK und der
FK resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
Konkrete Hinweise, welche geeignet wären, diese Vermutung im
vorliegenden Fall umzustossen, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland ist demnach mit Blick auf die anwendbaren völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen insgesamt zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Diese Bestimmung ist bei einer Wegweisung in einen Drittstaat analog
anwendbar. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch
individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in dieses Land. Da die deutschen Behörden
einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 26. März 2009
zugestimmt haben, ist davon auszugehen, dass sie dafür sorgen
werden, dass die Beschwerdeführenden dort nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten werden. Im Übrigen verfügen
die Beschwerdeführenden entgegen ihren Äusserungen anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 24. März 2009 in Deutschland
ebenfalls über Verwandte, welche sie allenfalls unterstützen könnten
(vgl. A1, S. 3 und A2, S. 3). Immerhin hat der in Deutschland lebende
Onkel des Beschwerdeführers die Ausreise der Beschwerdeführer
mitfinanziert (vgl. A1, S. 7). Hinsichtlich der namentlich auf
Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin (kleinere Läsionen im Brustgewebe sowie
posttraumatische Belastungsstörung) ist festzustellen, dass das
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deutsche Gesundheitssystem dem schweizerischen ebenbürtig ist und
eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in
Deutschland daher gewährleistet ist. Bei dieser Sachlage besteht im
heutigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch
weitere Spezialisten untersuchen zu lassen, weshalb der entsprechen-
de, in der Beschwerdebegründung gestellte Beweisantrag abzuweisen
ist. Den im Arztzeugnis vom 19. April 2009 angesprochenen suizidalen
Tendenzen der Beschwerdeführerin kann durch entsprechende
Gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden,
weshalb nicht von einer Reiseunfähigkeit auszugehen ist. Insgesamt
ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland daher als zumutbar zu
erachten. Ein Vollzug der Wegweisung nach Kosovo steht wie erwähnt
vorliegend nicht zur Diskussion.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Im vorliegenden Fall haben die deutschen Behörden einer
Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Falls die
Rückübernahme fristgebunden ist, kann das BFM die deutschen
Behörden ohne weiteres um Fristerstreckung ersuchen. Praktische
Vollzugshindernisse, welche der Rückübernahme entgegenstehen
könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen.
8.6 Insgesamt ist der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach
Deutschland zu bestätigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 13
D-2221/2009
SR 173.320.2]) und mit dem am 20. April 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-2221/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Deutschland
erfolgt. Ein Wegweisungsvollzug nach Kosovo ist ausgeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 15