Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D222/2009
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren V._______,
B._______, geboren W._______,
C._______, geboren X._______,
D._______, geboren Y._______,
E._______, geboren Z._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10.
Dezember 2008 / N_______.
D222/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______, G._______,
zusammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ ihren
Heimatstaat am 22. März 2008 auf dem Landweg. Über H._______ und
ihnen unbekannte Länder seien sie am 3. April 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichten sie im
I._______ ihre Asylgesuche ein. Nach der Kurzbefragung vom 11. April
2008 wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2008 für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______
zugewiesen. Am 19. Mai 2008 wurden sie vom BFM zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We
sentlichen aus, seit (...) Jahren Mitglied der Partei K._______ und für
diese propagandastisch tätig gewesen zu sein. Es gebe eine
Organisation namens L._______, deren Mitglieder viele kurdische
Parteien – darunter auch ihre – seien. Ihr Parteiziel sei, wie auch
dasjenige von L._______, die syrische Regierung zu stürzen. Er habe für
die K._______ Flugblätter verteilt, Sitzungen organisiert und daran
teilgenommen. Die Sitzungen hätten wöchentlich jeweils heimlich im
Haus von Freunden oder – einmal im Monat – bei ihnen zu Hause
stattgefunden. Am (...) sei es in M._______ zu Unruhen gekommen und
überall in Syrien, wo Kurden gewohnt hätten, habe man Demonstrationen
durchgeführt. Zirka (...) Tage später sei er – nebst vielen anderen
Personen auch – von syrischen Sicherheitsleuten festgenommen und
wegen angeblicher Teilnahme an der Intifada während (...) Monate
inhaftiert worden. Im Jahre (...) sei er von Sicherheitsleuten respektive
Angehörigen des Geheimdienstes erneut festgenommen worden, welche
ihm seine Parteimitgliedschaft zum Vorwurf gemacht hätten. Da er die
Vorwürfe bestritten habe, habe man ihn nach zwei Tagen wieder
freigelassen. Am (...) habe er zusammen mit zwei weiteren
Parteimitgliedern bei sich zu Hause ein Seminar organisiert, an welchem
sich zirka 50 Personen beteiligt hätten. An dieser Sitzung sei über die
Ziele der Organisation L._______ gesprochen worden. Ein paar Tage
später habe er von zwei Freunden erfahren, dass die Behörden von
seinen Kontakten mit Leuten der L._______ wüssten und er sich daher in
Acht nehmen beziehungsweise untertauchen solle. Aus Angst vor einer
erneuten Verhaftung habe er sich danach zur Flucht entschlossen und
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sich zunächst zusammen mit Frau und Kindern nach N._______
begeben. Dort habe er seinen Onkel getroffen, der ebenfalls
Parteimitglied der K._______ sei und ihm mitgeteilt habe, dass die
Behörden nach ihm fragen würden. Er wisse nicht, wie dieser von der
behördlichen Suche nach ihm erfahren habe. Er vermute aber, sein Onkel
habe es aufgrund dessen hoher Stellung innerhalb der Partei gewusst.
Nach seiner Ausreise aus Syrien sei weiterhin nach ihm gesucht worden.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Probleme
geltend und führte aus, sie hätten wegen der Schwierigkeiten ihres
Mannes mit den syrischen Behörden das Land verlassen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel).
A.b Die Vorinstanz ersuchte am 17. September 2008 die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem
Abklärungsergebnis der Botschaft vom 17. November 2008 hätten die
Beschwerdeführer im Besitze von Reisepässen Syrien am U._______
über O._______ verlassen. Weiter liege gegen die Beschwerdeführer
nichts vor und diese würden von den syrischen Behörden nicht gesucht.
A.c Am 12. November 2008 brachte die Beschwerdeführerin E._______
zur Welt.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 25. November 2008 wurden den
Beschwerdeführern die Botschaftsanfrage und der entsprechende
Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur
Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 (Datum
Eingangsstempel BFM) reichten die Beschwerdeführer ihre
Stellungnahme zur Botschaftskorrespondenz ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 – eröffnet am 12. Dezember 2008
– lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
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werden müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2009 reichten die Beschwerdeführer
(Nennung Beweismittel) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Januar 2009 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und gleichzeitig auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 10. September 2009 reichten die Beschwerdeführer
zum Beleg der weitergeführten exilpolitischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers eine Kopie eines von diesem verfassten und im
Internet publizierten Artikels sowie dessen Übersetzung zu den Akten, in
welchem der Beschwerdeführer das syrische Regime massiv kritisiere
und die kurdischen Parteien aufrufe, sich gegen die Unterdrückung der
Kurden zu wehren.
H.
Mit Eingaben vom 26. Januar 2010, 22. September 2010 und 11. Juli
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2011 legten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht,
(Auflistung Beweismittel).
I.
Mit Verfügung vom 8. September 2011 hob das BFM im Rahmen des
Schriftenwechsels seine Verfügung vom 10. Dezember 2008 bezüglich
der Dispositivziffern 1, 4 und 5 auf, anerkannte den Beschwerdeführer
A._______ gestützt auf Art. 3 AsylG sowie seine Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge
und gewährte den Beschwerdeführern wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
J.
Mit Verfügung vom 16. September 2011 wurde festgestellt, dass die
Beschwerde vom 12. Januar 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz
vom 8. September 2011, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer
ersucht, bis zum 3. Oktober 2011 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde
vom 12. Januar 2009 zurückziehen. Bei ungenutzter Frist werde von
einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen, soweit diese
nicht gegenstandslos geworden seien.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer – unter Beilage seiner Kostennote gleichen Datums –
mit, dass an der Beschwerde im Asylpunkt festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
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widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer hätte sich –
wäre er tatsächlich seitens der Behörden verdächtigt worden, ein Mitglied
einer illegalen Organisation zu sein, und deswegen auch festgenommen
worden – davor gehütet, bei sich zu Hause jeden Monat Sitzungen mit
seinen Parteikollegen abzuhalten. Im vorliegend zu beachtenden
Länderkontext hätte der Beschwerdeführer nämlich damit rechnen
müssen, seitens der Behörden überwacht zu werden, weshalb er mit
derartigen Sitzungen nicht nur sich selbst, sondern insbesondere auch
alle anderen Teilnehmenden sowie die Organisation selbst gefährdet
hätte. Ferner wäre der Beschwerdeführer anlässlich einer angeblichen
Festnahme im Jahre (...) erwartungsgemäss nicht nach kurzer Zeit
freigelassen worden, wenn seitens des Sicherheitsdienstes ihm
gegenüber der Vorwurf bestanden hätte, ein Mitglied einer illegalen
Organisation zu sein. Sein Vorbringen, man habe ihn nach (...) Tagen
freigelassen, weil er den Vorwurf abgestritten habe, sei im vorliegenden
Länderkontext als fern der Realität einzustufen.
Weiter hätten sich die Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes,
wann das Seminar (...) bei ihnen zu Hause durchgeführt worden sei, des
angegebenen Ortes der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahre (...)
sowie des Zeitpunkts der Festnahme im Jahre (...) in Widersprüche
verstrickt, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen bestätige.
Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
Erlebnissen der Jahre (...) und (...) als ausgesprochen vage und
schemenhaft zu qualifizieren. So würden diese keinerlei Hinweise
enthalten, welche erkennen lassen würden, dass er über effektiv selber
durchlebte Ereignisse berichte, von denen er in Mitleidenschaft gezogen
worden sei. Realkennzeichen würden durchwegs fehlen und die
Ausführungen würden sich weitgehend auf die Wiedergabe von
hinlänglich bekannten Fakten beschränken. Ferner würden auch die
vagen und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
angeblichen politischen Tätigkeiten in keiner Weise erkennen lassen,
dass er seit (...) Jahren als Mitglied einer illegalen Organisation tätig und
während der vergangenen (...) Jahre Verantwortlicher dieser Organisation
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in der Region F._______ gewesen sein soll. Somit würden die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer durch ihre
unsubstanziierten Aussagen bestätigt.
Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, früher einen bis
im Jahre (...) gültigen Reisepass besessen zu haben. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits habe vorgebracht, nie im Besitz eines
Reisepasses gewesen zu sein. Abklärungen der Schweizer Vertretung in
Damaskus hätten jedoch ergeben, dass beide Beschwerdeführer im
Besitz von Reisepässen seien. Weiter hätten die Abklärungen ergeben,
dass die Beschwerdeführer entgegen ihren anderslautenden
Äusserungen am U._______ behördlich kontrolliert nach O._______
ausgereist seien und nicht gesucht würden. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs hätten die Beschwerdeführer zugegeben, im Besitz von
Reisepässen zu sein, was sie auf Empfehlung des Schleppers
verschwiegen hätten, und am U._______ nach O._______ gereist zu
sein. Weil die syrische Polizei sie gesucht habe, hätten sie „dem
Schlepper viel Geld gegeben“. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie in
Syrien nicht gesucht würden, weil die syrischen Behörden dies nie
zugeben würden. Diese Erklärungen seien jedoch als
Schutzbehauptungen zu werten, da nämlich in keiner Weise
nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführer unwahre Angaben
zum Zeitpunkt der Ausreise hätten machen und behaupten müssen, sie
seien nach H._______ ausgereist, wenn ihre Vorbringen den Tatsachen
entsprechen würden. Somit würden die dargelegten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Abklärungsergebnisse der
Botschaft bestätigt. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der
Beschwerdeführer in Syrien in der von ihm geltend gemachten Art und
Weise seitens der Behörden verfolgt worden sei beziehungsweise
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Ausserdem sei nicht
glaubhaft, dass er in Syrien die von ihm behaupteten politischen
Aktivitäten ausgeübt habe.
Zwar hätten die Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der
K._______ Schweiz sowie einen Zettel mit Telefonnummern von
Parteimitgliedern eingereicht. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass
gemäss den Erkenntnissen des BFM Bestätigungsschreiben dieser Art
grosszügig ausgestellt würden und daher in aller Regel als
Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien, weshalb ihnen aus diesem
Grund kein genügender Beweiswert zukomme. Ferner entfalte der „Zettel
mit Telefonnummern von Parteimitgliedern“ überhaupt keinen
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Beweiswert, weil ein solches Schriftstück beliebig verfasst werden könne.
Sodann vermöchten auch die von den Beschwerdeführern eingereichten
Beweisstücke, welche die exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers in der Schweiz belegen sollten, die dargelegte
Einschätzung nicht umzustossen. Einerseits handle es sich dabei um
zwei Schreiben, welche keinen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen
lassen würden. Bezüglich des Fotos, auf welchem dieser als Teilnehmer
an einer Kundgebung vor dem (...) Konsulat in I._______ zu erkennen
sei, sei auf Folgendes hinzuweisen: Zwar sei dem BFM bekannt, dass der
syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und Informationen über
dort lebende Personen aus Syrien sammle. Gemäss Einschätzung des
BFM geschehe diese Überwachung indessen selektiv und beschränke
sich erwartungsgemäss auf Personen, die in der Schweiz qualifizierte
exilpolitische Tätigkeiten ausübten, welche einen hohen Grad an
Öffentlichkeit erreichten und von den zuständigen syrischen Organen als
Gefahr für das politische System in Syrien eingestuft würden. Diese
Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Diese Einschätzung
werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Abklärungen seitens der
Schweizer Vertretung ergeben hätten, dass gegen die Beschwerdeführer
nichts vorliege und sie nicht gesucht würden.
3.2. In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführer zunächst
vor, das Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich
der Beschwerdeführer auch nach der Haft weiterhin politisch engagiert
habe, erscheine fragwürdig. Wer, wie der Beschwerdeführer und viele
andere Kurden in Syrien, überzeugt sei, sich gegen die Unterdrückung
durch den Staat aufzulehnen, werde sich durch Repression nicht davon
abschrecken lassen. Andernfalls hiesse dies, dass der Staat mit seiner
Vorgehensweise gewonnen hätte und die erlittenen Nachteile umsonst
geduldet worden seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Argumentation ist im fraglichen Punkt aber nicht als stichhaltig zu
erachten. So brachte die Vorinstanz in ihren Erwägungen – wie der
Beschwerdeführer zu verkennen scheint –nicht vor, es sei nicht
nachvollziehbar, dass er sich auch nach der Haft weiterhin politisch
engagiert habe. Vielmehr hielt die Vorinstanz in zutreffender Weise und
mit korrekter Begründung fest, dass die Häufigkeit der Treffen sowie die
Örtlichkeiten derselben (beim Beschwerdeführer zu Hause) als
unglaubhaft einzustufen seien, da aufgrund des Verdachts der syrischen
Sicherheitskräfte, es handle sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied
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einer illegalen Organisation, die den Sturz des Regimes beabsichtige,
dieser in der Tat mit einer Überwachung seiner Person hätte rechnen
müssen.
Weiter wenden die Beschwerdeführer ein, der Vorhalt widersprüchlicher
Aussagen sei nicht nachvollziehbar. Die äusserst ausführliche und
detailgetreue Schilderung der Vorfälle durch den Beschwerdeführer
spreche vielmehr für die hohe Glaubhaftigkeit derselben. Zudem habe die
Beschwerdeführerin angeführt, dass ihr Ehemann das Seminar
eineinhalb bis zwei Monate "ab jetzt" (Anhörungsdatum BFM)
durchgeführt habe. Diese Einwände sind jedoch als unbehelflich zu
qualifizieren. So kann einerseits von einer allenfalls ausführlichen
Schilderung des Sachverhaltes noch nicht ohne weiteres auf einen
widerspruchsfreien und glaubhaften Sachverhaltsvortrag geschlossen
werden. Andererseits bezieht sich die auf Seite 5 der
Rechtsmitteleingabe zitierte Protokollstelle der Beschwerdeführerin (act.
A11/8, S. 5) auf einen anderen Sachzusammenhang, als vom BFM in
seinem Entscheid auf Seite 4 oben angegeben wurde; die Vorinstanz
zitierte denn auch dementsprechend eine andere Stelle im Protokoll als
die Beschwerdeführer (vgl. act. A11/8, S. 4). Die Beschwerdeführerin
bezog sich in der vom BFM angegebenen Protokollstelle unzweideutig
auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise. Demgegenüber steht die von den
Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift zitierte Protokollstelle im
Zusammenhang mit dem Telefonanruf des Beschwerdeführers an seine
Ehefrau, in welchem er ihr mitgeteilt habe, dass sie sich auf die Ausreise
vorbereiten solle. Soweit die Beschwerdeführer bezüglich der Festnahme
des Beschwerdeführers im Jahre (...) ergänzend anführen, dass dieser in
P._______ verhaftet und nach M._______ ins dortige Gefängnis verlegt
worden sei, wo er während (...) Tage festgehalten und anschliessend bis
zu seiner Entlassung in ein Gefängnis der AMNDULA verlegt worden sei,
ist festzustellen, dass sich diese Ergänzung durch die entsprechenden
Befragungsprotokolle nicht erhärten lässt. So lassen die diesbezüglichen
Protokollstellen, wie sie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
zitiert werden, weder einen derartigen Interpretationsspielraum noch
irgendwelche Zweifel zu, welche die Argumentation der
Beschwerdeführer zu stützen und den von der Vorinstanz erkannten
Widerspruch aufzulösen vermöchte.
Überdies wenden die Beschwerdeführer ein, es könne der
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Abklärungsergebnis der
Botschaft verdeutliche, dass kein Verfahren gegen sie hängig sei und
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somit keine Verfolgung drohe, nicht gefolgt werden. So zeige das
Abklärungsergebnis lediglich, dass gegen den Beschwerdeführer vor
keinem der ordentlichen Gerichte ein Verfahren hängig sei und keine
offiziellen Ermittlungen gegen diesen laufen würden. Zudem seien
gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
20. August 2008 die Geheimdienste die massgebliche Gewalt in ihrer
Heimat. Eine Verfolgung finde mit grösster Wahrscheinlichkeit in
Eigenregie eines Geheimdienstes statt, wozu dieser weder einen
Haftbefehl noch irgendeine offizielle Erlaubnis benötige. Die vier
unabhängigen Geheimdienste würden ausschliesslich dem Präsidenten
Rechenschaft schulden. Wenn also die Schweizer Vertretung nicht den
Präsidenten als Auskunftsperson habe hinzuziehen können – wovon nicht
auszugehen sei –, seien die Ergebnisse der Abklärung das Papier nicht
wert, auf dem sie geschrieben worden seien. Insofern sich das BFM auf
diese Abklärungsergebnisse stütze, könne der Argumentation demnach
nicht gefolgt werden. Diese Einschätzung der Beschwerdeführer ist
jedoch unbehelflich. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Festnahmen
und Inhaftierungen durch die syrischen Sicherheitskräfte respektive den
Geheimdienst aufgrund obiger Feststellungen als unglaubhaft erweisen.
Die Beschwerdeführer konnten somit nicht glaubhaft machen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der syrischen Geheimdienste
gestanden sein könnte und angesichts der von ihm angeführten
Aktivitäten für die K._______ und des Verdachts der Sicherheitskräfte, er
gehöre einer verbotenen Organisation an, mit einer willkürlichen
Verhaftung hätte rechnen müssen. Soweit die Beschwerdeführer die
Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses kritisieren, ist diesbezüglich
zunächst festzustellen, dass sie sich in ihrer Kritik lediglich darauf
beziehen, dass sie von den syrischen Behörden nicht gesucht würden
und nichts gegen sie vorliege. Die weiteren Abklärungsergebnisse, so
hinsichtlich der Ausstellung von Reisepässen und der legalen Ausreise in
den O._______, wurden von den Beschwerdeführern weder in ihrer
Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 (Datum Eingangsstempel BFM)
noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten. In diesem Zusammenhang
bleibt der Umstand – selbst wenn der Kritik am Abklärungsergebnis zur
behördlichen Suche nach den Beschwerdeführern gefolgt würde –
bestehen, wonach gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft die
Beschwerdeführer das Land auf kontrolliertem Weg im Besitz von
gültigen Reisepässen verliessen. Dies wäre den Beschwerdeführern aber
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, wenn einer
der Geheimdienste den Beschwerdeführer hätte festnehmen wollen. In
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diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische
Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen,
zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal
erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen
vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer
Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt
eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei mehreren
Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen, dass gegen die Beschwerdeführer etwas von
behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten diesen die
Ausstellung eines Reisepasses ganz einfach verweigert und mithin die
legale Ausreise verunmöglicht worden wäre.
3.3. Die Beschwerdeführerin, die auf die Asylgründe ihres Ehemannes
verwies, machte keine eigenen Asylgründe geltend, weshalb auf den von
ihr vorgebrachten Sachverhalt nicht weiter einzugehen ist.
3.4. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes
keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4 S. 827 m.w.H.,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f.).
Die Beschwerdeführer konnten keine hinreichend überzeugenden und
glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen
lassen könnten. Aus ihren Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen
wäre.
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Seite 13
3.5. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen der Beschwerdeführer ist zusammenfassend festzustellen,
dass diese die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht
erfüllen. Die Vorinstanz lehnte die Asylbegehren der Beschwerdeführer
demzufolge zu Recht ab.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Die Beschwerdeführer wurden vom BFM in seinem Entscheid vom
8. September 2011 aufgrund von Nachfluchtgründen beziehungsweise in
Beachtung von Art. 51 Abs. 1 AsylG wiedererwägungsweise als
Flüchtlinge anerkannt und wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher
erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit sowie der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den
ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach
als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
die Vorfluchtgründe, die Verweigerung von Asyl und die Wegweisung als
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Seite 14
solche betreffend – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführer auszugehen. Demnach wäre ihnen nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch ersuchten die
Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Diesbezüglich wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn
sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Vorliegend ist von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die
Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit
gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
7.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der
beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die
Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung der
vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Den
vertretenen Beschwerdeführern ist folglich in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE eine praxisgemäss um einen Drittel
reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe
vom 3. Oktober 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin
ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 200.) von total Fr.
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2637.50 ist auf Fr. 2530. zu kürzen, da für die Leistungen vom
20. August 2009 ohne weitere Begründung ein Stundenansatz von
Fr. 250. aufgeführt wird und der Aufwand für die Erstellung und
Einreichung der Honorarnote praxisgemäss nicht angerechnet wird, weil
es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt, deren Aufwendungen im
Stundenansatz bereits enthalten sind. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 714 VGKE) sowie auf die
eingereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die
um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu
entrichten ist, auf Fr. 1'892. (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'892. (inkl. Auslagen und
MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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