B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-222/2017
mel
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dr. iur. Peter Hübner, Rechtsanwalt,
Business Center,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger turkmenischer
Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in
B._______, ersuchte am 28. August 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom
31. März 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung im Asylpunkt mit Beschwerde
vom 3. Mai 2006 bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK) anfech-
ten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seinen
Entscheid vom 31. März 2006 mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 wieder-
erwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer Asyl. In der
Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5923/2006vom 16. Oktober 2008 abgeschrieben.
D.
Dem Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei C._______ vom 7. Septem-
ber 2014 sowie dem Schreiben des Migrationsamts des Kantons
D._______ vom 14. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer per 26. August 2014 in seiner Wohngemeinde E._______
in den Irak abgemeldet hat (vgl. die Abmeldeerklärung vom 7. August
2014). Sodann reiste er am 7. September 2014 mit dem Flugzeug in Rich-
tung Istanbul/Türkei (mit gebuchtem Anschlussflug nach Erbil) aus der
Schweiz aus, wobei er auf Nachfrage der Grenzwächter vorbrachte, er
wolle in den Irak reisen, um sich dort einen Reisepass oder eine Identitäts-
karte ausstellen zu lassen. Am 6. September 2015 reiste der Beschwerde-
führer erneut in die Schweiz ein und ersuchte an seinem ehemaligen Woh-
nort um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
E.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und
Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) mit, es sei aufgrund der Aktenlage davon
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auszugehen, dass er sich durch die Reise in den Irak respektive den rund
ein Jahr dauernden Aufenthalt in seinem Heimatstaat freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt
habe. Deshalb werde erwogen, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerken-
nen und das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Der Beschwerdeführer er-
hielt Gelegenheit, sich dazu innert Frist mittels schriftlicher Stellungnahme
vernehmen zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen. Dabei wurde im We-
sentlichen ausgeführt, es stimme nicht, dass er dem Grenzbeamten gesagt
habe, er wolle nur solange in den Irak zurückkehren, bis er einen Pass oder
eine Identitätskarte erhalten habe; es müsse sich dabei um ein Missver-
ständnis handeln. Er leide schon seit längerer Zeit unter psychischen Prob-
lemen und habe die Trennung von seiner Frau noch nicht verarbeitet. Mit
der Absicht, seine psychischen Leiden zu lindern, sei er unüberlegt in den
Irak gereist. Er habe im Übrigen kein Visum für die Einreise in den Irak
gehabt, woraus hervorgehe, dass er sich nicht unter den Schutz seines
Heimatstaates habe stellen wollen. Nach seiner Ankunft im Irak sei er von
den Behörden inhaftiert worden. Die Haft habe bis im September 2015 ge-
dauert, und die Haftbedingungen seien schlecht gewesen. Bei dieser
Sachlage könne nicht argumentiert werden, dass er sich bewusst unter den
Schutz des Heimatstaates habe stellen wollen. Da er im Falle einer Rück-
führung in den Irak erneut mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte, wäre ein
Wegweisungsvollzug in den Irak gestützt auf Art. 3 EMRK unzulässig. Zu-
dem herrsche in der Region Erbil und auch in der Region B._______ eine
prekäre Sicherheitslage. Eine Rückkehr nach B._______ sei auch deshalb
unzulässig, weil die ehemals asylbegründende Bedrohungslage nach wie
vor bestehe. Die Lage in B._______ sei zudem unübersichtlich und gefähr-
lich, und der Beschwerdeführer habe keine Kontakte mehr mit seiner dort
lebenden Verwandtschaft. Er halte sich zudem nun schon zwölf Jahre lang
in der Schweiz auf, und es sei ihm nicht zumutbar, sich im Irak ohne fami-
liäre Unterstützung ein neues Leben aufzubauen. Da der Beschwerdefüh-
rer ethnischer Turkmene sei, habe er ohnehin kaum Aussicht auf ein Auf-
enthaltsrecht im kurdischen Gebiet.
G.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 liess das SEM dem Beschwerdeführer
einen Fragekatalog zukommen und forderte ihn auf, die gestellten Fragen
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innert Frist vollständig und präzise zu beantworten und mit einschlägigen
Unterlagen zu belegen.
H.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 12. April 2016 liess der Be-
schwerdeführer vorbringen, er habe versucht, die Fragen bestmöglich zu
beantworten (vgl. Beilage 1), dies unter Mithilfe seiner Tochter. Allenfalls
sei er dazu noch mündlich zu befragen. In Bezug auf die Haftdauer im Irak
sei es offenbar zu einem Missverständnis gekommen: Die Haft habe nicht
ein Jahr gedauert, sondern vom 8. September 2014 bis zum 11. November
2014. Er habe seine damalige irakische Rechtsvertreterin um Herausgabe
der Haftunterlagen ersucht, jedoch bisher keine Antwort erhalten. Das SEM
sei daher gehalten, diese Akten gegebenenfalls bei der zuständigen Be-
hörde in Erbil erhältlich zu machen.
I.
Am 28. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mündlich das
rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, seine Reise in den Irak erscheine ihm wie
ein Traum, er sei erst aufgewacht, als er dort angekommen sei. Vor der
Reise habe er familiäre Probleme gehabt und sei bei einem Psychiater in
Behandlung gewesen. Es sei ihm nicht gut gegangen. Er habe selber nicht
gewusst, wohin er gehe. Als er in Erbil angekommen sei, habe er sich ge-
fragt, was er dort mache. Er habe sich umgehend im Flughafen bei der
Polizei gemeldet. Er sei in den Irak gegangen, weil er verrückt sei. Er wisse
selber nicht, warum. Er habe schon im Jahr 2003 alle Kontakte mit seinen
Verwandten in der Heimat abgebrochen. Er habe nach seiner Ankunft in
Erbil nicht vorgehabt, jemanden aufzusuchen, er sei ja vor diesen Leuten
in die Schweiz geflüchtet. Er habe sofort wieder in die Schweiz zurückkeh-
ren wollen und habe der Polizei erklärt, „ich bin hier falsch“. Nach der Pass-
kontrolle in Erbil sei er befragt und sein Gepäck untersucht worden. Zudem
sei er geschlagen worden. Danach sei ihm mitgeteilt worden, seine Identi-
tät sei unklar und es müssten diesbezüglich weitere Abklärungen gemacht
werden. Er sei ins Flughafengefängnis verbracht worden und in der Folge
von einem Turkmenen aus B._______ befragt worden, welcher schliesslich
zuhanden der kurdischen Behörden bestätigt habe, dass er ebenfalls ein
Turkmene aus B._______ sei. Er sei ungefähr zwei Monate lang im Flug-
hafengefängnis festgehalten worden. Während dieser Zeit hätten die Be-
hörden in B._______ Abklärungen bezüglich seiner Person vorgenommen.
Man habe ihm eine Anwältin zur Seite gestellt, welche ihm geholfen habe.
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Da die Behörden nichts Nachteiliges über ihn gefunden hätten, hätten sie
ihn schliesslich wieder freigelassen, ihm aber keine Einreisebewilligung er-
teilt. Er habe umgehend versucht, ein Rückreiseticket respektive eine Aus-
reisebewilligung zu besorgen, was ihm aber nicht gelungen sei, zumal ihm
die Behörden nicht behilflich gewesen seien. Er habe sich zunächst im
Flughafen aufgehalten, danach habe er nacheinander bei zwei Turkmenen
(A. und F.) gewohnt, welche er kennengelernt habe. Er sei in dieser Zeit
immer wieder zum Flughafen gegangen, um seine Rückkehr in die Schweiz
zu erwirken. Zudem habe er eine irakische Anwältin beauftragt, ihm in
B._______ eine irakische Identitätskarte, einen Reisepass sowie einen Na-
tionalitätenausweis zu beschaffen. Selber hätte er nicht nach B._______
gehen können, da er dort ja Probleme gehabt habe. Die irakischen Doku-
mente habe er benötigt, weil er ohne diese Ausweise seine Herkunft nicht
habe nachweisen können. Die Dokumente seien jedoch bis heute nicht ge-
liefert worden. Die Anwältin habe ihn immer wieder vertröstet. Sein Freund
F. habe ihm dann geraten, die Ausreise via den Flughafen Sulejmaniya zu
versuchen. Dort sei ihm die Ausreise schliesslich erlaubt worden. Unterla-
gen zu seiner Haft habe seine Anwältin nicht beschaffen können, weil es
sich lediglich um eine Untersuchungshaft gehandelt habe.
J.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer das (schriftliche) rechtliche Gehör zu aufgetretenen Wider-
sprüchen und Ungereimtheiten.
K.
Unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. A. S. vom 6. Oktober 2016
liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 vorbringen,
er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit starker depres-
siver Symptomatik sowie einer rezidivierenden depressiven Störung. An-
gesichts dieser Diagnose könne nicht gesagt werden, dass er sich bewusst
und willentlich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Auch der
Psychiater komme zum Schluss, dass der Entschluss zu dieser Reise in
den Irak aus einer tiefen Depression und Verzweiflung heraus gefasst wor-
den sei. Die vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten könnten unter ande-
rem durch seinen Gesundheitszustand erklärt werden. Es sei nie seine Ab-
sicht gewesen, sein Beziehungsnetz und seine Aufenthalte nach der Haft-
entlassung zu verschleiern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Anga-
ben in der Stellungnahme vom 12. April 2016 nur rudimentär übersetzt wor-
den seien. Damals habe er zudem an einem starken psychischen Schub
gelitten; er könne sich nicht erinnern, was er damals gesagt habe. Die vom
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SEM aufgeführten Widersprüche seien im Übrigen teilweise gar keine ech-
ten Widersprüche, sondern könnten insbesondere mit dem schlechten Ge-
sundheitszustand erklärt werden.
L.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 verwies der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers auf die mangelhafte psychiatrische Behandlungsmöglich-
keit im Irak sowie auf zwei Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Zu-
dem wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer pflege einen sehr engen
Kontakt zu seinen Kindern. Der Eingabe lagen eine Auskunft der SFH-Län-
deranalyse vom 10. März 2010 (ALEXANDRA GEISER, Irak: Behandlung von
PTSD in Erbil) sowie ein Bestätigungsschreiben der Kinder des Beschwer-
deführers bei.
M.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 aberkannte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte
Asyl. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe die Heimatreise nicht in Abrede gestellt und
keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht. Es sei klarerweise kein
äusserer Zwang zu erkennen, welcher zu dieser Reise geführt habe, wes-
halb davon auszugehen sei, dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat freiwillig erfolgt sei. Als der Beschwerdeführer nach dem Zweck sei-
ner Reise in den Irak befragt worden sei, habe er vage und ausweichend
geantwortet. Er habe jedoch unter anderem ausgesagt, er habe im Irak
eine Anwältin damit beauftragt, für ihn heimatliche Identitätspapiere zu be-
antragen. Mit der Beantragung eines irakischen Passes habe sich der Be-
schwerdeführer bewusst und freiwillig erneut unter den Schutz seines Hei-
matstaates gestellt. Auch aus dem Umstand, dass er mit seinem schwei-
zerischen Reiseausweis via Erbil in den Irak eingereist sei, sei zu schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer eine Unterschutzstellung zumindest in
Kauf genommen habe. Aufgrund der Aktenlage sei ferner davon auszuge-
hen, dass die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Heimat-
staat in der Absicht erfolgt sei, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu
stellen. Obwohl ihm dazu mehrfach Gelegenheit geboten worden sei, habe
der Beschwerdeführer die wahren Umstände seines zehnmonatigen Irak-
Aufenthalts nicht offen gelegt, sondern dazu nur vage und unsubstanziierte
Angaben gemacht, welche sich überdies teilweise widersprochen hätten.
Durch sein ausweichendes und widersprüchliches Aussageverhalten so-
wie die systematischen Schutzbehauptungen verunmögliche es der Be-
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schwerdeführer dem SEM zu prüfen, ob dieser im Irak im heutigen Zeit-
punkt noch aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen gefährdet sei. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden konstruiert wirken und darauf
ausgerichtet erscheinen, den Wegfall der ursprünglich vorhandenen, die
Flüchtlingseigenschaft begründenden Gefährdung zu verschleiern. Es sei
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im
heutigen Zeitpunkt nicht mehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ge-
fährdet sei. Nach dem Gesagten seien die Bedingungen für eine Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls erfüllt.
N.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Ja-
nuar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei
die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
Der Beschwerde lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember
2016, eine Vollmacht vom 17. April 2015 sowie eine Unterstützungsbestä-
tigung vom 6. Januar 2017 (alles in Kopie) bei.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen
Rechtsvertreter, Peter Hübner, als Rechtsbeistand bei. Ausserdem wurde
das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
P.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
nahm dazu mit Replik vom 14. März 2017 Stellung und beantragte dabei
die Gutheissung der Beschwerde.
D-222/2017
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung (E. 1.4) einzutre-
ten.
1.4 Auf den unter Ziff. 2 der Beschwerdebegehren gestellten Antrag, es sei
infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuord-
nen, ist nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand der angefoch-
tenen Verfügung war (vgl. dazu auch die Erwägungen unter E. 5).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Das SEM stützte die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei im Sep-
tember 2014 in seinen Heimatstaat gereist, um sich irakische Identitätspa-
piere zu beschaffen. Das SEM prüfte folgerichtig die Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK.
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3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1‒6 FK
vorliegen. In Art. 1 C FK werden verschiedene Tatbestände umschrieben,
welche zur Beendigung des Flüchtlingsstatus führen. Demnach fällt eine
Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und en-
det ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK). Gemäss Rechtsprechung kommt diese Bestimmung nur dann
zur Anwendung, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die be-
troffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten
sein, sie muss in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des
Heimststaates zu unterstellen, und dieser Schutz muss ihr tatsächlich ge-
währt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen nach ständiger schweizerischer
Rechtspraxis restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand,
dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz da-
für dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfol-
gung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen wer-
den, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt
sind. Entfällt eines dieser drei Kriterien, ist von der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17
E. 5.1.2).
4.
4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe sich in der
angefochtenen Verfügung kaum zur ausführlichen Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 17. Oktober 2016 geäussert. Diese Gehörsverlet-
zung könne jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer sodann durchaus in
der Lage, die angeblichen Widersprüche zu erklären. Er habe bereits zu
Beginn des Widerrufsverfahrens auf seinen schlechten Gesundheitszu-
stand hingewiesen. Zudem habe er infolge seiner mangelnden Deutsch-
kenntnisse seine Erlebnisse im Irak in der schriftlichen Stellungnahme nicht
detailliert widergeben können und habe damals – wie im Arztbericht bestä-
tigt werde – einen psychischen Schub erlitten. Es stimme ferner auch nicht,
dass er keine Angaben zu seinem Verbleib im Irak geliefert habe. Sodann
habe er bereits in der Stellungnahme vom 12. April 2016 erwähnt, dass er
im Irak eine Rechtsanwältin mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt
habe. Das SEM habe seine Ausführungen nur oberflächlich gewürdigt. Der
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Seite 10
Beschwerdeführer bestreite, dass er sich freiwillig unter den Schutz des
Heimatstaates gestellt habe. Dem SEM hätte – insbesondere angesichts
des ärztlichen Gutachtens – bewusst sein müssen, dass der Beschwerde-
führer nicht bei klarem Verstand habe sein können, als er in den Irak gereist
sei. Dennoch sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er sich „be-
wusst“ unter den Schutz des Heimatstaats habe stellen wollen. In den Aus-
sagen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers liessen sich jedoch
keine Hinweise darauf finden, dass er mit der Absicht gehandelt habe, sich
unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Es sei im Übrigen auch
keine Schutzgewährung erfolgt. Es bestünden auch keine objektiven An-
haltspunkte, wonach der Beschwerdeführer im Irak nicht mehr gefährdet
wäre. Das SEM bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer im Irak inhaf-
tiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er ohne rechtsgültigen
Grund eingesperrt worden sei. Die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK
seien demnach nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe schon während
des Verfahrens beantragt, es sei im Falle der Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig bezie-
hungsweise unzumutbar sei. Es sei darauf hingewiesen worden, dass es
gemäss Einschätzung der SFH im Irak keine angemessene psychiatrische
Versorgung gebe und dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs begünstigende individuelle Faktoren vorliegen müssten. Das SEM
gehe in der angefochtenen Verfügung indessen mit keinem Wort auf die
beantragte Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ein, was eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar-
stelle. Diese Verletzung könne im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ge-
heilt werden, weshalb noch einmal auf die entsprechenden Ausführungen
in der Stellungnahme vom 17. Februar 2016 sowie die SFH-Auskunft von
Alexandra Geiser vom 28. März 2015 (IRAK: Update: Sicherheitssituation
in der KRG-Region) verwiesen werde. Dem Beschwerdeführer sei es in-
folge seiner turkmenischen Ethnie, seiner langjährigen Landesabwesen-
heit, der Sicherheits-, humanitären sowie wirtschaftlichen Lage in der Hei-
matregion sowie der Bedrohung durch seine Verwandten unmöglich und
unzumutbar, nach Erbil oder gar B._______ zurückzukehren.
4.2 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat sei nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens. Der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über eine
Aufenthaltsbewilligung C. Die Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz
liege damit in der Kompetenz des Kantons.
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Seite 11
4.3 In der Replik wird vorgebracht, das SEM gehe in der Vernehmlassung
nicht im Detail auf die Beschwerdebegründung ein. Daraus sei ersichtlich,
dass es die in der Beschwerde aufgeführten Argumente nicht entkräften
könne. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des bisherigen
Verfahrens seien daher als glaubhaft zu erachten. Es treffe sodann ange-
sichts der Verfügung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom
1. März 2016 („Gelegenheit zur Stellungnahme“) nicht zu, dass der Be-
schwerdeführer weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung C verfüge; das
Migrationsamt habe festgestellt, dass seine Aufenthaltsbewilligung erlo-
schen sei. Das SEM müsse daher die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs prüfen.
5.
Zur Rüge, wonach sich das SEM in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht
zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert habe, ist Folgendes festzustellen. Der Aufenthaltsstatus des Be-
schwerdeführers, welchem im Jahr 2009 von der zuständigen kantonalen
Behörde eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, war zuletzt rein
fremdenpolizeilicher Natur. Das kantonale Migrationsamt ist daher auch für
die weitere Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz zuständig; dieser
richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG,
SR 142.20). Das SEM hat sich demnach in der angefochtenen Verfügung
zu Recht nicht mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs befasst.
6.
Sodann ist zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers aberkannt und das ihm am 9. Oktober 2008 gewährte Asyl wi-
derrufen hat.
6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im September 2014 mit
einem schweizerischen Reiseausweis unter richtigem Namen in den Irak
ein- und im September 2015 wieder ausgereist und in die Schweiz zurück-
gekehrt ist. Diese unbestrittene Heimreise stellt wie erwähnt grundsätzlich
ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation respektive
die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft darf indessen erst ausgesprochen werden, wenn
die vorstehend erwähnten (vgl. E. 3.2) drei Voraussetzungen kumulativ er-
füllt sind.
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6.2 Zu prüfen ist demnach zunächst, ob der Beschwerdeführer freiwillig in
Kontakt mit seinem Heimatland getreten ist und ob er dabei beabsichtigt
hat, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Kriterium
der Freiwilligkeit setzt voraus, dass die Handlung des Flüchtlings, welche
auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang (beispiels-
weise seitens der Behörden des Heimatstaates oder aufgrund der Um-
stände im Asylland) geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Frei-
willigkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der
Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung sei-
nes Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses
beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996
Nr. 12 E. 8a S. 103). Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten
Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzge-
währung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium
gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an.
6.3 Die Erfüllung der beiden vorgenannten Voraussetzungen bedingt ihrer-
seits, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt fähig war, die
rechtlichen Folgen seines Handelns zu erkennen, das heisst handlungsfä-
hig war. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist
(Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]). Urteilsfähig ist, wem nicht – unter anderem – infolge geis-
tiger Behinderung, psychischer Störung oder ähnlicher Zustände die Fä-
higkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähigkeit
setzt demnach die Fähigkeit voraus, den Sinn und Nutzen sowie die Wir-
kungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können
(vgl. dazu sowie zum Folgenden BIGLER-EGGENBERGER/ FANKHAUSER, in:
Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., 2014, Art. 16 ZGB, N 2
ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weiter ist die Fähigkeit erfor-
derlich, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können.
Die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird als nicht bestehend ver-
mutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenser-
fahrung oder medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis eine für das
Rechtsleben genügende Einsicht, Vernunft oder Widerstandskraft gegen
allfälligen Druck von innen (etwa seelische Erregbarkeit oder Krankheit)
oder von aussen (Dritteinflüsse) zu verhindern geeignet sind.
6.4 Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der
Schweiz nicht in der Lage war, die Auswirkungen seines Handelns vernünf-
tig abzuschätzen respektive vernunftgemäss zu handeln. Aufschlussreich
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und massgebend für diese Einschätzung sind insbesondere die am 28. Juli
2016 durchgeführte persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie
der Arztbericht vom 6. Oktober 2016. Dem erwähnten Arztbericht ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in psychiatrisch-
psychotherapeutischer Behandlung steht und an posttraumatischen Belas-
tungsstörungen mit starker depressiver Symptomatik sowie einer rezidivie-
renden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit somati-
schem Syndrom) leide. Im März 2014 habe sich sein psychischer Zustand
stark verschlechtert, er sei damals in einer tiefen Depression und verzwei-
felt gewesen. Trotz psychotherapeutischer und medikamentöser Behand-
lung habe er erklärt, er halte das Leben in der Schweiz nicht mehr aus, und
habe die Idee entwickelt, in den Irak zurückzukehren, was er dann entge-
gen allen Bemühungen seiner Umgebung, ihn davon abzuhalten, auch tat-
sächlich getan habe. Nach seiner Rückkehr stehe er seit August 2016 wie-
der in Behandlung und sei noch immer schwer depressiv. Dieses Bild eines
psychisch stark beeinträchtigten Menschen bestätigt sich bei der Lektüre
des Protokolls der am 28. Juli 2016 durchgeführten Anhörung. Der Be-
schwerdeführer war nicht in der Lage, auf die Frage nach dem Zweck sei-
ner Reise in den Irak eine vernünftige oder auch nur schlüssige und nach-
vollziehbare Antwort geben. Er erklärte, die Reise sei ihm wie ein Traum
erschienen, er habe selber nicht gewusst, wohin er eigentlich gehe, als er
dort angekommen sei, habe er sich gefragt, was er dort mache. Er habe
das gemacht, weil er verrückt sei. Er habe auch nicht im Sinn gehabt, je-
mand bestimmten aufzusuchen, da er ja vor den Leuten dort in die Schweiz
geflüchtet sei, er habe „etwas Fatales“ gemacht, mit ihm sei damals sicher
etwas nicht in Ordnung gewesen, er sei nicht normal gewesen (vgl. B13
S. 2, 3 und 4). Bei der Einreisekontrolle im Irak habe er dem Beamten ge-
sagt, er wolle wieder zurück, er sei falsch. Er habe umgehend ein Rück-
flugticket kaufen wollen (vgl. B13 S. 4). Er wisse bis jetzt nicht, wie und
warum er von der Schweiz in den Irak gegangen sei; „wie geht das, wenn
man selber zu Tode geht“ (vgl. B13 S. 11). Er sei verrückt gewesen, habe
keine Kontrolle mehr gehabt (vgl. B13 S. 14 und 15). Der Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 12. April 2016 kann ausserdem entnommen
werden, dass er sich damals von seiner Frau getrennt hatte (vgl. B19 S. 7).
Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den
Ausführungen im erwähnten Arztbericht ist es als glaubhaft zu erachten,
dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise in den Irak in einem psychischen
Ausnahmezustand befand und diese Rückreise nicht das Ergebnis einer
bei klarem Bewusstsein getroffenen Entscheidung war. Seine Ausführun-
gen weisen vielmehr darauf hin, dass er damals eine Art geistiges Blackout
hatte und unfähig war, die Wirkung respektive die Folgen seines Verhaltens
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einsehen und gemäss dieser Einsicht handeln zu können. Dem Beschwer-
deführer kann bei dieser Sachlage auch geglaubt werden, dass er nicht
bewusst zum Zweck der Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren
in den Irak gereist ist und der entsprechende Vermerk im Grenzkontrollrap-
port der Flughafenpolizei vom 7. September 2014 (vgl. B1 S. 2) aufgrund
eines Missverständnisses (vgl. dazu auch die Aussage des Beschwerde-
führers in der Anhörung; B13 S. ) zustande gekommen ist (vgl. dazu das
Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. Februar 2016; B16 S. 3). Auf-
grund des Sachverhalts ist insgesamt vielmehr davon auszugehen, dass
die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere die Urteilsfähig-
keit bezogen auf die Folgen und Auswirkungen einer Rückkehr in den Irak,
im damaligen Zeitpunkt erheblich eingeschränkt war. Unter diesen Um-
ständen muss verneint werden, dass er freiwillig Kontakt mit dem Heimat-
staat aufgenommen hat in der Absicht, sich unter dessen Schutz zu stellen.
6.5 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts
im Irak dann offenbar tatsächlich versucht hat, sich durch eine Anwältin
irakische Identitätspapiere, namentlich einen Reisepass (vgl. B13 S. 12) zu
beschaffen, weil ihm angeblich sein ungeregelter Aufenthaltsstatus in der
Autonomen Region Kurdistan faktisch die Wiederausreise verunmöglichte,
vermag an der Einschätzung, dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat nicht freiwillig und mit der Absicht erfolgte, dessen Schutz in Anspruch
zu nehmen, nichts zu ändern. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass seine
Anwältin tatsächlich entsprechende Bemühungen unternommen hat, da
insbesondere der Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses als
auch dessen Abholung die persönliche Anwesenheit des Antragstellers er-
fordert, dessen Identität durch einen Abgleich der Fingerabdrücke auf
Übereinstimmung kontrolliert wird (vgl. LANDINFO/NORWEGISCHES AUSSEN-
MINISTERIUM, Iraq: Travel documents and other identity documents, 16. De-
zember 2015, S. 7 ff.,,
abgerufen am 26. Juli 2017). Eine Vertretung durch eine Drittperson ist da-
bei nach diesen Informationen nicht zulässig.
6.6 Nach dem Gesagten sind die (kumulativ erforderlichen) Voraussetzun-
gen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf
des Asyls im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit
Art. 1 C Ziff. 1 FK vorliegend nicht erfüllt.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
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Die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 ist aufzu-
heben, und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu
gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1–3 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. dazu bereits die Er-
wägungen in der Verfügung vom 19. Januar 2017). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Partei-
entschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘300.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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