B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2223/2017
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nina Klaus,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Anlässlich einer Zollkontrolle wurde der minderjährige Beschwerdeführer
am 14. November 2015 beim Hauptbahnhof B._______ angehalten und
überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass er die Einreisevoraussetzungen
gemäss Art. 5 AuG (SR 142.20) nicht erfüllte. Im Rahmen der erwähnten
Kontrolle erklärte er, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein im
C._______ geborener afghanischer Staatsangehöriger – sein Heimatland
im Jahr 2005 und lebte – mit Ausnahme eines zweimonatigen Aufenthaltes
in Afghanistan vor ungefähr einem Jahr – bis zu seiner Ausreise im
C._______. Im Oktober 2015 sei er aus dem C._______ ausgereist und
auf dem Landweg über die D._______, E._______, F._______,
G._______, H._______, I._______ und J._______ am 14. November 2015
illegal in die Schweiz gelangt. Am 18. November 2015 wurde im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP)
durchgeführt, wobei aus zeitlichen Gründen auf die Erfassung der Asyl-
gründe verzichtet wurde (vgl. A5/10 S. 6).
C.
Mit Entscheid des SEM vom 19. November 2015 wurde der Beschwerde-
führer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton K._______ zugewiesen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unbegleiteten minder-
jährigen Asylsuchenden (UMA). Ihm wurden sowohl eine Beistands- als
auch eine Pflegeperson zugeteilt. Bei Letzterer ist der Beschwerdeführer
seit März 2016 wohnhaft.
D.
Am 11. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Pfle-
geperson durch das SEM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs
brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater, ein L._______, sei aufgrund der
Heirat mit seiner Mutter, einer M._______, vom eigenen Stamm verstossen
worden. Deshalb hätten sie die letzten zehn Jahre im C._______ gelebt.
Im Jahr 2015 sei er ohne Führerausweis Motorrad gefahren, weshalb ihm
die N._______ Behörden seine befristete Aufenthaltskarte für den
C._______ entzogen und ihn nach Afghanistan ausgeschafft hätten. Nach
ungefähr zwei Monaten habe er Afghanistan verlassen und sei wieder in
den C._______ zurückgekehrt.
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Während seines zweimonatigen Aufenthalts in Afghanistan habe er die ers-
ten zwei, drei Tage bei einem Freund seines Vaters verbracht. Dieser habe
seinen Onkel ausfindig machen können, der ihn daraufhin in seine Obhut
genommen habe. Zunächst sei er von seinem in Afghanistan lebenden On-
kel sehr gut behandelt worden, wobei er auch Geld von ihm erhalten habe.
Er sei zuerst auch froh gewesen, wieder in seiner Heimat zu sein, und habe
gedacht, in seiner Heimat frei zu sein. Nach der ersten Woche habe ihm
sein Onkel erklärt, er müsse lernen und sich weiterentwickeln. In der Folge
sei er zwei bis drei Mal pro Woche gemeinsam mit ungefähr acht anderen
jungen Leuten von einem Mullah über religiöse Themen unterrichtet wor-
den. Die Ausbildungsorte seien geheim gewesen und sein Onkel habe ihm
während der Fahrt dorthin die Augen verbunden. Der Mullah habe ihnen
die verschiedenen Gebetsarten vermittelt. Zudem habe er über den Dschi-
had gesprochen, dass Amerikanern beziehungsweise Ungläubigen mit Wi-
derstand zu begegnen sei und dass Frauen zu Hause bleiben müssten und
kein Anrecht auf Bildung hätten. Er habe den Unterricht nicht gemocht, er
sei nicht freiwillig dorthin gegangen und der dort verkündete Glaube habe
ihn nicht interessiert. An der Waffe sei er nicht ausgebildet worden, er habe
ausschliesslich am Religionsunterricht teilgenommen. Sein Onkel habe
ihm jedoch eine Waffe gegeben und ihm erklärt, ein Mann, der den
Dschihad lebe, müsse eine Waffe tragen. Er habe mit ihm Schiessübungen
gemacht, bis er ihm eines Tages eröffnet habe, heute sei ein wichtiger Tag,
und ihm erklärt habe, (…). Danach seien sie nach Hause zurückgekehrt.
Seit diesem Tag sei er psychisch schwer angeschlagen, sehe die Gesichter
der Opfer die ganze Zeit vor seinen Augen und sei nur noch am Weinen.
In der Nacht erinnere er sich ständig daran und könne nicht mehr ruhig
schlafen. Seine Ausbildung mit dem Mullah sei danach unverändert weiter-
geführt worden.
Eines Tages sei er von seiner Schwester telefonisch informiert worden,
dass sein Vater einen O._______ erlitten habe. Er habe seinen Onkel ge-
beten, seinen Vater im C._______ besuchen zu dürfen, um ihm allenfalls
helfen zu können. Der Onkel habe seinen Vater aufgrund dessen Glau-
benskonversion verachtet und ihm deshalb zunächst gesagt, sein Vater sei
es nicht wert, dass er zu ihm gehe. Er habe den Onkel sodann angefleht,
worauf dieser eine Woche später seine Zustimmung gegeben und seine
Reise in den C._______ organisiert und finanziert habe. Er habe mit sei-
nem Onkel vereinbart, sobald es seinem Vater besser gehen würde, er
wieder nach Afghanistan zurückkehren würde.
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Zwei oder drei Mal sei ein unbekannter Dritter zu Hause im C._______ er-
schienen, der ihm Grüsse von seinem Onkel ausgerichtet habe. Dieser
Person habe er mitgeteilt, dass es seinem Vater noch nicht gut gehe, er
aber zurückkehren würde, sobald es ihm besser erginge. Im C._______
habe er nicht länger bleiben können. Er habe keine Aufenthaltsdokumente
gehabt und sich gefürchtet, dass ihn sein Onkel finden könnte. Aus diesen
Gründen sei er ungefähr sieben Monate nach seiner Rückkehr aus Afgha-
nistan in die Schweiz gelangt. Auf die weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 9. März 2017 – eröffnet am 14. März 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die-
ser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
F.
Mit Eingabe vom 13. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Ernennung seiner Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
Gleichzeitig reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll-
macht sowie das Anfrageschreiben zur Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit an die P._______ (datiert vom 13. April 2017) zu den Akten.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 (Poststempel) wurde die vorerwähnte Für-
sorgebestätigung nachgereicht.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 wurde ein vom 24. April 2017 datierender
Bericht der Q._______ eingereicht, wonach der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Erlebnisse in Afghanistan ([…]) an einer (…) leide und auf
regelmässige Psychotherapie und Psychopharmakotherapie angewiesen
sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen vor, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Nachteile im C._______ hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Verfolgungsmassnah-
men, welche sich ausserhalb seines Heimatlandes Afghanistan zugetragen
hätten, seien für die Beurteilung des Asylgesuches unwesentlich, weshalb
darauf verzichtet werden könne, die von ihm im C._______ erlebten Nach-
teile zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
Somit seien bloss diejenigen Vorbringen zu prüfen, welche bei einer Rück-
kehr nach Afghanistan zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen
könnten. Die geltend gemachten Gründe, weshalb er nicht im C._______
hätte bleiben können (Verlust der Aufenthaltsbewilligung für den
C._______; Befürchtung, dass ihn sein Onkel im C._______ finden könnte)
seien zwar bedauerlich, würden sich aber auf einen Drittstaat und nicht auf
seinen Heimatstaat beziehen, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant
seien. Die Aufforderung zur (…) sei als Prüfung seines Glaubens zu wer-
ten. Durch sein allgemein ablehnendes Verhalten, die religiöse Ausbildung
durchlaufen zu wollen, und seiner Weigerung, (…), habe er gezeigt, dass
er die religiösen Ansichten seines Onkels ablehne und diese Ideologie
nicht vertrete. Dies werde verstärkt durch die Konversion seines Vaters (…)
und dessen Hochzeit als L._______ mit einer M._______. Aufgrund des
Gesagten sei davon auszugehen, dass er gegen islamische Grundsätze,
Normen und Werte (gemäss Anschauung seines Onkels) verstossen habe.
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Gleichzeitig sei festzuhalten, dass er gemäss Aktenlage keine ernsthaften
Nachteile erlitten habe, obwohl er sich (…) widersetzt habe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er eine asylrechtlich relevante
Vorverfolgung in Afghanistan habe glaubhaft machen können, allerdings
führe nicht jede erlittene Verfolgungshandlung zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft. Vielmehr müsse von einer erlittenen Vorverfolgung auf
eine zukünftige Verfolgung geschlossen werden können. Dies werde vor-
liegend aber gerade bezweifelt, so würden keine hinreichenden Gründe zur
Annahme bestehen, sein Onkel würde ihn auch bei einer Rückkehr nach
Afghanistan erneut in eine Situation bringen, in der er (…) begehen
müsste.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es
müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Ob in einem be-
stimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe, sei aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssten damit hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervor-
rufen würden.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Onkel ihn aus Afghanistan habe
ausreisen lassen, beziehungsweise ihm die illegale Reise in den
C._______ organisiert und ihm Geld gegeben habe, sofern er noch ein In-
teresse daran gehabt hätte, ihn in Afghanistan zu haben. So habe er dies
auch nicht plausibel erklären können. Sodann sei anzumerken, dass er von
seinem Onkel die Erlaubnis zur Ausreise aus Afghanistan sowie auch Geld
erhalten und er ihm auch das Versprechen geglaubt habe, er würde nach
Afghanistan zurückkehren. Diese Elemente würden die Nachvollziehbar-
keit erschweren, dass ihn sein Onkel in Afghanistan habe zurückbehalten
wollen. Es sei auch nicht verständlich, weshalb er hätte Angst haben sol-
len, von seinem Onkel im C._______ gefunden zu werden. So habe er er-
wähnt, dass er zwei bis drei Mal Besuch von einem Freund seines Onkels
bei sich zu Hause erhalten habe, womit seinem Onkel sein Aufenthaltsort
im C._______ bekannt gewesen sei und er die Möglichkeit gehabt hätte,
ihn dort aufzugreifen. Diese Besuche sowie der Umstand, dass er nach
seiner Rückkehr in den C._______ noch ungefähr sieben beziehungsweise
acht Monate bei seinen Eltern gelebt habe, würden somit gegen ein Inte-
resse seines Onkels an ihm sprechen. Bezüglich der Besuche durch den
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Freund seines Onkels sei ein expliziter Vorbehalt der Glaubhaftigkeit anzu-
bringen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er aufgrund der Vorfälle bei sei-
nem Onkel in Afghanistan Angst vor Massnahmen ihm gegenüber habe, es
würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfol-
gung existieren. So sei er danach noch mehrere Monate in Afghanistan
(recte: C._______) gewesen und sei nie konkret verfolgt worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sich diese Lage in der Zwischenzeit hätte
verändern sollen.
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass er zwar eine asylrelevante Ver-
folgung in Afghanistan, jedoch keine begründete Furcht vor weiteren Ver-
folgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat habe geltend
machen können. Weder seine Vorbringen, welche sich im C._______, noch
diejenigen, welche sich in Afghanistan ereignet hätten, hielten folglich aus
den erwähnten Gründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG stand. Insofern könne darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend, der Ansicht der Vorinstanz, wonach eine zukünftige Verfolgung in
Frage zu stellen sei, weil der Onkel des Beschwerdeführers die illegale
Reise in den C._______ organisiert und ihm Geld gegeben habe, sei nicht
zu folgen. So habe der Beschwerdeführer seinen Onkel während etwa ei-
ner Woche angefleht, damit er ihn zu seinem kranken Vater habe gehen
lassen. Für seinen Onkel sei klar gewesen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nicht legal im C._______ aufhalten könne und daher zwingend zu ihm
– als einzigem Kontakt in Afghanistan – zurückkehren müsse. Deshalb
habe er ihn für kurze Zeit in den C._______ ausreisen lassen. Die Aushän-
digung von Geld sei nicht etwa eine blosse nette Geste, sondern vielmehr
ein Druckmittel gewesen, damit der Beschwerdeführer wieder zurückkeh-
ren würde. Er habe ihn in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen wollen, um
sicherzustellen, dass er ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan dazu ver-
anlassen könne, in den Dschihad zu ziehen. Dass der Onkel mehrmals
eine unbekannte Person zum Haus des Beschwerdeführers im C._______
gesandt habe, verdeutliche sein Interesse an dessen Rückkehr. Durch die-
sen Mann habe er sicherstellen wollen, dass sein Neffe nicht plötzlich un-
tertauche und sich einer Rückkehr nach Afghanistan entziehe. Sogar nach
seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich durch seine Kontakte über den
Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt. Sodann treffe zwar zu, dass
der Onkel über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im C._______
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in Kenntnis gewesen sei, jedoch sei die Begründung der Vorinstanz ver-
fehlt, dass der Onkel die Möglichkeit gehabt hätte, den Beschwerdeführer
im C._______ aufzugreifen, da er keine andere Wahl gehabt hätte, als zu
seinem Onkel als einziger Bezugsperson in Afghanistan zurückzukehren.
Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer erst einige Monate nach dem
erneuten Aufenthalt im C._______ geflüchtet sei, sei einerseits dadurch
bedingt, dass der kranke Vater auf seine Unterstützung angewiesen gewe-
sen sei, und andererseits, dass er als Minderjähriger nicht gewusst habe,
wie er flüchten könnte, bis ihm jemand erzählt habe, wie man nach Europa
reisen könne. Sodann sei der Beschwerdeführer durch das in Afghanistan
Erlebte schwer traumatisiert. Er lebe auch in der Schweiz in ständiger
Angst, dass sein Onkel seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen werde
und er in der Folge zu ihm zurückkehren müsse. Es liege – entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – eine begründete Furcht vor weiteren Verfolgungs-
handlungen in Afghanistan vor.
3.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dem
Ausgleich vergangener Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder
künftiger Verfolgung bieten soll (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 127). Zu prüfen ist deshalb, ob der
Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat.
3.4 Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände am angefochte-
nen Entscheid vermögen insgesamt nicht zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Beurteilung zu führen.
Dem Einwand, wonach es für seinen Onkel klar gewesen sei, dass sich der
Beschwerdeführer nicht legal im C._______ aufhalten könne und daher
zwingend zu ihm – als einzigem Kontakt in Afghanistan – zurückkehren
müsse, ist Folgendes entgegenzuhalten: Es ist aktenwidrig, dass der Onkel
des Beschwerdeführers den einzigen Kontakt in Afghanistan darstellt. So
gab der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll, er habe die ersten Tage
nach seiner Ankunft bei P._______, einem Bekannten seines Vaters, sowie
dessen Sohn Q._______ verbracht. Ferner hat er den religiösen Unterricht
mit circa acht weiteren Schülern belegt. Sein Onkel war in Kenntnis dieser
Kontakte, da er den Beschwerdeführer bei P._______ abholte (nachdem
er von diesem kontaktiert worden war) und ihn jeweils an die Veranstaltun-
gen des Mullahs begleitete (vgl. A 18/28 S. 8). Den Akten sind keine
Gründe zu entnehmen, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall
nicht erneut an P._______, den Freund seines Vaters, oder allenfalls an
einen seiner Mitschüler wenden könnte. Jedenfalls konnte sich sein Onkel
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– entgegen des diesbezüglichen Einwands auf Beschwerdeebene – nicht
in Sicherheit wiegen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Afghanistan ausschliesslich an ihn wenden würde, beziehungsweise
ihm aufgrund nicht vorhandener weiterer Kontakte keine andere Möglich-
keit offen stehen würde. Sein Onkel musste mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgehen, dass er nicht die einzige Kontaktperson
des Beschwerdeführers in Afghanistan ist, zumal noch ein weiterer Onkel
dort leben soll (vgl. act. A18 F62 f.). Zudem konnte er nicht ausschliessen,
beziehungsweise hätte er damit rechnen müssen, dass der Vater des Be-
schwerdeführers seinem Sohn allenfalls weitere Kontakte aus seinem
früheren Beziehungsnetz vermitteln würde. Ferner steht dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit offen, im C._______ erneut um eine Aufenthaltsbe-
willigung zu ersuchen und sich auch auf diesem Weg dem Onkel zu ent-
ziehen. So hat sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – Fahren
eines Motorrads ohne gültigen Fahrausweis – zwar strafbar gemacht und
wurde dementsprechend sanktioniert, allerdings ist den Akten nicht zu ent-
nehmen, dass ihm die Möglichkeit der Beantragung einer erneuten Aufent-
haltsbewilligung verwehrt sein würde. Es erscheint realitätsfremd, dass
sein Onkel nicht die Möglichkeiten des Beschwerdeführers in Erwägung
gezogen hätte, dass sich dieser entweder legal oder illegal weiterhin im
C._______ aufhalten oder sich bei ihm unbekannten Dritten in Afghanistan
aufhalten würde, um sich damit seiner Einflussnahme zu entziehen.
Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, wonach sein Onkel ihn
mit der finanziellen Unterstützung in ein Abhängigkeitsverhältnis habe brin-
gen wollen, um damit sicherzustellen, dass er bei der Rückkehr nach Af-
ghanistan in den Dschihad ziehen würde. Weil dem Beschwerdeführer be-
reits verschiedene Möglichkeiten offen stehen, um erst gar nicht in den Ein-
flussbereich seines Onkels zu kommen, ist die Geldübergabe als Druck-
mittel als untauglich zu werten.
Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während seines Auf-
enthalts in Afghanistan verschiedentlich den Anordnungen seines Onkels
widersetzte, ohne jedoch ernsthafte Nachteile erlitten zu haben. So leistete
er gemäss eigenen Aussagen Widerstand gegen die Aufforderung zur (…),
interessierte sich nicht für den religiösen Unterricht des Mullahs und zog
sich zurück, ohne dass dies einschneidende Konsequenzen für ihn gehabt
hätte. So erlaubte ihm sein Onkel, trotz anfänglicher Ablehnung, die Aus-
reise zum Besuch seines kranken Vaters – den er aufgrund seiner Konver-
sion verachtete – und organisierte und finanzierte ihm die Reise. Aufgrund
dessen ist nicht davon auszugehen, dass sich eine Verfolgung mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Auch
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die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
([…]) vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, da sie nicht
geeignet sind, eine begründete Furcht zu belegen, dass er bei einer Rück-
kehr nach Afghanistan staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
wäre. Da seine Schilderungen in Bezug auf das in Afghanistan Erlebte nicht
bezweifelt werden, ist auf das eingereichte Arztzeugnis vom 24. April 2017
nicht weiter einzugehen. Festzuhalten bleibt lediglich, dass darin erwähnt
wird, der Beschwerdeführer sei im C._______ wegen des unerlaubten Be-
nutzens eines Motorrades vor die Wahl gestellt worden, auszureisen oder
Militärdienst im Rahmen eines Einsatzes im Syrienkrieg zu leisten. Einen
solchen Sachverhalt machte er weder im vorinstanzlichen noch im Be-
schwerdeverfahren geltend. Vielmehr brachte er vor, er sei gezwungen
worden, nach Afghanistan auszureisen (vgl. act. A18 F16, F35, F70,
F160 ff.).
Sodann sprechen auch die Schilderungen, wonach er von einem unbe-
kannten Dritten im C._______ zu Hause aufgesucht wurde, um ihm Grüsse
seines Onkels zu überbringen, sowie dass er nach seiner Rückkehr in den
C._______ während sieben bis acht Monaten unbehelligt leben konnte, ge-
gen die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung. Das Vorliegen
konkreter Indizien für eine Verfolgung oder eine begründete Furcht davor
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ist nach dem Gesagten zu ver-
neinen. Die Vorbringen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
nicht asylrelevant zu qualifizieren.
3.5 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Er-
kenntnis des SEM, dass der Beschwerdeführer zwar eine asylrelevante
Verfolgung in Afghanistan geltend machen konnte, eine begründete Furcht
vor weiteren Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat jedoch zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch dem-
zufolge zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen. Es besteht aufgrund
dieser Erwägungen kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen
ist.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
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Seite 12
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. März 2017 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be-
ziehungsweise um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittel-
losigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge-
setzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) die Verfahrenskosten ganz zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Rechtsverbeiständung nach
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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