Abtei lung IV
D-2224/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2224/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden sunnitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in H._______ (Provinz I._______) verliessen
Syrien eigenen Angaben gemäss am 1. Dezember 2007 und gelangten
am 4. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchten.
A.a Am 7. Dezember 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel die Erstbefragung der Beschwerdeführenden statt.
Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe sich seit dem Jahr 2004
nurmehr selten in seinem Dorf aufgehalten, da er in Damaskus ge-
arbeitet und seine Familie nur etwa zweimal jährlich besucht habe.
2004 habe es in J._______ einen Aufstand gegeben, am folgenden
Tag habe er in K._______ an einer Demonstration teilgenommen. Die
Behörden hätten in der Folge Leute gesucht und verhaftet, weshalb er
die Flucht nach Damaskus ergriffen habe. Ende Oktober 2007 habe er
sich zu Besuch im Dorf aufgehalten, als ihm Freunde mitgeteilt hätten,
dass am 2. November 2007 in J._______ eine Kundgebung stattfinden
werde. Er habe an dieser teilgenommen; es sei zu Zwischenfällen mit
den Behörden gekommen, bei denen es Verletzte und Tote gegeben
habe. Er sei am selben Abend nach Damaskus gereist, da er sich vor
einer Rückkehr nach Hause gefürchtet habe. Er sei von den Behörden
zu Hause oft gesucht worden, weshalb er sich zur Ausreise ent-
schlossen habe. Er sei Sympathisant der PYD (Demokratische Ein-
heitspartei) und habe diese ab und zu finanziell unterstützt. Manchmal
habe er auch Flugblätter verteilt. Im Jahr 2001 oder 2003 sei er einmal
festgenommen und während zehn Tagen im Gefängnis gewesen, weil
es zwischen seiner Familie und Arabern zu einem Streit wegen einer
Enteignung gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen
ihres Ehemannes. Dieser habe sie drei oder vier Tage nach der
Demonstration vom 2. November 2007 angerufen und ihr gesagt, sie
solle ihm Passfotos von ihr und den Kindern schicken. Einen Tag
später habe er ihr gesagt, sie sollten nach Damaskus kommen. Tags
darauf seien sie mit dem Bus dorthin gefahren, wo sie von ihrem
Ehemann und einer weiteren Person empfangen worden seien. Noch
in derselben Nacht seien sie von Damaskus aus abgereist.
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A.b Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM am 17. Januar 2008
einlässlich zu ihren Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im
März 2004 in K._______ an einer Demonstration teilgenommen, in
deren Verlauf die Behörden eingegriffen und zwei Personen getötet
hätten. Es habe auch viele Verletzte gegeben. Er habe gehört, dass
das Spital, in das Verletzte gebracht worden seien, Blut benötige, und
sei zum Blutspenden dorthin gegangen. Die Leute des
Geheimdienstes seien im Spital und am Ort der Demonstration
gewesen und hätten seinen Namen an die Regierung weitergeleitet.
Bei der Demonstration sei sein Neffe verletzt worden; dieser sei nicht
ins Spital, sondern zu ihm nach Hause gebracht worden. Er habe
damals einen Coiffeurladen geführt und sei von den Behörden unter
Druck gesetzt worden, Namen von Demonstrationsteilnehmern
anzugeben, da diese vor seinem Laden vorbeigezogen seien. Man
habe ihn auf den Posten des politischen Sicherheitsdienstes
mitgenommen, dort verhört und geschlagen. Da er von den
Behördenvertretern immer wieder belästigt worden sei, habe er sein
Geschäft nicht mehr weiterführen können. Er habe gehört, dass auch
Leute festgenommen worden seien, die Blut gespendet hätten. Er
habe den Laden geschlossen und sei zu Hause geblieben. Die
Behörden hätten zweimal nach ihm gefragt, als er sich zu Hause
aufgehalten habe. Schliesslich sei er nach Damaskus geflohen; seiner
Familie habe er gesagt, sie solle den Behörden sagen, er besuche in
Damaskus einen Weiterbildungskurs. Während er sich in Damaskus
aufgehalten habe, sei er zu Hause oft gesucht worden. Die Behörden
hätten zweimal nach ihm gefragt, als er sich zu Hause aufgehalten
habe; sie hätten das Haus aber nicht durchsucht. Hingegen sei dieses
im Jahr 2005 einmal durchsucht worden, als er sich in Damaskus
aufgehalten habe. Gegen Ende Oktober 2007 sei er ins Dorf
gegangen; er sei von der PYD informiert worden, dass er am
2. November 2007 an einer Demonstration in J._______ teilnehmen
solle. Bevor er am Ort der Demonstration angekommen sei, hätten die
Behörden die Demonstranten angegriffen und die Demonstration ver-
hindert. Er sei sofort nach Damaskus zurückgekehrt. Dort habe er
einen Schlepper organisiert und die Ausreise vorbereitet.
Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Ehemann sei zu Hause einige
Male gesucht worden, nachdem er vor etwa vier Jahren an einer
Demonstration teilgenommen habe. Die Beamten hätten ihre
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Schwiegermutter, ihre Kinder und sie nach dem Aufenthaltsort ihres
Mannes gefragt. Etwa zwei Monate nach der Demonstration sei er
nach Damaskus gegangen, von wo aus er alle ein bis zwei Monate
nach Hause gekommen sei. Ihr Mann sei mit den "Apo-Leuten"
befreundet gewesen und habe an deren Sitzungen teilgenommen; er
habe ihnen auch Geld gegeben. Ihr Mann sei auch gesucht worden,
wenn er von Damaskus nach Hause gekommen sei. Die Beamten
hätten gesagt, sie hätten erfahren, dass er nach Hause gekommen sei.
Ihre Kinder und sie seien von den Behörden eingeschüchtert worden.
A.c Am 4. Juli 2008 übermittelte die Leiterin des Wohnzentrums der
Beschwerdeführenden dem BFM eine Kopie deren Familienbüchleins.
A.d Das BFM wandte sich mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 an die
schweizerische Botschaft in Damaskus und ersuchte diese um die
Vornahme von Abklärungen in Syrien.
A.e Die schweizerische Botschaft übermittelte dem BFM am
10. Dezember 2008 die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
A.f Das BFM setzte die Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2008
von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis und setzte ihnen eine
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
A.g Am 6. Januar 2009 ersuchte der neu bestellte Rechtsvertreter um
Einsicht in die Verfahrensakten und Erstreckung der gesetzten Frist.
A.h Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Januar 2009 eine
Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen ein. Sie wiesen darauf
hin, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits mehrmals vom
kurdischen "Roj TV" interviewt worden sei. Er sei dabei im Zu-
sammenhang mit seiner politischen Oppositionstätigkeit in der
Schweiz (Teilnahme an Kundgebungen) auf diesem Kanal zu sehen
gewesen. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten nach seiner Ausreise
bereits dreimal seinen Bruder befragt. Bei diesen Gelegenheiten
hätten die Beamten gesagt, der Beschwerdeführer solle seine Aktivi-
täten in der Schweiz einstellen. Der Stellungnahme lagen drei DVDs
mit Aufzeichnungen von Kundgebungen und weitere Unterlagen (ins-
besondere eine Mitglieds-/Sympathisantenbestätigung der PYD
[Sektion Europa] vom 3. August 2008) bei.
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A.i Am 4. Februar 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden dem
BFM eine DVD, auf der eine Protestkundgebung vom 15. März 2008
der kurdischen Exilopposition, an welcher der Beschwerdeführer teil-
genommen habe, und ein Interview mit "Roj TV" aufgezeichnet
wurden.
B.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2009
liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig und unzumutbar sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 8. April
2009 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehm-
lassung überwiesen.
E.
Die Beschwerdeführenden übermittelten dem Bundesverwaltungs-
gericht am 9. April 2009 ein Referenzschreiben der PYD (Sektion
Europa) vom 5. Februar 2009 und zwei DVDs, die Aufnahmen von
einer Kundgebung in L._______ zeigen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
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G.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2009 hielten die Beschwerde-
führenden an ihren Anträgen fest.
H.
Am 10. Juli 2009 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweis-
mittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein.
I.
I.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 7. April 2010 auf, dem Bundesverwaltungs-
gericht innerhalb gesetzter Frist mitzuteilen, welche Aussagen der
Beschwerdeführer bei den Fernseh-Interviews gemacht habe und ob
er namentlich als Gesprächspartner vorgestellt worden sei.
I.b Mit Schreiben vom 20. April 2010 beantworteten die Beschwerde-
führenden die gestellten Fragen und übermittelten weitere Beweis-
mittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung erklärt habe, er sei im Jahr
2001 oder 2003 einmal wegen Landstreitigkeiten mit Arabern fest-
genommen worden, während er in der Anhörung behauptet habe, er
sei nach der Demonstration im Jahr 2004 von den Sicherheitskräften
in seinem Geschäft abgeholt und auf den Posten mitgenommen
worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Die Beschwerde-
führerin habe sinngemäss gesagt, ihr Ehemann sei nach den Vorfällen
im März 2004 nur gesucht, nicht aber festgenommen worden. Er habe
keine eindeutigen Aussagen dazu machen können, wie oft er nach der
Demonstration in K._______ bis zu seiner Flucht nach Damaskus
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gesucht worden sei und habe behauptet, er sei nach der
Demonstration nicht mehr in seinen Laden zurückgekehrt, während sie
erklärt habe, er habe auch nach der Demonstration noch in seinem
Laden weiter gearbeitet. Er habe vorgebracht, er sei von Damaskus
alle vier bis sechs Monate nach Hause zurückgekehrt, während sie
gesagt habe, er sei alle ein bis zwei Monate nach Hause gekommen.
Die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, diese
Widersprüche und Ungereimtheiten plausibel zu erklären. Schliesslich
sei es als realitätsfremd einzustufen, dass der Beschwerdeführer trotz
behördlicher Suche nach ihm immer wieder freiwillig in sein
Heimatdorf zurückgekehrt sei. Hätten die syrischen Behörden wirklich
ein Verfolgungsinteresse gehabt, wären sie innerhalb von vier Jahren
imstande gewesen, ihn aufzuspüren und festzunehmen. Insgesamt sei
der Schluss zu ziehen, bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden
handle es sich um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um
tatsächlich Erlebtes. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass
diese in der geschilderten Art und Weise beziehungsweise aus den
geltend gemachten Gründen von den syrischen Behörden verfolgt
worden seien. Zudem hätten sie behauptet, Syrien illegal mit
gefälschten, auf andere als ihre tatsächlichen Personalien lautenden
Pässen im Auto Richtung Jordanien verlassen zu haben. Die
Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus hätten jedoch
gezeigt, dass sie Syrien mit ihren eigenen Pässen legal über den
Flughafen von Damaskus nach Algerien verlassen hätten. Sie hätten
somit tatsachenwidrige Angaben zu den Ausreiseumständen gemacht.
Der Umstand, dass sie Syrien mit den eigenen Pässen legal verlassen
hätten, spreche klar gegen die angebliche behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer. Diese Schlussfolgerung werde zusätzlich
dadurch bestätigt, dass gegen die Beschwerdeführenden in Syrien
nichts vorliege und sie nicht gesucht würden.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geäusserten Befürchtung,
sie könnten aufgrund der Abklärungen der Schweizer Vertretung in
Syrien gefährdet sein, sei festzuhalten, dass die Abklärungsmethoden
ein solches Risiko ausschlössen und die entsprechenden
Befürchtungen unbegründet seien.
Weiter führte die Vorinstanz aus, es falle auf, dass die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers erst nach dessen Konfrontation mit
den Abklärungsergebnissen eingesetzt hätten. Unbesehen des
Missbrauchscharakters seien diese Aktivitäten aufgrund ihrer Art und
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des zeitlichen Umfangs als nicht qualifiziert genug einzustufen, um die
Aufmerksamkeit der syrischen Behörden zu wecken. Es dürfte den
syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische
Staatsangehörige versuchten, sich in der Schweiz ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
nachgingen. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die
Annahme, der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Engagement
besonders exponiert und müsse deshalb bei einer Rückkehr mit
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen. Er
behaupte zwar, zu Hause gesucht und über seinen Bruder
aufgefordert worden zu sein, seine Aktivitäten in der Schweiz
einzustellen. Es gebe aber keine glaubhaften und nachvollziehbaren
Gründe für diese angeblichen Nachforschungen der syrischen
Behörden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der Beurteilung des
vorliegenden Verfahrens sei die aktuelle Lage der Kurden in Syrien in
Betracht zu ziehen; dazu werde auf die Dossiers der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen. Das BFM scheine diesbezüglich über
einen unzureichenden Informationsstand zu verfügen. In den Akten
fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeine
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden anzuzweifeln wäre. Ihre
Schilderungen seien detailreich und differenziert, und ein öko-
nomisches Fluchtmotiv erscheine unwahrscheinlich.
Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht
vorgebracht habe, einmal auf den Posten gebracht und dort verhört
und geschlagen worden zu sein. Dort sei er aber auf Arabisch und
nicht in seiner Muttersprache Kurmançi befragt worden, weshalb
Missverständnisse und Unstimmigkeiten nicht ausgeschlossen werden
könnten. Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend aus-
gesagt, sie hätten Syrien aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks
verlassen. Das BFM habe es nicht als unglaubhaft erachtet, dass der
Beschwerdeführer nach 2004 in Damaskus untergetaucht sei, die Er-
eignisse von 2004 seien aber nicht der eigentliche Ausreisegrund ge-
wesen. Der vom BFM behauptete Nachschub beziehe sich somit auf
einen Nebenpunkt. Die erstmals bei der Anhörung erwähnte Fest-
nahme habe bloss eineinhalb Stunden gedauert und alle Geschäfts-
inhaber betroffen, deren Betriebe an den Strassen gelegen hätten, die
vom Aufruhr betroffen gewesen seien. Es scheine nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer diese Festnahme bei der Erstbefragung
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nicht erwähnt habe. Demgegenüber habe er eine zehntägige Haft
erwähnt, die man aufgrund der Dauer kaum vergesse. Auch dass die
Beschwerdeführerin die Festnahme von 2004 nicht erwähnt habe,
spreche nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführer
habe die Gegend von J._______ erst zirka zwei Wochen später
verlassen und seiner Familie von der Befragung durch die
Sicherheitsbehörden nichts erzählt. Die Behelligungen der
Beschwerdeführenden durch die Sicherheitskräfte seien für sie derart
belastend gewesen, dass sie die genaue Anzahl verdrängt hätten und
diese nicht nennen könnten. Der Beschwerdeführer habe wie seine
Ehefrau gesagt, er habe nach der Demonstration noch in seinem
Geschäft gearbeitet, er sei erst nach der Festnahme nicht mehr
dorthin zurückgekehrt. Er habe anhand der örtlichen Gegebenheiten
erklären können, weshalb er es habe wagen können, während
mehreren Jahren unerkannt einige Tage in seinem Heimatdorf zu
verbringen. Den Beschwerdeführenden sei im erstinstanzlichen
Verfahren nicht zu den angeblich widersprüchlichen Angaben, sondern
bloss zu den Abklärungen der Schweizer Botschaft das rechtliche
Gehör gewährt worden.
Die Vorinstanz sei auf das in der Stellungnahme vom 22. Januar 2009
geltend gemachte Verfolgungsrisiko durch die Abklärungen der
schweizerischen Botschaft nicht eingegangen. Angesichts der grossen
Anzahl von Geheimdienstleuten liege ein solches Risiko geradezu auf
der Hand. In Syrien tätige Anwälte könnten sich keinerlei
Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten, sondern
hingen von dieser ab. Daraus folge, dass die von der Botschaft mit
derer Hilfe erhobenen Auskünfte keine verwertbaren Informationen
enthielten. Vorliegend stehe fest, dass die Informationen nur unter
Weitergabe der Personalien der Beschwerdeführenden hätten erhoben
werden können. Der Vertrauensanwalt der Botschaft habe sich
entweder direkt bei den Behörden oder bei der unter staatlicher
Kontrolle stehenden Fluggesellschaft erkundigt. Die syrische
Regierung würde gegenüber einem Drittstaat nie anerkennen, dass sie
ihre Staatsbürger aus politischen Gründen verfolge. Dazu schweige
sich der Entscheid des BFM aus. Die Information, wonach der
Beschwerdeführer nicht behördlich gesucht werde, müsse deshalb
angezweifelt werden. Selbst wenn man von einer behördlich
kontrollierten Ausreise ausgehe, spreche dies nicht gegen die
Annahme eines Verfolgungsrisikos. Angesicht der Korruption und der
Vertreibungspolitik gegenüber den Kurden liege eine erfolgreiche
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Bestechung mit Hilfe eines Schleppers als Fluchtmöglichkeit auf der
Hand.
Die Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die
Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen auch dann, wenn ein
hoher Massstab anzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe für den
Kurdischen Kulturverein in L._______ für den 14. März 2009 eine
Demonstrationsbewilligung eingeholt, woraus geschlossen werden
könne, dass er innerhalb der kurdischen Bewegung eine besonders
exponierte Funktion ausübe. Als Inhaber der Bewilligung sei er in
vorderster Reihe anwesend und identifizierbar gewesen. Im kurdischen
Fernsehsender "Roj TV" sei er mehrfach als Interview-Partner zu
sehen gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er als
Führungspersönlichkeit der syrisch-kurdischen Bewegung
wahrgenommen werde. Die syrischen Sicherheitskräfte seien nach
den Fernsehauftritten bei ihren in M._______ lebenden Angehörigen
erschienen und hätten diesen gesagt, der Beschwerdeführer solle sein
politisches Engagement in der Schweiz einstellen. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden zur
Überwachung der Opposition grossen Aufwand betrieben und es ihnen
gelinge, im Ausland lebende Aktivisten zu identifizieren. Syrien
verfolge führende Mitglieder der Opposition energisch. An der
Ernsthaftigkeit des exilpolitischen Engagements des
Beschwerdeführers bestünden keine Zweifel.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, bei den Einwänden
der Beschwerdeführenden gegen die vom BFM geäusserten Zweifel
an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen handle es sich um wenig
überzeugende Anpassungsversuche des Sachverhalts an die Vor-
haltungen. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
vermöge aufgrund der Art und Intensität vor dem Hintergrund der
fehlenden Vorbelastung in Syrien keine ausreichend begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Zum Vorbringen, die
Abklärungen der Schweizer Botschaft seien allenfalls falsch, sei fest-
zuhalten, dass es keine Anhaltspunkte gebe, die Zweifel an der
generellen Zuverlässigkeit der Abklärungen begründen würden. Diese
würden diskret und ohne Gefährdung der Gesuchsteller durchgeführt.
Die von den Beschwerdeführenden eingereichten DVD- und CD-Rom-
Disketten hätten aus technischen Gründen nicht angeschaut werden
können.
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4.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Stellungnahme, der
Vorwurf, ihre Einwände seien wenig überzeugend, werde vom BFM
nicht näher begründet und von ihnen bestritten. Das exilpolitische
Engagement sei ausgewiesen und begründe die Flüchtlingseigen-
schaft. Der Beschwerdeführer sei vor wenigen Wochen zum Ver-
antwortlichen der PYD für den Kanton L._______ gewählt worden. In
dieser Funktion sei er für alle Anlässe der PYD zuständig, die im
Kanton durchgeführt würden. Die von der Schweizer Botschaft beauf-
tragten Anwälte könnten nur dann Informationen beschaffen, wenn sie
den syrischen Behörden die Personalien der betreffenden Personen
mitteilten. Es sei anzuzweifeln, dass dies diskret und ohne Gefährdung
der Betroffenen möglich sei. Anfang April 2009 seien in Syrien ver-
schiedene Aktivisten der verbotenen PYD zu mehrjährigen Freiheits-
strafen verurteilt worden. Es stehe fest, dass Kurden in der Her-
kunftsgegend der Beschwerdeführenden unter hohem Druck stünden.
Vor wenigen Tagen sei bekannt geworden, dass zwei kurdische
Aktivisten im Gefängnis unter Folter gestorben seien.
4.5 In der Eingabe vom 20. April 2010 wird ausgeführt, die beiden
Interviews, die der Beschwerdeführer "Roj TV" gegeben habe, seien
am 12. Oktober 2008 und 10. Januar 2009 aufgezeichnet worden.
Beim ersten Interview habe er der PYD und dem kurdischen Volk zur
Gründung gratuliert. Als Name sei "N._______" eingeblendet worden;
er sei in den Kreisen der syrischen Kurden unter diesem Namen
bekannt. In der zweiten Aufzeichnung spreche er über die in der Türkei
anstehenden Wahlen und empfehle die Wahl der DTP. Die syrische
Regierung fordere er zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 49 von 2009
auf, welches den kurdischen Bevölkerungsminderheit den Landerwerb
verbiete. Schliesslich fordere er die iranische Regierung auf, der
kurdischen Minderheit demokratische Rechte einzuräumen.
5.
Die Beschwerdeführenden machen unter Hinweis auf das Schreiben
des BFM vom 30. Dezember 2008 geltend, ihnen sei das rechtliche
Gehör nur zu den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in
Damaskus, nicht aber zu den vom BFM aufgeführten angeblich
widersprüchlichen Aussagen gewährt worden. Sie übersehen dabei
offensichtlich, dass ihnen in den Anhörungen ausführlich Gelegenheit
gegeben wurde, sich zu vom BFM als widersprüchlich oder ungereimt
eingeschätzten Angaben zu äussern (act. A13/21 S. 17 ff., A12/10
S. 4, 5, 6, 8).
Seite 12
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6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht
angesichts der unwahren Angaben der Beschwerdeführenden zum
Besitz von authentischen Reisepässen und der legalen Ausreise mit
denselben durchaus Anlass, an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu
zweifeln, denn es wurden wichtige Tatsachen unterdrückt be-
ziehungsweise falsch dargestellt. Sie wurden auf die ihnen obliegende
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hingewiesen und
bestätigten unterschriftlich, ihre Aussagen entsprächen der Wahrheit
(act. A1/10 S. 2 und 8, A2/10 S. 2 und 8, A12/10 S. 1 und 9, A13/21
S. 1 und 21).
6.3 Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Beschwerde-
führenden seien bei der Erstbefragung in Arabisch und nicht in ihrer
Muttersprache Kurdisch befragt worden, ist aktenwidrig. Den ent-
sprechenden Protokollen ist zu entnehmen, dass ihnen sowohl das
Befragungsprotokoll als auch die Einwilligungserklärung ins Kurdische
rückübersetzt beziehungsweise übersetzt wurden (act. A1/10 S. 8 und
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10, A2/10 S. 8 und 10), woraus zu schliessen ist, dass sie auch in
kurdischer Sprache befragt wurden. Beide erklärten, sie verstünden
den Dolmetscher gut beziehungsweise hätten diesen gut verstanden
(act. A1/10 S. 2 und 8, A2/10 S. 2 und 8). Der Einwand in der
Beschwerde, Missverständnisse und Unstimmigkeiten aufgrund
sprachlicher Probleme könnten angesichts der in arabischer Sprache
durchgeführten Befragung nicht ausgeschlossen werden, entbehrt
insofern jeglicher Grundlage.
6.4 Das BFM erachtet es zu Recht als befremdend, dass der Be-
schwerdeführer die bei der Anhörung geltend gemachte Festnahme
durch den politischen Sicherheitsdienst im Jahr 2004 bei der Erst-
befragung nicht erwähnte. In der Beschwerde wird berechtigterweise
darauf hingewiesen, dass man eine zehntägige Haft kaum vergisst,
weshalb der Beschwerdeführer diese – obwohl sie mit seiner Ausreise
im Jahr 2007 in keinem Zusammenhang steht – auf die entsprechende
Frage bei der Erstbefragung erwähnen musste. Trotz der kürzeren
Dauer der geltend gemachten Festnahme im Jahr 2004 ist indessen
schwer nachvollziehbar, weshalb er diese bei der Erstbefragung nicht
erwähnte, bildete sie doch ein nicht unwesentliches Element der von
ihm vorgebrachten Ausreisegründe. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung bezieht sich der vom BFM festgestellte Nach-
schub nicht auf einen Nebenpunkt, wären doch die geltend gemachten
Ereignisse des Jahres 2004 der Hauptgrund für die im Jahr 2007
erfolgte Ausreise gewesen. Die Beschwerdeführenden brachten näm-
lich vor, der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden seit
März 2004 gesucht worden, weshalb er nur noch im Geheimen nach
Hause gekommen sei. Inwiefern die Ereignisse vom November 2007
den hauptsächlichen Ausreisegrund hätten darstellen können, ist auf-
grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer
habe zwar eigenen Angaben gemäss am 2. November 2007 an einer
Demonstration teilnehmen wollen, die indessen abgesagt worden sei,
bevor er am Ort der Demonstration angelangt sei (act. A13/21 S. 4,
11). Zudem hätten die syrischen Behörden nicht von seiner geplanten
Teilnahme erfahren (act. A13/21 S. 12), womit unklar bleibt, weshalb
die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gerade nach diesem Vor-
kommnis fluchtartig hätten verlassen müssen.
6.5 Die Beschwerdeführenden machten zur Frage, wie oft der Be-
schwerdeführer von Damaskus aus nach Hause zurückgekehrt sei,
klar abweichende Angaben. Während der Beschwerdeführer angab, er
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sei alle vier bis sechs Monate nach Hause zurückgekehrt (act. A13/21
S. 3), gab die Beschwerdeführerin an, er sei alle ein bis zwei Monate
nach Hause gekommen (act. A12/10 S. 5). Ob sich jemand während
einer Zeitspanne von etwa dreieinhalb Jahren zwei- bis dreimal oder
sechs- bis zwölfmal jährlich zu Hause aufhält, ist ein deutlicher
Unterschied und für die von der Trennung Betroffenen von derart
einschneidender Bedeutung, dass einigermassen übereinstimmende
Angaben erwartet werden dürfen.
6.6 Gemäss den in diesem Punkt nicht bestrittenen Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in Damaskus liessen sich die Beschwerde-
führenden im Jahr 2007 in der Provinz I._______ Reisepässe aus-
stellen. Die Tatsache, dass sie bei der zuständigen Behörde ihrer
Heimatprovinz die Ausstellung von Reisepässen beantragten, spricht
gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche
Suche nach ihm. Wäre er von den heimatlichen Behörden tatsächlich
während über dreier Jahre (in der Heimatprovinz) gesucht worden,
wäre dies den lokalen Passbehörden mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit nicht verborgen geblieben, da sie von den Sicherheitsbehörden
eine entsprechende Mitteilung erhalten hätten. Da von der
schweizerischen Botschaft festgestellt werden konnte, welche Reise-
pässe den Beschwerdeführenden ausgestellt wurden, wäre es für die
syrischen Sicherheitsbehörden ein Leichtes, zu ermitteln, wer diese
ausstellte. Aus diesem Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass die
Ausstellung der Reisepässe durch Bestechung erwirkt wurde.
Aufgrund der Aktenlage steht zudem fest, dass die Beschwerde-
führenden Syrien mit ihren eigenen Reisepässen am 27. November
2007 legal über den gut kontrollierten und überwachten Flughafen von
Damaskus verliessen und nach Algerien flogen. Dass die Grenz-
kontrollbehörden mit Computern ausgestattet sind und die Ausreise-
kontrollen umfassend und effektiv durchgeführt werden, spricht gegen
die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Suche nach dem
Beschwerdeführer.
6.7 Insoweit die Beschwerdeführenden die Zuverlässigkeit der Ab-
klärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus bezweifeln, ist
festzuhalten, dass diese sich in der Regel als stichhaltig erwiesen
haben. Mehrere syrische Asylgesuchsteller bestätigten die Korrektheit
der Abklärungsergebnisse und räumten ein, ihr Heimatland mit echten
Reisepässen legal verlassen und somit unwahre Angaben gemacht zu
haben (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung entsprechender Fälle
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in der vorinstanzlichen Vernehmlassung). Die Beschwerdeführenden
selbst haben eingestanden, dass die sie betreffenden
Abklärungsergebnisse (soweit die Ausstellung der Reisepässe und die
Art ihrer Ausreise sowie der Reisedestination betreffend) zutreffend
sind und sie den Asylbehörden gegenüber falsche Angaben machten.
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die syrische Regierung
würde gegenüber einem Drittstaat nie anerkennen, dass sie ihre
Bürger aus politischen Gründen verfolge, ist gemäss Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Hand zu weisen, der
schweizerischen Botschaft ist es indessen über ihre Verbindungsleute
dennoch möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-1246/2009 vom 10. März 2009 und
E-823/2009 vom 13. März 2009).
6.8 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das Ergebnis
der Abklärungen, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien nicht
gesucht werden, im Einklang mit der Aktenlage steht. Die anders-
lautenden Aussagen der Beschwerdeführenden sind als überwiegend
unwahrscheinlich und somit unglaubhaft zu werten. Daran ändert auch
die am 30. Mai 2009 ausgestellte Bestätigung der PYD (Sektion
Europa) nichts, zumal dieser keine konkreten Angaben zur angeb-
lichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der geltend gemachten
Verfolgung zu entnehmen sind.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
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punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass den Be-
schwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte. Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte, erlittene und drohende Verfolgung seitens
der syrischen Sicherheitsbehörden erscheint – wie erwähnt – nicht
glaubhaft, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er sei zum
Zeitpunkt seiner Ausreise von diesen gesucht worden.
7.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Ab-
klärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus seien sie
nunmehr (zusätzlich) gefährdet, und berufen sich somit auf objektive
Nachfluchtgründe. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn
äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
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D-2224/2009
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von den
Beschwerdeführenden geäusserte Furcht als nicht begründet, ist doch
davon auszugehen, dass die schweizerische Botschaft über die nötige
Sensibilität verfügt, keine Abklärungen in Auftrag zu geben, durch die
Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet würden.
Die schweizerische Botschaft konnte in mehreren Fällen ermitteln,
dass eine asylsuchende Person von den syrischen Behörden gesucht
wird, was ein Hinweis darauf ist, dass die Abklärungen mit der nötigen
Diskretion durchgeführt werden.
7.5 Hinsichtlich der einleitenden Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, wonach die kurdische Bevölkerung in Syrien generell dis-
kriminiert werde, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines
Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven
Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine
schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die
systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen.
Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine sie persönlich
betreffende Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu
machen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine
Situation der Kurden in Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung
führt.
Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält,
sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-
orthodoxe Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12];
EMARK 1993 Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995
Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend
die christlich-assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21
und 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002
Nr. 3]; EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK
1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina;
EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13
betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend
Tibeter in China).
Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung
reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen
spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der
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Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr
kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der
ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3
AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem
Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit
richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer
Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich
die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins
Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv
nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit
guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen
besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der
Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden
können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass
eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen
Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des
Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte,
erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn
zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete
Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt
wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden
(vgl. EMARK 1995 Nr. 1 S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.).
Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien
dar. Es wird – je nach Quelle – von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen
Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung
ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie
besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik
Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien
unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die
Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in
registrierte beziehungsweise nicht registrierte Kurden (sogenannte
Ajanib beziehungsweise Maktumin) zu unterteilen ist.
Vorliegend steht fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um
Kurden syrischer Staatsangehörigkeit handelt. Damit gehören sie zur
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innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit am besten gestellten Gruppe.
Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterliegen
selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in Syrien keiner
Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die ARK in EMARK 2002 Nr. 23
festgestellt, dass die Rechtsstellung von staatenlosen Kurden
syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein
menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach
weder für die Beschwerdeführenden individuell noch für die Kurden in
Syrien generell gesprochen werden.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
7.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zu-
künftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu
sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen,
welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ent-
standen sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f., mit weiteren Hinweisen).
7.7.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervoll-
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machten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen
Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo
eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die
Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über
die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise
sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar,
dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt,
insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit
– aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen,
oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in
Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich
alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher
Verfolgung führt.
7.7.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg
unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den
sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen
Kundgebungen (vgl. die eingereichten Beweismittel) soweit Notiz ge-
nommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und
bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran
vermögen auch die von ihm eingereichten DVDs, auf denen seine
Teilnahme an von "Roj TV" übertragenen Veranstaltungen wieder-
gegeben wird, und der Umstand, dass einige Fotografien im Internet
publiziert worden sind und er sich von Journalisten von "Roj TV" be-
fragen liess, nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3960/2007 vom 15. Oktober 2009, E-4174/2009 vom 15.
Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006 vom 31.
März 2009). Ebenso wenig von Belang ist, dass er für den Kurdischen
Kulturverein Demonstrationsbewilligungen einholte und in den Akten
städtischer Polizeikorps verzeichnet ist, da es sich dabei um ad-
ministrative Vorgänge handelt, die der Öffentlichkeit nicht kund getan
werden. Selbst der Umstand, dass er mittlerweile für alle Anlässe der
PYD im Kanton L._______ verantwortlich zeichne, vermag nicht un-
besehen zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
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7.7.4 Der Beschwerdeführer konnte – wie erwähnt – nicht glaubhaft
machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ver-
folgt wurde und hatte auch keine begründete Furcht vor Verfolgung. Er
musste mithin bereits bei der Einreichung des Asylgesuches in der
Schweiz damit rechnen, kein Asyl zu erhalten und ins Heimatland
zurückkehren zu müssen. Dennoch hat er während seines Aufenthalts
in der Schweiz begonnen, gegen das heimatliche Regime gerichtete
exilpolitische Aktivitäten zu entfalten, womit er eigenen Angaben ge-
mäss seine im Heimatland verbliebenen Angehörigen in Schwierig-
keiten gebracht habe. Dabei handelt es sich einerseits um eine durch
nichts belegte Parteibehauptung, anderseits entspricht seine "Publizi-
tätssuche" in der Schweiz nicht dem Verhalten ernsthafter Regime-
gegner, die sich in ihrem Auftritt derart zu mässigen suchen, dass sie
ihre im Heimatland verbliebenen Angehörigen nicht gefährden. Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten zukünftig
nur noch diskret durchführen und auf Publizität verzichten will. Da er
– wie erwähnt – im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland weder
verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, mithin
jederzeit als unbescholtener Bürger nach Syrien hätte zurückkehren
können, lässt sich sein Verhalten in der Schweiz objektiv betrachtet
nur dadurch erklären, dass er selbst nicht damit rechnet, er könnte
aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten – selbst wenn die syrischen
Behörden davon Notiz nehmen sollten – Gefahr laufen, im Falle der
Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu
müssen. Auch wenn der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist
und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt, werden
exilpolitische Tätigkeiten seitens der syrischen Behörden als solche
erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet),
wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreichen und sich als
gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische
System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren
lassen, oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach
aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene
darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den
üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht
aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Offenbar ist sich auch
der Beschwerdeführer dessen wohl bewusst. Die angebliche Furcht
vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als
unbegründet.
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7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben der Beschwerdeführenden noch die mit diesen eingereichten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
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2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend
die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon
auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung nach Syrien
eine derartige Gefahr droht. Auch die dortige allgemeine
Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei
einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation
im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In
Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie ver-
fügen in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Der Be-
schwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, war er doch
vor der Ausreise als Coiffeur und im Bauwesen tätig. Bei dieser Sach-
lage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien allein aufgrund
ihrer kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären.
Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die
syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert,
jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungs-
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vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die beiden klein-
wüchsigen Kinder könnten in Syrien – trotz eines einigermassen
funktionierenden – Gesundheitssystems keine adäquate Behandlung
erwarten, ist festzustellen, dass in keiner Weise dargetan wird, in-
wiefern die Kinder der Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr aus
medizinischen Gründen in ihrer Heimat konkret gefährdet sein sollten.
Der Umstand, dass das schweizerische Gesundheitswesen einen
höheren Standard als das syrische aufweist, spricht in keiner Weise
gegen die Rückkehr abgewiesener Asylsuchender. Insgesamt be-
stehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle
Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
mutbar ist.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen
jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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