B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2225/2009/mel
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 4. März 2009 / N_______.
D-2225/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste erstmals
am 30. Januar 1996 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein
Asylbegehren, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem
1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 6. Februar 1997
ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 2. März 1998 zwangsweise
nach Belgrad ausgeschafft.
B.
B.a. Am 28. Februar 1999 gelangte der Beschwerdeführer in Begleitung
seiner religiös angetrauten Ehefrau/Beschwerdeführerin ein zweites Mal
in die Schweiz, worauf beide am 2. März 1999 in F._______ um Asyl er-
suchten und im Wesentlichen geltend machten, aus G._______ (Kosovo)
zu stammen und jugoslawische Staatsangehörige albanischer Mutter-
sprache mit Volkszugehörigkeit zu den Roma zu sein. Sie hätten ihre
Heimat am 15. Februar 1999 infolge des Krieges und der damit einherge-
henden schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer, nachdem er in die Heimat zurückgekehrt sei, von ei-
nem Serben in H._______ mit einer Pistole bedroht worden. Zudem hätte
er sich zwei Mal bei der Polizei melden sollen, was er aber aus Angst
nicht getan habe. Daraufhin sei er von der serbischen Polizei mitgenom-
men und nach einer Befragung freigelassen worden.
B.b. Mit Schreiben des BFF vom 29. September 1999 wurde die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesamt einen aktuellen Bericht
eines Spezialarztes zuzustellen, da sie anlässlich der kantonalen Anhö-
rung geltend gemacht habe, sie sei gesundheitlich angeschlagen und be-
finde sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung.
Am 28. Oktober 1999 traf (Nennung Beweismittel) beim BFF ein.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 wies das BFF die Asylbegehren der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D-2225/2009
Seite 3
D.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter C._______ zur Welt.
E.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 ersuchte das BFM im Rahmen der
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden das
schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen. Am 11. Juli
2007 übermittelte das schweizerische Verbindungsbüro der Vorinstanz
seine Antwort.
F.
Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden mit, es ziehe in Erwägung, die verfügte vorläufige Aufnahme
aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Kosovo habe das BFM beschlossen, eine Anpassung
der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In
dieser Provinz herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Insbesonde-
re die Albanisch sprechende Minderheit der Roma beziehungsweise Ash-
kali sei heute in den meisten Gebieten von Kosovo nicht mehr in dem
Masse gefährdet, dass von einer allgemeinen Bedrohung ausgegangen
werden müsste. Gemäss der Praxis des BFM sowie der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) könnten Angehörige der
genannten Minderheit nach Kosovo zurückkehren, sofern diese über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über zumutbaren Wohnraum
an ihrem ehemaligen Herkunftsort verfügten. Der Wegweisungsvollzug
sei daher grundsätzlich zumutbar. Gleichzeitig wurde den Beschwerde-
führenden, unter Beilage der Korrespondenz mit dem schweizerischen
Verbindungsbüro in Pristina, das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegwei-
sungsvollzug gewährt.
G.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 legten die Beschwerdeführenden ihre
Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör ins Recht und zeigten
gleichzeitig die Übernahme des Mandats durch (Nennung Rechtsvertre-
ter) an. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen
zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, namentlich das Vorhandensein
einer Wohnmöglichkeit im Heimatstaat und ein tragfähiges Beziehungs-
netz seien nicht gegeben. Sie würden in ihrer Heimat über kein tragfähi-
ges familiäres Beziehungsnetz verfügen, zumal beinahe alle nahen Fami-
lienangehörigen Kosovo infolge des Krieges verlassen und sich im westli-
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Seite 4
chen Europa niedergelassen hätten. Das familiäre Beziehungsnetz kon-
zentriere sich auf die Schweiz. Einige Familienangehörige würden in
I._______ und in J._______ leben. Es wohne lediglich noch eine Schwes-
ter in G._______. Bezüglich der Wohnmöglichkeit in der Heimat sei dar-
auf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar Eigentümer
eines zweistöckigen Hauses in G._______ sei. Infolge des Kriegsausbru-
ches im Jahre 1999 habe das Haus – ausser dem Erdgeschoss – nicht
fertig gebaut werden können. Auch die erste Etage müsste noch fertigge-
stellt werden. Während des Krieges sei das Haus zum Teil zerstört wor-
den. Aus diesem Grund sei es momentan praktisch unbewohnbar. Letzte-
res gelte auch für das Erdgeschoss, das zur Zeit einigen Leuten als Un-
terschlupf diene. Es sei festzuhalten, dass sich das Haus in einem
schlechten Zustand befinde und nicht einmal über eine Heizung verfüge.
Um das erste Stockwerk bewohnbar zu machen, seien beachtliche Auf-
wendungen nötig. Sie seien inzwischen in der Schweiz verwurzelt. Die
Tochter C._______, die (...) Jahre alt sei, gehe in die Vorschule, spreche
Schweizerdeutsch und habe keinen Bezug mehr zu ihrer Muttersprache,
zumal sie mit ihrer Tochter Deutsch sprechen würden. Es bleibe hinzuzu-
fügen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei. Sie
leide an (Nennung Leiden), das mehrmals habe operiert werden müssen,
einer konstanten medizinischen Überwachung bedürfe und sehr wahr-
scheinlich noch weitere Operationen nach sich ziehen dürfte. Die erfor-
derlichen medizinischen Interventionen seien nur in der Schweiz im
(Nennung Spital) durchführbar. Eine Rückkehr in die Heimat sei unange-
messen und würde für die Familie ein Drama darstellen. Sie hätten kei-
nen Bezug mehr zur Heimat und seien in der Schweiz verwurzelt.
H.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter D._______ zur Welt.
I.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 ersuchte das BFM im Rahmen der
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden das
schweizerische Verbindungsbüro in Pristina erneut um Abklärungen. Am
30. Oktober 2008 übermittelte dieses der Vorinstanz seine Antwort.
J.
Mit Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ge-
währte das Bundesamt mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 den Be-
schwerdeführenden – unter Beilage der Korrespondenz mit dem schwei-
zerischen Verbindungsbüro in Pristina – erneut das rechtliche Gehör. Da-
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Seite 5
bei führte es betreffend die anwendbaren Bestimmungen aus, dass am
1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten und das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (aANAG, BS 1 121) dadurch aufgehoben worden sei. Gemäss
den Übergangsbestimmungen des AuG seien jedoch weiterhin die Be-
stimmungen des ANAG anwendbar, zumal das Gesuch der Beschwerde-
führenden vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt worden sei.
K.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden
ihre Stellungnahme ein und hielten im Wesentlichen fest, ihre in den bis-
herigen Eingaben gemachten Ausführungen würden weiterhin zutreffen.
Entgegen der Auskunft des Verbindungsbüros sei die Sicherheit des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kosovo in Gefahr. So sei die-
ser im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz am
7. Januar 1998 in K._______ von einem in der Schweiz lebenden (Nen-
nung Person) mit dem Tod bedroht beziehungsweise es sei von jenem
versucht worden, ihn umzubringen, weil der (Nennung Person) mit der
damaligen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht
einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der
Folge den eingereichten Strafantrag unter anderem aus Angst, in der
Schweiz die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erhalten, wieder zurückgezo-
gen. Die erwähnte Tochter habe mittlerweile einen Mann in Kosovo gehei-
ratet und wohne mit diesem keine zwanzig Kilometer vom Haus des Be-
schwerdeführers in dessen Heimat entfernt. Er müsse daher – nicht aus
ethnischen, aber aus persönlichen Gründen – Vergeltungsmassnahmen
seitens der Familie dieser nun verheirateten Tochter befürchten. Zudem
sei festzuhalten, dass das Haus in Kosovo nicht dem Beschwerdeführer,
sondern dessen Vater gehöre, und die Roma in Kosovo ständigen Prob-
lemen mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt seien. Der
Beschwerdeführer selber habe sich in seiner Heimat stets aktiv für die
Rechte der Roma eingesetzt, was ihm bei den Albanern keine Sympa-
thien eingetragen habe. Ferner würden sie sich nun seit über zehn Jah-
ren in der Schweiz aufhalten, seien hier gut integriert, hätten keine engen
Verwandten mehr in Kosovo und die Beschwerdeführerin B._______ lei-
de an Problemen mit (Nennung Leiden).
L.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Dezem-
ber 2008 mit, dass die sie betreffende und in Rechtskraft erwachsene
D-2225/2009
Seite 6
Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme vom 4. Mai
2001 auch für die am (...) geborene Tochter D._______ gelte.
M.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden
einen Arztbericht (Nennung Beweismittel) betreffend die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin B._______ ins Recht.
N.
N.a Mit an den Rechtsvertreter gerichteter Verfügung vom 26. Februar
2009 – eröffnet am 27. Februar 2009 – hob das BFM die mit Verfügung
vom 4. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte den Be-
schwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. Ap-
ril 2009 und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung.
N.b Mit Schreiben vom 3. März 2009 retournierte der angeschriebene
vormalige Rechtsvertreter den vorinstanzlichen Entscheid mit dem Hin-
weis, dass sein Mandat seit dem 19. Februar 2009 erloschen sei.
O.
Mit neuer Verfügung vom 4. März 2009 – eröffnet am 10. März 2009 –
hob das BFM die mit Verfügung vom 4. Mai 2001 angeordnete vorläufige
Aufnahme auf, setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlas-
sen der Schweiz bis am 4. Mai 2009 und beauftragte den Kanton
L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Für die Begründung wird
auf die Erwägungen hingewiesen.
P.
Mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten,
die Verfügung des BFM vom 4. März 2009 sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und das BFM
sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben. In prozessua-
ler Hinsicht beantragten sie unter anderem, sie seien von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien und insbesondere sei von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2009 wurde
den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfah-
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Seite 7
rens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mangels
Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführenden
gleichzeitig aufgefordert, bis zum 20. Mai 2009 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
R.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 (per Telefax und Post) ersuchten die Be-
schwerdeführenden – unter Beilage von (Nennung Beweismittel) – erneut
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zumal es bei der
Übermittlung der (Nennung Beweismittel) durch (...) zu Missverständnis-
sen und daher zu einer verzögerten Zustellung gekommen sei. Sinnge-
mäss wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
S.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2009 wurde die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
antragsgemäss verzichtet.
T.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin E._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32].; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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Seite 8
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Der am (...) geborene E._______ wird in das vorliegende Verfahren
einbezogen.
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vor-
liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Da-
vor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetzes vom
26. März 1931 ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum
AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-
7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezem-
ber 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig
aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem die Beschwerdeführen-
den vom BFF mit Verfügung vom 4. Mai 2001 vorläufig aufgenommen
wurden, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräf-
tig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der
ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar
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Seite 9
(Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das BFM
die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob.
Dabei ist anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
D-2225/2009
Seite 10
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schen-rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müss-
ten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall der Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen.
Was der in den medizinischen Unterlagen bei B._______ diagnostizierte
(Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der
Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit ge-
sundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
Voraussetzung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit
einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend
können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional
circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser-
wartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend
die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Lei-
den hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9
E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
3.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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Seite 11
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591).
4.2. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz hinsichtlich der
bejahten Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen an,
die Schweizerischen Asylbehörden würden die Lage der Minderheiten in
Kosovo laufend und einlässlich beobachten. Die Sicherheitslage in Koso-
vo habe sich in den letzten Jahren stark verbessert. Es könne nicht mehr
von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Insbesonde-
re sei die Albanisch sprechende Minderheit der Roma beziehungsweise
Ashkali heute in den meisten Gebieten von Kosovo nicht mehr in dem
Masse gefährdet, dass von einer allgemeinen Bedrohung ausgegangen
werden müsste. Gemäss der Praxis des BFM sowie des Bundesverwal-
tungsgerichts könnten Angehörige dieser Minderheit nach Kosovo zu-
rückkehren, sofern diese über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
sowie über zumutbaren Wohnraum an ihrem ehemaligen Herkunftsort
verfügten. Hinsichtlich des geltend gemachten Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin könne nur dann auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Aus den ärztli-
chen Unterlagen gehe nicht hervor, dass B._______ eine medizinische
Behandlung benötige, die in Kosovo nicht erhältlich sei. Die medizinische
Versorgung in Kosovo sei grundsätzlich gut und die Nachkontrollen
betreffend die im Jahre (...) durchgeführte (...)operation könnten somit
auch im Heimatstaat durchgeführt werden. Die Beschwerdeführenden
verfügten über ein stabiles soziales Netz, sowohl im Heimatstaat wie
auch in verschiedenen Ländern Westeuropas, welches sie nach ihrer
Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen könne. Die beiden Kinder sei-
en noch in einem Alter, in dem sie sich vorwiegend an den Eltern orien-
tierten. Bezüglich der wirtschaftlichen Situation gelte es festzustellen,
dass der Vater des Beschwerdeführers in G._______ ein Haus besitze,
das erst kürzlich renoviert worden sei. Es handle sich um ein zweistöcki-
ges Haus; das Erdgeschoss sei ausgebaut und in gutem Zustand, das
obere Geschoss befinde sich noch im Rohbau. Das Dach sei in einem
schlechten Zustand. Die Familie, die das Haus derzeit bewohne, bezahle
keine Miete und habe im Gegenzug dafür Renovationsarbeiten ausge-
führt. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden müsste mit dieser
Familie eine finanzielle Einigung gefunden werden. Gemäss den Abklä-
D-2225/2009
Seite 12
rungen vor Ort würde die Familie im Falle einer Rückkehr der Beschwer-
deführenden die Möbel mitnehmen. Es stehe somit fest, dass Wohnraum
vorhanden sei und die Familie, welche das Haus derzeit bewohne, damit
rechne, das Haus bei einer Rückkehr der Hausbesitzer verlassen zu
müssen. Gemäss der kosovarischen Tradition verlasse zwar eine Frau
bei ihrer Heirat die Ursprungsfamilie und behalte dieser gegenüber in der
Regel weder Rechte noch Pflichten. Die Eltern der Beschwerdeführerin
B._______ würden gemäss den Abklärungen in G._______ in "besseren
Verhältnissen" leben. In casu sei zu vermuten, dass die Eltern ihre Toch-
ter und deren Familie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen
würden. Ferner seien die Beziehungen zwischen Angehörigen von Min-
derheiten und ethnischen Albanern in G._______ gemäss den Abklärun-
gen des Verbindungsbüros gut. Bezüglich der geltend gemachten Bedro-
hung seitens der Familie der Freundin aus dem Jahre (...) sei festzuhal-
ten, dass arrangierte Ehen in Kosovo namentlich in ländlichen Gebieten
bis heute vorkämen und Familienväter in unterschiedlichem Ausmass bis
heute Einfluss auf die Partnerwahl ihrer Töchter hätten. Von seltenen
Ausnahmen würden diese Druckversuche jedoch in aller Regel nicht zu
Leib und Leben bedrohenden Handlungen gegen den unerwünschten
Partner führen. Die Ursachen des Streits aus dem Jahre (...) seien nicht
bekannt geworden. Zudem seien die beiden damals möglicherweise be-
troffenen Personen seit Jahren mit neuen Partnern verheiratet, ohne dass
in diesem Zusammenhang Probleme bekannt geworden wären. Insge-
samt würden deshalb "neue" Unverträglichkeiten unwahrscheinlich er-
scheinen. Ebenso sei zumindest fraglich, ob der mehr als (...) Jahre zu-
rückliegende Vorfall überhaupt im geltenden Kontext anzusiedeln sei. Zu-
dem finanziere das BFM umfangreiche Strukturhilfeprojekte in den Her-
kunftsländern, die in erster Linie der lokalen Bevölkerung zu Gute kom-
men würden. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, die spe-
ziellen Leistungen des Rückkehrhilfeprogramms für Angehörige ethni-
scher Minderheiten zu beantragen. Im Vordergrund stehe dabei eine Er-
hebung der individuellen Bedürfnisse der Ausländer, aus denen sich die
unterschiedlichen Rückkehrhilfemassnahmen ergäben. Zusammenfas-
send komme das BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage
hätten.
Sodann seien keine technischen Hindernisse ersichtlich, aufgrund derer
der Vollzug der Wegweisung als nicht möglich beurteilt werden müsste.
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Seite 13
Damit sei der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt zulässig,
möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
4.3. In ihrer Rechtsmitteleingabe wenden die Beschwerdeführenden da-
gegen im Wesentlichen ein, in der nach wie vor gültigen Position des Am-
tes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
zur Rückkehr von aus Kosovo geflohenen Menschen werde vorgesehen,
dass Menschen in einer Minderheitensituation, unter anderem Roma,
nach wie vor zu schützen seien, ausser im Fall einer freiwilligen Rück-
kehr. Zudem werde in anderen Berichten zur Lage der Roma in Kosovo
festgestellt, dass aus der Schweiz zurückkehrende Roma mit existenziel-
len Schwierigkeiten und in sämtlichen Bereichen der Gesellschaft mit
Diskriminierung zu rechnen hätten, und es werde überdies bestätigt, dass
zunächst dringend die Lebensverhältnisse der in Kosovo verbliebenen
Minderheiten verbessert werden müssten, bevor Rückschaffungen vorge-
nommen werden könnten. Ausserdem seien allfällige Abklärungen vor Ort
mit entsprechender Vorsicht zu beurteilen, zumal die massive Diskriminie-
rung von Roma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit von offizieller
Seite und auch von der betroffenen Bevölkerung in der Öffentlichkeit be-
schönigt oder sogar verschwiegen werde. Heikle Themen, wie Sicherheit
und Diskriminierung, würden in der Regel nicht angesprochen, was auch
auf die vorliegend vorgenommenen Recherchen des Verbindungsbüros in
Pristina zutreffe. Diese seien durch Abklärungen der Kontaktperson der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. März 2009 in G._______
zu bestätigen respektive zu ergänzen: So gehöre insbesondere das in
G._______ befindliche Haus nicht dem Beschwerdeführer, sondern sei-
nem Vater. Auch seien die diversen in Kosovo verbliebenen Verwandten
nicht in der Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie zu unterstüt-
zen. Demnach könne festgehalten werden, dass sie in G._______ zwar
noch über einzelne verwandtschaftliche Beziehungen verfügten, aber
nicht von einem tragfähigen Netz ausgegangen werden könne. In der
Umgebung würden mehrheitlich albanische Familien leben. Die meisten
ihrer Verwandten lebten seit längerer Zeit im Ausland, insbesondere auch
in der Schweiz. Von wohlhabenden Verhältnissen könne auch bei den in
Kosovo verbliebenen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin – ent-
gegen dem Abklärungsbericht – nicht ausgegangen werden. Zudem be-
absichtige der Vater des Beschwerdeführers, das Haus in G._______ zu
verkaufen, da dieser mittlerweile im Pensionsalter sei und nicht nach Ko-
sovo zurückkehren wolle. Bezüglich der aktuellen Wohnverhältnisse im
Haus des Vaters/Schwiegervaters sei die rechtliche Situation zwar un-
bestritten. Tatsächlich würden sich jedoch langjährige Bewohner oft er-
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folgreich wehren, eine von ihnen erst bewohnbar gemachte Wohnung
wieder zu verlassen. Im Falle der hier betroffenen (...) Familie wäre ein
solches Verhalten verständlich, weil nicht davon ausgegangen werden
könne, dass sie über eine Wohnalternative verfüge. Ihre erzwungene
Rückkehr sei auch aus diesem Grund nicht zu verantworten. Sie würden
überdies seit (...) Jahren in der Schweiz leben, aber hätten es – wie zahl-
reiche andere vorläufig aufgenommene Ausländer in der Schweiz – nicht
geschafft, sich hier beruflich zu integrieren und eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufzubauen. Weder Ausbildung noch sonstige berufliche Erfahrun-
gen würden dafür sprechen, dass ihnen dies in Kosovo gelingen könnte.
Die angeschlagene Gesundheit der Beschwerdeführerin wirke sich dies-
bezüglich erschwerend aus. Der Beschwerdeführer fürchte zudem wieder
aufflammende familiäre Komplikationen aufgrund einer früheren Bezie-
hung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass angesichts der generell
schwierigen Rahmenbedingungen für Angehörige der Minderheit der Ro-
ma in Kosovo angesichts verschiedener individueller Umstände davon
ausgegangen werden müsse, dass es ihnen nicht gelingen werde, für ihre
Familie eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
4.4. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK damals die Rückkehr
für Angehörige der ethnischen Minderheiten nach Kosovo infolge der ge-
walttätigen Ereignisse vom März 2004 – von einigen Ausnahmen abge-
sehen – zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der eingesetzten
Entwicklungen in Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemei-
nen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, kam die ARK in
EMARK 2006 Nr. 10 im Rahmen einer neuen Einschätzung zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ash-
kali und Ägyptern nach Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern auf
Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrati-
onskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, aus-
reichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Koso-
vo – erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt jetzt, da Kosovo ein souveräner
Staat ist, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin
(vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
4.5. In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Kon-
flikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung be-
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troffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
Die von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärungen (Berichte des
Verbindungsbüros in Pristina vom 11. Juli 2007 und vom 30. Oktober
2008) führten im Wesentlichen zu den in Ziffer 4.2 angeführten Ergebnis-
sen. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden. Demnach werden
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wegen ihrer Ethnie allein
keine betreffend den Wegweisungsvollzug relevanten Nachteile befürch-
ten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst.
Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten
Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustandes der Beschwer-
deführerin B._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingun-
gen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu entnehmen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Heimatland wegen ihres Gesundheitszustandes einerseits
nicht einer unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und
andererseits in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf
die vorliegend diagnostizierten Leiden (Nennung Leiden) als ausreichend
zu bezeichnen ist. Es ist ihr zuzumuten, die in der Schweiz begonnene
respektive durchgeführte Behandlung im Bedarfsfall in ihrer Heimat wei-
terzuführen.
In G._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, halten sich
gemäss den Abklärungen des Verbindungsbüros und eigenen Aussagen
zufolge (Auflistung verwandter Personen) auf (vgl. act. B8/8 und B9/8,
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jeweils S. 2; C4/2 und C16/3). Dass diese Verwandten durch die dortige
Sicherheitslage bei der Aufrechterhaltung respektive der Gründung einer
neuen Existenz massgeblich behindert worden wären, kann den erwähn-
ten Unterlagen nicht entnommen werden. Entgegen den Vorbringen in
der Beschwerde, heikle Themen wie Fragen zur Sicherheit und zu Dis-
kriminierungen seien bei den Botschaftsabklärungen nicht angesprochen
worden, ist festzustellen, dass diesbezügliche Informationen bei den Aus-
kunftspersonen eingeholt wurden (vgl. act. C16/3). Vor diesem Hinter-
grund dürften einer Wiederansiedlung der Beschwerdeführenden jeden-
falls keine entscheidenden Sicherheitsprobleme entgegenstehen. Zudem
ergibt sich ein soziales Netz bereits durch die erwähnten Angehörigen vor
Ort. Der in der Rechtsmitteleingabe erneuerte, jedoch nicht näher be-
gründete Hinweis, wonach der Beschwerdeführer aufflammende familiäre
Komplikationen aufgrund einer früheren Beziehung befürchte, ist ange-
sichts der in diesem Punkt zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen und des Umstandes, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch
dessen frühere Freundin seit Jahren mit neuen Partnern verheiratet sind,
ohne dass in diesem Zusammenhang irgendwelche Probleme aktenkun-
dig gemacht worden wären, als unbegründet zu qualifizieren. Weiter ist
gemäss dem Abklärungsbericht des Verbindungsbüros davon auszuge-
hen, dass für die Beschwerdeführenden ein geeigneter Wohnraum bei ei-
ner Rückkehr zur Verfügung steht. Der auf Beschwerdeebene vorge-
brachte Einwand, wonach das in G._______ befindliche Haus nicht dem
Beschwerdeführer, sondern seinem Vater gehöre und dieser das Haus zu
verkaufen beabsichtige, vermag an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. So ist in diesem Zusammenhang nicht einzusehen, weshalb der Va-
ter des Beschwerdeführers nicht einem seiner nächsten Familienangehö-
rigen, nämlich seinem Sohn, das Haus als Wohnraum zu Verfügung ste-
hen sollte, zumal der Vater selber nicht mehr nach Kosovo zurückzukeh-
ren gedenke und – entgegen den in der Beschwerdeschrift geäusserten
Bedenken – gemäss dem Abklärungsergebnis auch keine konkreten Hin-
weise ersichtlich sind, welche den Schluss zuliessen, die derzeitigen Be-
wohner des Hauses könnten sich weigern, dieses zu verlassen. Ferner ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
von ihren in G._______ lebenden Verwandten bei der Reintegration –
wenn auch nur punktuell – unterstützt werden können. Darüber hinaus ist
insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in etli-
chen westeuropäischen Ländern, so auch in der Schweiz, über nahe
Verwandte verfügen (...), die sie im Bedarfsfall in finanzieller Hinsicht un-
terstützen dürften. In dieser Hinsicht gilt es festzuhalten, dass aufgrund
des Kaufkraftunterschiedes zwischen Kosovo und den hier in Frage ste-
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henden westeuropäischen Ländern bereits kleine Beträge an die Be-
schwerdeführenden einen hohen Nutzen für diese bedeuten. Sodann
kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid angeführte Möglichkeit, spezielle Rückkehrhilfe für Angehörige
ethnischer Minderheiten zu beantragen, hingewiesen werden.
Was die Situation der in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerde-
führenden betrifft, ist festzustellen, dass sich diese noch in einem Alter
befinden (Nennung Alter), in welchem sie sich noch relativ stark an ihren
Eltern und der heimatlichen Kultur orientieren respektive mit dem heimat-
lichen Kulturkreis vertraut sind und – mit Blick auf die ältere Tochter –
noch keine prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht haben. Auch
wenn die ältere Tochter bereits seit längerer Zeit Schweizerdeutsch spre-
che (vgl. act. C7/9), lässt dieser Umstand alleine noch nicht den Schluss
zu, ein Wegweisungsvollzug sei aus diesem Grund als unzumutbar zu er-
achten. So ist die im erwähnten Aktenstück angeführte Behauptung, die
ältere Tochter habe keinen Bezug mehr zur Sprache ihrer Eltern, da diese
mit ihr ausschliesslich Deutsch sprechen würden, in dieser absoluten
Form und angesichts der weiteren, zahlreich in der Schweiz wohnhaften
Verwandten aus Kosovo zu bezweifeln. Aus diesen Gründen kann noch
nicht von einer derart starken Integration in der Schweiz gesprochen wer-
den, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zur Fol-
ge haben könnte. Die schulpflichtige ältere Tochter kann die Schule in
Kosovo fortsetzen, zumal Roma-Kindern der Zugang zur Schule nicht
verwehrt ist. Unter diesen Umständen ist der Wegweisungsvollzug auch
in Berücksichtigung der speziellen Situation der in der Schweiz gebore-
nen Kinder für diese als zumutbar zu erachten.
4.6. Demnach sind insgesamt keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen könnten.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Ein-
stieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen
kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet werden.
5.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG,
vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
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6.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Mai 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die
Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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