Abtei lung IV
D-2225/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
China,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2225/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 – eröffnet am
30. März 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
4. Januar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Belgien verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton B.__________ verpflichtete, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 5. März 2008, am 28. Mai 2009 und am 2. Juni
2009 in Belgien daktyloskopisch erfasst worden und er sei dort Asyl-
bewerber gewesen,
dass Belgien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und am 19. Februar 2010 einer Übernahme des Gesuchstellers
zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
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zuständig ist) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung)
– bis spätestens zum 20. August 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei,
dass er dabei erklärt habe, er habe in Belgien nur Probleme gehabt,
seine drei Asylgesuche seien abgelehnt worden und er habe gehört,
dass einige Personen in der Schweiz aufgenommen worden seien und
er in der Schweiz bleiben wolle,
dass er damit zu einer allfälligen Rückkehr nach Belgien nichts Sub-
stantielles zu entgegnen vermocht habe, was gegen die Zuständigkeit
Belgiens für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens sprechen würde,
dass auf sein Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Griechenland (recte: Belgien) ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. April 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG
vorsorglich aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO könne jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsange-
hörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in
der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig
sei,
dass die Schweiz im vorliegenden Fall aufgrund von völkerrechtlichen
Verpflichtungen gehalten sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch
zu machen, da ihm in Belgien die Abschiebung nach China drohe, wo
er Verfolgung zu gewärtigen hätte,
dass Belgien seinen Asylantrag abgelehnt habe, obwohl ihm als
Tibeter in China Verfolgung drohe,
dass die Aufnahmebedingungen in Belgien unmenschlich seien und er
dort auf der Strasse habe leben müssen,
dass das BFM die belgischen Behörden am 21. Januar 2010 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die belgischen
Behörden einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO am 19. Februar 2009 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Belgien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, was vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten wird,
dass Belgien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die daraus resul -
tierenden Verpflichtungen halten,
dass betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, in Belgien
drohe die Abschiebung nach China, festzuhalten ist, dass nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Belgien zurzeit tibetischen
Asylsuchenden, die China illegal verlassen haben und glaubhafte An-
gaben machen, den Flüchtlingsstatus gewährt (vgl. Urteil E-5950/2009
vom 9. Februar 2010 E. 3.3),
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dass demzufolge nicht davon ausgegangen werden kann, dem Be-
schwerdeführer drohe im Falle der Überstellung nach Belgien infolge
einer Abschiebung nach China eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung nach Art. 5 AsylG oder eine unmenschliche Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK,
dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht
davon ausgegangen werden kann, ihm drohe in Belgien aufgrund der
dort herrschenden Verhältnisse sonstwie eine unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung,
dass mithin kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass besteht,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Anträge, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos dar-
stellten, weshalb unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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