B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2225/2015
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Iran,
sowie ihr Kind
C._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die minderjährige Beschwerdeführerin C._______ gelangte gemäss eige-
nen Angaben am 20. November 2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen
Tag ein Asylgesuch einreichte. Die Beschwerdeführenden A._______ und
B._______ reisten am 20. Januar 2015 in die Schweiz ein und suchten
gleichentags um Asyl nach.
B.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden
A._______ und B._______ am 14. September 2014 in Griechenland und
am 14. Januar 2015 in Ungarn daktyloskopiert wurden.
Anlässlich der Befragungen vom 27. Januar 2015 wurde den Beschwerde-
führenden A._______ und B._______ das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Ungarn gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Je-
doch machten diese geltend, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen,
da sie dort kein Asylgesuch eingereicht hätten und unter Gewaltanwen-
dung daktyloskopiert worden seien. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, weil
sich ihr Kind (C._______) hier aufhalte.
C.
Am 17. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Das Kind (C._______) wurde gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO in das
Ersuchen eingeschlossen. Diesem Gesuch wurde am 20. März 2015 ent-
sprochen.
D.
Mit Verfügung vom 24. März 2015 (eröffnet am 2. April 2015) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung
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nach Ungarn, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asyl-
gesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Ungarn und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 8. April 2015 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung dieser
Verfügung und das Eintreten auf ihre Asylgesuche. Eventualiter sei die Sa-
che zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die (superprovisorische) Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG.
F.
Am 14. April 2015 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisori-
schen Vollzugsstopp.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
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Seite 6
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden
A._______ und B._______ vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn auf-
hielten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) vom 27. Januar 2015 führten sie aus, die ganze Familie
sei ursprünglich vom Iran in die Türkei gereist und von dort nach Griechen-
land gelangt. Bei der Weiterreise seien sie getrennt worden und ihr Kind
(C._______) sei mit einer Gruppe von Flüchtlingen in einem LKW in die
Schweiz gelangt, während die beiden Eltern vorerst in Griechenland ge-
blieben seien. Sie seien eine Woche später von einer Bekannten angerufen
worden, welche ihnen mitgeteilt habe, ihr Kind befinde sich bei ihr in der
Schweiz. Daraufhin seien sie, zusammen mit dem Kind dieser Bekannten,
via (…) nach Ungarn gereist, wo sie an der Grenze aufgegriffen worden
seien und zwei Nächte auf einem Polizeiposten verbracht hätten. Ihnen sei
die Adresse eines Camps gegeben worden, wo sie sich gemeldet und eine
Nacht verbracht hätten. Bereits am nächsten Tag hätten sie die Reise in
die Schweiz per Zug angetreten.
Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 17. Februar 2015 um
Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO.
Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am
20. März 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit ge-
geben und wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermu-
tung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assozi-
ierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrek-
tes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden,
wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidri-
gen Ausschaffung besteht.
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5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Leiturteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageent-
wicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es die
Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mit-
gliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31
f. Aufnahmerichtlinie) nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O.,
E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die
vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in
Ungarn hat es das Vorhandensein systemischer Mängel zwar verneint. Es
kam jedoch – analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl.
BVGE 2012/27 E. 7.4) – zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn
beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen
Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr
ohne Weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Ver-
fahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell
verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten
im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfah-
ren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine
Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwer-
deführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung
zu tragen sei (vgl. Urteil, a.a.O., E. 9 ff.).
5.4 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerdeschrift geltend,
die Polizei in Ungarn habe sie zwingen wollen, ihre Fingerabrücke abzuge-
ben. Sie hätten keinen Dolmetscher erhalten und hätten sich geweigert,
ihre Abdrücke zu geben, da sie zu ihrem Kind in die Schweiz hätten reisen
wollen. Die Polizisten hätten A._______ geschlagen und auf den Boden
gedrückt. B._______ sei ebenfalls angegriffen und so stark geschubst wor-
den, dass (…) kaputt gegangen sei und sie (…) zu Boden gefallen sei. Als
sie noch immer keine Fingerabdrücke hätten geben wollen, seien sie mit
vielen anderen Personen in eine Art Garage eingesperrt worden. Dort habe
es keinen Platz zum Sitzen gegeben und B._______ habe grosse Mühe
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Seite 8
gehabt, (…) so lange zu stehen. Die Polizisten hätten gesagt, sie müssten
so lange stehen bleiben, bis sie die Fingerabdrücke abgäben. Sie hätten
auch nichts zu essen bekommen. Sie hätten sich schliesslich daktylosko-
pieren lassen. Daraufhin habe ihnen die Polizei eine Adresse einer Asylun-
terkunft gegeben. Dort sei es sehr kalt und schmutzig gewesen, es habe
nur eine Mahlzeit am Mittag gegeben, und zwar Brot und Kartoffeln. Früh-
stück und Abendessen habe es keines gegeben. Das Kind der Bekannten
sei krank geworden und sie hätten nicht länger dort bleiben können. Die
Lebensbedingungen für Asylsuchende in Ungarn seien sehr schlecht und
es komme zu systematischen Inhaftierungen. Es beständen daher ernst-
hafte Gründe für die Annahme, Ungarn halte seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht ein.
5.5 Diese Einwände auf Beschwerdeebene vermögen die Vermutung, Un-
garn halte sich betreffend die Beschwerdeführenden an seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen, nicht zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden ha-
ben sich nur für sehr kurze Zeit in Ungarn aufgehalten und gemäss ihren
Angaben seien sie einer Asylunterkunft zugewiesen worden, welche sie je-
doch bereits nach einer Nacht wieder verlassen hätten, um in die Schweiz
weiterzureisen. Ungarn hatte somit bisher noch gar nicht die Möglichkeit,
ein völkerrechtskonformes Asylverfahren durchzuführen, da sich die Be-
schwerdeführenden diesem aus eigener Initiative entzogen haben. Allein
der allgemeine Hinweis, Asylsuchende würden systematisch inhaftiert und
das Asylverfahren weise Mängel auf, vermag die Vermutung nicht umzu-
stossen, zumal erstere Behauptung in Anbetracht der aktuellen Lage oh-
nehin nicht zutreffend ist (vgl. dazu voranstehende Erwägung 5.3). Glei-
ches gilt – ohne über die Glaubhaftigkeit zu befinden – für die geltend ge-
machte Zwangsanwendung durch die Polizei, zumal nicht ersichtlich ist,
dass sich die Beschwerdeführenden dagegen, etwa durch das Ergreifen
rechtlicher Schritte, vergeblich zu wehren versucht hätten. Unter diesen
Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt.
5.6 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde.
5.7 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV
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Seite 9
1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45
E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine
Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des über-
geordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar
2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. In seinem zur Publika-
tion vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessens-
überprüfung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des
SEM (mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn
das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungs-
weise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was
vorliegend nicht der Fall ist.
5.8 Somit bleibt Ungarn der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind.
9.2 Somit sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: