B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2226/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N (…).
D-2226/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
30. März 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
er am 2. April 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am
14. April 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Er
habe LTTE[Liberation Tigers of Tamil Eelam]-Mitglieder mit Essen ver-
sorgt und sie beherbergt. Zudem habe er im Jahre 2003 sieben Tage an
einem Training der LTTE teilgenommen. Am 10. August 2006 sei sein
Freund D._______, der die LTTE unterstützt habe, von der sri-lankischen
Armee festgenommen worden. Da er (Beschwerdeführer) befürchtet ha-
be, von D._______ verraten zu werden, habe er sich noch am selben Tag
bei seinem Onkel versteckt. Am folgenden Tag habe sich die sri-lankische
Armee bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt, weshalb er noch am glei-
chen Tag nach Colombo gezogen sei. Dort sei er von den sri-lankischen
Sicherheitsbehörden zusammen mit weiteren Personen im September
2006, im Juni 2007 sowie im Januar 2008 wegen des Verdachts, ein
LTTE-Mitglied zu sein beziehungsweise diese Organisation unterstützt zu
haben, festgenommen worden. Sie hätten der Polizei jedes Mal Geld ge-
geben und einen Anwalt engagiert. Nach zwölf, fünfzehn beziehungswei-
se siebenundzwanzig Tagen sei er vom Gericht jeweils aus Mangel an
Beweisen freigelassen worden, da die Polizei dem Gericht jedes Mal ein
Schreiben ausgehändigt habe, auf dem gestanden sei, dass gegen ihn
nichts vorliege. Da er sich vor weiteren Festnahmen durch die sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden gefürchtet habe, sei er am 28. März 2009 von
Colombo via Doha nach Mailand geflogen, von wo er per Auto in die
Schweiz gelangt sei. Bezüglich der weiteren Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
sri-lankische Identitätskarte, eine "Detention Attestation" des ICRC vom
27. Februar 2008, eine Registrationskarte des ICRC sowie sri-lankische
Gerichtsakten ein.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. März 2012 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allge-
mein angespannten Situation betrachtet werden, die während des Bür-
gerkrieges geherrscht habe. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal be-
dingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders
betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch an-
ders dar. Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 befinde sich das
gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen ter-
roristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zu-
friedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entfüh-
rungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen. Die
LTTE sei am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und ver-
füge über keine handlungsfähige Struktur mehr. Auch der Einfluss der
bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abge-
nommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten
krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den
zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar durchaus zu, dass die
sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Ausei-
nandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu
verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe
allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied
der LTTE gewesen zu sein. Er habe die LTTE lediglich mit Lebensmitteln
unterstützt und im Jahre 2003 an einem einwöchigen Training teilge-
nommen. Er habe zudem angegeben, er sei bei seinen Festnahmen zwi-
schen 2006 und 2008 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in Co-
lombo jeweils dem Gericht vorgeführt und freigelassen worden. Zudem
habe er im Jahre 2008 einen Pass ausgestellt erhalten. Dies mache deut-
lich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden
nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu un-
terstützen. Denn gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka ge-
gen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Si-
cherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent behördli-
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Seite 4
cherseits vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der
Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinwei-
se dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – fast drei Jahre nach
dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben
sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesicht seines geringen politischen
Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten be-
droht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher asylrecht-
lich unbeachtlich. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten
keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-
lankischen Behörden zu belegen. Seine Vorbringen hielten daher den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeich-
nen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 23. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachste-
hend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 sei aufzuheben und die
Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
4. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen.
5. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem
Entscheid weiter mitwirken würden.
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Seite 5
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Vielzahl von Berichten über die Si-
tuation in Sri Lanka zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 3. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum
18. Mai 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen habe.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 beantragte der Rechtsvertreter namens
des Beschwerdeführers, dieser sei von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung vom 14. Mai 2012 sowie
eine Kostennote vom 18. Mai 2012 eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 hob der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts die Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 3.
Mai 2012 wiedererwägungsweise auf und verfügte, dass über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig
lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellung-
nahme ein.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2012 an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellung-
nahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2012 in
Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer drei Internet-
berichte über die Situation in Sri Lanka zu den Akten reichen.
D-2226/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken wer-
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Seite 7
den, ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils in der Hauptsache gegen-
standslos geworden.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 In der Rechtsmittelschrift wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da sie ihn letztmals
im April 2009 angehört habe. Seither seien drei Jahre vergangen und die
Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute – nach Beendigung des
Bürgerkrieges – wesentlich anders als damals. Angesichts des Grundsat-
zes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerde-
führer vor Erlass der angefochtenen Verfügung "zwingend" erneut zu sei-
ner aktuellen Gefährdungssituation angehört werden müssen oder es hät-
te ihm zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, zu seiner ak-
tuellen Gefährdung schriftlich Stellung zu nehmen.
4.2.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungs-
pflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Ge-
suchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 14. April 2009) bis
zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu
Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht
keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichte-
te, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören oder ihm Gelegenheit zu
geben, schriftlich Stellung zu nehmen. An dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem
Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz be-
züglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesag-
ten erweist sich die Rüge, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör
D-2226/2012
Seite 8
des Beschwerdeführers verletzt habe, da sie ihn nicht nochmals angehört
respektive ihm keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gege-
ben habe, als unbegründet.
4.3
4.3.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz
habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, in
der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu würdigen, dass der Be-
schwerdeführer klar vorgebracht habe, dass er jeweils nur nach der Be-
zahlung eines Bestechungsgeldes aus der Haft entlassen worden sei.
4.3.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFM bei der
Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen
(BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Sodann ist festzustellen, dass den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt
ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht ausein-
ander gesetzt hätte. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten
Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant
beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 5.5.4 f.). Die vom Beschwerdeführer
erhobene Rüge, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre
Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet.
4.4 In der Eingabe vom 27. Juli 2012 wird ausserdem moniert, das BFM
habe im Rahmen seiner Vernehmlassung seine Begründungspflicht ver-
letzt, da es sich nicht effektiv mit den klaren Ausführungen und Rügen in
der Beschwerde auseinander gesetzt habe. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juni 2012 lediglich zu ei-
ner Stellungnahme eingeladen wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG) und die Vor-
instanz demnach nicht gehalten war, sich in ihrer Vernehmlassung vom
16. Juli 2012 detailliert mit den Ausführungen und Rügen in der Be-
schwerde auseinanderzusetzen, weshalb auch diese Rüge sich als un-
begründet erweist.
4.5
4.5.1 In der Beschwerde wird überdies gerügt, das BFM habe das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka
(BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt. So habe die Vorinstanz das Profil
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Seite 9
des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt
erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt. Insbesondere
habe sie es versäumt abzuklären, was mit denjenigen Personen gesche-
hen sei, die von D._______ verraten worden seien. Zudem habe sie es
unterlassen, dem Beschwerdeführer Fragen zu Folterungen zu stellen
sowie medizinische Abklärungen zu allfälligen daraus resultierenden ge-
sundheitlichen Folgen zu veranlassen.
4.5.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung nicht explizit auf das zitierte Urteil Bezug nimmt. Daraus kann je-
doch nicht gefolgt werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Es ist
festzustellen, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 22. März
2012 ausführte, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden
sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – fast
drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse
daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen, woraus erhellt, dass die
Vorinstanz sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile
geprüft hat. Zur Rüge, das Bundesamt habe es versäumt abzuklären,
was mit denjenigen Personen geschehen sei, die von D._______ verra-
ten worden seien, ist Folgendes festzuhalten: Die Behörden sind lediglich
verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und dazu
gegebenenfalls weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen anzu-
ordnen. Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen
gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnis-
ses – vorliegend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh-
rung des Asyls sowie jene der Wegweisung und dessen Vollzugs – rele-
vant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens
nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (CHRISTOPH AU-
ER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Da der Situation der angeblich von
D._______ verratenen Personen in casu für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung
zukommt, sah die Vorinstanz zu Recht davon ab, diesbezüglich weitere
Abklärungen vorzunehmen. Hinsichtlich der Rüge, das Bundesamt habe
es unterlassen, dem Beschwerdeführer Fragen zu Folterungen zu stellen
sowie medizinische Abklärungen zu allfälligen daraus resultierenden ge-
sundheitlichen Folgen zu veranlassen, ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, während
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Seite 10
seiner Inhaftierung seien keine ihn betreffenden speziellen Ereignisse
vorgefallen (A 7/14 F86 f.), weshalb die Vorinstanz davon ausgehen durf-
te, der Beschwerdeführer sei während seiner Haft nicht gefoltert worden.
Sie war daher auch nicht verpflichtet dem Beschwerdeführer diesbezügli-
che Fragen zu stellen sowie medizinische Abklärungen zu allfälligen dar-
aus resultierenden gesundheitlichen Folgen zu veranlassen.
Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe das
Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht
korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, als unbe-
gründet.
4.6
4.6.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab-
geklärt, da es keine länderspezifischen Informationen in der Sache bei-
gezogen habe.
4.6.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine
länderspezifische Informationen gestützt und damit den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder
Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der
neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der an-
gefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die
aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen
hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung kei-
ne Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten
finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien
keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen be-
rücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begrün-
dung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der
Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach
Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen,
das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Somit ist auch die in
diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen
Gehörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefoch-
tenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.
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Seite 11
4.7 In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe in
der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe sich im Jahre 2008 einen echten Pass ausstellen
lassen, was eine aktenwidrige Behauptung sei, da der Beschwerdeführer
anlässlich beider Befragungen übereinstimmend gesagt habe, die Aus-
stellung sei im Jahre 2006 erfolgt. Dazu ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich bei den Befragungen jeweils vorbrachte, er
habe sich im Jahre 2006 einen Pass ausstellen lassen. Die Vorinstanz
hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht ausgeführt, die
Passausstellung sei im Jahre 2008 erfolgt. Aufgrund der gesamten Um-
stände ist diese zu Recht gerügte Ungenauigkeit im vorliegenden Fall je-
doch nicht von wesentlicher Bedeutung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.5.4).
Es rechtfertigt sich daher nicht, die angefochtene Verfügung deswegen
aufzuheben.
4.8 Somit wurde vorliegend der relevante Sachverhalt entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal
auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen.
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig er-
hoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist das
Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung des BFM vom
22. März 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten
erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 9 f.) als überflüssig.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-2226/2012
Seite 12
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl.
BFM-Akten A 2/11 S. 9, A 7/14 S. 2).
5.5
5.5.1 Im Verfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe LTTE-Mitglieder mit Essen versorgt und
sie beherbergt. Zudem habe er im Jahre 2003 sieben Tage an einem
Training der LTTE teilgenommen. Am 10. August 2006 sei sein Freund
D._______, der die LTTE unterstützt habe, von der sri-lankischen Armee
festgenommen worden. Da er (Beschwerdeführer) befürchtet habe, von
D._______ verraten zu werden, habe er sich noch am selben Tag bei sei-
nem Onkel versteckt. Am folgenden Tag habe sich die sri-lankische Ar-
mee bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt, weshalb er noch am gleichen
Tag nach Colombo gezogen sei. Dort sei er von den sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden im September 2006, im Juni 2007 sowie im Januar
2008 wegen des Verdachts, ein LTTE-Mitglied zu sein beziehungsweise
diese Organisation unterstützt zu haben, festgenommen worden. Vom
Gericht sei er jeweils aus Mangel an Beweisen freigelassen worden, da
die Polizei dem Gericht ein Schreiben ausgehändigt habe, auf dem ge-
standen sei, dass gegen ihn nichts vorliege.
5.5.2 Zusätzlich zu diesen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemach-
ten Verfolgungsvorbringen bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens weitere Asylgründe vor. So führt er in der Rechts-
mittelschrift aus, sein Engagement für die LTTE habe nicht nur die Unter-
stützung durch Lebensmittel und Obdach für LTTE-Mitglieder umfasst,
sondern auch das Verstecken von Waffen (in den Jahren 2005 bis 2006).
Die Anweisungen hätten sie jeweils von Leuten der Charles Anthony
Truppe erhalten. Er sei überzeugt, dass sein Engagement für die Charles
Antohny Truppe und seine Unterstützung durch das Verstecken von Waf-
D-2226/2012
Seite 13
fen in den Akten der LTTE festgehalten worden sei. Er befürchte deshalb,
dass die sri-lankischen Behörden in der Zwischenzeit mit höchster Wahr-
scheinlichkeit über dieses frühere Engagement Bescheid wüssten und
deshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wegen Beteiligung an Terror-
aktivitäten der LTTE in jedem Fall wieder aufnehmen würden. Dass die
sri-lankischen Behörden heute über seine Aktivitäten für die LTTE Kennt-
nis hätten sei auch deshalb wahrscheinlich, da D._______, der mit ihm
Waffen versteckt habe, heute noch in Haft sei und ihn in der Zwischenzeit
mit grosser Wahrscheinlichkeit verraten habe.
Zudem macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nunmehr
geltend, er habe während seiner Inhaftierung Misshandlungen erlitten,
weswegen er Anzeichen einer Traumatisierung aufweise.
5.5.3 Hinsichtlich dieser erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen ist vorab festzustellen, dass diese als nachge-
schoben und daher unglaubhaft zu beurteilten sind. Anlässlich der Befra-
gungen erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass er Waffen
für die LTTE versteckt habe beziehungsweise während seiner Inhaftie-
rung misshandelt worden sei, obwohl er ausreichend Gelegenheit dazu
gehabt hätte. Weil es sich dabei bezüglich seiner Asylgründe um bedeu-
tende Ereignisse gehandelt hat, wäre von ihm zu erwarten gewesen,
dass er diese Vorfälle bereits anlässlich der Befragungen erwähnt hätte,
zumal er bei der Anhörung bestätigte, dass er alle Asylgründe habe dar-
legen können (A 7/14 F117). Zudem wurde er anlässlich der Befragung
beziehungsweise Anhörung ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- respekti-
ve Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht. Ebenso wurde er zu Beginn
auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen hingewiesen
(A 2/11 S. 2, A 7/14 S. 2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer auch keine Beweise für das von ihm angeblich durch-
geführte Verstecken von Waffen beziehungsweise die erlittenen Miss-
handlungen vorlegte. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen,
dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, er haben für
die LTTE Waffen versteckt, weshalb er zusätzlich gefährdet sei, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka als LTTE-Unterstützer verfolgt zu werden, ledig-
lich um ein Konstrukt handelt. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, er
sei während seiner Inhaftierung misshandelt worden. Es erübrigt sich da-
her, weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen einzugehen.
5.5.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist übereinstimmend mit der
D-2226/2012
Seite 14
Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht asylrelevant sind. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte, bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka weiterhin als LTTE-Unterstützer verdächtigt und deswegen in-
haftiert zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Aus Quellen und Berichten
unabhängiger Institutionen und Organisationen geht hervor, dass die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung
(auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden
Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger
der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit
den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine sol-
che Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den
ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation
aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch
die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende
Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Re-
port 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri
Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-
Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New
York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The
Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colom-
bo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situa-
tion für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo
und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Be-
schwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben LTTE-
Mitglieder mit Essen versorgt und sie beherbergt hat. Zudem will er im
Jahre 2003 an einem siebentägigen Training der LTTE teilgenommen ha-
ben. Sonst habe er nichts für die LTTE gemacht (A 7/14 F52 f.) Aus die-
sen Angaben resultiert, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zwar
gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen diese Kontakte
nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lo-
kalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Sied-
lungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere per-
sönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifi-
schen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund
dieser Kontakte nicht anzunehmen. Gegen ein heute noch bestehendes
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer
spricht auch die Tatsache, dass er in den Jahren 2006, 2007 und 2008
dreimal bereits nach wenigen Wochen vom Gericht aus Mangel an Be-
weisen freigelassen wurde, nachdem er wegen des Verdachts, ein LTTE-
Mitglied zu sein beziehungsweise diese Organisation unterstützt zu ha-
ben, festgenommen worden war. Es ist davon auszugehen, dass der Be-
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Seite 15
schwerdeführer nicht dreimal jeweils schon nach wenigen Wochen vom
Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden wäre, hätten die
sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in
irgendeiner Form zu unterstützen, da dies dem üblichen Vorgehen der sri-
lankischen Behörden widersprochen hätte. An dieser Einschätzung ver-
mag auch die Aussage des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach
er freigesprochen worden sei, da sie der Polizei Geld gegeben hätten, zu-
mal nach Kenntnis des Gerichts eine Person, die ernsthaft der LTTE-
Unterstützung verdächtigt wird, auch nicht gegen eine Geldzahlung vom
Gericht freigesprochen wird. Es erscheint daher nicht als wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner vorübergehenden und offenbar
nicht in professioneller Weise ausgeübten Hilfstätigkeit für die LTTE ein
anhaltendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats zu befürch-
ten hat.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er
weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurück-
kehren würde, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass er sich seit
dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch einge-
reicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. An dieser Einschätzung
vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel
nichts zu ändern. Dies gilt zum einen für die Vielzahl an eingereichten Be-
richten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu
einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne
konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen indivi-
duellen Asylvorbringen sind. Zum anderen trifft dies auch auf jene Be-
weismittel zu, welche die in der Vergangenheit liegenden Inhaftierungen
und Gerichtsverfahren zu belegen versuchen und aufgrund derer nicht
auf eine konkrete und heute aktuelle Verfolgungsgefahr geschlossen
werden kann.
Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers –
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – keine konkreten
und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil
auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka
herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter
Weise gefährdet erscheinen lässt. Soweit bezüglich der Gefährdung von
abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein
Urteil des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist fest-
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Seite 16
zuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich
ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
5.6 Aufgrund des soeben ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom
27. Juli 2012 betreffend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Do-
kumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem ande-
ren Entscheid zu führen vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-2226/2012
Seite 17
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
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Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der all-
gemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri
Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl.
BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise
sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit länge-
rer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten
Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit
anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
D-2226/2012
Seite 19
"Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dor-
tige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomi-
sche und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeit-
lichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus
der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
(zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegwei-
sungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufent-
halt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern,
da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri
Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er von Geburt
bis im August 2006 zusammen mit seiner Familie wohnte (A 2/11 S. 1).
D-2226/2012
Seite 20
Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, seine Eltern sowie sei-
ne (…) Geschwister lebten in Jaffna (A 2/11 S. 3). Es liegen keine aktuel-
leren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten, dass die Familienange-
hörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna
aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung
verfügt und in Sri Lanka jahrelang als (…) tätig war. Soweit in der
Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide
aufgrund erlittener Folter unter psychischen Problemen, ist festzuhalten,
dass er es trotz Zumutbarkeit – befindet er sich doch schon seit dem
30. März 2009 in der Schweiz – und der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen hat, diese vorgebrachten ge-
sundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen.
Daher ist davon auszugehen, dass er unter keinen nennenswerten ge-
sundheitlichen Problemen leidet.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird
nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung sei-
ner im Distrikt Jaffna lebenden Verwandten zählen können und bei ihnen
eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage
sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu in-
tegrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er
beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss sozia-
le und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2,
BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Somit ist nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existen-
zielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als
unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
D-2226/2012
Seite 21
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem
mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber mit Eingabe vom 18. Mai 2012 ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussich-
ten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b
S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die einge-
reichte Fürsorgebestätigung vom 14. Mai 2012 hinreichend belegt. Damit
sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der
Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: