Abtei lung IV
D-2227/2009
law/joc/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Mali,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2227/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
7. November 2004 mit Verfügung vom 27. Mai 2005 ablehnte, die Weg-
weisung verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2005 (Poststempel) bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine
als „Fristerstreckungsgesuch“ bezeichnete Rechtsschrift gleichen Da-
tums einreichte,
dass die ARK dieses Gesuch als Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) entgegennahm und auf dieses mit Urteil vom 21. Juli 2005
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit als „Wiedererwägungsgesuch“ be-
zeichneter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2009 an
das BFM (Eingang BFM 23. Februar 2009) gelangte und beantragte,
sein Asylgesuch sei neu zu überprüfen und er sei während des Wie-
dererwägungsverfahrens nicht aus der Schweiz auszuschaffen,
dass das BFM dieses Gesuch als zweites Asylgesuch erachtete und
den Beschwerdeführer am 25. März 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am folgen-
den Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga-
be seiner Rechtsvertreterin vom 6. April 2009 gegen diese Verfügung
Beschwerde erhob und beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutre-
ten und es sei ihm Asyl zu gewähren, ansonsten sei im Sinne von Art.
5 AsylG darauf zu verzichten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, und ihm in der Person der
Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass das BFM hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht volle Kogni
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tion zukommt, soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei darauf
zu verzichten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlau-
fenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das erste Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung des Bundesamtes vom
27. Mai 2005 rechtskräftig abgelehnt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
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dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge ein ethnischer
Dioula mit letztem Wohnsitz in B._______, Côte d'Ivoire, - zur Begrün-
dung seines Asylgesuches vom 23. Februar 2009 im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens mit
einer Schweizer Bürgerin erfahren, dass er, obwohl er in der Côte
d'Ivoire geboren und aufgewachsen sei, Staatsangehöriger Malis sei,
dass es ihm nun, nachdem er sich vier Jahre lang vergeblich um einen
ivorischen Pass bemüht habe, gelungen sei, einen malischen Pass so-
wie weitere Unterlagen, die seine Identität belegen würden, einzurei-
chen,
dass ein Sohn einer Cousine, der in Abidjan, Côte d'Ivoire, leben wür-
de, den malischen Pass beschafft habe, indem sich dieser bei den Be-
hörden in Mali informiert und ihm danach mitgeteilt habe, dass entwe-
der sein Vater oder seine Mutter aus Mali stammen müsse und er dar-
aufhin die Identitätskarte seines Vaters aus Mali und seinen Geburts-
schein aus der Elfenbeinküste habe einreichen müssen, um den Pass
zu erhalten,
dass er zudem aus denselben Gründen die er im Rahmen des ersten
Asylgesuches angegeben habe, nicht in die Côte d'Ivoire zurückkehren
könne, da er nach wie vor befürchte, die Mörder seines älteren Bru-
ders könnten auch ihn umbringen,
dass er in Mali niemanden kennen würde und es für ihn dort aus den-
selben Gründen gefährlich wäre,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass sich die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe, in der Côte
d'Ivoire wegen seines durch die Rebellen ermorderten Bruders gefähr-
det zu sein, auf Aussagen, die er bereits anlässlich seiner ersten Ge-
suchstellung dargelegt hat, stützen,
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dass diese Vorbringen indessen durch das BFM bereits im Rahmen
des ersten Asylverfahrens geprüft und für nicht glaubhaft befunden
wurden,
dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Weigerung der ivori-
schen Behörden, ihm Identitätspapiere auszustellen, als offensichtlich
nicht bedeutsam im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten ist, zumal kei-
ne Anhaltungspunkte vorliegen, welche darauf schliessen liessen, die-
se Weigerung sei aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten
Motive erfolgt,
dass schliesslich auch die Feststellung des BFM, dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, in Mali, einem Staat, in dem er nie gelebt habe,
keinen Rückhalt zu haben und dort über keine Perspektiven zu verfü-
gen, komme offensichtlich keine Asylrelevanz zu, zutrifft,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hauptsächlich
darin erschöpfen, erneut auf die angeblich glaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers bezüglich der Ermordung seines Bruders im Jahre
2004 sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Staatsange-
hörigkeit Malis besitze und ihm Identitätspapiere seines „Heimatstaa-
tes“ Côte d'Ivoire verweigert worden sei, hinzuweisen,
dass es dem Beschwerdeführer damit auch auf Rechtsmittelbene nicht
aufzuzeigen gelingt, inwiefern sich seit rechtskräftigem Abschluss des
ersten Asylverfahrens Ereignisse ergeben hätten, die nunmehr geeig-
net wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass das BFM daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und die bekundete Absicht des Beschwerdeführers, eine
Schweizer Bürgerin zu heiraten, sowie der Umstand, dass er bei der
zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung aus humanitären Gründen eingereicht hat, keinen
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Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer über einen malischen Pass verfügt, der als
echt befunden wurde (vgl. B12 S.2), und weitere Unterlagen einreich-
te, wonach er als malischer Staatsangehöriger zu erachten ist (vgl.
B10),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mali in
Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestim-
mungen zulässig ist, da es diesem nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements keine Anwendung findet, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Mali droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - in Übereinstimmung mit dem BFM und unter Verweis auf des-
sen zutreffenden Erwägungen - weder die allgemeine Lage in Mali
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des jungen, gesunden, französischsprechenden Beschwer-
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deführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mali
schliesslich möglich ist, da er über einen echten malischen Reisepass
und damit über gültige Reispapiere verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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