B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2227/2014
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Kurde – gelangte am 18. September
2012 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2012 fand
im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführer
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-5341/2012 vom 30. Oktober 2012 ab.
C.
C.a Am 10. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün-
den angehört. Er machte dabei – sowie anlässlich der BzP – zusammen-
gefasst geltend, er stamme aus D._______, habe aber seit dem Jahr 2000
in Damaskus gelebt. Dort habe er zuletzt in einem Schneidereibetrieb ge-
arbeitet, wo er auch Flaggen für die Revolution hergestellt und verletzte
Personen versorgt habe. Im Juni 2012 habe er sich wieder nach
D._______ begeben, nachdem sein Arbeitgeber ihm mitgeteilt habe, es be-
stehe die Gefahr, dass das Geschäft von der Armee gestürmt werde. In
D._______ habe er von einem Cousin telefonisch erfahren, dass sein
Name auf Listen bei den Checkpoints der PKK (Kurdische Arbeiterpartei)
und des Regimes stehe und man ihn wegen des Militärdienstes suche. Die
Behörden hätten wegen dieser Listen, aber auch wegen der exilpolitischen
Tätigkeiten seiner in der Schweiz lebenden Cousins (u.a. […]), bei seiner
Familie bereits nach ihm gefragt, als er noch in Damaskus gewesen sei.
Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland anfangs September 2012
(illegal) verlassen. In der Schweiz sei er der kurdischen Yekiti-Partei beige-
treten und exilpolitisch aktiv.
Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
C.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren – teils
durch seinen damaligen Rechtsvertreter – diverse Beweismittel zu seinen
exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten (unter anderem Ausdrucke seines
Facebook-Profils sowie Fotografien zu Demonstrationsteilnahmen).
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D.
D.a Mit Verfügung vom 20. März 2014 – eröffnet am 27. März 2014 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen gegenwärti-
ger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.b Zur Begründung führte es zunächst aus, der Beschwerdeführer habe
geltend gemacht, D._______ verlassen zu haben, da sein Name auf Such-
listen stehen würde, welche an die Kontrollpunkte der PKK und des Re-
gimes verteilt worden seien; die jungen Männer auf diesen Listen würden
wegen des Militärdienstes gesucht. Dieses Vorbringen erweise sich nach
kurzer Prüfung als unglaubhaft, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen sei, seine Bedrohungslage nachvollziehbar zu schildern. Bei-
spielsweise habe er nicht substanziiert wiederzugeben vermocht, wie er
auf das Telefonat seines Cousins reagiert habe, als er von diesen Listen
erfahren habe. Seine Antworten auf die diesbezüglichen Fragen seien aus-
weichend und oberflächlich gewesen. Sie hätten jegliche persönliche Be-
teiligung und somit den Eindruck eines tatsächlichen Erlebens der ange-
gebenen Ereignisse vermissen lassen (vgl. Akten BFM A 46/17 S. 9 f.). Auf
die Frage, für wen er genau hätte kämpfen sollen, habe er auch nach wie-
derholtem Nachhaken keine genaue Auskunft geben können (vgl. A 46/17
S. 10 f.). Angesichts der ihm angeblich drohenden Gefahr sei das unerklär-
lich. Schliesslich habe er angegeben, nie ein offizielles Aufgebot zum Mili-
tärdienst erhalten zu haben, obwohl gemäss eigenen Angaben die Regie-
rung in der fraglichen Zeit die Kontrolle über D._______ gehabt habe (vgl.
A 46/17 S. 11). Jedoch seien die Militärbehörden wegen dieser Listen bei
seiner Familie gewesen, als er noch in Damaskus gewesen sei (vgl.
A 46/17 S. 12). Damit widerspreche er seiner Aussage, dass er am Tag
(recte: einige Tage) nach seiner Ankunft in D._______ erfahren habe, dass
sich sein Name auf den besagten Listen befinde (vgl. A 46/17 S. 10).
Das BFM führte sodann aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, Da-
maskus und die Schneiderwerkstatt verlassen zu haben, da sein Arbeitge-
ber ihm gesagt habe, er wäre in Gefahr, wenn er dort aufgegriffen würde.
Da er die Schneiderei verlassen habe, bevor eine Durchsuchung derselben
stattgefunden habe, müsse er nicht befürchten, von den syrischen Behör-
den wegen der Herstellung von Revolutionsflaggen gesucht zu werden.
Dies habe er an der Anhörung auch bestätigt. Dass er in den Fokus der
syrischen Behörden geraten würde, wenn ein Mitarbeiter verhaftet würde,
sei eine reine Mutmassung. Auch das habe er bestätigt (vgl. A 46/17 S. 8).
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Da er nicht wisse, was aus seinem Arbeitgeber geworden sei, noch von
Verhaftungen von ehemaligen Mitarbeitern gehört habe (vgl. A 46/17 S. 7
und 12), habe für ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein begründeter An-
lass zur Annahme bestanden, dass er innert absehbarer Zeit asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden ausgesetzt
gewesen wäre. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Sein Vor-
bringen an der BzP, er habe in der Schneiderei auch Verletzte gepflegt (vgl.
A 23/12 S. 10 [recte: S. 7] f.), habe er bei der Anhörung nicht mehr geltend
gemacht, was dessen Glaubhaftigkeit bezweifeln lasse. Zudem bestehe
auch diesbezüglich keine Befürchtung vor Verfolgung, da die Behörden
kein Interesse an seiner Person gehabt hätten, wie er selber ausgeführt
habe (vgl. A 46/17 S. 8).
Das BFM ging anschliessend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten seiner Cousins ein,
welche einen direkten Einfluss auf ihn gehabt hätten. Dazu führte es aus,
der Beschwerdeführer habe diesen direkten Einfluss auch auf wiederholtes
Nachfragen hin nicht zu präzisieren vermocht. Er habe immer wieder aus-
weichend auf entsprechende Fragen geantwortet (vgl. A 46/17 S. 12 f.).
Zudem ergebe es keinen Sinn, dass er einerseits Militärdienst hätte leisten
sollen, andererseits die Behörden ihn wegen der exilpolitischen Tätigkeiten
seiner Cousins hätten suchen sollen. Bezeichnenderweise habe er diesen
Widerspruch nicht hinreichend zu erklären vermocht (vgl. A 46/17 S. 13 f.).
Im Übrigen bestehe auch hier – selbst wenn seine Vorbringen geglaubt
würden – kein begründeter Anlass zur Furcht vor Reflexverfolgung durch
die syrischen Behörden, zumal deren Interesse an seiner Familie offen-
sichtlich sehr klein gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer zwar an-
gegeben, sein Vater sei wegen dieser Vorfälle vorgeladen und befragt wor-
den, allerdings habe diese Vorladung keine Auswirkungen auf seine Fami-
lie gehabt (vgl. A 46/17 S. 14).
In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten führte das BFM aus, es sei
bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv
seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Ange-
sichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen
Staatsangehörigen sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
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Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers seien weder eine Fortführung eines schon im Hei-
matland bestehenden politischen Engagements (vgl. A 46/17 S. 3), noch
würden sie die Qualität besitzen, ihn aus der Masse von mit dem Regime
unzufriedenen Syrern hervorzuheben. Er selber habe zu Protokoll gege-
ben, weder bei Demonstrationen noch bei der Yekiti-Partei besondere Auf-
gaben gehabt und vor dem Jahr 2014 an keinen Demonstrationen teilge-
nommen zu haben. Weder seine exilpolitischen Aktivitäten noch seine Ak-
tivitäten auf Facebook würden ihn von anderen syrischen Kurden in der
Schweiz unterscheiden (vgl. A 46/17 S. 3 f.). Die Menge an eingereichten
Beweismitteln zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten dürfe nicht über deren
mangelnde Qualität, sein exponiertes politisches Profil zu beweisen, hin-
wegtäuschen. Auch an der Demonstration in Montreux sei er lediglich eine
Person unter vielen gewesen. Durch die blosse Anwesenheit bei dieser
Demonstration sei der Beweis der Flüchtlingseigenschaft noch nicht er-
bracht. Auch die Teilnahme an einer Demonstration zwei Tage nach der
Anhörung vermöge diese Einschätzungen nicht zu widerlegen, sondern er-
wecke viel eher den Eindruck, dass er versucht habe, seinen exilpolitischen
Tätigkeiten noch etwas Gewicht zu verleihen, nachdem ihm bewusst ge-
worden sei, wie schwach seine diesbezüglichen Vorbringen seien. Die von
ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeig-
net, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
E.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. April 2014 durch den neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht
beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und in der Folge sei seine Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen,
es sei (sinngemäss) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es
sei ihm gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ein amtlicher
Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
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Der Beschwerde lagen diverse Fotografien zur bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Demonstrationsteilnahme des Beschwerde-
führers am 12. März 2014 in Bern sowie einer Demonstrationsteilnahme
am 19. März 2014 in Zürich bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvor-
schusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum
22. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Der Kosten-
vorschuss ging am 12. Mai 2014 bei der Gerichtskasse ein.
G.
Mit Eingabe vom 12. September 2014 liess der Beschwerdeführer Foto-
grafien zu seinen Demonstrationsteilnahmen am 3. Juni 2014 in Lausanne
und am 6. September 2014 in Zürich einreichen.
H.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er sein Militärdienstbuch
ein.
I.
I.a Mit Verfügung vom 21. April 2015 wurde der Beschwerdeführer unter
anderem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. Mai
2015 die handschriftlich beschriebenen Seiten seines Militärdienstbuchs in
eine Amtssprache übersetzt einzureichen und schriftlich zu erklären, wes-
halb er erst jetzt in den Besitz dieses Dokuments gekommen sei respektive
wieso er es im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe
sowie substanziiert darzulegen, was er konkret aus diesem Dokument ab-
leite.
I.b Am 5. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Stellungnahme ein, welcher namentlich die geforderte
Übersetzung seines Militärdienstbuchs beilag.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über die vorliegende Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden, da sie – wie nachfol-
gend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der unrichtigen und unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der Beschwerde nicht
begründet wird und eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vo-
rinstanz im Übrigen auch nicht ersichtlich ist. Diese Rüge zielt somit ins
Leere.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits die Vor-
instanz – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seinen Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffen-
den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl.
Bst. D.b vorstehend), denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges
entgegengehalten wird. Die Beschwerdevorbringen, der Beschwerdefüh-
rer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten keine unter-
schiedlichen Angaben gemacht sowie seine Vorbringen seien mit bekann-
ten und belegbaren Tatsachen über Syrien vereinbar und würden keines-
falls der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, sind offensichtlich
nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsele-
mente in seinen Aussagen zu widerlegen respektive das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung (im Zeitpunkt der Ausreise) darzulegen.
Die weiteren Beschwerdevorbringen, die im Wesentlichen in generellen
Ausführungen sowie in einer Wiedergabe des geltend gemachten Sach-
verhalts bestehen, sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Er-
wägungen zu entkräften.
6.2 Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Mi-
litärdienstbuch ein und wies dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 hin. Mit Verfügung vom
21. April 2015 wurde er unter anderem aufgefordert, die handschriftlich be-
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schriebenen Seiten seines Militärdienstbuchs in eine Amtssprache über-
setzt einzureichen und schriftlich zu erklären, weshalb er erst jetzt in den
Besitz dieses Dokuments gekommen sei respektive wieso er es im vorin-
stanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt habe sowie substanziiert
darzulegen, was er konkret aus diesem Dokument ableite. Seine diesbe-
zügliche Stellungnahme vom 5. Mai 2015 fällt nicht wesentlich substanzi-
ierter aus als die Ausführungen in der Eingabe vom 23. März 2015. Der
Inhalt des Militärdienstbuches ist – gemäss eingereichter Übersetzung –
denn auch nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Militärdienstver-
weigerung respektive Gefahr einer Zwangsrekrutierung (im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise) zu belegen, zumal es die Eintragungen "wird zu nichts ein-
geladen" (S. 8) und "befreit" (S. 10) enthält. Der Beschwerdeführer vermag
demzufolge aus diesen Einträgen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.3 Zusammenfassend – und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeits- respek-
tive Unglaubwürdigkeitselemente einzugehen – ist festzustellen, dass die
Vorinstanz die Ausreisegründe des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet hat.
7.
7.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engage-
ments in der Schweiz erfüllt.
7.2 Auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D.b vorstehend), die
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen. Insbesondere geht
auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die syrischen
Geheimdienste auf die Identifizierung und Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu
Urteile des BVGer E-4550/2013 vom 5. Januar 2015 E. 4.4.2.1 und 4.4.3,
D-4437/2014 vom 3. Februar 2015 E. 9). Die zusätzlichen drei Demonstra-
tionsteilnahmen, die der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend
macht, sind offensichtlich nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu be-
wirken, zumal er in der Beschwerdeschrift selbst erklärt, er sei nicht in einer
Führungsrolle aktiv. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotogra-
fien ergibt sich denn auch kein Hinweis auf ein herausragendes Profil des
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Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen
aufzuzeigen, inwiefern die syrischen Behörden gerade an ihm ein speziel-
les Interesse zeigen sollten.
7.3 Schliesslich ist bezüglich des Beschwerdevorbringens, die syrischen
Geheimdienste hätten Kenntnis von der Asylgesuchseinreichung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz, festzuhalten, dass es sich hierbei um eine
blosse Behauptung handelt und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer
Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt (vgl.
Urteil des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 7.5).
7.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
nicht.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch
abgelehnt hat, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen bezie-
hungsweise auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
9.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen
gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen sich daher.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
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3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am
12. Mai 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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