B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2227/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, ver-
liess Afghanistan eigenen Angaben gemäss Anfang November 2015 und
gelangte am 8. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zu Person (BzP) vom 1. Dezember 2015, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte der
Beschwerdeführer, er stamme aus der Provinz A._______, wo er nur ein
Jahr lang zur Schule gegangen sei und als (…) gearbeitet habe. Da es
keine Arbeit gegeben habe, sei er nach Kabul gegangen. Er habe weder
mit den Taliban oder dem IS noch mit den afghanischen Behörden Prob-
leme gehabt und sei gesund. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am (…)
2000 geboren worden und noch minderjährig.
A.c Das SEM ersuchte am 4. Dezember 2015 einen Arzt für Allgemeine
Medizin FMH, beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zwecks
Altersbestimmung durchzuführen.
A.d Der Arzt hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2015 fest, das Kno-
chenalter des Beschwerdeführers betrage nach Greulich und Pyle
19 Jahre oder älter.
A.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 das
rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung. Er hielt daran fest, min-
derjährig zu sein. Das SEM eröffnete ihm, er werde aufgrund der Knochen-
altersbestimmung, den Indizien, die gegen seine Minderjährigkeit sprä-
chen, und der Tatsache, dass er die geltend gemachte Minderjährigkeit
nicht habe beweisen können, als volljährig erachtet.
A.f Am 8. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Tazkira
gehabt, die er verloren habe. Seine Eltern hätten eine Kopie davon zu sei-
nem in Kabul lebenden Onkel schicken wollen, der diese hätte weitersen-
den sollen. Das Dokument sei aber von den Taliban gefunden und ver-
brannt worden. Er sei zirka vor zwei Jahren von seinem Dorf nach Kabul
gegangen. Sein Onkel arbeite dort (…). Er sei nie zur Schule gegangen,
weil er von klein auf habe arbeiten müssen. In Kabul habe er zusammen
mit seinem Onkel (…) gearbeitet. Einen Teil des Verdienstes habe er seiner
Familie schicken können. Als er zusammen mit seinem Onkel vom Dorf
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nach Kabul gegangen sei, sei er in eine Schiesserei geraten. Er habe Angst
gehabt und sei in Ohnmacht gefallen. Seither leide er unter Vergesslichkeit
sowie Kopfschmerzen und geröteten Augen. Seine Krankheit habe sich
verschlimmert, seit er in der Schweiz sei. Da er Magenbeschwerden be-
kommen habe, wenn er Medikamente einnehme, verzichte er darauf. Er
sei in die Schweiz gekommen, weil er hier in Ruhe leben möchte. Er habe
genug vom Krieg und sehe für sich in Afghanistan keine Zukunft. Täglich
stürben dort Menschen und er befürchte, auch ums Leben zu kommen.
Sein Dorf sei vom IS und von den Taliban umzingelt und werde immer wie-
der angegriffen. Als er in Kabul gewesen sei, habe er immer wieder Explo-
sionen gehört. Sein Onkel habe ihn weggeschickt, sei selbst aber in Kabul
geblieben, um die Familie zu unterstützen.
A.g Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 auf, ei-
nen ärztlichen Bericht und die in Aussicht gestellte Kopie seiner Tazkira
einzureichen.
A.h Dem SEM ging am 20. Februar 2017 die Original-Tazkira des Be-
schwerdeführers zu. Am 24. Februar 2017 wurde beim SEM ein ärztlicher
Bericht des Psychiatrischen Dienstes des (…) vom 22. Februar 2017 ein-
gereicht.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. März 2017 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2017 bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen.
Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zustän-
dige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe
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sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Eingabe
lagen Kopien einer Tazkira und eines militärischen Ausweises bei.
D.
Der Instruktionsrichter trat auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 nicht ein.
Er forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb von sieben Tagen ab Er-
halt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzu-
reichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde davon ausge-
gangen, die Beschwerde richte sich nur gegen den Wegweisungsvollzug,
womit auf die Ziffer 2 der Beschwerdebegehren nicht eingetreten werde.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab
und er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Mai 2017 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Des Weiteren teilte er
dem Beschwerdeführer mit, dass über die weiteren Anträge zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden werde.
E.
Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rück-
schein am 21. April 2017 zugestellt.
F.
Am 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbes-
serung ein. Gleichentags wurde der erhobene Kostenvorschuss von
Fr. 750.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer in der Zwischenver-
fügung vom 20. April 2017 darauf hin, dass die Beschwerde den Anforde-
rungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nur teilweise genüge, weil sie keine Be-
gründung für den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei Asyl zu gewähren, enthält. Der Beschwerdeführer wurde zur Einrei-
chung einer Beschwerdeverbesserung aufgefordert. In der fristgerecht ein-
gereichten Beschwerdeverbesserung wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe in Kabul keine Lebensgrundlage mehr, da sein Onkel aus-
serhalb der Stadt Kriegsdienst leiste. Eine sichere Rückkehr in sein Hei-
matdorf sei ausgeschlossen. Damit wird der Antrag auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ebenso wenig begründet wie in
der Beschwerdeschrift. Auf den entsprechenden Antrag ist demnach nicht
einzutreten.
1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der Ziffer 1 des Dis-
positivs der Zwischenverfügung vom 20. April 2017 einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aufgrund des vorstehend Gesagten richtet sich die vorliegende Be-
schwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob
das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]).
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Identität des Be-
schwerdeführers nicht belegt sei. Er sei unter verschiedenen Identitäten in
Erscheinung getreten. Das SEM anerkenne, dass sich sein Leben auf-
grund der Rahmenbedingungen schwierig gestaltet habe, was die Flücht-
lingseigenschaft nicht begründe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
einem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 festgehalten, dass in Afghanistan
– ausserhalb einiger Grossstädte – von einer existenzbedrohenden Situa-
tion im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Eine Rückkehr nach
Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern unter begünstigenden Um-
ständen – auch im Sinn einer Aufenthaltsalternative – zumutbar. Der Be-
schwerdeführer habe vor seiner Ausreise einige Zeit in Kabul gelebt und
gearbeitet. Er habe dort bei einem Onkel gelebt, mit dem er noch heute in
Kontakt stehe. Mit seinem Verdienst habe er seine Familie unterstützen
können. Es sei davon auszugehen, dass sein Onkel ihm bei der Wieder-
eingliederung zur Seite stehe, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine
existenzielle Notlage geraten werde. Den Akten seien keine Hinweise zu
entnehmen, dass seine gesundheitlichen Probleme einer Rückkehr entge-
genstünden.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein Leben in Kabul sei auf-
grund des Krieges nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei dort hilflos, da
sein Onkel nicht dort stationiert sei und er auch keine anderen Angehörigen
in Kabul habe. In der Beschwerdeverbesserung wird ergänzt, der Onkel sei
vor dreieinhalb Monaten einberufen worden und leiste ausserhalb Kabuls
Kriegsdienst.
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Seite 7
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis des SEM, die
Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, zu bestätigen ist. Bei der
Einreise in die Schweiz gab er beim Grenzwachtposten (…) an, er heisse
B._______ und sei am (…) geboren worden (act. A1/2 und A4/18 S. 2). Auf
dem Personalienblatt des Empfangszentrums ist als Geburtsdatum der
(…) festgehalten (act. A2/2). Verschiedenen Dokumenten der griechi-
schen, serbischen und slowenischen Behörden, die der Beschwerdeführer
vorlegte, ist zu entnehmen, dass er diesen gegenüber als Geburtsdatum
den (…) angab. Bei der BzP sagte er, er heisse C._______ und sei am (…)
geboren. Seine Erklärung, ein Mullah habe nach einer Krankheit seinen
Namen in B._______ geändert und er habe sich telefonisch nach seinem
Namen erkundigt und erfahren, dass auf seiner Tazkira der Name
C._______ stehe (act. A5/12 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Die Frage,
wie alt er sei, beantwortete er dahingehend, er habe dem Mann, der das
Personalienblatt ausgefüllt habe, gesagt, er sei (…) Jahre alt. Dieser habe
gemeint, er sehe jünger aus und sei erst (…) Jahre alt. Er sei aber (…); er
habe seine Mutter vor 15 Tagen angerufen und sie habe gesagt, er sei (…)
Jahre alt (act. A5/12 S. 3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kno-
chenaltersanalyse sagte er, er habe das erste Geburtsjahr ([…]) nicht
selbst geschrieben, ein Araber habe dies getan. Darauf angesprochen,
dass er auch beim Grenzwachtposten gesagt habe, er sei am (…) geboren
worden, gab er an, auch dort habe ein Afghane oder ein Araber das For-
mular für ihn ausgefüllt (act. A9/5 S. 3). Bei der BzP hingegen behauptete
er, die Polizisten der Grenzwache hätten ihn angeschaut und das Geburts-
datum von sich aus aufgeschrieben (act. A5/12 S. 7). Diese Aussagen des
Beschwerdeführers sind offensichtlich widersprüchlich und unglaubhaft.
6.2.2 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, im Alter von (…) Jahren sei
ihm eine Tazkira ausgestellt worden, die sich zu Hause befinde (act. A5/12
S. 3 und 6). Danach gefragt, weshalb er sie nicht mitgenommen habe, gab
er an, er habe sich davor gefürchtet, sie zu verlieren, könne sie aber per
Post kommen lassen (act. A5/12 S. 3). Im Rahmen der Anhörung brachte
er dann vor, er habe das Original seiner Tazkira verloren; er habe nur eine
Kopie des Dokuments und habe veranlasst, dass man ihm diese schicke.
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Seite 8
Das Original sei vom Dorf nach Kabul unterwegs gewesen, die Taliban hät-
ten es aber entdeckt und verbrannt (act. A27/10 S. 2 f.). Das SEM forderte
den Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 auf, ihm die in Aussicht ge-
stellte Kopie der Tazkira zuzustellen; am 20. Februar 2017 ging bei ihm das
Original dieses Dokuments – angeblich ausgestellt im September 2012 –
ein. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung zweimal angab, das Original seiner Tazkira sei auf dem Weg nach
Kabul in die Hände der Taliban gefallen, die es verbrannt hätten, bestehen
an der Echtheit des eingereichten Original-Dokuments erhebliche Zweifel,
zumal bekannt ist, dass in Afghanistan praktisch alle – auch amtlichen –
Dokumente gefälscht oder käuflich erworben werden können.
6.2.3 Die vorgenannten Widersprüche und Ungereimtheiten, welche die
Identität und die zum Beleg derselben eingereichte Tazkira beschlagen, er-
wecken erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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Seite 9
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Unter Hinweis auf die nicht bestrittenen Ausführungen in der vor-
instanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine persönlich erlittene oder ihm drohende Verfolgung
glaubhaft zu machen. Auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in
Kabul und die Situation der Hazara in den letzten Jahren verschärft bezie-
hungsweise verschlechtert hat, ist nicht davon auszugehen, Angehörige
der ethnischen Minderheit der Hazara hätten in Kabul generell mit men-
schenrechtswidriger Behandlung zu rechnen. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf die massgebliche
Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, dass seit dem Abzug der In-
ternational Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme
von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Trotzdem werde in Kabul nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen. Diese Auffassung
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Seite 10
entspricht – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der aktuellen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts. Es steht ausser Frage, dass das
SEM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Afghanistan
beziehungsweise in Kabul laufend überprüft und beurteilt.
6.5.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Lan-
des eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation insgesamt als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Haupt-
stadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Ma-
zar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (vgl. BVGE
2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als
zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jun-
gen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz
verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der
in Kabul verübten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und inter-
nationale Institutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von Polizei
und Armee seit der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung zugenom-
men hat. Dies kann unter anderem auch einem Bericht der SFH-Länder-
analyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicherheitslage in der Stadt Ka-
bul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die Zivilbevölkerung besteht
darin, zufällig Opfer eines gegen eine staatliche Institution oder gegen eine
einflussreiche Person verübten Anschlags zu werden. Ein weiteres Sicher-
heitsproblem für Zivilisten stellt die Kriminalität dar, kommt es doch auch in
Kabul immer wieder zu Entführungen und gewalttätigen Übergriffen. Die
Lebensbedingungen in Kabul sind für die Zivilbevölkerung wie auch im üb-
rigen Afghanistan nicht einfach, trotzdem sind gemäss einem Sprecher des
IOM im Jahr 2016 6000 Afghanen freiwillig von Europa nach Afghanistan
zurückgekehrt, woraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden kann,
eine Rückkehr sei generell als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat die in BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter Recht-
sprechung bestätigt (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3174/2015 vom
17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015
vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016 und
D-4721/2015 vom 19. September 2016).
6.5.4 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Aussagen zufolge aus der
Provinz A._______, hat allerdings vor seiner Ausreise aus Afghanistan
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Seite 11
zirka ein Jahr lang in Kabul gewohnt, wo er auch gearbeitet habe. Er lebte
und arbeitete zusammen mit seinem Onkel, der sich schon längere Zeit in
Kabul aufhielt und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut war. Während
seines Aufenthalts in Kabul hat er Berufserfahrung (…) sammeln können
(vgl. act. A27/10 S. 4), was ihm bei der Arbeitssuche zum Vorteil gereichen
kann. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der vormals in Kabul
lebende Onkel des Beschwerdeführers sei in den Kriegsdienst eingezogen
worden und nicht in Kabul stationiert. Noch im Rahmen der Anhörung vom
8. Februar 2017 sagte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel lebe und ar-
beite in Kabul und er stehe mit diesem in Verbindung. Der eingereichten
Kopie eines militärischen Aufgebots ist zu entnehmen, dass die erwähnte
Person vom 6. Februar 2017 bis zum 19. Mai 2017 zu einer militärischen
Dienstleistung aufgeboten wurde. Unbesehen der Frage der Authentizität
des Originals des der Kopie zugrunde liegenden Dokuments, geht das
Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der in Kabul lebende und
(…) arbeitende Onkel des Beschwerdeführers nunmehr in der afghani-
schen Armee Dienst leistet und nicht mehr in Kabul lebt. Der Beschwerde-
führer verfügt mithin über die Grundlagen für die Reintegration im Heimat-
land, da er vor seiner Ausreise in Kabul arbeiten und sogar Geld nach
Hause schicken konnte. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auf die
Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Ausrichtung von
Rückkehrhilfe zu stellen.
6.5.5 Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Be-
richt vom 22. Februar 2017 leidet der Beschwerdeführer unter eine mittel-
schweren depressiven Episode. Er habe vor zehn Jahren eine Explosion
einer Mine im Umfeld seines Elternhauses überlebt und leide seither unter
wiederkehrenden Kopfschmerzen und Vergesslichkeit. Seit er in der
Schweiz sei, hätten sich die Symptome verstärkt. Er lehne eine medika-
mentöse antidepressive Therapie ab und werde ambulant psychiatrisch be-
handelt. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme darauf zurück, dass er auf dem Weg
von D._______ nach Kabul (also im Jahr 2014; Anmerkung des Gerichts)
in eine Schiesserei geraten sei und das Bewusstsein verloren habe. Als er
wieder zu sich gekommen sei, habe er nicht mehr gewusst, was geschehen
sei. Seither leide er unter Vergesslichkeit (act A27/10 S. 5). Die Angaben
zur Ursache der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli-
chen Beschwerden sind somit nicht übereinstimmend. Bei der BzP gab er
auf entsprechende Nachfrage zudem an, er sei gesund (act. A5/12 S. 8).
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Seite 12
6.5.6 Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der
Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Kabul in eine seine
Existenz bedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit nicht als unzumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.8 Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wird mit dem
Urteil in der Hauptsache gegenstandslos. Zudem war er unbegründet, da
der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend machte, mit den heimatlichen
Behörden nie Probleme gehabt zu haben. Gemäss Aktenlage hat das SEM
bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet, weshalb
der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren, abzuweisen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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