Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2230/2009
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia CottingSchalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2009 / N (…).
D2230/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sudanesischer
Staatsangehöriger aus B._______ (andere Schreibweise: C._______),
Provinz NordDarfur, verliess seinen Heimatstaat am 10. August 2008
und gelangte via Libyen und Italien am 15. September 2008 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Personalien und – summarisch – zu
den Asylgründen befragt. Am 21. Oktober 2008 erfolgte die direkte
Anhörung durch das BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
zusammengefasst geltend, er sei als Folge des Rebellenangriffs im Mai
2008 auf Khartum – gleichzeitig mit vielen anderen aus Darfur
stammenden Personen – festgenommen und rund zweieinhalb Monate
festgehalten worden. Als er zusammen mit anderen Personen verlegt
worden sei, sei das Fahrzeug von Unbekannten angegriffen worden, und
sie hätten fliehen können. Daraufhin habe er das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2009 – eröffnet am 5. März 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur
Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die
Schilderungen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht.
C.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 6. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer in Kopie eine
Wohnsitzbestätigung der Stadt B._______ sowie eine Publikation
(Annette Weber, Die "Schlacht um Omdurman" und ihre Folge für den
Frieden im Sudan, in: SWPAktuell 50, Juni 2008) zu den Akten. Auf die
Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses
abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 24. April 2009
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
24. April 2009 ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 9. April 2009 ein mit dem Antrag, es sei auf die Erhebung des
Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte er ein neues
HerkunftsBestätigungsschreiben des Vorsitzenden des JEM (Justice and
Equality Movements) Schweiz ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und räumte dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des
Kostenvorschusses ein.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. April 2009 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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Seite 4
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden demnach
grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1. Das Bundesamt erachtete zunächst die vom Beschwerdeführer
angegebene Herkunft aus Darfur als nicht glaubhaft. So habe er zu
Protokoll gegeben, B._______ liege im "Bundesstaat Darfur", obschon
die Region Darfur verwaltungspolitisch in weitere Bundesstaaten
gegliedert sei, wobei B._______ in einem anderen Bundesstaat liege.
Weiter stellten die vom Beschwerdeführer genannten Ortschaften keine
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Nachbarorte von B._______ dar, sondern lägen vielmehr mehrere
Kilometer von B._______ entfernt und teilweise auch in anderen
Bundesstaaten. Kleinere Ortschaften in der Umgebung von B._______
hätte der Beschwerdeführer hingegen kennen müssen. Entgegen der
Aussage des Beschwerdeführers stelle "Berti" sodann keine typische
Verkehrs und Umgangssprache in Darfur dar und der entsprechende
Stamm, wozu sich der Beschwerdeführer zähle, siedle nicht vornehmlich
in der Region Darfur, sondern in anderen sudanesischen Bundesstaaten.
Der Beschwerdeführer beherrsche keine der in Darfur gebräuchlichen
Verkehrs und Umgangssprachen, und seine Angaben zu dem von ihm
genannten Tal sowie dem Berg in der Umgebung von B._______
entsprächen nicht den tatsächlichen geografischen Gegebenheiten.
Zudem fehlten dem Beschwerdeführer Kenntnisse über die unmittelbare
Umgebung sowie die Besonderheiten der Stadt B._______.
Weiter zweifelt die Vorinstanz auch an der geltend gemachten
Festnahme und Haft des Beschwerdeführers. So habe er bei der
Kurzeinvernahme angegeben, er sei aus dem Gefängnis geflohen,
während er anlässlich der direkten Bundesanhörung ausgeführt habe, er
sei vom Gefängnis per Auto zu einem anderen Ort gebracht worden, wo
er hätte exekutiert werden sollen. Dieser Wagen sei beschossen und die
Polizisten umgebracht worden, weshalb er habe fliehen können. Zudem
habe sich der Beschwerdeführer wenig detailliert und personenbezogen
über seine zweieinhalbmonatige Haft geäussert, und auch die Umstände
seiner Festnahme habe er wenig realitätsgetreu beschrieben.
Schliesslich hält das Bundesamt dem Beschwerdeführer
tatsachenwidrige Angaben in Bezug auf den Angriff auf Khartum vom Mai
2008 vor.
Zusammengefasst kam das BFM zum Schluss, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
5.2. Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Ausführungen
entgegen halten, für die Bevölkerung gelte Darfur nach wie vor als Einheit
mit Hauptverwaltung in B._______. Die Frage nach den NachbarOrten
von B._______ habe der Beschwerdeführer dahingehend verstanden,
dass er andere wichtige Ortschaften in Darfur aufzählen solle, weshalb er
die verschiedenen Städte genannt habe. Er sei auch nicht nach anderen
Verkehrs und Umgangssprachen gefragt worden, sondern danach,
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welche Sprachen ausser Arabisch in Darfur sonst noch gesprochen
würden. Die vom Beschwerdeführer genannte Sprache seines Vaters, der
Dialekt "Berti", sei ethnologisch eine ausgestorbene Sprache, welche im
Nordsudan, Tagabo Hills, Kordofan und in Darfur verbreitet gewesen sei.
Nördlich von B._______ lebe die "Berti" sprechende Bevölkerung in
grosser Konzentration, ebenso im Osten von Darfur. Insofern sei die
Aussage, dass vornehmlich in Darfur "Berti" gesprochen werde,
zutreffend. Da die Mutter des Beschwerdeführers nur arabisch
gesprochen habe, in der Koranschule in Arabisch unterrichtet worden sei
und die Sprache "Berti" am Aussterben sei, erscheine es glaubhaft, dass
er nur arabisch spreche. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer in
Bezug auf seine Herkunft vor, er kenne sehr wohl Gewässer und Seen in
der Umgebung von B._______, er sei jedoch nicht danach gefragt
worden. Zudem habe er unaufgefordert das Tal E._______, den
"F._______" Berg sowie das Flüchtlingslager G._______ genannt. Die
Herkunft des Beschwerdeführers werde sodann durch das mit der
Beschwerde eingereichte Beweismittel, eine Wohnurkunde, bestätigt.
Einen Verstoss gegen Treu und Glauben sieht der Beschwerdeführer
darin, dass seine in der Bundesanhörung gemachten detaillierten
Ausführungen als im Widerspruch zu den in der Summarbefragung
gemachten Äusserungen stehend erachtet wurden, da im Protokoll der
Summarbefragung ausdrücklich festgehalten worden sei, aus
Kapazitätsgründen werde auf eine vertiefte Abklärung verzichtet.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, seine Schilderungen zur Haft
seien den Umständen entsprechend detailliert und realitätsgetreu
ausgefallen. Es sei zu beachten, dass ein solches Erlebnis eine
Traumatisierung zur Folge haben könne, welche oftmals zu einer
emotionalen Distanzierung vom Erlebten führe. Zudem beachte die
vorinstanzliche Beurteilung der Schilderungen die besonderen Umstände
der Haft nicht. Der Alltag sei monoton und ereignislos gewesen. Die
detaillierte Beschreibung eines derart eintönigen Alltags könne kaum
ernsthaft erwartet werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die
erlittenen Misshandlungen insofern recht ausführlich geschildert, als ihm
dies zuzumuten sei. Immerhin habe er geltend machen können, dass ihm
während des Verhörs ein Daumennagel mit einer Zange entfernt worden
sei, und er habe den nachwachsenden Daumennagel an der Anhörung
vorzeigen können.
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Hinsichtlich der Vorfälle vom Mai 2008 habe sich die Datumsangabe des
Beschwerdeführers auf den Beginn der Repressalien gegen die Personen
aus Darfur bezogen und nicht auf den Angriff selber. Am 12. Mai 2008
hätten die Sicherheitskräfte begonnen, Personen aus Darfur zu verhaften
und zu schikanieren. Angesichts der sehr kurzen Summarbefragung habe
der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung
oder zum Bemerken des Missverständnisses gehabt. Überdies führten
Sicherheitskräfte nach wie vor Razzien durch, welche zum Ziel hätten,
Anhänger der DarfurRebellen aufzuspüren. Opfer seien die der
Zusammenarbeit mit den Rebellen verdächtigten Personen. Betroffen
wäre im Falle einer Rückkehr auch der Beschwerdeführer, insbesondere
wenn die Sicherheitskräfte feststellten, dass er im Ausland um Asyl
nachgesucht habe.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer leitet die von ihm erlittene
Verfolgungshandlung, nämlich seine Verhaftung und die anschliessende
Haftzeit, im Wesentlichen aus seiner Herkunft aus Darfur ab. Das
Bundesamt erachtet sowohl die Herkunft des Beschwerdeführers als
auch seine Angaben zur Verhaftung im Mai 2008 als unglaubhaft. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den
vorinstanzlichen Schlussfolgerungen – im Ergebnis – an.
6.2. In Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers ist zunächst mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine tatsächlich aus B._______
stammende Person um die im Jahr 1994 erfolgte Aufteilung der Region
Darfur in die drei Bundesstaaten Gharb Darfur (West Darfur), Schamal
Darfur (Nord Darfur) sowie Dschanub Darfur (Süd Darfur) wissen müsste
und zumindest den Bundesstaat (Nord Darfur) seiner Heimatstadt
B._______ kennen würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass
der Beschwerdeführer ausdrücklich nach dem Bundesstaat gefragt
wurde, in welchem B._______ liegt (vgl. Akten BFM A1/10 S. 1), und
anschliessend auch noch nachgefragt wurde (vgl. a.a.O. S. 2). Der
Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Bevölkerung die gesamte
Region als Darfur wahrnehme, überzeugt angesichts dieser konkreten
Fragestellung nicht. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer
beantwortete Frage nach Orten in der Umgebung von B._______. Der
Beschwerdeführer wurde nicht nach anderen wichtigen Orten in der
Region Darfur gefragt, sondern explizit danach, welche Orte in der
Umgebung von B._______ lägen (vgl. A1/10 S. 2). Die Darstellung auf
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Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe die (klare) Frage anders
interpretiert, erweist sich als nicht stichhaltig.
Unklar bleibt für das Bundesverwaltungsgericht hingegen, worauf die vor
instanzliche Aussage basiert, dass der Stamm der "Berti" nicht
vornehmlich in der Region Darfur, sondern in anderen sudanesischen
Bundesstaaten siedle. Nach den Kenntnissen des Gerichts trifft diese
Aussage des BFM nicht zu, vielmehr wird das Zentrum der ethnischen
Gruppe der "Berti" tatsächlich in der Region um Melit (NordDarfur)
lokalisiert (vgl. Ladislav Holy, Religion and Custom in a Muslim Society:
The Berti of Sudan, Cambridge University Press 1991, p.xi). Allerdings ist
durchaus davon auszugehen, dass Angehörige der Ethnie der "Berti"
insbesondere auch in der Hauptstadt Khartum siedeln: Aufgrund von
Handel, historischer Migration innerhalb Sudans sowie zahlreicher intern
Vertriebener aus Konfliktregionen ist die Hauptstadt beziehungsweise die
Region "Greater Khartoum" [vgl. dazu nachfolgend E. 6.3]) eine multi
ethnische Metropole mit Gemeinschaften von Personen aus Darfur und
anderen Regionen des Landes. Richtig ist hingegen, dass die Angabe
des Beschwerdeführers im Rahmen der Summarbefragung, in Darfur
werde ausser arabisch unter anderem auch noch "Berti" gesprochen (vgl.
A1/10 S. 2), nicht zutrifft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Sprache "Berti" bereits seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gesprochen
wird (vgl. Ladislav Holy, a.a.O., P. 19), es mithin auch wenig glaubhaft
erscheint, dass der Vater des Beschwerdeführers noch "Berti" spricht und
der Beschwerdeführer selbst es verstehe, wenn "Berti" gesprochen werde
(vgl. A1/10 S. 7). Nicht zuzustimmen ist sodann der auf
Beschwerdeebene geltend gemachten Behauptung, das Tal (Wadi)
E._______ befinde sich in der Nähe von B._______. Dieses Tal liegt
gegenteils in West Darfur, nahe der Grenze zu Tschad, und damit rund
200 km Luftlinie von B._______ entfernt. Das tatsächlich bei B._______
liegende Wadi H._______ (auch I._______) wurde vom
Beschwerdeführer hingegen nicht erwähnt. Nicht eruiert werden konnte
sodann, wo sich der vom Beschwerdeführer genannte Berg "F._______"
befinden sollte. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, die
entsprechende Lokalität im Beschwerdeverfahren zu belegen. Gesamt
betrachtet überzeugt die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, er sei
in B._______ geboren, dort aufgewachsen und habe den überwiegenden
Teil seines Lebens dort verbracht.
Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte
Wohnsitzbestätigung vermag am Ergebnis aus verschiedenen Gründen
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Seite 10
nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich um eine Kopie, deren
Beweiskraft schon aus diesem Grund nur sehr beschränkt ist. Hinzu
kommt, dass die Annahme nahe liegt, derartige Bestätigungsschreiben
könnten ohne Weiteres gegen entsprechendes Entgelt erhältlich gemacht
werden. Dabei gibt allein schon zu Zweifeln Anlass, dass dem
Beschwerdeführer im März 2009 ein Wohnsitz in B._______ bestätigt
wird, obschon er sich bereits seit Mitte September 2008 in der Schweiz
aufhält. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer bis heute keine Identitätspapiere im eigentlichen Sinn
(vgl. BVGE 2007/7) eingereicht hat. Entsprechend lässt sich die
Wohnsitzbestätigung auch nicht eindeutig dem Beschwerdeführer
zuordnen. Hinsichtlich der mit Eingabe vom 24. April 2009
nachgereichten Bestätigung kann sodann auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 29. April 2009 verwiesen werden.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft
aus Darfur – wie bereits vom BFM festgehalten – nicht glaubhaft zu
machen vermochte. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Ethnie der
"Berti" zugehört, kann offen gelassen werden.
6.3. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich bereits, dass die
Festnahme des Beschwerdeführers, welche gestützt auf seine Herkunft
aus Darfur erfolgt sein soll, wenig wahrscheinlich erscheint. Im Weiteren
vermögen jedoch auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seiner Festnahme, der anschliessenden Haft sowie seiner Flucht nicht zu
überzeugen, wie nachstehend aufgezeigt wird.
In der Beschwerdeschrift wird zutreffend darauf hingewiesen, dass
anlässlich der Summarbefragung im EVZ D._______ aus
Kapazitätsgründen keine vertiefte Abklärung zu den Asylgesuchsgründen
erfolgte (vgl. A 1/10 S. 6). Tatsächlich ist davon auszugehen, dass den
Aussagen in der Empfangsstelle angesichts des summarischen
Charakters dieser Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt.
Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral
abweichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Das Bundesamt wirft dem
Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Summarbefragung
angegeben, aus dem Gefängnis geflohen zu sein, währenddem er
anlässlich der Bundesanhörung dargelegt habe, er sei vom Gefängnis per
Auto zu einem anderen Ort gebracht worden, um dort exekutiert zu
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werden. Dieser Wagen sei beschossen, die Polizisten umgebracht
worden, und so habe er anschliessend fliehen können. Dem
Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der vom BFM aufgeführte
und ihm angelastete Widerspruch einer Prüfung nicht standhält. Die
fragliche Aussage des Beschwerdeführers im Befragungsprotokoll vom
1. Oktober 2008 stand nicht im Zusammenhang mit den Asylvorbringen,
sondern mit den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat (vgl.
A1/10 S. 7). Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht legal entlassen
worden, er sei entweder am 1. oder 2. August 2008 aus dem Gefängnis
geflohen. Genauere Angaben zu dieser Flucht finden sich im
Befragungsprotokoll nicht, mithin schliesst die Aussage, er sei aus dem
Gefängnis geflohen, das anlässlich der Anhörung geschilderte
Fluchtereignis nicht zwingend aus. Somit lässt sich diesbezüglich der
Vorwurf eines widersprüchlichen Aussageverhaltens nicht aufrecht
erhalten.
Als zu eng erweist sich im Weiteren der Vorwurf der Vorinstanz, es habe
sich beim Angriff der Rebellen des JEM nicht um einen Angriff auf
Khartum gehandelt, vielmehr seien die Rebellen bereits in Omdurman
von den sudanesischen Sicherheitskräften aufgehalten worden. Die drei
Städte Khartum, KhartumNord (KhartumBahari) und Omdurman bilden
beim Zusammenfluss des Weissen und des Blauen Nils das
Städtekonglomerat "Greater Khartoum" (auch "Three Cities") mit rund 5
Millionen Einwohner. Bereits aus diesem Grund kann durchaus von
einem Angriff auf Khartum gesprochen werden. Dass sodann der Angriff
der Rebellen bereits in Omdurman zurückgeschlagen wurde, bedeutet
nicht, dass nicht Khartum (im engeren Sinn) das Ziel des Angriffes
bildete. Eine tatsachenwidrige Angabe muss diesbezüglich ebenfalls
verneint werden. Zuzustimmen ist der Vorinstanz hingegen darin, dass
der Angriff der Rebellen am 10. Mai 2008 erfolgte und nicht, wie vom
Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung im EVZ (vgl. A1/10
S. 6) als auch der Anhörung durch das BFM (vgl. A8/15 S. 7) dargelegt,
am 12. Mai 2008. Angesichts der protokollierten und vom
Beschwerdeführer nach der Übersetzung bestätigten Aussage, am
12. Mai 2008 sei die Stadt Omdurman gestürmt worden, vermag der
Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, die Datumsangabe habe sich
auf den Beginn der Repressalien gegen die Personen aus Darfur
bezogen, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon erscheint es auch
wenig wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte mit den
Repressionsmassnahmen bis zum 12. Mai 2008 zugewartet hätten (vgl.
etwa Crackdown in Khartoum, Mass Arrests, Torture, and
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Seite 12
Disappearances since the May 10 Attack, Juni 2008, S. 14 ff., publiziert
auf der Webseite von Human Rights Watch, >
reports > 2008/06/16 > crackdownkhartoum0 >, besucht am 6. Januar
2012). Diesbezüglich erweist sich der Vorwurf der Tatsachenwidrigkeit als
begründet.
Beizupflichten ist dem Bundesamt – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – schliesslich darin, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung sowie der Haftzeit nicht den
Eindruck zu erwecken vermögen, es handle sich um die Schilderung von
selbst Erlebtem. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ohne
die Ereignisse im Sudan bagatellisieren zu wollen, sind aus den Akten
keine Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers zu
entnehmen, welche sich wesentlich auf sein Aussagevermögen
ausgewirkt hätte. Ausserdem sind auch einzelne Angaben wenig
nachvollziehbar, so schilderte der Beschwerdeführer, sie hätten Tag und
Nacht nicht voneinander unterscheiden können, hätten aber jeweils
morgens und abends Mahlzeiten erhalten (vgl. A 8/15 S. 9), am Morgen
hätten sie Brot erhalten, abends um zirka 17 Uhr das Wasser (vgl. a.a.O.
S. 10). Angesichts der vom Beschwerdeführer genannten Anzahl an
Personen auf kleinem Raum ist weiter davon auszugehen, dass unter
den Festgehaltenen hinsichtlich des Aufenthaltsortes Informationen
bekannt geworden wären. Schliesslich erscheint auch die vom
Beschwerdeführer geschilderte Flucht beziehungsweise Befreiung eher
unrealistisch und unsubstanziiert. So fehlen auch hier konkrete Angaben,
etwa dazu, wer den Gefangenen die angeblich angebrachten
Augenbinden (vgl. a.a.O. S. 12) abnahm. Nicht nachvollziehbar ist auch,
weshalb der Beschwerdeführer, der angeblich mit der Rebellenbewegung
nichts zu tun hatte, ohne Weiteres in den bereit stehenden Landcruiser
auf und nach Libyen mitgenommen wurde.
In Berücksichtigung aller Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer weder seine Herkunft noch die
Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen vermochte. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen
einzugehen, weil sie zu keiner abweichenden Betrachtungsweise führen.
Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D2230/2009
Seite 13
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5. Der Beschwerdeführer vermochte – wie vorstehend aufgezeigt –
seine Herkunft aus NordDarfur nicht glaubhaft zu machen. Den
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Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D63/2010 vom 27. September 2011) besteht
im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner
Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einem ausserhalb der
Region Darfur gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre.
Sodann sind auch keine individuellen Gründe in der Person des
Beschwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen und laut Akten gesunden Mann, der über mehrjährige
Berufserfahrung im Handel verfügt, was ihm bei einer Rückkehr in den
Sudan von Nutzen sein kann. Zudem ist gestützt auf die Angaben des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er jedenfalls aufgrund
seiner beruflichen Tätigkeit über ein Beziehungsnetz in Khartum verfügt,
was ihm eine Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
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insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
30. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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