B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2230/2013
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 23. März 2013 über den Flughafen Colombo und reiste über
B._______ und C._______ in die Schweiz ein, wo er am 27. März 2013
im Flughafen D._______ um Asyl nachsuchte.
Mit Verfügung vom 27. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als
Aufenthaltsort zu.
B.
Am 31. März 2013 fand die summarische Befragung des Beschwerdefüh-
rers und am 11. April 2013 seine Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentli-
chen geltend, er sei seit 1996 in erster Linie als E._______, aber auch für
weitere Arbeiten, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig ge-
wesen. Am 17. Mai 2009 hätten sie sich der sri-lankischen Armee erge-
ben. Zunächst seien sie auf einem mit Stacheldraht umgebenen Platz
festgehalten worden, wo er auch seine Frau und die beiden Kinder getrof-
fen habe. Zusammen seien sie in der Folge in das "Zone 4 Camp" ver-
bracht worden. Im 7. Monat des Jahres 2009 sei er von Soldaten verhaf-
tet worden, nachdem regierungsfreundliche tamilische Organisationen
seine LTTE-Vergangenheit verraten hätten. In der Folge sei er bis im Ja-
nuar 2013 in einem anderen Lager festgehalten, befragt und zeitweise
geschlagen beziehungsweise gefoltert worden. Nachdem sein Vater
800'000 Rupien bezahlt habe, habe er das Lager verlassen können und
sei nach Colombo gereist, von wo aus er das Land verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2013 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es zusammengefasst an, zwar sei durchaus mög-
lich, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre bei der LTTE in
F._______ als E._______ tätig gewesen sei, hingegen habe er nicht
überzeugend dargelegt, im Jahr 2009 im Flüchtlingslager "Zone 4" ver-
haftet und anschliessend drei Jahre lang im G._______ Camp festgehal-
ten worden zu sein. Ebenso wenig überzeugten die Angaben zur Flucht
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sowie zur Ausreise. Damit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzu-
lehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihm eine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit von Belang, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer diverse Doku-
mente der (…) Behörden zum dortigen Aufenthalt der Ehefrau und seiner
Kinder zu den Akten, ebenso ein Bestätigungsschreiben eines Friedens-
richters aus Sri Lanka.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik
entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet
nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sach-
verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche
Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Auf Beschwerdeebende lässt der Beschwerdeführer – neben der
Wiederholung seiner Sachdarstellung – vortragen, entgegen der Ansicht
des BFM bestünden klare Hinweise darauf, dass er nach wie vor unter
Verdacht stehe, nicht bloss ein "normales LTTE-Mitglied" oder gar nur ein
"Angestellter", sondern ein "eigentliches Mitglied" gewesen zu sein, wel-
ches Informationen zurückhalte. Dieser Verdacht reiche nach wie vor aus,
dass er erneut festgenommen und in "irreguläre Haft" versetzt werden
könnte. Das Bundesamt schätze die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu Unrecht als unglaubhaft ein. Er habe angegeben, in welcher Art und
Weise er im Lager misshandelt worden sei, ebenso, dass es verschiede-
ne solche Vorfälle gegeben habe. Wenn das BFM auf die Zeitspanne (ein
oder zwei Monate) der Folterungen abstelle, gehe dies an der Sache vor-
bei. Auch die rhetorische Frage, weshalb der Beschwerdeführer als einfa-
cher E._______ so lange festgehalten worden sei, habe er bestmöglich
beantwortet. Effektiv dürfte er nur festgehalten worden sein, weil die Si-
cherheitskräfte ihn nicht bloss als E._______ betrachteten, sondern ihm
eine wichtigere Funktion unterstellten. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
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Seite 6
rers würden durch die vom Friedensrichter von F._______ verfasste Bes-
tätigung bekräftigt. Die Angaben zur Haft würden auch durch die Aussa-
gen seiner Ehefrau in ihrem (…) Asylverfahren bestätigt. Sie und die bei-
den Kinder seien im Juli 2012 auf dem Luftweg nach H._______ gelangt,
wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund seiner Mitglied-
schaft in der LTTE erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft, gehöre er doch zur Risikogruppe der früheren LTTE-Mitglieder.
Unter dem Titel "Grundsatz der Einheit der Familie" wendet der Be-
schwerdeführer sodann ein, es stehe fest, dass seine Ehefrau sowie die
Kinder in H._______ als Flüchtlinge anerkannt seien und dort über eine
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung verfügten. Da sich die Fami-
lie im Schengen Raum aufhalte, wäre eine Familienvereinigung ohne wei-
teres möglich. Das BFM habe bis anhin keine Prüfung vorgenommen, ob
der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau abgeleitet als Flüchtling anzu-
erkennen sei. Der angefochtene Entscheid berücksichtige weder die Inte-
ressen des Beschwerdeführers noch diejenigen der Familie in angemes-
sener und fairer Weise.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung
von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu verweisen ist. Was den Ausführungen des BFM auf Be-
schwerdeebene entgegengehalten wird, entkräftet die Argumentation der
Vorinstanz nicht. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass es
bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht nur darauf ankommt, ob der Be-
schwerdeführer Angaben machte oder nicht, sondern vor allem darauf, ob
die Angaben substanziiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausge-
fallen sind. Überdies lässt sich auch aus der Behauptung einer langen
Haftdauer keine Schlussfolgerung auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen
beziehungsweise eine Gefährdung des Beschwerdeführers ziehen, da
gerade die Frage der Haftdauer zunächst mittels Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu klären ist. Soweit darge-
legt wird, die Angaben des Beschwerdeführers würden durch diejenige
seiner Ehefrau bei den (…) Behörden bestätigt, ist dies zunächst schon
deshalb zu relativieren, weil keine entsprechenden Aussageprotokolle
vorliegen. Aus dem eingereichten Entscheid der (…) Behörden gehen die
Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers nur auszugsweise hervor.
Nur am Rande sei dabei erwähnt, dass sie offenbar angab, der Be-
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schwerdeführer habe als Fahrer – und nicht als E._______ – für die LTTE
gearbeitet. Ebenfalls zu keinem anderen Resultat führt das eingereichte
Bestätigungsschreiben, da es als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren
ist, insbesondere da völlig offen bleibt, woher die Person ihre behaupte-
ten Erkenntnisse bezieht.
Damit ergibt sich zusammengefasst, dass mit dem BFM von der Un-
glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu Art und
Umfang seiner Tätigkeit für die LTTE als auch zur Art und Dauer seiner
Haft nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka auszugehen ist.
5.3 Was auf Beschwerdeebene zum Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen
Einheit der Familie ausgeführt wird, überzeugt ebenfalls nicht. So findet
die Behauptung, die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers
seien in H._______ als Flüchtlinge anerkannt, in den eingereichten Unter-
lagen keine Stütze. Vielmehr geht aus den Dokumenten vom 23. Oktober
2012 beziehungsweise 24. Oktober 2012 hervor, dass das Asylgesuch
abgelehnt wurde, jedoch eine Prüfung stattfinde, ob der Ehefrau und den
Kindern aus humanitären Gründen der Aufenthalt in H._______ gewährt
werden solle. Bis zum endgültigen Entscheid wurde der Ehefrau und ih-
ren Kindern eine provisorische Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Die
Sachlage präsentiert sich damit ganz anders als in der Beschwerdeschrift
geschildert. Nach dem Gesagten erübrigen sich dazu weitere Erörterun-
gen.
5.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis,
dass das BFM zu Recht von der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
abgesehen und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erüb-
rigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ein-
zugehen.
6.
6.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 8
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ei-
ne neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation in den
Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorge-
nommen. Von den dortigen Schlussfolgerungen abzuweichen, besteht
entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Veranlas-
sung. Vielmehr sind unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen
keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen. Ins-
besondere hat das BFM zutreffend beachtet, dass der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge zwar mehrere Jahre im Vanni-Gebiet (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 ff. S. 511 ff.) lebte, sich jedoch seine Eltern
sowie ein Bruder in I._______ aufhalten (vgl. Akten BFM A 20/18 S. 4).
D-2230/2013
Seite 10
Des Weiteren sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer (wieder) mit seiner
Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammenleben möchte, doch
besteht für eine Familienvereinigung in der Schweiz keine gesetzliche
Grundlage. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, sich allenfalls
bei den (…) Behörden um Aufnahme zu bemühen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Kos-
tenvorschusserlass gegenstandslos.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die (kumulativen) Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 11
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: