B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2232/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-1546/2013
betreffend Asyl und Wegweisung (Verfügung des BFM vom
20. Februar 2013) / N (…).
D-2232/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte in der Schweiz am 30. Mai 2012 um Asyl nach.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2013 fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2013 liess
der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 einreichen. Er beantragte die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Un-
terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
C.
In seiner Funktion als Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
stellte Fulvio Haefeli mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 fest, der
Gesuchsteller dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz aufhalten. Er forderte ihn auf, bis zum 19. April 2013 ein einge-
reichtes fremdsprachiges Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen
zu lassen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass
die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abzuweisen sei.
Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 19. April 2013
einen Kostenvorschuss zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Diesbezüg-
lich hielt der Instruktionsrichter fest, er erachte das prozessuale Gebaren
des Gesuchstellers – Einreichen eines fremdsprachigen Dokuments ohne
Beilage einer Übersetzung – als mutwillige Prozessführung, was bei der
Bemessung des Kostenvorschusses, der auf Fr. 900.– festgelegt wurde,
zu berücksichtigen sei.
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen
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Rechtsvertreter mitteilen, er erachte die Einschätzung seiner Beschwerde
als trölerisch oder mutwillig als inakzeptabel und habe dies mit einer auf-
sichtsrechtlichen Eingabe an das Schweizerische Bundesgericht gerügt.
Er ersuche den Instruktionsrichter, auf seinen Entscheid wiedererwä-
gungsweise zurückzukommen und beantrage eine Fristerstreckung um
zehn Tage für die Einreichung der Übersetzung. Das Beschwerdeverfah-
ren sei zu sistieren, bis sich das Bundesgericht als Aufsichtsinstanz über
das Vorgehen des Instruktionsrichters und dessen Zulässigkeit habe äus-
sern können. Ferner beantrage er, dass der Fall einem neuen Richter zu-
gewiesen werde, da der Instruktionsrichter befangen sei. Die in der Ein-
gabe an das Bundesgericht angeführte Begründung betrachte er als in-
tegrierenden Bestandteil dieser Eingabe.
E.
Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren forderte den Gesuchsteller
unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bstn. a-e des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) mit Zwi-
schenverfügung vom 26. April 2013 auf, den/die angerufenen Ausstands-
grund/Ausstandsgründe zu bezeichnen und zu begründen, weshalb die-
se(r) seiner Ansicht nach vorliegt/vorliegen. Bei ungenutzter Frist werde
auf die Eingabe vom 19. April 2013 nicht eingetreten, soweit darin sinn-
gemäss der Ausstand von Richter Fulvio Haefeli beantragt werde.
F.
Am 14. Mai 2013 übermittelte der Gesuchsteller eine mit "Präzisierung
des Antrags betreffend Ausstandsgründe" bezeichnete Verbesserung sei-
ner Eingabe vom 19. April 2013.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter
im Ausstandsverfahren Richter Fulvio Haefeli auf, sich zu den in den Ein-
gaben vom 19. April und 14. Mai 2013 vorgebrachten Ausstandsgründen
zu äussern (vgl. Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BGG).
H.
Das Bundesgericht leistete der vom Gesuchsteller eingereichten Auf-
sichtsanzeige vom 19. April 2013 mit Entscheid vom 3. Juni 2013 keine
Folge.
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I.
Richter Fulvio Haefeli verfasste seine Stellungnahme zum Ausstandsbe-
gehren am 7. Juni 2013.
J.
Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren stellte dem Gesuchsteller
am 25. Juni 2013 eine Kopie der Stellungnahme von Richter Fulvio Hae-
feli zu und gewährte ihm die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äus-
sern.
K.
In seiner Replik vom 9. Juli 2013 zur Stellungnahme von Richter Fulvio
Haefeli hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur
abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38
VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter bzw. eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so ent-
scheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson
über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern bzw. Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG). In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2013 hat Richter Fulvio Hae-
feli das Bestehen eines Ausstandsgrundes bestritten.
2.
Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie
dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver-
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wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c S. 24). In der Ge-
suchseingabe vom 19. April 2013 wird geltend gemacht, Richter Fulvio
Haefeli sei nicht mehr dazu in der Lage, die Beschwerde objektiv zu beur-
teilen, da er die Beschwerde vom 25. März 2013 nicht nur als aussichts-
los, sondern auch als mutwillig und trölerisch bezeichnet habe, weshalb
beantragt werde, dass der Fall einem neuen Richter zugewiesen werde.
Dieses sinngemässe Ausstandsbegehren erfolgte innert nützlicher Frist
– am Tag des Ablaufes der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
bzw. Nachreichung der Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen
Dokuments – und die Eingabe wurde innert der mit Zwischenverfügung
vom 26. April 2013 angesetzten Frist verbessert. Der Gesuchsteller ist im
Beschwerdeverfahren D-1546/2013 Partei und damit zur Einreichung des
Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen
an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten
ist.
3.
3.1 In der Präzisierung des Antrags betreffend die Ausstandsgründe vom
14. Mai 2013 wird geltend gemacht, man berufe sich auf den Ausschluss-
grund der Parteilichkeit im Sinne der Voreingenommenheit bzw. Partei-
nahme gegen den Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter. Eine Be-
schwerde sei aussichtslos, wenn die Erfolgsaussichten beträchtlich ge-
ringer erschienen als die Verlustgefahr und kaum mehr als ernsthaft be-
zeichnet werden könnten. Gemäss Rechtspraxis sei die Aussichtslosig-
keit bereits zu verneinen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behaup-
tungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermaure oder
wenn sich nicht leicht zu beantwortende, noch unbeantwortete, sonst wie
offene oder umstrittene Rechtsfragen stellten. Hinsichtlich der Feststel-
lung der Mutwilligkeit sei die Verletzung des prozessualen Rechtsmiss-
brauchsverbots erforderlich, die nicht leichthin angenommen werden dür-
fe. Für die Begründung der Mutwilligkeit genüge nicht, dass der Prozess
als aussichtslos bezeichnet werden könne, es bedürfe eines tadelnden
Elements und die fehlenden Erfolgsaussichten hätten für die Partei nach
objektiver Betrachtung ohne weiteres erkennbar sein müssen. Der von
Richter Fulvio Haefeli erhobene Vorwurf der mutwilligen Prozessführung
treffe nicht zu. Beim Beschwerdeverfahren handle es sich um die zweit-
instanzliche Behandlung des ersten Asylgesuchs, der Rechtsweg sei
rechtmässig und mit guten Gründen zur Wahrung der Rechte des Betrof-
fenen beschritten worden. Die Beschwerde enthalte eine substanziierte
Begründung und es sei ein neues Beweismittel eingereicht worden. In der
Aufsichtsanzeigeschrift vom 19. April 2013 sei begründet worden, wie
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Seite 6
durch das Vorgehen des Instruktionsrichters die Wahrung verfahrens-
rechtlicher Grundsätze sowie völkerrechtlich geschützte Menschenrechte
gefährdet würden. Der Vorwurf der mutwilligen Prozessführung sei vorlie-
gend unhaltbar und treffe die Rechtsvertretung in unsachlicher und unge-
rechtfertigter Weise. Es kämen die Ausstandsgründe nach Art. 34 Bstn. a,
b und e BGG in Frage. Richter Fulvio Haefeli sei für die Weiterführung
des Verfahrens befangen, da er sich mit diesem in der Funktion als In-
struktionsrichter in offensichtlich von Vorurteilen gefasster Weise befasst
habe. Zumindest habe ihn seine Einschätzung bzw. seine unhaltbare
Schlussfolgerung bezüglich mutwilliger Prozessführung definitiv zum
Schluss gebracht, die Beschwerde sei abzulehnen. Der Richter werde
nicht die minimalste Offenheit für einen positiven Verfahrensausgang zu-
lassen. Er wolle seine Meinung bestätigt finden und sich zudem seit Er-
hebung der Aufsichtsbeschwerde vor dem Bundesgericht im Aufsichtsver-
fahren rechtfertigen. Damit habe die Vorbefassung zur Parteilichkeit ge-
führt, soweit sie nicht schon zu Beginn des Instruktionsverfahrens be-
standen habe.
3.2 Richter Fulvio Haefeli führt in seiner Stellungnahme zum Ausstands-
begehren aus, die Prozessführung sei insbesondere dann mutwillig, wenn
die Anrufung des Gerichts nicht auf den Schutz berechtigter Interessen
abziele, sondern ausschliesslich andere und damit rechtsmissbräuchliche
Zwecke wie namentlich den Zeitgewinn durch trölerisches Prozessieren
verfolge. Reine Aussichtslosigkeit allein begründe noch keine Mutwillig-
keit, es bedürfe stets zusätzlich eines subjektiven Elements, wonach die
fehlenden Erfolgsaussichten bei vernunftgemässer Überlegung ohne wei-
teres erkennbar wären. Bereits im Verfahren D-71/2013 sei ohne Reakti-
on desselben Rechtsvertreters eine mutwillige Prozessführung festge-
stellt worden. Das gleiche prozessuale Verhalten des Rechtsvertreters sei
im Verfahren D-1663/2013 erkennbar. Der Gesuchsteller sei im erstin-
stanzlichen Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die
schweizerischen Asylbehörden nicht nur die Originale, sondern auch eine
Übersetzung in eine Amtssprache benötigten. Trotzdem habe er auf Be-
schwerdeebene einen Auszug aus dem Internet einreichen lassen, der
nicht in einer Amtssprache abgefasst sei. Damit habe er vorsätzlich seine
Mitwirkungspflicht verletzt, zumal sein Rechtsvertreter über langjährige
Erfahrung im Asylverfahren verfüge und dessen Anforderungen im Be-
schwerdeverfahren kennen müsse. Das Einreichen wider besseres Wis-
sen eines untauglichen Beweismittels, welches zwingend eine Instruktion
des Verfahrens bedinge und somit einen in der Sache möglichen Direkt-
entscheid von vornherein verhindere, erfülle den Tatbestand des mutwilli-
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gen Prozessierens. Die Art der Prozessführung sei bei den Verfahrens-
kosten zu berücksichtigen; auch ein aussichtsloses oder an Mutwilligkeit
grenzendes Ergreifen eines Rechtsmittels könne zu einer Erhöhung der
Verfahrenskosten führen. Sachgerecht erscheine deshalb der in Art. 2
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
enthaltene Erhöhungsgrund der Mutwilligkeit, der in der Praxis der Abtei-
lung IV des Bundesverwaltungsgerichts folgerichtig angewandt werde.
Vorliegend sei der Kostenvorschuss von Fr. 600.– auf Fr. 900.– erhöht
worden, was angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht als verhält-
nismässig zu bezeichnen sei. Unter diesen Umständen entbehre der
Vorwurf der Befangenheit im Rahmen des Instruktionsverfahrens jeglicher
Grundlage.
3.3 In der Replik vom 9. Juli 2013 wird entgegnet, im Falle des Ge-
suchstellers könne von mutwilliger Prozessführung nicht die Rede sein.
Es sei sein Recht, sein abgelehntes (erstes) Asylgesuch richterlich über-
prüfen zu lassen. In Verletzung elementarster Verfahrensgarantien habe
Richter Fulvio Haefeli ihm dieses Recht verwehrt. Die Einreichung eines
nicht übersetzten Internetartikels könne als Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht gewertet werden. Es wäre möglich gewesen, den Gesuchsteller
auf den Mangel hinzuweisen und ihn aufzufordern, eine Übersetzung
nachzureichen. Richter Fulvio Haefeli habe dadurch, dass er dem Ge-
suchsteller die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt und einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 900.– erhoben habe, eine Rechtsverweigerung be-
gangen. Er habe Formvorschriften mit übertriebener Härte angewendet
und dem Gesuchsteller den Rechtsweg verwehrt. Die Stellungnahme
vom 7. Juni 2013 zeuge von einer Verteidigungshaltung. Anstatt seinen
Fehler einzusehen, bestehe Richter Fulvio Haefeli darauf, die Beschwer-
deerhebung vorliegend als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren.
Der Richter habe sich seine Meinung betreffend den Gesuchsteller gebil-
det; sollte er über die Beschwerde bestimmen, sei der Ausgang des Ver-
fahrens bereits bestimmt, zumal er auch die inzwischen vom Bundesge-
richt nicht verfolgte Aufsichtsbeschwerde zu widerlegen versucht sein
werde. Der Verfahrensausgang sei nicht mehr offen.
4.
4.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch des Einzelnen darauf,
dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen
entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5
E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG tritt eine Gerichtsperson – Richter,
Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen – in Aus-
stand, wenn sie "in der Sache ein persönliches Interesse hat". Entgegen
der in der Gesuchsverbesserung vertretenen Ansicht kommt der Aus-
standsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG vorliegend nicht in Frage, da
nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wird, inwiefern Richter Fulvio
Haefeli in der zu beurteilenden Sache ein persönliches Interesse haben
könnte. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen von Art. 6 und Art. 8 VGG
sind sehr restriktiv und den Bundesverwaltungsrichtern sind anderweitige
Erwerbstätigkeiten untersagt, sodass ein Interessenskonflikt von vornher-
ein weitgehend ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1097).
4.3 Nach der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG treten Gerichts-
personen in Ausstand, wenn sie "in einer anderen Stellung, insbesondere
als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer
Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise
Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren". Es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern Richter Fulvio Haefeli aufgrund der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1
Bst. b BGG in den Ausstand zu treten hätte, da er sich mit der vorliegen-
den Sache in keiner anderen Funktion als der des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts befasst hat und somit nicht als vorbefasst im
Sinne der Ausstandsbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG anzuse-
hen ist.
4.4
4.4.1 Von den in Art. 34 aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, kommt vorliegend einzig die Auffangbestimmung von Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG in Frage, auf welche sich der Gesuchsteller auch be-
ruft. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Aus-
stand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen
besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei
oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein
könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel
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Seite 9
zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozia-
len Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinaus-
gehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein
der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an
deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISA-
BELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
4.4.2 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt
unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbe-
fassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich
die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend inte-
ressierende Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der
instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege bzw. Bezeichnung der Beschwerde als mutwillig –
hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin
nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein ent-
sprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt
ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem
eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden
müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichts-
mitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet
für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem
Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso
BVGE 2007/5 E. 2-3.7 S. 38 ff.). Zur Annahme von Befangenheit des
betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr
weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn kon-
krete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter
oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt
hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage
nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr
als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).
4.4.3 Die von Richter Fulvio Haefeli in seiner Funktion als Instruktions-
richter vorgenommene Einschätzung der Beschwerde vom 25. März 2013
als aussichtslos vermag objektiv gesehen nicht den Anschein seiner Be-
fangenheit zu erwecken, da er diese Einschätzung der Sache mit mehre-
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Seite 10
ren Argumenten in der Sache begründete. Dass der Gesuchsteller bzw.
sein Rechtsvertreter diese rechtliche Würdigung nicht teilen, sondern die
Beschwerde im Gegenteil als aussichtsreich erachten (vgl. Aufsichtsan-
zeige Ziff. 2.2) vermag daran nichts zu ändern, wird doch in der Auf-
sichtsanzeige selbst erkannt, dass die Beurteilung der Prozesschancen
im konkreten Einzelfall in der Kompetenz des der Sache zugeteilten In-
struktionsrichters liegt. Dass Richter Fulvio Haefeli sich bei der Einschät-
zung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 25. März 2013 von
sachfremden Motiven leiten liess, kann den Akten – insb. der Zwischen-
verfügung vom 4. April 2013 – nicht entnommen werden. Die in der Auf-
sichtsanzeige enthaltene Aussage, die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei im Gesetz als Ausnahme konzipiert, ist unzutreffend, denn aus
dem im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an-
wendbaren Art. 63 Abs. 4 VwVG geht unzweideutig hervor, dass die Be-
schwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt. Nur bei Vorliegen be-
sonderer Gründe kann auf die Erhebung desselben verzichtet werten
(vgl. Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG).
4.4.4 Der Gesuchsteller vertritt die Auffassung, Richter Fulvio Haefeli sei
hauptsächlich deshalb befangen, weil er sein prozessuales Gebahren als
mutwillig bezeichnet und den Kostenvorschuss erhöht habe. Richter Ful-
vio Haefeli stellte sich auf den Standpunkt, durch das Einreichen eines
nicht übersetzten Internetauszugs habe der Gesuchsteller einen direkten
Entscheid verunmöglicht; der Gesuchsteller sei bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren dahingehend informiert worden, dass die schweizeri-
schen Asylbehörden nicht nur die Originale von Beweismitteln, sondern
auch eine Übersetzung in eine Amtssprache benötigten. In der Replik zur
Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli vom 9. Juli 2013 wird einge-
räumt, dass die Einreichung eines nicht übersetzten Internetartikels als
Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden könne. Es wäre aber
möglich gewesen, den Gesuchsteller auf diesen hinzuweisen und ihn
aufzufordern, eine Übersetzung nachzureichen. Richter Fulvio Haefeli
forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013
denn auch auf, eine Übersetzung des eingereichten Beweismittels nach-
zureichen und erachtete den Umstand, dass nicht bereits mit der Be-
schwerde eine Übersetzung eingereicht wurde, als mutwillige Prozessfüh-
rung. Mit anderen Worten erachtete er das Einreichen eines nicht über-
setzten Dokuments als das tadelnswerte Element, dass die Prozessfüh-
rung in seinen Augen als mutwillig erscheinen liess. Vorliegend wurde der
Gesuchsteller vom BFM im vorinstanzlichen Verfahren mit Zwischenver-
D-2232/2013
Seite 11
fügung des BFM vom 6. Dezember 2012 unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2
AsylG aufgefordert, ein bereits eingereichtes Dokument übersetzen zu
lassen. Zudem wurde ihm die Gelegenheit gegeben, weitere angekündig-
te Dokumente (mit Übersetzung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam
er nach, er reichte am 21. Januar 2013 die entsprechenden Beweismittel
bzw. Übersetzungen ein. Der Gesuchsteller erwähnte in der Anhörung
durch das BFM vom 30. November 2012 einen Kollegen, der bereits im
Jahr 2011 getötet worden sei und gab an, dass darüber in der Zeitung be-
richtet worden sei (act. A16/7 S. 5). Es wäre ihm somit bereits im vor-
instanzlichen Verfahren offen gestanden bzw. hätte ihm im Rahmen der
Mitwirkungspflicht oblegen, entsprechende Berichte mit Übersetzung ein-
zureichen. Dass Richter Fulvio Haefeli das Einreichen eines entspre-
chenden, nicht übersetzten Berichts auf Beschwerdeebene nicht nur als
Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern auch als mutwillige Prozess-
führung bezeichnete, mag zwar als streng erscheinen, vermag aber nicht
seine Befangenheit zu begründen, da er seine Einschätzung in der Sache
unter Hinweis auf die konkreten Umstände begründete.
4.4.5 Nicht geteilt werden kann schliesslich die Ansicht, Richter Fulvio
Haefeli werde sich nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde vor dem
Bundesgericht rechtfertigen wollen, womit in diesem Fall die Vorbefas-
sung zur Parteilichkeit geführt habe, soweit sie nicht schon zu Beginn des
Instruktionsverfahrens bestanden habe (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2013
S. 5). Folgte man dieser Auffassung, hätten es Beschwerdeführende in
der Hand, durch die Einreichung von Aufsichtsanzeigen oder die Stellung
von Ausstandsbegehren ihnen ungenehme Richter in den Ausstand zu
zwingen. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall der Aufsichtsanzei-
ge mit Entscheid vom 3. Juni 2013 keine Folge geleistet, ohne dass Rich-
ter Fulvio Haefeli zu dieser hätte Stellung beziehen müssen. Auch durch
die Tatsache, dass er in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren
vom 7. Juni 2013 an der von ihm in der Zwischenverfügung vom 4. April
2013 vorgenommenen Würdigung des Einreichens eines nicht übersetz-
ten Beweismittels als mutwillige Prozessführung festhielt, begründet nicht
seine Befangenheit. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass ein
Richter, gegen den ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, in den Aus-
stand zu treten hätte oder bei Bestreitung des Ausstandsgrundes als be-
fangen zu erklären wäre, was nicht der Konzeption des Ausstandsbegeh-
rens entspricht.
4.5 Richter Fulvio Haefeli gewährte dem Gesuchsteller mit der Zwischen-
verfügung vom 4. April 2013 die Möglichkeit, bis zum 19. April 2013 – und
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Seite 12
damit innert der laufenden Kostenvorschussfrist – eine Übersetzung des
mit der Beschwerde eingereichten Internetartikels nachzureichen. Aus der
sprachlichen Formulierung der Zwischenverfügung ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass der Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwä-
gung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen
sind insofern hinreichend offen formuliert, als nicht zu erkennen wäre,
dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt
sein sollte, sich mit den vom Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen vertieft
auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdi-
gung der dann bestehenden Akten – namentlich, falls sich aus der Über-
setzung des eingereichten Dokuments für das Beschwerdeverfahren We-
sentliches ergeben sollte – gegebenenfalls zu revidieren. Objektive Grün-
de zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sind somit
auch von daher nicht ersichtlich.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich
gemacht, welche im Verfahren D-1546/2013 für eine Befangenheit von
Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Aus-
standsbegehren abzuweisen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
besteht kein Raum, den Antrag auf Aufhebung der Ziffern 3–7 der Zwi-
schenverfügung vom 4. April 2013 zu behandeln (vgl. dazu Art. 38 VGG
i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Verfah-
rens D-1546/2013 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.
6.
Dem Gesuchsteller wären bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b
VGKE ist im vorliegenden Fall indessen auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2232/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-1546/2013 dem
bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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