B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2233/2013/mel
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
und dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren gemeinsame Kinder
3. C._______, und
4. D._______,
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom (…) an die Schwei-
zerische Botschaft in Bogotá (…), welchem eine umfangreiche Beweis-
dokumentation beigelegt war, durch ihren dortigen Rechtsvertreter um
Asyl nachsuchen; mit Schreiben vom (…) reichte der Rechtsvertreter die
detaillierten Personalien samt Adressen, Telefonnummern und E-Mail-
Adressen nach. Mit Bericht vom (…) leitete die Schweizerische Botschaft
die Akten an das BFM weiter (…). Mit Schreiben vom (…) teilte der
Rechtsvertreter unter Beilage entsprechender Unterlagen mit, die Be-
schwerdeführenden hätten bereits in E._______ und F._______ erfolglos
um Asyl nachgesucht; zudem wurden ein persönliches Schreiben der Be-
schwerdeführerin (2), in welchem die Verfolgungsvorbringen geschildert
werden, und ein Schreiben der G._______ vom (…) an H._______ beige-
legt, worin ausgeführt wird, H._______ erfülle die spezifischen Anforde-
rungen an die Schutzgewährung der G._______ nicht, indes ermächtige
die G._______ einerseits den I._______, präventive Kontrollgänge im Be-
reich seines Domizils durchzuführen, und anderseits J._______, sich in
geeigneter Weise für ihn –H._______ – einzusetzen (…).
Mit am (…) über die Schweizerische Botschaft versandtem Schreiben
vom (…) teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis
auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, es habe das Asylgesuch
erhalten und erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der
vorliegenden Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylge-
suchs und der ausführlichen Dokumentation, als erstellt, weshalb sich ei-
ne Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Nach ständi-
ger Praxis komme dem Bundesamt bei der Behandlung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei alle in
Betracht fallenden Umstände zu berücksichtigen seien. Zu diesen gehör-
ten die Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz, deren
Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz, die aktuelle Gefährdung im
Heimatstaat, die Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat
und das öffentliche Interesse der Schweiz. Unter Berücksichtigung all
dieser Faktoren und aufgrund der vorliegenden Akten erwäge das BFM in
casu, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verwei-
gern. Insbesondere erachte das BFM die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben. Dazu wurde den Beschwerdeführenden eine
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(…) Frist zur Stellungnahme eingeräumt und für den Unterlassungsfall ein
Entscheid aufgrund der bestehenden Aktenlage in Aussicht gestellt.
Das Antwortschreiben der Beschwerdeführenden vom (…) traf am (…)
bei der Schweizerischen Botschaft ein und wurde von dieser am (…) an
das BFM weitergeleitet (…).
B.
Am (…) leitete das BFM das Antwortschreiben der Beschwerdeführenden
vom (…) als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo
die Unterlagen am (…) eintrafen. Mit Urteil (…) trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Eingabe vom (…) unter dem Rechtstitel der Be-
schwerde nicht ein und überwies die Akten (…) zur Fortsetzung des erst-
instanzlichen Asylverfahrens beziehungsweise zur ordnungsgemässen
Eröffnung – eine solche war zu jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt (vgl.
nachstehend Bst. D) – des zwischenzeitlich ergangenen Asylentscheids
an das BFM. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
das Antwortschreiben vom (…) beziehe sich klarerweise auf die Zwi-
schenverfügung des BFM vom (…), weshalb es sich weder um eine an-
fechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch um einen das erstinstanzli-
che Asylverfahren abschliessenden Entscheid des BFM handle, und mit-
hin sowohl das Anfechtungsobjekt als auch ein Rechtsschutzinteresse
fehlten. Schliesslich habe ein vom zuständigen Instruktionsrichter veran-
lasster (…) vom (…) ergeben, dass die Asylgesuche erst am (…) erstin-
stanzlich abgelehnt worden seien.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden (1 und
2) zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien in
K._______ wohnhaft, wo sie für L._______ tätig gewesen seien, welche
zum Ziel habe, (…). Am (…) sei der H._______ entführt und am (…) frei-
gelassen worden. Wegen der Tätigkeit für L._______ seien sie zusam-
men mit den anderen (…) von Angehörigen der Fuerzas Armadas Revo-
lucionarias de Colombia (FARC) bedroht worden. Im Jahr (…) sei aus-
serhalb des Gebäudes der L._______ ein Anschlag verübt worden. In der
Folge habe sich die Beschwerdeführerin an die Behörden gewendet, je-
doch von diesen keine Hilfe erhalten. Im Jahr (…) hätten die Beschwer-
deführenden bei den (…) Behörden um Asyl nachgesucht, aber von die-
sen keine Antwort erhalten. Am (…) sei der M._______ von der (…)
FARC-Miliz N._______ ermordet worden. In der Folge hätten die Be-
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schwerdeführenden versucht, an anderen Orten in Kolumbien zu leben.
Wegen des bei den (…) Behörden hängigen Asylgesuchs hätten sie nach
K._______ zurückkehren müssen. Am (…) hätten sie (…) von den FARC
erhalten. Deshalb hätten sie sich nach F._______ begeben und dort um
Asyl nachgesucht. Da sie von den dortigen Behörden innerhalb von (…)
keinen Entscheid erhalten hätten, seien sie nach K._______ zurückge-
kehrt.
D.
Mit am (…) über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom
22. Januar 2013 verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden
die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
E.
Mit Eingabe vom (…) an die Schweizerische Botschaft (…), welches Do-
kument von dieser am (…) an das BFM (…) und von diesem seinerseits
an das Bundesverwaltungsgericht (…) weitergeleitet wurde, liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter sinngemäss beantra-
gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
F.
Auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftstücke und
Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen
befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
(…) schriftlich dargelegt und mit Eingaben vom (…) ergänzt (vgl.
Sachverhalt Bst. A). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint
angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt,
dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
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rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung unter Bezugnahme
auf die geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen durch die
FARC im Wesentlichen aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätz-
lich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbe-
sondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein
Rechts- und Justizsystem. Er bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im
Rahmen des Möglichen, weshalb seine Schutzwilligkeit als gegeben er-
achtet werden könne. Dies gelte auch in casu, würde doch die Polizei
gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden an ihrem Wohnsitz
Rundgänge durchführen. Zudem gelinge es keinem Staat, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 ff.). Bei den Beschwerdeführenden
handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb
nicht davon auszugehen sei, dass sie von ihren Verfolgern an einem be-
liebigen Ort ausfindig gemacht werden könnten. Sie hätten sich eigenen
Angaben zufolge an anderen Orten in Kolumbien aufgehalten, jedoch
nicht geltend gemacht, dort bedroht worden zu sein. Mithin sei es ihnen
zumutbar, sich in eine Region Kolumbiens, beispielsweise (…), zu bege-
ben, in denen die FARC nicht so stark vertreten seien. Sie hätten dem-
nach die Möglichkeit, sich mit einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel
vor ihren Verfolgern zu schützen. Demzufolge seien sie keiner unmittelba-
ren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dement-
sprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden.
Sodann hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz gel-
tend gemacht. Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, im Sin-
ne von Art. 52 Abs. 2 AsylG in einem anderen Land um Asylgewährung
nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens,
welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatz-
protokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten, oder in einem anderen süd-
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amerikanischen Land. Schliesslich sei es ihnen zumutbar, die Entscheide
der (…) und (…) Behörden, in welchen Ländern sie ebenfalls um Asyl
nachgesucht hätten, abzuwarten.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, die von den Be-
schwerdeführenden in anderen Ländern gestellten Asylgesuche seien
negativ beantwortet worden. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdefüh-
renden in K._______ aufhielten, bedeute nicht, dass sie dort sicher seien,
zumal in der Stadt bestimmte kriminelle Gruppen gegen von den FARC
als Gegner erklärte Personen vorgehen würden. Auch könnten die beiden
minderjährigen Kinder (3 und 4) gegen ihren Willen von den FARC rekru-
tiert werden, damit sie gegen die kolumbianische Armee kämpfen; dafür
würde ihnen eine Gefängnisstrafe drohen.
5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) als zutreffend erweisen und den
Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, erforderli-
chenfalls ihr Domizil innerhalb von Kolumbien zu wechseln oder sich in
einem Nachbarstaat oder in einem anderen südamerikanischen Land um
Aufnahme zu bemühen. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen
in der Beschwerde nichts zu ändern. Vielmehr wird die vorinstanzliche
Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden durch das am
(…) eingereichte Schreiben der (…) Botschaft in K._______ vom (…) im
Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführenden um dauer-
haften Aufenthalt bestätigt. So wird darin insbesondere erwogen, die Be-
schwerdeführenden würden durch den bewaffneten Konflikt in Kolumbien
nicht ernsthaft und persönlich gefährdet und hätten die Möglichkeit für ei-
ne dauerhafte Lösung beziehungsweise Schutzalternative in Kolumbien,
wobei sie sich auch an die kolumbianischen Behörden und NGOs wen-
den könnten. Dazu wurde den Beschwerdeführenden vor dem Endent-
scheid eine (…) Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Ob dieser Entscheid
seitens der kanadischen Behörden zwischenzeitlich ergangen ist und wie
er allenfalls ausgefallen ist, kann den vorliegenden Akten nicht entnom-
men werden. Demgegenüber ergibt sich aus dem ebenfalls am (…) ein-
gereichten Schreiben der O._______ vom (…), dass das Schutzersuchen
der Beschwerdeführenden abgelehnt wurde, weil die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen den Anforderungen der Bestimmungen für die
Schutzgewährung nicht genügten. Trotzdem bleibt es den Beschwerde-
führenden, sollten sie auf einen innerstaatlichen Domizilwechsel verzich-
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ten, anheimgestellt, sich in einem anderen südamerikanischen Land oder
Nachbarstaat von Kolumbien um Schutzgewährung zu bemühen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungs-
elemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des
BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den
Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: