B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2233/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer und Gastgeber,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, C._______ und D._______, Syrien (Gesuchstel-
lende;
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / (…).
D-2233/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. Dezember 2014 reichten die Gesuchstellenden beim schweizeri-
schen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) Anträge
auf Erteilung eines Schengen-Visums ein.
B.
Diese Gesuche wurden vom Generalkonsulat am 30. Januar 2015 unter
Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verwei-
gerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt. Zur Begrün-
dung wurde angeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen
worden und die Absicht zur Wiederausreise habe nicht festgestellt werden
können. Da der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht habe er-
bracht werden können, seien die Voraussetzungen für ein humanitäres Vi-
sum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.
Februar 2015 Einsprache beim SEM. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Ehemann und die beiden Söhne der Gesuchstellerin seien im Septem-
ber 2014 bei einem Bombenangriff getötet worden. Seither seien sie und
ihre beiden Töchter traumatisiert. Da die Schweizer Vertretung in Syrien
seit langem geschlossen sei, seien die Gesuchstellenden nach Istanbul
gereist, um das Gesuch dort einzureichen. Seither lebten sie dort in einer
provisorischen Unterkunft. Gemäss Information des Schweizerischen Ro-
ten Kreuzes betrage die Wartefrist für die Anmeldung beim UNHCR in der
Türkei für syrische Flüchtlinge 16 Monate. Daher handle es sich bei ihnen
um verletzliche Personen. Aufgrund der akuten Gefährdung in Syrien und
in der Türkei sei ihnen in der Schweiz Schutz zu gewähren.
D.
D.a Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 erhob das SEM einen Kostenvor-
schuss und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Einsprache gemäss
einer summarischen Prüfung nicht erfolgreich sein dürfte. Zur Ergänzung
der Eingabe und der Einreichung allfälliger Beweismittel wurde ihm Frist
angesetzt.
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Seite 3
D.b Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 19. Februar 2015 einge-
zahlt.
E.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – wies das
SEM die Einsprache ab.
F.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2015 Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid und beantragte, das SEM sei anzuweisen, den Ge-
suchstellenden die Visa für die Einreise in die Schweiz zu erteilen. Der Ein-
gabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben).
G.
G.a Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 15. April 2015 unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf.
G.b Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 30. April 2015 eingezahlt.
H.
H.a Am 29. April 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Ver-
nehmlassung an das SEM.
H.b Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
H.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Mai
2015, der zwei Beweismittel beilagen, an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
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Seite 4
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3 [zur
Publikation vorgesehen]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), zumal der erhobene
Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2). Somit kann mit
Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20)
und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das
Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur
Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
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den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR
142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
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Seite 6
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 ersetzt (nachfol-
gend: Weisung humanitäres Visum).
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
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deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
5.
5.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht in Betracht falle, da eine fristgerechte
Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden
Aufenthalt in der Schweiz oder im Schengen-Raum nicht belegt werden
könne.
5.2 Eine Einreise im Rahmen eines humanitären Visums setze voraus,
dass die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat-
oder Herkunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen
Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich mache. Dies könne bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer
Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde
sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszu-
gehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Für die Gesuchstellenden
liege in der Türkei keine derartige Gefährdung vor. Das SEM stelle nicht in
Abrede, dass die Lebensumstände dort schwierig seien. Es sei davon aus-
zugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei genügenden Schutz vor
Verfolgung fänden und dort nicht derart gefährdet seien, dass ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich sei. Allgemein betrachtet sei die
Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizini-
schen Basisleistungen sei vorhanden. Sollten die Gesuchstellenden wei-
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Seite 8
tergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Be-
hörden oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere
Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei ihnen eine Registrierung
beim UNHCR zuzumuten. Es dürfe zudem davon ausgegangen werden,
dass sie bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung
ihrer im Ausland lebenden Verwandten oder Gastgeber in der Schweiz
rechnen könnten, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstigen
dürfte. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden unterschieden sich
demnach nicht wesentlich von denjenigen zahlloser dort lebender Perso-
nen. Insgesamt lägen keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs.
4 VEV vor, die die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen.
5.3 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Gesuchstellenden
seien gezwungen gewesen, Syrien zur Stellung von Visaanträgen zu ver-
lassen, da die Schweiz dort keine Vertretung mehr unterhalte. Die Vo-
rinstanz gehe in ihrem Entscheid nicht auf die Gefährdungslage der Ge-
suchstellenden in Syrien ein. Werde ein Visumsgesuch verweigert, weil die
Gesuchstellenden die unmittelbare Gefahrenzone hätten verlassen müs-
sen, um überhaupt ein Visum stellen zu können, werde die Vorgeschichte
nicht berücksichtigt. Das Instrument des humanitären Visums werde in sol-
chen Fällen nutzlos. Eine Schweizer Vertretung werde in der Regel nur ge-
schlossen, wenn die Situation in einem Land derart sei, dass die Sicherheit
des Personals gefährdet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Gesuche
um Erteilung von humanitären Visa in solchen Fällen ausschliesslich auf-
grund der Gefährdungslage im anderen Staat beurteilt würden, in dem der
Zugang zu einer Schweizer Vertretung möglich sei. Würde die Gefähr-
dungslage im Heimatland berücksichtigt, müsste eine Einreise in die
Schweiz bewilligt werden. Seien Gesuchsteller gehalten, für den Visums-
antrag Syrien zu verlassen, könne ihnen die Ausreise nicht als Ablehnungs-
grund entgegengehalten werden. Eine solche Begründung verletze letzt-
lich den Grundsatz von Treu und Glauben, da es nicht sein könne, dass
die Schweiz internationalen Schutz in Aussicht stelle und diesen verwei-
gere, wenn eine schutzbedürftige Person davon Gebrauch mache. Es wi-
derspreche dem Grundgedanken des humanitären Visums, wenn jedes
Gesuch abgeschmettert werden könne, sobald die gesuchstellende Per-
son die Gefahrenzone verlassen habe. Der angefochtene Entscheid er-
scheine auch vor dem Hintergrund der neuen Lageeinschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar (Urteil D-5779/2013
vom 25. Februar 2015). Aufgrund dieser Einschätzung sei davon auszuge-
hen, dass in Syrien Gefahr für Leib und Leben bestehe, weshalb jemand,
der einer solchen Gefahrenlage entrinnen könne, schutzbedürftig sei. Die
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Schutzgewährung an Drittstaaten zu delegieren und bloss nach dem Sub-
sidiaritätsprinzip Schutz zu gewähren, möge aus Schweizer Sicht legitim
sein, hinterlasse aber einen schalen Geschmack, wenn man an die über-
aus grosse Zahl von Flüchtlingen in den Anrainerstaaten Syriens denke.
Das BFM habe im Herbst 2013 gestützt auf einen entsprechenden Bun-
desratsbeschluss Weisungen zur erleichterten Erteilung von Visa für syri-
sche Staatsangehörige erlassen, deren Verwandte in der Schweiz über ei-
nen geregelten Aufenthalt verfügten. Darin sei darauf hingewiesen worden,
dass diese Gesuche in den umliegenden Ländern von Syrien gestellt wer-
den könnten. Gleiches gelte für die Visaaktion für durch die Flucht ge-
trennte Ehepartner und Kinder von vorläufig aufgenommenen Personen.
Dazu im Widerspruch stehe die bereits kritisierte Praxis des SEM bei der
Erteilung humanitärer Visa an syrische Gesuchsteller. Es liege eine nicht
nachvollziehbare, rechtsungleiche Behandlung gegenüber der früheren Vi-
sumserleichterungen und der aktuellen Visumsaktion vor.
5.4 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, der Beschwerde seien
keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die darauf hindeuteten, die Gesuch-
stellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet. Das SEM gehe davon aus, dass die Gefährdung, vor
der sie aus Syrien geflohen seien, in der Türkei nicht bestehe. Es ergäben
sich keine Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden gegenüber ihnen
nicht schutzwillig oder -fähig seien. Der Umstand, dass sie sich zur Antrag-
stellung in einen Drittstaat hätten begeben müssen, vermöge praxisge-
mäss die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen. Sie
müssten sich in der Türkei in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machten. Die Unmög-
lichkeit der Gesuchseinreichung in Syrien ändere nichts daran. Die Frage,
inwiefern die Schweiz gehalten wäre, durch eine grosszügigere Aufnahme
syrischer Flüchtlinge einen Beitrag zur Flüchtlingsproblematik des dortigen
Bürgerkriegs zu leisten, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Die-
ser Einwand in der Beschwerde stelle kein Argument dar, das beantragte
Visum aus diesem Grund zu erteilen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5224/2014 vom 16. Februar 2012 E. 4.4.5 und 5.6).
5.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Gesuchstellenden hätten in
Damaskus ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums gestellt,
wenn dies möglich gewesen wäre. Aufgrund ihrer persönlichen Situation
sowie wegen der allgemeinen Lage in E._______, wo gemäss einem Be-
richt von Amnesty International beide Kriegsparteien Menschenrechtsver-
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Seite 10
letzungen begangen hätten, hätten sie sich in einer besonderen Notsitua-
tion befunden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich ma-
che. Gemäss Angaben des SEM würden Anfragen für humanitäre Visa
auch in den Schweizer Vertretungen in Colombo und Karthum eingereicht.
Befinde sich eine Person in Sri Lanka in einer besonderen Notlage, habe
sie die Möglichkeit dort ein Gesuch einzureichen. Werde ein solches Ge-
such eingereicht, sei gemäss Weisung des SEM eine "sorgfältige Prüfung
des Einzelfalls erforderlich". Vorliegend habe das SEM auf eine vertiefte
Einzelfallprüfung verzichtet und lediglich eine standardisierte Antwort ver-
fasst, welches Vorgehen in der Vernehmlassung bestätigt worden sei. Es
würden damit alle Gesuchsteller benachteiligt, die nicht die Möglichkeit hät-
ten, in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat, in dem sie sich in einer besonde-
ren Notlage befänden, bei einer Schweizer Vertretung ein Gesuch für ein
humanitäres Visum einzureichen. Die aktuelle Praxis des SEM orientiere
sich bei der Behandlung von Einsprachen bei humanitären Visagesuchen
von Personen aus Syrien an der in der Weisung 322.123 definierten Dritt-
staatenregel. Dabei gehe es von einer sehr engen Auslegung aus. Die Tat-
sache, dass die persönliche Einreichung eines Gesuchs in Syrien nicht
möglich sei, und die Unmöglichkeit, ein Gesuch schriftlich oder durch Stell-
vertretung in einem Nachbarstaat einzureichen, lasse diese Praxis ausser
Acht. Die Weisung schliesse nicht aus, dass auch bei Personen, die sich
in einem Drittstaat befänden, eine "sorgfältige Prüfung des Einzelfalls"
auch bezüglich der Gefährdung vor der Ausreise in den Drittstaat stattfinde.
Die fragliche Formulierung müsse nicht zwingend in jenen Fällen zum
Nachteil der Gesuchsteller ausgelegt werden, in denen die persönliche
Einreichung des Gesuchs wegen einer geschlossenen Vertretung nicht
möglich sei. Das SEM hätte durchaus die Möglichkeit, von der strikten An-
wendung der Drittstaatenregel abzuweichen. Die vom Bundesrat lancierte
und Ende November 2013 abgeschlossene Aktion der Aufnahme von syri-
schen Staatsangehörigen mittels Visaerleichterungen habe sich auf Art. 5
des Schengen-Grenzkodex gestützt. Der Bund habe diese Aktion als hu-
manitäre Aktion bezeichnet. Damals sei dem Umstand Rechnung getragen
worden, dass die Schweizer Vertretung in Syrien geschlossen sei. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb vom 4. September 2013 bis Ende Novem-
ber 2013 der Ort der Einreichung des Gesuchs keine Rolle gespielt habe
und weshalb ab dem 1. Dezember 2013 dieser Punkt zum entscheidenden
Kriterium für die Bewilligung eines Einreisegesuchs geworden sei. Die Un-
gleichbehandlung dieser Personengruppen müsse als unrechtmässig be-
nachteiligend bewertet werden. Auch bei ordentlichen Visabegehren sei es
unerheblich, ob Personen aus Syrien ihr Gesuch in Amman oder Beirut
D-2233/2015
Seite 11
stellten. Auch dadurch würden Personen, die ein humanitäres Visum erhal-
ten möchten, unrechtmässig benachteiligt.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). Die Vorinstanz hat die Ausstellung
eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht ab-
gelehnt. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde in zutreffender
Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf
der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Einschätzung
wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Ausstellung eines für den ge-
samten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verwei-
gert.
6.2
6.2.1 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre
Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich
ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl
2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht
einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]).
6.2.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den
Gesuchstellenden in der Türkei, ihrem derzeitigen Aufenthaltsland, eine
konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt wie das SEM die schwierigen Le-
bensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht. Nichtsdesto-trotz
wird praxisgemäss davon ausgegangen, dass syrische Kriegsvertriebene
in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher
grundsätzlich nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben
gefährdet sind. Die Grundversorgung ist in der Regel gewährleistet und der
Zugang zu medizinischen Basisleistungen ist vorhanden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-5566/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.4, D-
D-2233/2015
Seite 12
4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30.
Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-
2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Individuelle Gründe, welche diese
Annahme umzustossen vermöchten, wurden keine geltend gemacht. Der
Umstand, dass die Gesuchstellenden in der Türkei auf sich allein gestellt
sind, da Ehemann und Söhne beziehungsweise Vater und Brüder bei ei-
nem Bombeneinschlag ums Leben gekommen sind, vermag die Ausstel-
lung eines Visums nicht zu begründen, da – ohne diesem Umstand die
Tragik absprechen zu wollen – aus den Eingaben nicht hervorgeht, sie wür-
den sich dadurch in einer existenziellen Notlage befinden. Es steht den
Gesuchstellenden offen, sich an eine der in der Türkei tätigen Hilfsorgani-
sationen zu wenden, um mit ihnen ihre spezifischen Bedürfnisse zu be-
sprechen. Den Gesuchstellenden droht in der Türkei derzeit auch keine
Abschiebung nach Syrien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5826/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.), sodass auch in dieser
Hinsicht nicht von einer ihnen drohenden für die Ausstellung eines huma-
nitären Visums relevanten Gefahr auszugehen ist. Das SEM hat somit das
Vorliegen humanitärer Gründe, die ein Eingreifen der Schweiz unabdingbar
machen würden, berechtigterweise verneint.
6.2.3 Der Hinweis in der Beschwerde, aufgrund des Grundsatzes von Treu
und Glauben könne ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Gesuchsteller befinde
sich nicht mehr im Heimatland, falls er das Gesuch mangels geöffneter
Schweizer Vertretung gar nicht im Heimatland stellen könne, vermag nicht
zu überzeugen. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allge-
meines Recht auf Einreise noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Das Bundesverwaltungsgericht schützt denn auch in kon-
stanter Praxis die Auffassung des SEM, wonach zum Beispiel syrischen
Staatsangehörigen, die sich in die Türkei begeben haben, dort grundsätz-
lich der erforderliche Schutz zukommt, weshalb ihnen die Erteilung eines
humanitären Visums in der Regel zu verweigern ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 [zur Publikation
vorgesehen]).
6.2.4 Das SEM erliess Anfang September 2013 eine Weisung, um die er-
leichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen
(Weisung Syrien). Dabei handelte es sich um eine Konkretisierung der Vo-
raussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs.
4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung ge-
langte. Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
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Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das SEM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengen-Staaten das Recht
einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche. Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch
eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf
und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Vi-
saanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV
und den dazu erlassenen Weisungen des SEM zu behandeln seien. Da es
sich bei den Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige um eine
zeitlich begrenzte Aktion handelte, die einer klar definierten Personen-
gruppe den Erhalt eines Einreisevisums in die Schweiz erleichtern sollte,
kann dadurch, dass nach Abschluss dieser Aktion die ordentlichen Bestim-
mungen bezüglich der Erteilung eines humanitären Visums auch für diese
und alle anderen Personengruppen (wieder) angewendet werden, keine
unrechtmässige Benachteiligung der Gesuchstellenden, die von den Vi-
saerleichterungen mangels Zugehörigkeit zur definierten Personengruppe
ohnehin nicht hätten profitieren können, erblickt werden.
6.2.5 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Gesuchstellen-
den würden im Vergleich zu anderen syrischen Personen, die ein ordentli-
ches Visumsbegehren einreichten, unzulässig benachteiligt, kann nicht ge-
folgt werden. Ein ordentliches Schengen-Visum wird nur erteilt, wenn die
Ausreise aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums als gesichert
erscheint. Bei Personen, die ein humanitäres Visum beantragen, ist davon
auszugehen, sie verliessen die Schweiz nach Ablauf des Visums nicht, zu-
mal das Visum in der Regel beantragt wird, um in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen und längerfristig oder gar dauernd hier zu verbleiben. Wie
bereits erwähnt, sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren
noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei
denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden. Auf
diesen Umstand hatte bereits der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen
(vgl. BBl 2010 4468, 4490). Seiner Einschätzung zufolge werde sich die
Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmun-
gen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis
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2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der
restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums pro Jahr um etwa 20 Personen reduzieren (vgl. BBl 2010 4520). Be-
reits im Auslandverfahren wurde davon ausgegangen, dass eine Person,
die sich in einen Drittstaat begeben hatte, in diesem verbleiben und Schutz
vor im Heimatstaat drohender Verfolgung finden konnte, grundsätzlich
nicht des Schutzes durch die Schweiz bedurfte. Angesichts der noch rest-
riktiveren Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums er-
scheint folgerichtig, dass diese Praxis analog auch im Visumsverfahren
weiterverfolgt wird. Eine unrechtmässige Benachteiligung gegenüber Per-
sonen, die ein Schengen-Visum beantragen und deren Wiederausreise ge-
sichert erscheint, kann aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nicht
erblickt werden.
6.2.6 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit beschränk-
tem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex sind somit ebenfalls nicht erfüllt. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an dieser Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: