B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2236/2014
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 15. Februar 2012 und gelangte via die Türkei und diverse andere Län-
der, wo er sich jeweils einige Zeit aufgehalten habe, am 8. Juli 2012 in die
Schweiz und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Nach der Befragung
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ]) B._______
vom 20. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 3. September 2013 wurde
er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er
bei den Befragungen geltend, syrischer Staatsangehöriger arabischer Ab-
stammung zu sein. Von Geburt bis zur Ausreise im Februar 2012 habe er
im Dorf D., Provinz Aleppo, gelebt. Im Jahre 2011 respektive 2012 habe er
in Aleppo und D. an insgesamt drei Demonstrationen teilgenommen. Die
Demonstration in seinem Heimatdorf D. habe er mit seinen Freunden or-
ganisiert und durchgeführt. Er habe mit seinen Kameraden das Gemeinde-
haus im Dorf in Brand gesetzt sowie das Porträt des Staatspräsidenten
abgehängt und zerstört. Er habe in der Folge die Nachricht erhalten, dass
ein paar seiner Freunde verhaftet, gefoltert und getötet worden seien. Da
die Behörden von seinen Teilnahmen an den Demonstrationen Bescheid
gehabt hätten, habe er sich zur Flucht entschieden. Ungefähr eine Woche
nach der Demonstrationsteilnahme in D. habe er sich zur türkischen
Grenze begeben, wo er sich zunächst zehn Tage aufgehalten habe, ehe er
die Grenze überschritten habe. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er
von seinem Bruder vom Tod seines Vaters erfahren. Dieser sei von den
syrischen Behörden verhaftet, befragt und gefoltert worden. Ihm sei die
Aufstachelung von Personen vorgeworfen worden; auch sei er wegen ihm
(dem Beschwerdeführer) verhaftet worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Identitäts-
karte sowie des Totenscheins seines Vaters zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. März 2014 – eröffnet am 1. April
2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
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nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden
müsse. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unver-
ständlich, ausweichend, ohne Spezifizierung und unglaubhaft ausgefallen
(Angaben im Zusammenhang mit seinem Engagement bei den geltend ge-
machten Demonstrationen und der daraus resultierenden Suche durch die
syrischen Behörden nach ihm; Angaben im Zusammenhang rund um die
Todesumstände seines Vaters; Untauglichkeit des Totenscheins des Vaters
als Beweismittel). Da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Sicher-
heitslage in Syrien nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
der Dispositivziffern 1 bis 3, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ins-
besondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2014 wurde
dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos
als Beweismittel zu den Akten, welche die aktuelle Situation in seinem Hei-
matdorf D. aufzeigen würden.
F.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 fand ein Dokument über die Verurtei-
lung des Beschwerdeführers im Jahre 2012 zu sechs Monaten Freiheits-
strafe in Abwesenheit wegen politischer Aktivitäten Eingang in die Akten.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Bruder das Urteil im
Juni 2014 in Aleppo bestätigen und diese Bestätigung mit Hilfe eines
Flüchtlings in die Türkei bringen lassen, von wo dieses Beweismittel an ihn
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per Post geschickt worden sei. Ferner ersuchte er um Vornahme des
nächsten Verfahrensschrittes.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
H.
Am 21. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis der
Postsendung aus der Türkei (vgl. Bst. F hiervor) den entsprechenden Ori-
ginalbriefumschlag zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 fand ein ärztliches Zeugnis vom 11. Sep-
tember 2014 Eingang in die Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Das BFM hat mit Verfügung vom 27. März 2014 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die
Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Wegweisung an sich.
3.
Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen ver-
mögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutref-
fenden, unter Angabe der Fundstellen gemachten Ausführungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ihnen ist nichts mehr
hinzuzufügen.
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften oder zu beseitigen. Letzteren
wird bei grundsätzlich unverändertem Sachverhalt nichts Substanzielles
entgegengesetzt. Mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Unterlagen, welche an seinem Bruder verübte Folterungen res-
pektive deren Spuren zeigen sollen, sowie mit den zu den Akten gereichten
Bildern von zerstörten Häusern und Strassen in seinem Heimatdorf D. wird
– trotz durchaus verständlicher und empfundener Tragik – noch keine indi-
viduelle Betroffenheit im Sinne von Art. 3 AsylG dargetan. Die diesbezügli-
chen Vorkommnisse sind Ausdruck der in Syrien herrschenden Kriegswir-
ren. Was sodann den eingereichten Auszug aus dem Strafregister anbe-
langt, so sind an der Echtheit dieses Dokuments, insbesondere auch in
Verbindung mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Verfahrens, berechtigte Zweifel anzubringen. Anlässlich der
Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, die drei
Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, hätten innerhalb einer
Woche stattgefunden (vgl. A 17 Frage 53 f. S. 8). Nebst den unstimmigen
Angaben hinsichtlich des Umfangs des in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Engagements und der daraus angeblich resultierenden Suche
nach ihm durch die syrischen Behörden ergibt sich ferner, dass die angeb-
lich massgebende und fluchtauslösende letzte Demonstration in D. unge-
fähr Ende Januar 2012 gewesen sein muss (vgl. A 17 Frage 59 f. S. 8 f.,
Frage 106 S. 15, Frage 114 f. S. 15 f.). Die Frage, ob jemals ein Haftbefehl
gegen ihn ausgestellt worden sei, verneinte er (vgl. A 17 Frage 117 S. 16).
Dem angeblich am 23. Juni 2014 ausgehändigten Strafregisterauszug ist
unter anderem zu entnehmen, dass das Gericht des Staatssicherheits-
diensts den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Januar 2012 wegen poli-
tischer Aktivitäten in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mo-
naten verurteilte. Zudem wird in diesem Dokument – im Gegensatz zur
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Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP – als dessen Wohnort
Aleppo aufgeführt (vgl. A 6 Ziff. 2 S. 4). Ferner sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zustellung des entspre-
chenden Dokuments (vgl. Bst. F hiervor) in Verbindung mit dem nachge-
reichten, angeblich dazugehörenden Originalbriefumschlag (vgl. Bst. H
hiervor) in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbar. So reichte er den Strafregis-
terauszug mit Übersetzung am 14. Oktober 2014 zu den Akten, wogegen
der Originalbriefumschlag das Visum des Empfängers vom 23. Oktober
2014 trägt. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich
feststeht, ist ohnehin nicht ersichtlich, ob ihm dieses Dokument zusteht.
Die Vermutung eines fabrizierten und erhältlich gemachten Beweismittels
wird nicht zuletzt auch dadurch genährt, dass die angebliche Urkunde erst
im Oktober 2014 eingereicht wurde. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Sachvortrag des Be-
schwerdeführers als konstruiert und unglaubhaft zu qualifizieren ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt. Der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. Ebenso
erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
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Seite 8
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 27. März
2014 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich sodann wei-
tere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. Insbe-
sondere braucht auf das ärztliche Zeugnis vom 11. September 2014 (vgl.
Bst. I hiervor) nicht eingegangen zu werden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2014 wurde der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Be-
schwerdebegehren können nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zu-
dem ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dem-
nach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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