B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2236/2015
law/joc
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______ und B._______,
(…),
Gastgeber und Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
C._______, D._______ und E._______
(Gesuchsteller);
Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / (…), (…) und (…).
D-2236/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. Dezember 2014 ersuchten die Gesuchsteller beim schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa aus humani-
tären Gründen.
Dabei gaben sie hauptsächlich an, sie wollten zu ihrer Cousine,
B._______, in die Schweiz reisen. Sie seien wegen des Bürgerkriegs und
aus Angst vor einer Rekrutierung aus Syrien geflohen. Sie hätten sich des-
wegen in Syrien bei Bekannten versteckt. Würde man sie in ihrem Heimat-
land in den Militärdienst einziehen, müssten sie als armenische Christen
an vorderster Front kämpfen und wären dem sicheren Tod ausgeliefert. Mit
finanzieller Hilfe der Beschwerdeführenden hätten sie den Schlepper für
die Reise in die Türkei bezahlen können. Dort würden sie aus Angst vor
einer Infiltration des syrischen Systems und dem IS (Islamischer Staat)
nicht in einem Flüchtlingslager leben. Sie seien in der Türkei auf sich al-
leine gestellt und von der Hilfe der Beschwerdeführenden abhängig.
B.
B.a Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul verweigerte am 7. Ja-
nuar 2015 C._______ und D._______ die Erteilung eines Visums mit der
Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufent-
haltes seien nicht nachgewiesen. Es habe nicht festgestellt werden kön-
nen, dass die Gesuchsteller vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten ausreisen würden. Der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung sei nicht erbracht. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines
humanitären Visums nach der Weisung vom 28. September 2012 seien
nicht erfüllt.
B.b Mit separater Verfügung vom gleichen Tag und identischer Begrün-
dung lehnte das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul den Visuman-
trag von E._______, ab.
C.
Am 2. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim SEM Ein-
sprache gegen die Entscheide des Generalkonsulats vom 7. Januar 2015.
Sie beantragten, die Verfahren der Gesuchsteller seien zu vereinigen. Es
handle sich um besonders verletzliche Personen, da es sich um Christen
handle. Als Reservisten würden sie riskieren, in den syrischen Bürgerkrieg
eingezogen zu werden. Ein Teil ihrer Familie habe letztes Jahr mit der "er-
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leichterten Aufnahme" einreisen können. Danach hätten die Beschwerde-
führenden versucht, auch die Gesuchsteller zu retten. Ein Mitarbeiter des
SEM habe ihnen diesbezüglich mit Schreiben vom 8. September 2014 ge-
raten, die Gesuchsteller sollten in einem der Nachbarstaaten bei einer
schweizerischen Vertretung ein Gesuch um Erteilung eines Visums stellen.
Die Gesuchsteller hätten diesen Rat befolgt. Diesen sei nun aber die Ertei-
lung eines Visums verweigert worden und sie würden sich illegal in der
Türkei befinden.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden die Kopie des erwähnten
Schreibens des SEM vom 8. September 2014 sowie die Kopie des Ent-
scheides des schweizerischen Generalkonsulats betreffend E._______
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 forderte das SEM die Be-
schwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum
12. März 2015 auf. Zugleich erhielten sie die Möglichkeit, innert der glei-
chen Frist ihre Einsprache zu ergänzen. Das SEM wies darauf hin, dass
eine Kopie des Entscheides der schweizerischen Auslandvertretung fehlen
würde.
E.
Die Beschwerdeführenden wiesen mit Eingabe an das SEM vom 25. Feb-
ruar 2015 auf einen Beitrag der Rundschau vom 18. Februar 2015 hin, wo-
nach die Flüchtlingshilfe in der Schweiz schneller und unkomplizierter ar-
beiten könnte. Sie warfen die Frage auf, weshalb ihre Verwandten unter-
schiedlich behandelt würden. Die Gesuchsteller seien zwar in der Türkei
nicht direkt an Leib und Leben bedroht. Eine Chance, sich in der Türkei zu
integrieren, bestünde hingegen nicht. Die Türkei ächze selber unter der
schieren Anzahl von Flüchtlingen. In den Zeitungen vom 24. Februar 2015
sei zudem von Entführungen von Christen durch IS-Extremisten in Al-
Hassaka berichtet worden. Sie würden das SEM daher um wohlwollende
Behandlung der Anträge der Gesuchsteller ersuchen.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden einen Beleg über den am
26. Februar 2015 geleisteten Kostenvorschuss sowie Kopien der Visum-
verweigerung betreffend C._______ und D._______ bei.
F.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 – eröffnet am 12. März 2015 – wies das
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Seite 4
SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2015 in
Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) ab.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, angesichts der so-
zio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien müssten
die Gesuchsteller über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Ver-
pflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr dorthin als wahrscheinlich gel-
ten könne. Aufgrund der sehr prekären Situation versuchten viele Perso-
nen von Syrien ins Ausland zu reisen. Das Risiko einer nicht fristgerechten
und anstandslosen Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzu-
stufen. Die Gesuchsteller hätten nicht dargelegt, dass sie nach Ablauf des
Besuchervisums trotz der in Syrien herrschenden Krise in ihr Heimatland
zurückkehren würden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten
Schengen-Raum geltendes, "einheitliches Visum" seien somit nicht erfüllt.
Das SEM stützte sich dabei auf Art. 2 Ziff. 3 Visakodex (Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Art. 12 VEV [Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung; SR
142.204] und Art. 32 SGK (Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Ver-
ordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]).
Das SEM stellte sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass auch keine
humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen würden, die
eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen
liessen. Eine Einreise im Rahmen eines solchen Visums aus humanitären
Gründen könne nur erfolgen, wenn im Einzelfall davon ausgegangen wer-
den müsse, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dies könne bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Ge-
fährdung gegeben sein. Befinde sich eine Person bereits in einem Dritt-
staat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
bestehe. Das SEM wies diesbezüglich auf die Weisung Nr. 322.126 des
BFM vom 28. September 2012 sowie analog auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem
Ausland, insbesondere auf das Urteil
D-5156/2012 vom 9. November 2012 E. 5.2 f., hin. Die Gesuchteller wür-
den sich einem sicheren Drittstaat aufhalten. Eine zwangsweise Rückfüh-
rung in den Heimatstaat stehe nicht bevor und es gebe keine Hinweise
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Seite 5
darauf, dass sie in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder
Schikanen betroffen seien. Die vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und
Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmerege-
lung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die Erläuterungen
dazu vom 4. November 2013) würden nicht zur Anwendung gelangen, da
die Visumanträge nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013
eingereicht worden seien und es sich bei den Gesuchstellern um volljäh-
rige Neffen der Beschwerdeführenden handle. Die schweizerische Vertre-
tung habe somit die Visa respektive die Ausstellung der Sichtvermerke zu
Recht verweigert.
G.
Gegen diese Verfügung erheben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 10. April 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragen die Erteilung eines humanitären Visums zwecks
Zusammenführung mit ihrer Familie in der Schweiz.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, einige ihrer Familienmit-
glieder hätten vor zirka einem Jahr mit einem erleichterten Visum einreisen
können. Diese Erleichterung sei am 30. November 2013 aufgehoben wor-
den. Die Beschwerdeführenden hätten infolge der Bürgerkriegswirren ver-
sucht, weitere Familienmitglieder ausser Landes zu bringen. Sie hätten
vom BFM den Rat erhalten, diese sollten sich in ein Drittland begeben, um
einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen. Die Verweigerung der
Visa-Erteilung unter Schengen-Voraussetzungen würden sie nicht bestrei-
ten. Hingegen würden sie die willkürliche, politische Definition des "siche-
ren Drittstaates" anfechten, unter der den Gesuchstellern die Visa verwei-
gert worden seien. Familienmitglieder der Gesuchsteller würden sich im
Libanon aufhalten, während sich die Gesuchsteller selber in der Türkei be-
finden würden. In dieser Konstellation sesshaft und zufrieden zu werden,
sei lebensfremd. Eine Familienzusammenführung in einem dieser Länder
sei zudem unwahrscheinlich. Es werde daher beantragt, den Gesuchstel-
lern die Einreise mittels eines humanitären Visums zu gestatten. Ausser-
dem werde um Vereinigung des Verfahrens mit jenem von F._______ (E-
7361/2014), einem Bruder der Gesuchsteller, ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-2236/2015
Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben "namens und im Auftrag" der Ge-
suchsteller beim SEM Einsprache gegen den ablehnenden Visum-Ent-
scheid vom 7. Januar 2015 erhoben. Eine dazugehörige Bevollmächtigung
kann den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden (vgl. SEM-act.
1, S. 1 ff.). Auch der Rechtsmittelschrift liegt keine Vollmacht bei, mit wel-
cher die Gesuchsteller die Beschwerdeführenden als ihre Vertretung er-
mächtigen würden. Die Beschwerdeführenden handelten somit – entgegen
ihrer Annahme – weder vor der Vorinstanz als Vertretende der Gesuchstel-
ler noch liegt eine Vertretung auf Beschwerdeebene vor. Als voraussichtli-
che Gastgebende der Gesuchsteller in der Schweiz haben sie indes – wie
erwähnt – beim SEM Einsprache erhoben. Das SEM bezeichnete sie in der
Folge sowohl in dessen Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 als
auch in der negativen Verfügung vom 10. März 2015 als Verfügungsadres-
saten. Sie sind damit als Teilnehmende am Vorverfahren im Sinne von Art.
48 Abs. 1 Bst. a VwVG zu erachten und somit formell beschwert (vgl. zum
Ganzen auch: BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Zudem sind sie durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie sind
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
1.4 Soweit in der Beschwerde die Vereinigung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens mit dem Verfahren von F._______
(E-7361/2014), einem Bruder der Gesuchsteller, ersucht wird, sind die Vo-
raussetzungen der Verfahrensvereinigung nicht gegeben. Erwähntes Be-
schwerdeverfahren ist nicht mehr beim Bundesverwaltungsgericht hängig,
da mit Urteil E-7361/2014 vom 25. März 2014 die von den Beschwerdefüh-
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Seite 7
renden erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. No-
vember 2014 abgewiesen wurde. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung
wird daher abgewiesen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – was vorliegend nicht der Fall ist – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise eines
humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbe-
stimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über
die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten) benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
D-2236/2015
Seite 8
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-e und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001). Dass sie – wie vom SEM erwogen – die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllen, wird durch die Be-
schwerdeführenden nicht bestritten. Bestritten wird hingegen die Verwei-
gerung der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen.
5.
5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). Sobald
sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz
befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er
die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen (dringliche
D-2236/2015
Seite 9
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359], in
Kraft getreten am 29. September 2012) an Bedeutung gewonnen. In seiner
Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf
die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen ver-
schiedentlich Bezug genommen. Am 28. September 2012 hat das BFM –
gestützt auf eine Absprache zwischen dem EJPD und dem Eidgenössi-
schen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) – die Weisung
Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Am
4. September 2013 erliess das BFM zudem die Weisung "über die erleich-
terte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (nach-
folgend: Weisung Syrien). Die Weisung Syrien vom 4. September 2013 ge-
langte neben der Weisung Nr. 322.126 vom 28. September 2012 zur An-
wendung. Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien vom
4. September 2013 mit sofortiger Wirkung auf und erliess die Weisung
2013-11-29/135 Syrien II. Alle nach dem 29. November 2013 eingereichten
Visaanträge sind demnach wieder nach den ordentlichen Einreisebestim-
mungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu be-
handeln. Die Weisung Nr. 322.126 vom 28. September 2012 wurde in der
Folge überarbeitet und mit Erlass der Weisung Nr. 322.123 "Visum aus hu-
manitären Gründen" des BFM vom 25. Februar 2014 (in Kraft seit 1. März
2014) ersetzt. Bei dieser Weisung handelt es sich – wie bei der Weisung
Syrien vom 4. September 2013 – um eine Konkretisierung der Vorausset-
zungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
respektive um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche inzi-
dent auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann (vgl. dazu: Urteil des
Bundesverwaltungsgericht
D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E.6.3 [zur Publikation vorgesehen]).
5.3 Die Gesuchsteller sprachen gemäss den Angaben der Beschwerdefüh-
renden erstmals anfangs November 2014 auf dem schweizerischen Gene-
ralkonsulat in Istanbul vor (vgl. SEM-act. 1 S. 7). Ihre schriftlichen Anträge
auf Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen datieren vom 3. De-
zember 2014 (vgl. SEM-act. 3 S. 17, act. 4 S. 27, act. 5 S. 40). Die Weisung
Syrien vom 4. September 2013, welche wie in der Beschwerdeschrift aus-
geführt wird, einigen Verwandten der Beschwerdeführenden noch die Ein-
reise in die Schweiz ermöglichte, ist wie besagt, am 29. November 2013
aufgehoben worden. Diese kommt demnach – wie vom SEM zu Recht er-
kannt – nicht zum Tragen. Vielmehr ist – wie unter E. 5.2 besehen – vorlie-
gend die vom BFM am 25. Februar 2014 überarbeitete Weisung Nr.
322.126, d.h. die Weisung Nr. 322.123 "Visumantrag aus humanitären
Gründen", massgebend.
D-2236/2015
Seite 10
5.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann gemäss erwähnter Weisung
des BFM erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen
Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es
ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich
die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr besteht.
5.5
5.5.1 Die Gesuchsteller stammen aus Syrien, ein Staat, der sich derzeit im
Bürgerkriegszustand befindet. Ein Ende des im März 2011 ausgebroche-
nen Konflikts ist nicht absehbar. Eine freiwillige Rückkehr der Mehrheit der
sich in einem Drittstaat aufhaltenden syrischen Flüchtlinge in ihren Heimat-
staat erscheint daher in naher Zukunft nicht wahrscheinlich.
92 % der syrischen Flüchtlinge, deren Zahl derzeit auf insgesamt etwa 9
Millionen geschätzt wird, halten sich in den Staaten Türkei, Libanon, Jor-
danien, Irak und Ägypten auf (vgl. Council of Europe, Parliamentary As-
sembly: Humanitarian consequences of the actions of the terrorist group
known as "Islamic State", Doc. 13741, 1. April 2015, S. 3 und 6 [nachfol-
gend: Bericht des Europarats vom 1. April 2015], gefunden auf:
). Um
die beanspruchten Infrastrukturen der Nachbarstaaten Syriens – so auch
jene der Türkei, dem Aufenthaltsstaat der Gesuchsteller – etwas zu entlas-
ten, hatte das UNHCR im September 2013 einen ersten Aufruf zur Auf-
nahme von 30'000 syrischen Flüchtlingen bis Ende Jahr lanciert. Europäi-
sche Staaten hatten einen erheblichen Teil dieser Plätze zur Verfügung ge-
stellt, darunter auch die Schweiz mit 500 Plätzen für besonders verletzliche
Personen (vgl. Urteil D-4705/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Januar 2015 E. 5.4). Im März 2015 hat der Bundesrat zwei weitere
Massnahmen zur zusätzlichen Aufnahme von Personen aus der Krisenre-
gion Syrien vorgesehen. Diese wurden noch nicht umgesetzt, werden sich
aber an ganz bestimmte Personengruppen richten, nämlich an besonders
Schutzbedürftige sowie an Personen, deren engste Familienangehörige
sich mit dem Status der vorläufigen Aufnahme bereits in der Schweiz be-
finden.
D-2236/2015
Seite 11
5.5.2 Infolge des anhaltenden Bürgerkrieges in Syrien, dem Heimatland
der Gesuchsteller, ist somit das Vorliegen eines akuten kriegerischen Er-
eignisses (vgl. E. 5.4) ohne Weiteres erfüllt. Indes befinden sie sich derzeit
in der Türkei und damit in einem Drittstaat, in dem sie nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden.
Sie sind dort grundsätzlich nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib
und Leben gefährdet (vgl. dazu statt vieler: Urteil D-197/2015 vom 23. März
2015 E. 6.5). Dieses Land hat bis anhin zwar eine enorm hohe Anzahl an
Flüchtlingen aufgenommen und daher mit verschiedentlichen Problemen,
insbesondere auch in sozioökonomischer Hinsicht zu kämpfen. Dennoch
lässt sich aus der allgemeinen Situation der syrischen Flüchtlinge in der
Türkei (vgl. E. 5.5.3) nicht auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchsteller
schliessen.
5.5.3 Die Türkei hat die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeich-
net und ist Mitglied des Exekutivkomitees des UNHCR. Die Schutzzusage
der Türkei gestützt auf die FK erfolgte allerdings innerhalb eines zeitlich
und räumlich beschränkten Rahmens. Die zeitliche Beschränkung wurde
in einem Zusatzprotokoll von 1967 aufgehoben. Die geographische Be-
grenzung wurde durch die Türkei indes aufrechterhalten, was bedeutet,
dass das Asylrecht in der Türkei auf Flüchtlinge aus Europa begrenzt ist.
Syrische Flüchtlinge sind daher von der in der Türkei angewandten
Asylpraxis und UNHCR-Prozedur an sich ausgeschlossen. Mit der im Ok-
tober 2011 speziell für syrische Flüchtlinge angewandten «temporary pro-
tection policy» erhielten syrische Flüchtlinge von der Türkei jedoch de facto
einen temporären Schutzstatus. Nebst humanitärer Hilfe in den Lagern ge-
währt dieser Status unter anderem, dass keine Zwangsrückführungen
stattfinden. Für die Dauer der Krise in Syrien besteht ausserdem keine zeit-
liche Begrenzung des Aufenthaltsrechts in der Türkei (vgl. Bericht des Eu-
roparates vom 1. April 2015, S. 6 f.; vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH] Türkei, Syrische Flüchtlinge, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Ju-
lian Moser, Bern, 13. Dezember 2012, S. 2). Im vergangenen Jahr hat die
Türkei seine Gesetzgebung geändert und ein neues Gesetz für Ausländer
und international Schutzbedürftige geschaffen. Während die Türkei zwar
nach wie vor an erwähnter geographischer Beschränkung festhält, bein-
haltet das neue Gesetz Schutz und Hilfe für Asylsuchende und Flüchtlinge
und zwar unabhängig von deren Herkunft. Darunter fallen nebst aus Syrien
geflohenen Personen syrischer Nationalität auch staatenlose Personen,
die aus Syrien stammen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im April 2014 ist
D-2236/2015
Seite 12
in der Türkei die neu geschaffene Generaldirektion für Migrationsmanage-
ment (Directorate General of Migration Managment; DGMM) als einzige
Institution für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zu-
ständig. Die neue Gesetzgebung verfolgt mithin das Ziel der Integration der
Flüchtlinge und deren Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu kostenloser me-
dizinischer Hilfe. Schätzungen des UNHCR zufolge wird die Zahl der syri-
schen Flüchtlinge in der Türkei im Jahr 2015 von derzeit ungefähr 1,5 Mil-
lionen auf nahezu 1,7 Millionen steigen. Ungefähr 217'000 Flüchtlinge le-
ben momentan in 22 verschiedenen Flüchtlingscamps, welche die Türkei
aufgebaut hat. Zwei zusätzliche Lager sind im Aufbau. Die Lager verfügen
über einen hohen Standard, da sie sowohl hinsichtlich Qualität als auch
Zugang zu Dienstleistungen gut ausgestattet sind. Die überwiegende
Mehrheit der syrischen Flüchtlinge (ca. 85%) lebt jedoch – wie die Gesuch-
steller – ausserhalb der Lager, wo sich der Zugang zu Wohnung, Arbeit,
Ausbildung und Gesundheitsversorgung als schwierig gestaltet. Das UN-
HCR wird jedoch auch 2015 seine Zusammenarbeit mit der türkischen Re-
gierung fortsetzen, um dieser bei der Umsetzung des neuen Asylsystems
behilflich zu sein. Nebst grundlegender lokaler Hilfe und Support beim Zu-
gang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie der Unterstützung besonders
verletzlicher Personen ist durch das UNHCR beispielsweise geplant, syri-
sche Flüchtlinge in städtischen Gebieten beim Zugang zu Bildung zu un-
terstützen. Auch zur Registrierung von Flüchtlingen möchte das UNHCR
im Allgemeinen beitragen und sieht dabei sowohl technischen Support, als
auch Hilfe bei Einrichtungen, bei der Ausbildung von Personal sowie im
Speziellen auch Informationskampagnen für syrische Flüchtlinge über das
Registrierungsprozedere vor (vgl. Bericht des Europarats vom 1. April
2015, S. 7 f.; vgl. UNHCR, Global Appeal 2015, Update, Turkey/
[zuletzt besucht am 27.4.2015], vgl.
UNHCR, 2015 UNHCR country operations profile – Turkey/
/pages/49e48e0fa7f.html [zuletzt besucht am 27.4. 2015]). vgl. auch
Urteil D-4705/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2015
E. 5.4).
5.5.4 Die Gesuchsteller halten sich ihren Angaben zufolge in der Türkei
nicht in einem der Flüchtlingslager, sondern in G._______ auf und haben
sich dort nicht etwa an internationale Hilfsorganisationen gewandt (vgl. act.
5 S. 43, 33 und 30, act. 4 S. 23, 20, act. 3 S. 10). Es ist mithin davon
auszugehen, dass sie sich in der Türkei nicht haben registrieren lassen,
zumal in der Einsprache vom 2. Februar 2015 dargelegt wird, sie würden
sich "illegal" in der Türkei aufhalten (vgl. act. 1 S. 6). Mangels näherer Kon-
kretisierung sind ihre genauen Lebensumstände nicht bekannt. Fest steht
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aber, dass sie sich in der Türkei mittels materieller Hilfe ihrer in der Schweiz
lebenden Verwandten, den Beschwerdeführenden, aufhalten und sich aus
Angst vor dem syrischen System und der IS nicht in ein Flüchtlingslager
begeben wollen (vgl. act. 5, 4 und 3 a.a.O.) Konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet wären respektive sich in einer besonderen Notlage befinden wür-
den, werden damit nicht geltend gemacht. In der Eingabe an das SEM vom
25. Februar 2015 wird denn auch explizit verneint, dass sie in der Türkei
direkt an Leib und Leben bedroht wären (vgl. act. 6 S. 51). Mit der pau-
schalen Begründung in der Beschwerde, es werde die willkürliche, politi-
sche Definition des "sicheren Drittstaates" angefochten, wird ebenfalls
nicht aufgezeigt, inwiefern eine Gefährdung respektive Notlage vorliegen
würde, welche eine Einreise der Gesuchsteller in die Schweiz als zwingend
erscheinen liesse. Wie unter E. 5.5.3 dargelegt, bestünde zudem für die
Gesuchsteller in der Türkei nunmehr die Möglichkeit, sich bei der DGMM
offiziell registrieren lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syri-
sche Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können.
5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
humanitärer Visa (E. 5.4) nicht erfüllt sind. Das SEM hat demzufolge das
Vorliegen humanitärer Gründe zu Recht verneint und die Einsprache der
Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung der Erteilung von Visa aus
humanitären Gründen durch das Generalkonsulat in Istanbul zu Recht ab-
gewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
D-2236/2015
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständige
kantonale Behörde und die schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: