B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2237/2011
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N .
D-2237/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
M._______, seinen Heimatstaat Ende 2001. Er gelangte auf dem Luftweg
via Dubai nach Russland, wo er sich acht Monate lang aufhielt. Danach
reiste er über Tschechien und ihm unbekannte Länder nach Deutschland,
von wo aus er sich nach Frankreich begab. Nach einem mehrjährigen
Aufenthalt in Frankreich gelangte er am 1. September 2008 illegal in die
Schweiz. Hier stellte er selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am
11. September 2008 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) sum-
marisch befragt wurde. Am 6. Juli 2009 fand die direkte Anhörung durch
das BFM (DBA) statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe in M._______, einer Stadt in der Nähe
von N._______ (Nordprovinz), gelebt und als Schneider gearbeitet. In
dieser Funktion habe er für Personen der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) Kleider genäht. Im Jahr 2000 hätten Angehörige der LTTE vor
dem Geschäft, in welchem er gearbeitet habe, auf einige Soldaten der sri-
lankischen Armee (SLA) Handgranaten geworfen. In der Folge sei er
festgenommen und beim anschliessenden Verhör geschlagen worden.
Zudem sei ihm seine Identitätskarte abgenommen worden. Mit der Hilfe
seiner Eltern sei er nach einiger Zeit freigelassen worden. Er habe aber
befürchtet, erneut Probleme zu bekommen. Deshalb habe ein Familien-
mitglied seine Reise nach Colombo organisiert. Nachdem er sich dort bei
einer Lodge registriert habe, sei er erneut festgenommen worden. Nach
zwei Tagen sei er mit Hilfe von Singhalesen freigelassen worden. Ein On-
kel habe die Reise nach Europa finanziert.
B.b Der Beschwerdeführer reichte einen Originalgeburtsschein zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2011 – eröffnet am 26. März 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
könnten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
D-2237/2011
Seite 3
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils den-
jenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2011
liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2011 aufzuheben
und es sei die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen. Es sei das Bundesamt anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerin-
formationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, mittels Quel-
lenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltliche
Prozessführung beantragt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 lud der Instruktionsrichter
das BFM zur Vernehmlassung ein. Dabei habe das BFM zur Anpassung
der Wegweisungspraxis Stellung zu nehmen und zu begründen, warum
es entgegen der in BVGE 2008/2 skizzierten Praxis den Wegweisungs-
vollzug im vorliegenden Fall für zumutbar befunden habe.
F.b Am 19. Mai 2011 ersuchte das BFM um Fristverlängerung für die
Vernehmlassung.
F.c Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 erhielt der Beschwerde-
führer die Gelegenheit, bis zum 24. Januar 2012 eine Replik einzurei-
chen.
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Seite 4
G.b Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 replizierte der Beschwerdeführer
fristgerecht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2012 wurde dem Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt, sich
bis am 13. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka
vernehmen zu lassen.
Mit Eingabe vom 11. April 2012 liess sich der Beschwerdeführer fristge-
recht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-2237/2011
Seite 5
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2011 festgestellt, richtet
sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des
BFM vom 23. März 2011 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen
(Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20].
4.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM ha-
be die Begründungspflicht verletzt, indem es unter anderem unterlassen
habe, sich im angefochtenen Entscheid im Sinne des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5929/2006 vom 20. Dezember 2010 mit der lang-
jährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
Ausserdem stütze sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf
einen vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka, ohne nähere oder er-
klärende Angaben dazu zu machen.
4.1
4.1.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög-
lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrol-
lieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu bezie-
D-2237/2011
Seite 6
hen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/
St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grund-
sätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur
ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden
Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere
die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Akten-
stücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE
132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER,
a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang
auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Ent-
scheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur
Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren.
Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt
werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/
ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 35, N 10, 17).
4.1.2 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf
einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Auch in der Vernehmlas-
sung hat sich das BFM nicht zum fraglichen Dienstreisebericht an sich
geäussert. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September
2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur
dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu ge-
winnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr
sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der
angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die
Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise so-
wie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es wer-
den keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon aus-
zugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begrün-
dung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführ-
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Seite 7
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden,
unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit
anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwe-
sentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer
Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden.
4.1.3 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkre-
ter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Akten-
stück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen
wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf In-
formation über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden
Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse
der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es je-
denfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe-
sen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener
Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wich-
tigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochte-
nen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Be-
schwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass
ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zu-
gänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle we-
sentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienst-
reise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind.
4.2
4.2.1 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom Sep-
tember 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe Erwägung
E. 4.1.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unter-
lassen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser
Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grund-
sätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt
(vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit wei-
teren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtspre-
chung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
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Seite 8
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der
Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdein-
stanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BGE 133 I 201, BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Hei-
lung die Ausnahme bleiben soll, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1181/2009 vom 8. September 2010).
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines an-
deren hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 an-
gewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September
2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht
zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom
22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010.
4.2.3 Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2012 wurde dem Beschwer-
deführer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt.
Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 13. April
2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 11. April 2012
liess er sich fristgerecht vernehmen. Angesichts der dem Beschwerdefüh-
rer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.)
4.2.4 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zu-
sätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren
kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei bewei-
sen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Be-
weis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder
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Seite 9
wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausrei-
chend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320;
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden.
4.2.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklä-
rungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienli-
chen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanz-
lichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären, weil sich seit
dem Länderbericht der Vorinstanz die Lage in Sri Lanka nicht grundle-
gend geändert hat: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen,
dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurtei-
lung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid füh-
ren könnte. Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abge-
wiesen. Auch an dieser Stelle gilt es zu berücksichtigen, dass allein der
Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung im Vollzugspunkt
zog als der Beschwerdeführer, keine Verletzung der Untersuchungspflicht
darstellt, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 10
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
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Seite 11
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.5
Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des
Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus
dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prin-
zipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutz-
formen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch
wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl.
a.a.O., mit Hinweis).
Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und
muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nord-
provinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr
unterschiedlich präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2 S. 510). Insbe-
sondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Tei-
len der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheint der Alltag eingekehrt zu
sein und die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der
Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der
Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und
die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provin-
zen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
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Seite 12
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1 S. 510).
5.6 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den
Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise
die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl)
ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen
(vgl. a.a.O E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das ent-
scheidende zeitliche Moment. Dabei sind bei Personen, wie dem Be-
schwerdeführer, der die Nordprovinz vor der Beendigung des Bürgerkrie-
ges im Mai 2009 verlassen hat, die aktuell vorliegenden Lebens- und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 und
E. 13.2.1.2 S. 511).
5.6.1 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetra-
gen, er stamme aus M._______ bei N._______ ausserhalb des Vanni-
Gebiets in der Nordprovinz (vgl. A1/10 S. 1; A19/9 S. 2). Vor seiner Aus-
reise nach Russland Ende 2001 will er sich zwei Wochen in Colombo
aufgehalten haben (vgl. A1/10 S. 1; A12/11 S. 4 F. 22 – F. 27), wo er bei
seiner Grossmutter mütterlicherseits gewohnt haben will (vgl. A12/11 S. 4
F. 24). Auch wenn der Beschwerdeführer seine Heimat rund siebenein-
halb Jahre vor der Beendung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen
hat, hat er doch den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht.
5.6.2 Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer in Sri Lanka die Schule bis zur 10. Klasse besucht hat (vgl. A1/10
S. 2). Er verfügt somit über eine solide Grundausbildung. Seinen Lebens-
unterhalt hat er in M._______ als Näher in seinem Laden (vgl. A1/10 S. 5)
beziehungsweise im Laden seines Onkels (vgl. A12/11 S. 6 F. 48) ver-
dient. Seine Eltern, zwei seiner insgesamt vier Geschwister, zwei Tanten
sowie ein Onkel mütterlicherseits leben noch immer in M._______ (vgl.
A12/11 S. 5 F. 34). Eine weitere Tante mütterlicherseits ist in O._______,
P._______ ansässig (vgl. A12/11 S. 5 F. 34 und F. 36). Ein Onkel mütterli-
cherseits lebt in Europa (vgl. A12/11 S. 6 F. 54), in Frankreich (vgl. A1/10
S. 3). Dieser ist den Angaben des Beschwerdeführers zufolge für die Kos-
ten seiner Reise aufgekommen. (vgl. A12/11 S. 6 F. 54).
5.6.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzuneh-
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men, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf
ein existierendes tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen kann. Bei der
Wiedereingliederung in M._______, können ihm seine dort noch immerer
ansässigen Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Es
bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wür-
den. Dies um so weniger, als die Ausreise des Beschwerdeführers von
seinem in Frankreich lebenden Onkel finanziert worden ist (vgl. A12/11
S. 6 F. 54) und davon auszugehen ist, dass er ihm auch bei seiner Rück-
kehr Unterstützung zukommen lässt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben.
Einem Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der Be-
schwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn
ein zu Recht gerügter Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kas-
sation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwer-
deverfahren geheilt wird (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung
und Heilung, ZBl 1998, S. 97 ff). Vorliegend wurde dem Beschwerdefüh-
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rer das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. De-
zember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst
auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch nach-
trägliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stel-
lungnahme durch den Beschwerdeführer geheilt. Für die diesbezüglichen
Aufwendungen des Beschwerdeführers ist ihm trotz Abweisung der Be-
schwerde eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzuspre-
chen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf
Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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