Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2238/2011
Urteil vom 11. Mai 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 2. August 2009 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 17. August 2009 im EVZ B._______ machte er
insbesondere geltend, er habe sein Heimatland am 4. Februar 2008
verlassen und sei via Niger nach Libyen gereist, von wo er im August
2008 mit einem Schlauchboot nach Lampedusa gelangt sei. Dort sei er
von der italienischen Behörde kontrolliert worden und man habe seine
Fingerabdrücke genommen. In Italien habe er ein Asylgesuch gestellt,
welches negativ entschieden worden sei. Eine gegen diesen
Ablehnungsentscheid erhobene Beschwerde sei ebenfalls abgelehnt
worden. Nach Aufenthalten in C._______, D._______ und E._______ sei
er am 2. August 2009 mit dem Zug in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe ausser in
Italien in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht.
B.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. August 2009 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer, in Italien gebe es keine Unterkunft und
nichts zu essen. Zudem könne man da auch nicht arbeiten.
C.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-
Treffer vom 12. August 2008 stellte das BFM am 31. August 2009 an
Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Akten BFM A 10/6).
D.
Aufgrund des Gesuchs vom 31. August 2009 teilten die italienischen
Behörden dem BFM am 8. Oktober 2009 mit, dass der Beschwerdeführer
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in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb das Dublin-
Verfahren im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Eine
Rückübernahme komme allenfalls im Rahmen eines anderen
Übereinkommens in Betracht (Akten BFM A 13/1).
E.
Mit Schreiben vom 9. März 2010 (Akten BFM A 19/2, S. 2) ersuchten die
schweizerischen Behörden beim italienischen Innenministerium um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Europäische
Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der
Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305).
F.
Mit Schreiben vom 27. September 2010 teilte das italienische
Innenministerium dem BFM mit, eine Nachprüfung habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer in Italien nicht als Flüchtling anerkannt worden sei.
Daher könne dem Ersuchen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
wiederaufzunehmen, nicht zugstimmt werden (Akten BFM A 19/2, S. 1).
G.
Am 8. November 2010 orientierte das BFM das italienische Dublin-Office
über das Schreibens des italienischen Innenministeriums vom 27.
September 2010 und ersuchte um Nachprüfung des Falles (Akten BFM A
20/3).
H.
Mit Schreiben vom 9. November 2010 stimmte das italienische Dublin-
Office einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art.
16 Abs. 1 Bst. e der Dublin-II-VO ausdrücklich zu (Akten BFM A 22/2).
I.
Mit Verfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am 8. April 2011 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 2. August 2009 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Gleichzeitig veranlasste die Vorinstanz die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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J.
Mit Beschwerde vom 15. April 2011 (Poststempel) ans
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, es sei die angefochtene
Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für
die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die
Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem stellte der
Beschwerdeführer das Begehren, es sei ihm Einsicht in die
Verfahrensakten A 10/6, A 11/1, A 17/1, A 19/2, A 20/3, A 24/1 und A
25/1 zu gewähren, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Beschwerdeergänzung. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit
entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. April
2011 sowie eine Aufstellung über den bis dahin aufgelaufenen
Verfahrensaufwand zu den Akten gereicht.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 19. April 2011 den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) per sofort aus.
L.
Mit Verfügung vom 21. April 2011 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es sich bei den Akten A 11/1, A
17/1, A 24/1 und A 25/1 um unwesentliche beziehungsweise interne
Akten handle, die der Akteneinsicht nicht unterstünden. Gleichzeitig
verfügte er, dass die Aktenstücke A 10/6, A 19/2 und A 20/3 dem
Beschwerdeführer – unter Abdeckung gewisser Stellen aus
Geheimhaltungsgründen – zur Kenntnis gebracht werden, soweit
diesbezüglich die Akteneinsicht nicht schon gewährt worden sei (A 13/1)
oder bereits mit der Akte 19/2 gewährt werde. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerde bis
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zum 29. April 2011 zu ergänzen. Zudem ordnete der Instruktionsrichter
an, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid zu
befinden sei und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
werde. Ferner verfügte er, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers im Sinne der angeordneten vorsorglichen
Massnahme bis zu anderslautender Anordnung durch das
Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt bleibe.
M.
Am 27. April 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E.
3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen.
5.
In der Rechtsmittelschrift stellte der Beschwerdeführer das Begehren, es
sei ihm Einsicht in die Verfahrensakten A 10/6, A 11/1, A 17/1, A 19/2,
A 20/3, A 24/1 und A 25/1 zu gewähren, unter Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit Verfügung vom 21.
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April 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass betreffend die
Aktenstücke A 10/6, A 19/2 und A 20/3 eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vorliege. Das Gericht gewährte diesbezüglich dem
Beschwerdeführer Akteneinsicht, wobei es ihm gleichzeitig Frist zur
Beschwerdeergänzung ansetzte (vgl. vorstehend Bst. L). Am 27. April
2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Damit kann der
Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/47 E. 3.3.4). Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der
Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt
zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 10).
6.
6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
6.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 9. November
2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs.
1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO)
– bis spätestens am 9. Mai 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei
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am 17. August 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe er
seine eigenen Aussagen bestätigt. Er verstehe, dass Italien für sein
Asylverfahren zuständig sei und deshalb die Schweiz nicht auf sein
Asylgesuch eintreten könne. Er habe ausgesagt, dass er in Italien kein
Zuhause, keine Arbeit und nichts zum Essen habe. Diese Aussagen
stellten kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar, zumal das
logistische Probleme seien, die der Beschwerdeführer mit den Behörden
des zuständigen Dublin-Staates regeln müsse.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Eine entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. Schliesslich hätten
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung.
6.3. In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, da er zuvor in Italien ein Asylgesuch gestellt habe,
wäre Italien zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig gewesen und hätte
ihn aufgrund der Dublin-II-VO wieder aufnehmen müssen. Italien habe
jedoch die Wiederaufnahme aufgrund eines Irrtums mit Schreiben vom 8.
Oktober 2009 abgelehnt. Mit dieser Ablehnung der italienischen
Behörden innert Frist sei die Zuständigkeit auf die Schweiz
übergegangen, auch wenn sie auf einem Irrtum beruht habe. Die Schweiz
wäre verpflichtet gewesen, diesen Irrtum den italienischen Behörden
mitzuteilen und innert drei Wochen gegen die Ablehnung gemäss Art.
5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO
(DVO-Dublin) zu remonstrieren. Da sie das unterlassen habe, sei sie
definitiv zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Die Zustimmung
Italiens vom 9. November 2010 sei verspätet erfolgt und somit nicht mehr
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rechtsgültig.
Zudem bestünden im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte für
eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
bei seiner Überstellung nach Italien, zumal er in Italien auf der Strasse
gelebt habe. Dies stelle eine ernsthafte Gefährdung für seine Gesundheit
dar. Ausserdem sei sein Asylgesuch in Italien abgelehnt worden und es
drohe ihm eine Wegweisung nach Nigeria, wo er in asylrelevanter Weise
verfolgt werde.
6.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im August
2008 in Italien einreiste, wo er am 12. August 2008 daktyloskopisch
registriert wurde und er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. Ein
Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die italienischen Behörden mit der
Begründung negativ beantwortet, der Beschwerdeführer sei in Italien als
Flüchtling anerkannt worden, weshalb das Dublin-Verfahren im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. In der Folge ersuchten
die schweizerischen Behörden am 9. März 2010 beim italienischen
Innenministerium um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den
Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, worauf ihnen vom
italienischen Innenministerium mit Schreiben vom 27. September 2010
mitgeteilt wurde, eine Nachprüfung habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer in Italien doch nicht als Flüchtling anerkannt worden
sei, weshalb dem Ersuchen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
wiederaufzunehmen, nicht zugstimmt werden könne. Nachdem das
BFM das italienische Dublin-Office am 8. November 2010 über das
Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 27. September 2010
orientiert und um Nachprüfung des Falles ersucht hatte, stimmte das
italienische Dublin-Office am 9. November 2010 einer Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Dublin-II-
VO ausdrücklich zu. Deshalb kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres
in den Dublin-Staat Italien ausreisen, welcher zur Prüfung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist. Die
Behauptung in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise in der
Beschwerdeergänzung, wonach die Schweiz definitiv zur Prüfung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig geworden sei, da sie es
nach Erhalt der ablehnenden Antwort der italienischen Behörden vom 8.
Oktober 2009 unterlassen habe, innert drei Wochen gegen die Ablehnung
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gemäss Art. 5 Abs. 2 der DVO-Dublin zu remonstrieren, ist unzutreffend.
Der Beschwerdeführer stellte am 12. August 2008 in Italien ein
Asylgesuch, welches zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung des
Beschwerdeführers in der Schweiz von den italienischen Behörden
bereits negativ entschieden worden war (Akten BFM A 1/11, S. 7).
Gemäss Dublin-II-VO wurde dadurch die Zuständigkeit Italiens zur
Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründet. Diese
Zuständigkeit ist bis heute nicht erloschen (vgl. Art. 16 Abs. 2 bis 4
Dublin-II-VO), zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Aussagen bis zu seiner Ankunft in der Schweiz immer in Italien
aufgehalten haben will (Akten BFM A 1/11, S. 6 ff.). Weil die Schweiz
nach der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz
gar kein neues Zustädigkeitsprüfungsverfahren mehr einleiten konnte, da
keine erste Asylantragsstellung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO mehr
vorlag, und die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers ja bereits bei Italien lag, ist das Gesuch des BFM
vom 31. August 2009 (trotz Begründung mit Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO)
als Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu beurteilen
(vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG: Dublin II-Verordnung:
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S.
80). Es trifft zwar zu, dass die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 DVO-Dublin
auch im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens Anwendung findet.
Jedoch kann aus dieser Norm nicht abgeleitet werden, dass bei
Unterlassung der Remonstration im Falle einer ablehnenden Antwort im
Rahmen eines Ersuchens um Wiederaufnahme die Zuständigkeit auf den
ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (vgl. dazu MATHIAS HERMANN, Das
Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 142). Folglich wurde dadurch,
dass es das BFM unterliess, gegen die ablehnende Antwort der
italienischen Behörden vom 8. Oktober 2009 zu remonstrieren, die
Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers nicht begründet. Vielmehr blieb Italien gemäss der
Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Der Vorinstanz
kann nicht vorgehalten werden, sie habe es pflichtwidrig versäumt, gegen
die inhaltlich unrichtige negative Antwort der italienischen Behörden
innert der Frist von Art. 5 Abs. 2 DVO-Dublin zu remonstrieren, da sich
das BFM auf die Auskunft der italienischen Behörden, wonach der
Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb
das Dublin-Verfahren im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme,
verlassen durfte und musste. Daher war die Vorinstanz, nachdem ihr mit
Schreiben vom 27. September 2010 mitgeteilt worden war, eine
Nachprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien doch
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nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb dem Ersuchen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling wiederaufzunehmen, nicht zugstimmt
werden könne, auch berechtigt, das italienische Dublin-Office mit
Schreiben vom 8. November 2010 darum zu ersuchen, das am 31.
August 2009 von ihr gestellte Wiederaufnahmegesuch betreffend den
Beschwerdeführer nochmals zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass für die Stellung von Wiederaufnahmeersuchen
– im Gegensatz zu Aufnahmeersuchen – zur Zeit keine zeitliche Frist
besteht. Sie können daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
zeitlich unbefristet gestellt werden (FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., S. 130).
Somit war die Anfrage des BFM vom 8. November 2010 an das
italienische Dublin-Office, worin es (sinngemäss) um Nachprüfung seines
Wiederaufnahmegesuchs vom 31. August 2009 hinsichtlich des
Beschwerdeführers ersuchte, nicht verspätet, weswegen auch die
Zustimmung des italienischen Dublin-Offices zur Wiederaufnahme vom 9.
November 2010 – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift –
rechtsgültig erfolgte.
An der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer ohne Weiteres in
den Dublin-Staat Italien ausreisen kann, ändern auch die anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. August 2009
beziehungsweise in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken
bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine
Unterstützung, ungenügende medizinische Versorgung) nichts, ist doch
Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, der FK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen
Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden
verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27.
Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-
Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21
der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten
ist daher davon auszugehen, dass der – soweit den Akten zu entnehmen
ist – gesunde Beschwerdeführer bei Bedarf in Italien eine adäquate
medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann. Gemäss Kenntnissen
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des Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen
Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden
an. Unter diesen Umständen sind deshalb keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als
zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift – kein Anlass zum
Selbsteintritt besteht.
6.5. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
7.
7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2).
Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
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der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-
VO).
7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
9.1. Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).
Vorliegend ist jedoch der während des Beschwerdeverfahrens geheilte
Verfahrensfehler zu berücksichtigen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird
(vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).
9.2. Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden
Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht
durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm
aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten
zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren
Zeitaufwandes seiner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen
Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10
Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.-- (inklusive
Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2238/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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