B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2239/2013
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Armenien,
vertreten durch Bureau de Conseil pour les Africains
Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
Alfred Ngoyi wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine armenische Staatsangehörige arme-
nischer Ethnie – ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 8. Juli
2012 zusammen mit ihrem Sohn und dessen Familie nach B._______
verliess,
dass ihr Sohn und seine Familie bereits am 20. Juli 2012 in die Schweiz
weitergereist seien, während sie sich wegen ihres sehr schlechten Ge-
sundheitszustandes noch bis am 14. Dezember 2012 bei einem Freund
ihres Sohnes in B._______ aufgehalten habe,
dass auch sie am 14. Dezember 2012 in Richtung Schweiz weitergereist
sei,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2012 illegal in die
Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 4. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand und die Be-
schwerdeführerin am 12. März 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen
angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Janu-
ar 2013, A8; Anhörungsprotokoll vom 12. März 2013, A16),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2013 – eröffnet am 21. März
2013 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, deren Asylgesuch vom 18. Dezember 2012 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe während der Anhörung eindeutig zu Protokoll gegeben,
sie persönlich habe in Armenien keine Probleme gehabt, weder mit Be-
hörden noch mit Drittpersonen,
dass sie nochmals betont habe, bloss wegen der Schwierigkeiten ihres
Sohnes und ihrer Schwiegertochter ausgereist zu sein,
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dass die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Anzeige gegen die be-
haupteten Ereignisse vom 2. Juli 2012 eingereicht habe, als sie beobach-
tet habe, wie vier unbekannte Männer ihre Schwiegertochter geschlagen
hätten und deren Tochter die Wohnungstreppe heruntergefallen sei,
dass die Umstände, wonach ihre Töchter aus demselben Grund telefo-
nisch belästigt worden seien, aber nicht ausgereist seien, und sie auch
den Schutz des armenischen Staates angeblich nicht in Anspruch ge-
nommen hätten, ebenso wenig für eine asylrelevante Verfolgung sprä-
chen,
dass die Akten keine Hinweise enthielten, dass die Beschwerdeführerin in
Armenien vom Staat oder von Drittpersonen verfolgt gewesen sei,
dass ihre Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, so dass das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2013 (Poststem-
pel vom 22. April 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Be-
schwerde sei für zulässig zu erklären,
dass ihr zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei,
dass sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen wird,
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dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 26. April 2013 der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis
zum 13. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 11. Mai 2013 fristgerecht einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland weder mit den Behör-
den noch mit Drittpersonen Probleme gehabt,
dass sie ihre Vorbringen auf diejenigen ihres Sohnes und ihrer Schwie-
gertochter stütze, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhielten,
dass sie bei einem Wegweisungsvollzug riskiere, einer konkreten Gefahr
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausge-
setzt zu werden, da die notwendige Versorgung in der Heimat nicht ge-
währleistet sei,
dass ihr aktueller Gesundheitszustand, ihre Situation als alleinstehende
Frau, ihr Alter und die sozio-ökonomische Lage im Heimatland wichtige
Beurteilungskriterien bildeten, welche in casu zu berücksichtigen seien,
dass gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 8 eine Person aufgrund ihres
Alters, ihres Gesundheitszustandes, eines fehlenden Beziehungsnetzes
und schlechter finanzieller Aussichten konkret gefährdet sein könne im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG,
dass sich vorliegend eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs rechtfertige,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz medizinisch versorgt sei und
von einer gut entwickelten Sozialstruktur profitiere, welche in ihrer Heimat
nicht garantiert sei,
dass sie die medizinischen Kosten nicht bewältigen könne,
dass auch nichts darauf hinweise, dass ihre Familienangehörigen oder
Bekannten in der Lage wären, sie zu pflegen und zu beherbergen,
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dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Frage
nach eigenen Asylgründen verneinte und stattdessen angab, die Proble-
me ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter seien zu ihren eigenen
Problemen geworden (vgl. A16 S. 4 F29-30),
dass sie hätten ausreisen müssen, weil die Schwiegertochter Augenzeu-
gin einer Schlägerei geworden sei und deswegen Probleme bekommen
habe (vgl. A8 S. 7),
dass sie selbst krank geworden sei, als all die Schwierigkeiten begonnen
hätten (vgl. A16 S. 4 F31),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM zum
Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe keine konkret gegen sie
gerichtete, von Behörden oder Drittpersonen ausgehenden Verfolgungs-
massnahmen geltend gemacht,
dass zudem keine Hinweise ersichtlich sind, dass sie wegen der Drohan-
rufe, welche ihr Sohn erhalten habe (vgl. A16 S. 5 F35), begründete
Furcht vor Verfolgung haben sollte,
dass die Beschwerdeführerin insgesamt den Flüchtlingsbegriff des Asyl-
gesetzes nicht erfüllt,
dass ihre Vorbringen angesichts dessen nicht asylrelevant sind, weshalb
das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Hei-
matland droht,
dass sie gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.),
dass ihr dies mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen
ist,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Armenien derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich sind, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin konkret
gefährdet wäre,
dass auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation keine Hinweise darauf
bestehen, dass sie in ihrer Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte,
dass die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden (Blutdruck, Cho-
lesterin, Sehprobleme) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenste-
hen, da eine medizinische Versorgung gemäss den Erkenntnissen des
Gerichts auch in Armenien gewährleistet ist,
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dass dort generell die benötigten Apparaturen und Medikamente sowie
hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen Behandlungen
vorhanden sind,
dass sich medizinische Einrichtungen zunehmend auf Jerewan (letzter
Wohnort der Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus dem Heimatstaat,
vgl. A8 S. 4) und allenfalls auf die grösseren Städte konzentrieren,
dass die Beschwerdeführerin selbst erklärte, sie sei im Heimatland in Spi-
talpflege gewesen und habe Medikamente erhalten (vgl. A16 S. 3 F14),
dass sie die medizinische Infrastruktur bei Bedarf erneut in Anspruch
nehmen kann,
dass sie ausserdem die Möglichkeit hat, nötigenfalls medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]),
dass auch sonst keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind,
da die Beschwerdeführerin einerseits angab, sie habe in Armenien ein
sehr gutes Leben geführt (vgl. A8 S. 7) und andererseits auf die Frage,
wie sie sich ökonomisch über die Runden gebracht habe, erwiderte, in
Armenien seien die Kinder für die Eltern da und sie habe ja mit ihren Kin-
dern beziehungsweise Töchtern im gleichen Haus gewohnt, wo diese
weiterhin wohnen würden (vgl. A16 S. 4 F22/28),
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
werde auch nach der Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Töchter zäh-
len können,
dass darüber hinaus auch ihre Mutter und Geschwister in D._______ le-
ben (vgl. A8 S. 5), weshalb insgesamt vom Vorhandensein eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes ausgegangen werden darf, welches ihr bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be-
schwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich al-
lein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass dem Wegweisungsvollzug im Übrigen keine anderen Hindernisse
entgegenstehen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in Armenien
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nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und die
Beschwerdeführerin sich im mittleren Alter befindet,
dass sie aufgrund der vorangehenden Erwägungen aus dem in der Be-
schwerde zitierten EMARK 1999 Nr. 8 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin infolgedessen nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass nach dem Gesagten der Antrag, die Beschwerde sei mit dem Aus-
gang des beim Gericht hängigen Verfahrens E-6641/2012 (Sohn,
Schwiegertochter und Enkelkinder der Beschwerdeführerin betreffend) zu
verknüpfen, abzuweisen ist,
dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Mai 2013 in gleicher Höhe einbezahl-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Verknüpfung der Beschwerde mit dem Ausgang des beim
Gericht hängigen Verfahrens E-6641/2012 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 11. Mai 2013 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Karin Schnidrig
Versand: