Abtei lung IV
D-2240/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
alias D._______, geboren B._______,
Nigeria,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 30. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2240/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria im Juli 2008 Richtung F._______ verliess, seine Reise nach
einem zweimonatigen Aufenthalt in G._______ fortsetzte und auf dem
Seeweg nach Europa (der Beschwerdeführer gibt H._______ als
vermutete Ankunftsdestination an) gelangte, von wo aus er seine
Reise mit dem Zug und dem Auto via ihm unbekannte Länder
fortsetzte und am 17. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. Oktober 2008 im I._______ befragt und am 13. März
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei im Februar 2008 ohne Wissen seiner muslimi-
schen Familie zum christlichen Glauben konvertiert,
dass sein Vater, ein Moscheevorsteher und eine angesehene Persön-
lichkeit im Dorf, die Konvertierung seines Sohnes zum Christentum als
Schande bezeichnet und versucht habe, ihn von der Rückkehr zum
muslimischen Glauben zu überzeugen,
dass er (der Vater) ihm erklärt habe, sich von ihm abzuwenden, falls er
sein Leben als Christ weiterführen würde,
dass ihn sein Vater nicht vom christlichen Glauben habe abbringen
können, worauf ihm jener sogar mit dem Tod gedroht habe,
dass er sich vor diesem Hintergrund zum Verlassen seines Heimatlan-
des entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport der J._______
Polizeibehörden am 20. Januar 2009 im Zusammenhang mit einem
Betäubungsmitteldelikt angezeigt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am 1. April
2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
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Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er sich
nach der Ausreise zwei Monate lang in F._______ habe aufhalten und
von dort über mehrere Länder in die Schweiz habe reisen können,
ohne dabei jemals persönlich einen Ausweis vorgewiesen zu haben,
dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Zieldestination,
den Namen sowie die Ladung des Schiffes erfahrungswidrig sei,
dass er auch nicht gewusst habe, wieviel die Reise gekostet habe und
ob überhaupt jemand etwas bezahlt habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den asylbegründenden Vorbringen festhielt, es sei nicht glaubhaft und
widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er seinen an-
geblich im Februar 2008 erfolgten Glaubenswechsel nicht dokumentie-
ren könne und nie irgendwelche Dokumente von der katholischen Kir-
che erhalten habe, so werde erfahrungsgemäss bei einer Taufe ein
Taufschein ausgestellt,
dass ebenfalls erfahrungswidrig sei, der Beschwerdeführer habe sich
nach den angeblichen Schwierigkeiten mit seinem Vater aufgrund sei-
nes Glaubenswechsels nirgendwo anders in Nigeria niederlassen kön-
nen,
dass er die angebliche Zerstörung des Ladens seines Freundes und
dessen Verletzung durch Dorfbewohner, welche nach ihm gesucht hät-
ten, bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, was er in
Anbetracht der Bedeutung, welche er diesem Vorbringen beimesse,
zwingend hätte tun müssen,
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dass er sich bezeichnenderweise auch widersprochen habe, indem er
bei der Direktbefragung zunächst vorgebracht habe, bis im Juni 2008
zu Hause gelebt zu haben, im späteren Verlauf jedoch behauptet
habe, nach dem Glaubenswechsel im Februar 2008 im Versteckten ge-
lebt zu haben,
dass aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten
in zentralen Bereichen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
und 7 AsylG als nicht erfüllt zu erachten sei und aufgrund der Aktenla-
ge zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich
seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM
vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, sein Pass befinde sich bei seinem Vater, es
sei ihm aber aufgrund des bestehenden Problems zwischen ihnen
nicht möglich, den Pass von ihm zu verlangen (vgl. A 9/11, S. 3; A 1/8,
S. 3),
dass er auch von keiner anderen Person verlangen könne, den Pass
bei seinem Vater abzuholen (vgl. A 9/11, S. 3),
dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Reise in die Schweiz vor-
brachte, er sei nie kontrolliert worden und habe die Reisestrecke von
Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt (vgl.
A 9/11, S. 8),
dass der Beschwerdeführer zum Reiseweg nur äusserst vage und zu
den durchquerten Ländern und Ortschaften sowie zur Schiffsreise kei-
nerlei Angaben machen konnte,
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dass sich die fehlenden Erläuterungen zur Schiffsreise - so konnte der
Beschwerdeführer weder Angaben zum Namen noch zum Transportgut
des Schiffes mache - nicht mit seinen Ausführungen erklären lassen,
er habe das Schiff nachts bestiegen und auch nachts wieder verlassen
und sich sonst versteckt gehalten, insbesondere da die Reise gemäss
seinen eigenen Aussagen zwei bis drei Wochen gedauert hat,
dass ein solches Verhalten als Hinweis zu werten ist, der Beschwerde-
führer sei auf andere als die geltend gemachte Art und Weise nach
Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt, namentlich ist davon
auszugehen, er habe ein gültiges Reisedokument mit sich geführt,
welches er den Asylbehörden absichtlich vorenthält, um seine Identität
sowie seine wahren Ausreisemotive zu verheimlichen und eine Rück-
führung in sein Heimatland zu erschweren,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und
zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen die festgestellten Ungereimtheiten in
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den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzulösen vermögen, zu-
mal sich die Vorbringen hauptsächlich in der Wiederholung der bereits
anlässlich der Anhörungen getätigten Schilderungen erschöpfen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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