B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2240/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
alle Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. respektive 27. Februar 2013 in
der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2013 – eröffnet am 15. April
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwer-
deführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. April 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem der
erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Ver-
ordnung),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
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verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines
vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 22. Mai 2008 respektive am
18. Juli 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 13. März 2013 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub-
lin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 27. re-
spektive 28. März 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d und Bst. e Dub-
lin-II-Verordnung zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Italien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden weder anlässlich der Befragungen vom
6. März 2013 noch in der Beschwerde Befürchtungen vorbrachten, Italien
würde seine aus dem internationalen Recht fliessende Verpflichtung des
Non-Refoulement missachten,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE
2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
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dass die Beschwerdeführerenden in den Befragungen demgegenüber
geltend machten, der Beschwerdeführer sei in Italien arbeitslos,
dass sie ihre Einwände gegen eine Überstellung nach Italien in der Be-
schwerde dahingehend ergänzten, dass es ihrem jüngsten Kind gesund-
heitlich nicht gut gehe,
dass ihr Kind oft Fieber habe und es nachts mehrmals zu einem Atemstill-
stand gekommen sei,
dass es daher vom Kinderarzt zur stationären Abklärung in die (Klinik)
überwiesen worden sei, und die dortige Untersuchung bis (…) April 2013
andauere,
dass diese Abklärungen äusserst wichtig seien und in Italien nicht vorge-
nommen werden könnten, da sie dort über keine Unterkunft verfügen
würden,
dass es in Italien schwierig sei, medizinische Versorgung zu erhalten, ins-
besondere, wenn man über keine feste Wohnadresse verfüge,
dass sie ihre Wohnung verloren hätten, da der Beschwerdeführer seine
Arbeitsstelle verloren habe und sie dadurch das Geld für die Miete nicht
hätten aufbringen können,
dass sie sich an die Sozialbehörden gewandt hätten, diese ihnen aber
keine Unterstützung bei der Wohnungsbeschaffung geboten hätten,
dass sie aufgrund der Geldnot und der mangelnden Unterstützung durch
die Behörden über keine Unterkunft verfügen würden und somit auch kei-
nen Zugang zur medizinischen Versorgung hätten,
dass daher zu befürchten sei, die Gesundheit des jüngsten Kindes werde
sich aufgrund unzureichender medizinischer Versorgung verschlechtern,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, in Italien über keine Unterkunft
zu verfügen und weder finanzielle noch medizinische Unterstützung zu
erhalten, zweifelhaft und nachgeschoben erscheinen, zumal die Be-
schwerdeführenden diese Einwände in der Anhörung nicht erwähnten
und überdies damals geltend machten, bis zur Ausreise in X._______ in
einer Wohnung gelebt zu haben, was sich nur schwer mit dem Beschwer-
devorbringen vereinbaren lässt, die Wohnung und den Anspruch auf me-
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dizinische Versorgung verloren und sich danach erfolglos an die Behör-
den gewandt zu haben,
dass dieses Vorbringen, das sich sinngemäss dahingehend zusammen-
fassen lässt, die Beschwerdeführenden würden bei einer Überstellung
nach Italien riskieren, ohne Existenzgrundlage und unter menschenun-
würdigen Bedingungen leben zu müssen, was gegen Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, S 0.101) verstosse, selbst bei Wahrunterstellung nicht
zur Gutheissung der Beschwerde führt,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt, auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen müs-
sen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 84-85 und 250;
ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdefüh-
renden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öf-
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fentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf
deren Bedürfnisse eingehen können,
dass die Beschwerdeführenden – die gemäss eigenen Angaben in Italien
über einen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) verfügten und kurz
vor ihrer Ausreise ein Verlängerungsgesuch für diesen einreichten, wobei
die Beschwerdeführerin sogar angab, seit 2009 eine italienische Identi-
tätskarte für Ausländer zu besitzen, die zehn Jahre gültig sei (act. A12
Ziff. 2.05 und act. A13 Ziff. 2.05) – bezüglich der Frage der Betreuung von
Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunk-
tes glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Si-
tuation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italieni-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen werden,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343
m.w.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das italienische
Fürsorgesystem in der Kritik steht, in den Aufenthaltsbedingungen jedoch
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. statt vieler etwa
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6443/2012 vom 18. Februar
2013, D-5695/2012 vom 12. November 2012 oder E-4321/2012 vom
28. August 2012),
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dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung be-
steht, diese konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
anzupassen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand des
jüngsten Kindes berufen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
dass gemäss medizinischem Bericht vom (…) April 2013 das Kind noch
nicht vollständig geimpft sei, was gegen eine Rückschaffung nach Italien
sprechen könnte,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft, da der Arztbericht keine grundsätzlichen Bedenken gegen
eine Rückkehr nach Italien äussert, sondern lediglich empfiehlt, das
jüngste Kind vor einer Rückkehr nach Italien vollständig zu impfen,
dass diesem Umstand im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu
tragen ist,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
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Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: