Abtei lung IV
D-2241/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2241/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in B._______ (C._______ State), Nigeria eigenen Angaben zufolge am
15. Oktober 2008 verliess und am 4. November 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vom 11. November
2008, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2009 im Wesentli-
chen geltend machte, er sei im Juli 2004 während eines Streits mit ei-
nem Kollegen von diesem mit einer zerbrochenen Flasche attackiert
und am linken Arm verletzt worden,
dass er seinen Kollegen mit einem Holzstock geschlagen habe und da-
nach festgenommen und inhaftiert worden sei,
dass sein Kollege im Spital verstorben sei,
dass er während der Haft dreimal einem Richter vorgeführt und nach
einem Jahr Haft einer Putzequipe zugeteilt worden sei, die ausserhalb
des Gefängnisses Aufträge verrichtet habe,
dass er im Mai 2008 während der Arbeit habe fliehen können, weil
sein Onkel die Wächter bestochen habe,
dass sein Onkel für ihn die Ausreise organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren benennen können,
dass seine Aussagen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten
enthielten, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
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dass für den genauen Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuhe-
ben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung zurzeit un-
zumutbar sei, und sein Aufenthalt sei nach den Bestimmungen der vor-
läufigen Aufnahme zu regeln, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle-
ge zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer zudem beantragt, es sei ihm die Ausreise-
frist zu erstrecken,
dass er die Beschwerde damit begründet, dass er seit einem Unfall
seinen Arm nicht mehr richtig bewegen und belasten könne, weshalb
er in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei,
dass hier bereits verschiedene Abklärungen gemacht worden seien
und er für den 29. April 2009 einen Termin habe, an dem er sehr wahr-
scheinlich operiert werde,
dass die erforderlichen Behandlungen für ihn in Nigeria nicht zugäng-
lich seien,
dass der Eingabe ein Arztzeugnis von Dr. D.______ vom 6. April 2009
und ein Aufgebot zur Hand-Sprechstunde (des Spitals) vom 27. März
2009 beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch) nicht angefochten wurde, weshalb sie in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass bezüglich der Ziffer 2 des Dispositivs (Wegweisung) weder in den
Anträgen der Beschwerde noch in deren Begründung dargelegt wurde,
inwiefern das BFM die Wegweisung zu Unrecht verfügt haben soll,
weshalb mangels einer diesbezüglichen Begründung davon auszuge-
hen ist, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vom
BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen keinen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung hat (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass - wie oben dargelegt - im vorliegenden Verfahren lediglich zu prü-
fen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmögli-
chen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt
wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der junge Beschwerdeführer über eine angemessene Schulbil-
dung und ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Onkel) verfügt, wes-
halb es ihm gelingen wird, sich in Nigeria eine Existenz aufzubauen,
dass medizinisch notwendige Behandlungen, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eines abgewiesenen Asylbewerbers nicht durchgeführt
werden können - oder zu denen er keinen Zugang hat - dann zur An-
nahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen kön-
nen, wenn sein Gesundheitszustand sich derart verschlechtern würde,
dass er in eine seine Existenz bzw. sein Leben bedrohende Lage gera-
ten würde,
dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und dem einge-
reichten Arztzeugnis nicht davon auszugehen ist, ein Unterlassen der
Operation würde zu einer derartigen Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers führen,
dass angesichts der Akten davon auszugehen ist, die Durchführung
der Operation in der Schweiz wäre zwar wünschbar, aber nicht zwin-
gend erforderlich,
dass dem Anliegen des Beschwerdeführers - Durchführung der Opera-
tion in der Schweiz - unter Umständen durch eine Erstreckung der
Ausreisefrist Rechnung getragen werden könnte, zu deren Prüfung je-
doch die Vorinstanz zuständig ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde sich als
aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass das Doppel der Beschwerde mit den eingereichten Beweismitteln
im Original (Arztzeugnis vom 6. April 2009 und Aufgebot vom 27. März
2009) zur Prüfung des Gesuchs um Erstreckung der Ausreisefrist an
das BFM zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Doppel der Beschwerde und die bezeichneten Beweismittel wer-
den zur Prüfung des Gesuchs um Erstreckung der Ausreisefrist an das
BFM überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zur Prüfung des Gesuchs um Er-
streckung der Ausreisefrist, mit den Akten Ref.-Nr. N (...), (per
Telefax und Kurier; Beilagen: Doppel der Beschwerde vom 6. April
2009, Arztzeugnis vom 6. April 2009 und Aufgebot vom 27. März
2009 im Original)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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